Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

§. V. System und Charakter des Strafgesetzbuchs.
Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Justizminister adoptirt
und die so amendirten Gesetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan-
zen angenommen; q) dasselbe geschah später auf den Vorschlag der Ju-
stizkommission r) auch in der ersten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte
die Königliche Sanktion, und so ward durch das einträchtige Zusammen-
wirken der drei Faktoren der Gesetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich
vollendet, auf dessen Vorbereitung seit 25 Jahren so ausgezeichnete
Kräfte verwandt worden waren.



Zweites Kapitel.
Allgemeine Erörterungen.


§. V.

System und Charakter des Strafgesetzbuchs.

Zu den Fortschritten, welche durch das politische Leben und die
Wissenschaft während der letzten Jahrzehnte in Deutschland hervorgeru-
fen sind, darf unbedenklich die richtigere Einsicht in das Wesen und die
Aufgabe der Gesetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige
unter den zum Urtheil Berufenen, welche sich mit der Aufstellung be-
stimmt formulirter Gegensätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung
der Frage: ob Kodifikation oder nicht -- die Entscheidung darüber ab-
zugeben geneigt sind, welche Thätigkeit die Gesetzgebung im Allgemeinen
zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat seine bestimmtere
Feststellung gewonnen und ist in die richtige Beziehung zu den that-

[Tabelle]
q) Die erste Berathung fand statt in der Sitzung vom 27. März, die zweite
Abstimmung in der Sitzung vom 5. April 1851.
r) In der Sitzung vom 12. April 1851.

§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.
Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Juſtizminiſter adoptirt
und die ſo amendirten Geſetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan-
zen angenommen; q) daſſelbe geſchah ſpäter auf den Vorſchlag der Ju-
ſtizkommiſſion r) auch in der erſten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte
die Königliche Sanktion, und ſo ward durch das einträchtige Zuſammen-
wirken der drei Faktoren der Geſetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich
vollendet, auf deſſen Vorbereitung ſeit 25 Jahren ſo ausgezeichnete
Kräfte verwandt worden waren.



Zweites Kapitel.
Allgemeine Erörterungen.


§. V.

Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.

Zu den Fortſchritten, welche durch das politiſche Leben und die
Wiſſenſchaft während der letzten Jahrzehnte in Deutſchland hervorgeru-
fen ſind, darf unbedenklich die richtigere Einſicht in das Weſen und die
Aufgabe der Geſetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige
unter den zum Urtheil Berufenen, welche ſich mit der Aufſtellung be-
ſtimmt formulirter Gegenſätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung
der Frage: ob Kodifikation oder nicht — die Entſcheidung darüber ab-
zugeben geneigt ſind, welche Thätigkeit die Geſetzgebung im Allgemeinen
zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat ſeine beſtimmtere
Feſtſtellung gewonnen und iſt in die richtige Beziehung zu den that-

[Tabelle]
q) Die erſte Berathung fand ſtatt in der Sitzung vom 27. März, die zweite
Abſtimmung in der Sitzung vom 5. April 1851.
r) In der Sitzung vom 12. April 1851.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0025" n="15"/><fw place="top" type="header">§. V. Sy&#x017F;tem und Charakter des         Strafge&#x017F;etzbuchs.</fw><lb/>
Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem        Ju&#x017F;tizmini&#x017F;ter adoptirt<lb/>
und die &#x017F;o amendirten        Ge&#x017F;etzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan-<lb/>
zen angenommen; <note place="foot" n="q)"> Die er&#x017F;te Berathung fand &#x017F;tatt in der Sitzung vom         27. März, die zweite<lb/>
Ab&#x017F;timmung in der Sitzung vom 5. April 1851.</note>        da&#x017F;&#x017F;elbe ge&#x017F;chah &#x017F;päter auf den        Vor&#x017F;chlag der Ju-<lb/>
&#x017F;tizkommi&#x017F;&#x017F;ion <note place="foot" n="r)">In der Sitzung vom 12. April 1851.</note> auch in der er&#x017F;ten        Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte<lb/>
die Königliche Sanktion, und &#x017F;o ward durch        das einträchtige Zu&#x017F;ammen-<lb/>
wirken der drei Faktoren der        Ge&#x017F;etzgebung ein bedeutendes Werk glücklich<lb/>
vollendet, auf        de&#x017F;&#x017F;en Vorbereitung &#x017F;eit 25 Jahren &#x017F;o        ausgezeichnete<lb/>
Kräfte verwandt worden waren.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Zweites Kapitel</hi>.<lb/>
Allgemeine Erörterungen.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head>§. <hi rendition="#aq">V.</hi></head><lb/>
            <argument>
              <p><hi rendition="#g">Sy&#x017F;tem und Charakter des         Strafge&#x017F;etzbuchs</hi>.</p>
            </argument><lb/>
            <p>Zu den Fort&#x017F;chritten, welche durch das politi&#x017F;che Leben und        die<lb/>
Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft während der letzten Jahrzehnte in        Deut&#x017F;chland hervorgeru-<lb/>
fen &#x017F;ind, darf unbedenklich die richtigere        Ein&#x017F;icht in das We&#x017F;en und die<lb/>
Aufgabe der Ge&#x017F;etzgebung        gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige<lb/>
unter den zum Urtheil Berufenen, welche        &#x017F;ich mit der Auf&#x017F;tellung be-<lb/>
&#x017F;timmt formulirter        Gegen&#x017F;ätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung<lb/>
der Frage: ob Kodifikation        oder nicht &#x2014; die Ent&#x017F;cheidung darüber ab-<lb/>
zugeben geneigt        &#x017F;ind, welche Thätigkeit die Ge&#x017F;etzgebung im Allgemeinen<lb/>
zu        entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat &#x017F;eine        be&#x017F;timmtere<lb/>
Fe&#x017F;t&#x017F;tellung gewonnen und i&#x017F;t in        die richtige Beziehung zu den that-<lb/></p>
            <note xml:id="note-0026" prev="#note-0025" place="foot" n="p)">
              <table>
                <row>
                  <cell/>
                </row>
              </table>
            </note>
            <p>
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[15/0025] §. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs. Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Juſtizminiſter adoptirt und die ſo amendirten Geſetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan- zen angenommen; q) daſſelbe geſchah ſpäter auf den Vorſchlag der Ju- ſtizkommiſſion r) auch in der erſten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte die Königliche Sanktion, und ſo ward durch das einträchtige Zuſammen- wirken der drei Faktoren der Geſetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich vollendet, auf deſſen Vorbereitung ſeit 25 Jahren ſo ausgezeichnete Kräfte verwandt worden waren. Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. §. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs. Zu den Fortſchritten, welche durch das politiſche Leben und die Wiſſenſchaft während der letzten Jahrzehnte in Deutſchland hervorgeru- fen ſind, darf unbedenklich die richtigere Einſicht in das Weſen und die Aufgabe der Geſetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige unter den zum Urtheil Berufenen, welche ſich mit der Aufſtellung be- ſtimmt formulirter Gegenſätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung der Frage: ob Kodifikation oder nicht — die Entſcheidung darüber ab- zugeben geneigt ſind, welche Thätigkeit die Geſetzgebung im Allgemeinen zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat ſeine beſtimmtere Feſtſtellung gewonnen und iſt in die richtige Beziehung zu den that- p) q) Die erſte Berathung fand ſtatt in der Sitzung vom 27. März, die zweite Abſtimmung in der Sitzung vom 5. April 1851. r) In der Sitzung vom 12. April 1851. p)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/25
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/25>, abgerufen am 08.10.2024.