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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Einleitung. Erstes Kap. Entstehung des Strafgesetzbuchs.
in dieser Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach-
gegebene Dreitheilung der strafbaren Handlungen, so wie auf die An-
nahme der zeitigen Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte, im Gegensatz zu der eigentlichen Ehrlosigkeit hingewiesen zu
werden, -- Bestimmungen, deren Aufnahme in das Strafgesetzbuch die
Rheinischen Juristen in der Staatsrathskommission noch vergeblich vor-
geschlagen hatten.

Auch für die genauere Begriffsbestimmung der einzelnen Verbrechen,
so wie für die gerechtere Strafzumessung wurde in den Verhandlungen
Manches von Bedeutung geleistet; der Ausschuß selbst stellte aber den
unmittelbaren Erfolg seiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth-
wendig erklärte, daß das Strafgesetzbuch nicht eher erlassen werde, bevor
eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen sei.

Indessen zogen überhaupt die politischen Bewegungen der folgenden
Zeit die Aufmerksamkeit von dem Strafgesetzbuch ab, und erst im Jahre
1850 beschäftigte man sich im Justizministerium ernstlich mit der Wie-
deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ständi-
schen Ausschusses konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Revision
des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in
der Gerichtsverfassung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig
machten. Aus diesen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgesetzbuchs
hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgesetzes in
der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Justizminister Simons, auf
Grund einer Allerhöchsten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei-
ten Kammer vorgelegt wurde. o) Diese ernannte zur Vorberathung und
Berichterstattung eine Kommission von 21 Mitgliedern, welche unter
Mitwirkung des Geh. Justizrathes Bischoff als Vertreters des Justiz-
ministeriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von
der Kommission in Vorschlag gebrachten Abänderungen p) wurden nach

o) Die das Strafgesetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und sämmtliche
darauf bezüglichen Aktenstücke sind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand-
lungen der ersten und zweiten Kammer
über die Entwürfe des Strafgesetz-
buchs für die Preußischen Staaten und des Gesetzes über die Einführung desselben
vom 10. Dez. 1850. Nebst den Commissions-Berichten und sonstigen Aktenstücken.
Berlin, 1851. Verlag der Decker'schen Ober-Hofbuchdruckerei. -- Es fehlen jedoch die
dem Entwurf des Strafgesetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt sind in den
Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff.
und besonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'schen Ober- Hofbuchdruckerei.
p) Berichterstatter waren:
[Tabelle]

Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.
in dieſer Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach-
gegebene Dreitheilung der ſtrafbaren Handlungen, ſo wie auf die An-
nahme der zeitigen Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte, im Gegenſatz zu der eigentlichen Ehrloſigkeit hingewieſen zu
werden, — Beſtimmungen, deren Aufnahme in das Strafgeſetzbuch die
Rheiniſchen Juriſten in der Staatsrathskommiſſion noch vergeblich vor-
geſchlagen hatten.

Auch für die genauere Begriffsbeſtimmung der einzelnen Verbrechen,
ſo wie für die gerechtere Strafzumeſſung wurde in den Verhandlungen
Manches von Bedeutung geleiſtet; der Ausſchuß ſelbſt ſtellte aber den
unmittelbaren Erfolg ſeiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth-
wendig erklärte, daß das Strafgeſetzbuch nicht eher erlaſſen werde, bevor
eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen ſei.

Indeſſen zogen überhaupt die politiſchen Bewegungen der folgenden
Zeit die Aufmerkſamkeit von dem Strafgeſetzbuch ab, und erſt im Jahre
1850 beſchäftigte man ſich im Juſtizminiſterium ernſtlich mit der Wie-
deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ſtändi-
ſchen Ausſchuſſes konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Reviſion
des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in
der Gerichtsverfaſſung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig
machten. Aus dieſen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgeſetzbuchs
hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgeſetzes in
der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Juſtizminiſter Simons, auf
Grund einer Allerhöchſten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei-
ten Kammer vorgelegt wurde. o) Dieſe ernannte zur Vorberathung und
Berichterſtattung eine Kommiſſion von 21 Mitgliedern, welche unter
Mitwirkung des Geh. Juſtizrathes Biſchoff als Vertreters des Juſtiz-
miniſteriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von
der Kommiſſion in Vorſchlag gebrachten Abänderungen p) wurden nach

o) Die das Strafgeſetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und ſämmtliche
darauf bezüglichen Aktenſtücke ſind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand-
lungen der erſten und zweiten Kammer
über die Entwürfe des Strafgeſetz-
buchs für die Preußiſchen Staaten und des Geſetzes über die Einführung deſſelben
vom 10. Dez. 1850. Nebſt den Commiſſions-Berichten und ſonſtigen Aktenſtücken.
Berlin, 1851. Verlag der Decker'ſchen Ober-Hofbuchdruckerei. — Es fehlen jedoch die
dem Entwurf des Strafgeſetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt ſind in den
Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff.
und beſonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'ſchen Ober- Hofbuchdruckerei.
p) Berichterſtatter waren:
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[14/0024] Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs. in dieſer Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach- gegebene Dreitheilung der ſtrafbaren Handlungen, ſo wie auf die An- nahme der zeitigen Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte, im Gegenſatz zu der eigentlichen Ehrloſigkeit hingewieſen zu werden, — Beſtimmungen, deren Aufnahme in das Strafgeſetzbuch die Rheiniſchen Juriſten in der Staatsrathskommiſſion noch vergeblich vor- geſchlagen hatten. Auch für die genauere Begriffsbeſtimmung der einzelnen Verbrechen, ſo wie für die gerechtere Strafzumeſſung wurde in den Verhandlungen Manches von Bedeutung geleiſtet; der Ausſchuß ſelbſt ſtellte aber den unmittelbaren Erfolg ſeiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth- wendig erklärte, daß das Strafgeſetzbuch nicht eher erlaſſen werde, bevor eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen ſei. Indeſſen zogen überhaupt die politiſchen Bewegungen der folgenden Zeit die Aufmerkſamkeit von dem Strafgeſetzbuch ab, und erſt im Jahre 1850 beſchäftigte man ſich im Juſtizminiſterium ernſtlich mit der Wie- deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ſtändi- ſchen Ausſchuſſes konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Reviſion des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in der Gerichtsverfaſſung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig machten. Aus dieſen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgeſetzbuchs hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgeſetzes in der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Juſtizminiſter Simons, auf Grund einer Allerhöchſten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei- ten Kammer vorgelegt wurde. o) Dieſe ernannte zur Vorberathung und Berichterſtattung eine Kommiſſion von 21 Mitgliedern, welche unter Mitwirkung des Geh. Juſtizrathes Biſchoff als Vertreters des Juſtiz- miniſteriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von der Kommiſſion in Vorſchlag gebrachten Abänderungen p) wurden nach o) Die das Strafgeſetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und ſämmtliche darauf bezüglichen Aktenſtücke ſind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand- lungen der erſten und zweiten Kammer über die Entwürfe des Strafgeſetz- buchs für die Preußiſchen Staaten und des Geſetzes über die Einführung deſſelben vom 10. Dez. 1850. Nebſt den Commiſſions-Berichten und ſonſtigen Aktenſtücken. Berlin, 1851. Verlag der Decker'ſchen Ober-Hofbuchdruckerei. — Es fehlen jedoch die dem Entwurf des Strafgeſetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt ſind in den Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff. und beſonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'ſchen Ober- Hofbuchdruckerei. p) Berichterſtatter waren:

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/24>, abgerufen am 09.10.2024.