Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit. sprechen, da doch gerade die Beherrschung der Triebe der Vorzug des ver-nünftigen Wesens ist. Aber der Widerspruch gegen die Uebertreibung darf nicht zur Einseitigkeit führen; auch der partielle Wahnsinn kann einer Handlung den Charakter des Verbrechens oder Vergehens nehmen. m) III. In den früheren Entwürfen waren außer den Geisteskrank- a. Die Taubstummen, deren Unterscheidungsvermögen nicht b. Personen, welche sich zur Zeit der That im Zustande völliger c. Wenn jemand im Nothstande, um sein eigenes Leben oder m) Chauveau l. c. p. 207-10. Hier wird auch ein Urtheil des Pariser Cassationshofs angeführt, welcher einen Angeschuldigten, der in einem Anfall der Epilepsie einen Todtschlag begangen hatte, frei sprach. n) Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 2. -- Sächs. Criminalgesetzb. Art. 67. -- Braunschweigsch. Criminalgesetzb. §. 30. -- Hannov. Cri- minalgesetzb. Art. 83. -- Hessisches Strafgesetzb. Art. 37. -- Badisches Strafgesetzb. Art. 77. -- Thüringsch. Strafgesetzb. Art. 62. o) Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 4. p) Ebendas. §. 80. 81. Vgl. Sächs. Criminalgesetzb. Art. 67. -- Würt-
temb. Strafgesetzb. Art. 97. -- Braunschweigsch. Criminalgesetzb. §. 30. -- Hannov. Kriminalgesetzb. Art. 84. -- Hessisches Strafgesetzb. Art. 38. -- Badisches Strafgesetzb. §. 76. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 62. -- Das Mangelhafte solcher Bestimmungen über die absichtliche Versetzung in den Zustand der Trunkenheit hat v. Savigny in dem vereinigten ständ. Ausschuß treffend entwickelt, s. Verhandlungen II. S. 378. "Wenn man annimmt, daß Jemand ein Verbrechen beabsichtigt und sich durch Trunk in einen völlig bewußtlosen unzurechnungsfähigen Zustand versetzt, um dann ein Verbrechen zu begehen, so ist dies offenbar ein Wider- spruch. Hat er völlig das Bewußtsein verloren, ist er völlig unzurechnungsfähig, so kann er auch nicht mehr die früher beabsichtigte Handlung in Folge des früheren Entschlusses vollziehen, welches vorausgesetzt werden müßte. Ist er aber nicht in diesem Zustand völliger Bewußtlosigkeit, sondern nur im Zustande der Aufregung, so wird er der Zurechnung nicht entgehen, und dann ist keine besondere Ausnahme noth- wendig, dann wird er vom Richter bestraft." -- Der Entwurf von 1847. enthielt übrigens über den Zustand der Bewußtlosigkeit als Grund der Unzurechnungsfähigkeit schon deswegen keine Bestimmung, weil die allgemeine Fassung des §. 50. es unnöthig machte. -- Nach Englischem Recht sind Personen, welche sich freiwillig betrunken haben, für alle in diesem Zustande begangenen Verbrechen verantwortlich. Jedoch entschuldigt Wahnsinn, auch wenn er durch Trunksucht verursacht ist. §. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit. ſprechen, da doch gerade die Beherrſchung der Triebe der Vorzug des ver-nünftigen Weſens iſt. Aber der Widerſpruch gegen die Uebertreibung darf nicht zur Einſeitigkeit führen; auch der partielle Wahnſinn kann einer Handlung den Charakter des Verbrechens oder Vergehens nehmen. m) III. In den früheren Entwürfen waren außer den Geiſteskrank- a. Die Taubſtummen, deren Unterſcheidungsvermögen nicht b. Perſonen, welche ſich zur Zeit der That im Zuſtande völliger c. Wenn jemand im Nothſtande, um ſein eigenes Leben oder m) Chauveau l. c. p. 207-10. Hier wird auch ein Urtheil des Pariſer Caſſationshofs angeführt, welcher einen Angeſchuldigten, der in einem Anfall der Epilepſie einen Todtſchlag begangen hatte, frei ſprach. n) Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 2. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 67. — Braunſchweigſch. Criminalgeſetzb. §. 30. — Hannov. Cri- minalgeſetzb. Art. 83. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 37. — Badiſches Strafgeſetzb. Art. 77. — Thüringſch. Strafgeſetzb. Art. 62. o) Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 4. p) Ebendaſ. §. 80. 81. Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 67. — Würt-
temb. Strafgeſetzb. Art. 97. — Braunſchweigſch. Criminalgeſetzb. §. 30. — Hannov. Kriminalgeſetzb. Art. 84. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 38. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 76. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 62. — Das Mangelhafte ſolcher Beſtimmungen über die abſichtliche Verſetzung in den Zuſtand der Trunkenheit hat v. Savigny in dem vereinigten ſtänd. Ausſchuß treffend entwickelt, ſ. Verhandlungen II. S. 378. „Wenn man annimmt, daß Jemand ein Verbrechen beabſichtigt und ſich durch Trunk in einen völlig bewußtloſen unzurechnungsfähigen Zuſtand verſetzt, um dann ein Verbrechen zu begehen, ſo iſt dies offenbar ein Wider- ſpruch. Hat er völlig das Bewußtſein verloren, iſt er völlig unzurechnungsfähig, ſo kann er auch nicht mehr die früher beabſichtigte Handlung in Folge des früheren Entſchluſſes vollziehen, welches vorausgeſetzt werden müßte. Iſt er aber nicht in dieſem Zuſtand völliger Bewußtloſigkeit, ſondern nur im Zuſtande der Aufregung, ſo wird er der Zurechnung nicht entgehen, und dann iſt keine beſondere Ausnahme noth- wendig, dann wird er vom Richter beſtraft.“ — Der Entwurf von 1847. enthielt übrigens über den Zuſtand der Bewußtloſigkeit als Grund der Unzurechnungsfähigkeit ſchon deswegen keine Beſtimmung, weil die allgemeine Faſſung des §. 50. es unnöthig machte. — Nach Engliſchem Recht ſind Perſonen, welche ſich freiwillig betrunken haben, für alle in dieſem Zuſtande begangenen Verbrechen verantwortlich. Jedoch entſchuldigt Wahnſinn, auch wenn er durch Trunkſucht verurſacht iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0191" n="181"/><fw place="top" type="header">§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.</fw><lb/> ſprechen, da doch gerade die Beherrſchung der Triebe der Vorzug des ver-<lb/> nünftigen Weſens iſt. 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§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.
ſprechen, da doch gerade die Beherrſchung der Triebe der Vorzug des ver-
nünftigen Weſens iſt. Aber der Widerſpruch gegen die Uebertreibung darf
nicht zur Einſeitigkeit führen; auch der partielle Wahnſinn kann einer
Handlung den Charakter des Verbrechens oder Vergehens nehmen. m)
III. In den früheren Entwürfen waren außer den Geiſteskrank-
heiten und dem Zwange noch andere Gründe aufgeführt, welche unter
gewiſſen Umſtänden die Zurechnungsfähigkeit ausſchließen ſollten, und
auch die anderen Deutſchen Strafgeſetzbücher haben ähnliche Beſtim-
mungen. Unter dieſer Kategorie werden namentlich aufgeführt:
a. Die Taubſtummen, deren Unterſcheidungsvermögen nicht
ausgebildet worden iſt. n)
b. Perſonen, welche ſich zur Zeit der That im Zuſtande völliger
Bewußtloſigkeit befunden haben; o) wobei denn noch, namentlich
mit Beziehung auf die Trunkenheit, die beſondere Beſtimmung hinzuge-
fügt wird, daß die abſichtliche Verſetzung in einen ſolchen Zuſtand, um
ein Verbrechen zu begehen, daſſelbe zu einem vorſätzlichen mache, wenn
es in dem Zuſtande wirklich begangen worden, daß aber auch die fahr-
läſſige Verſetzung in denſelben ſtrafbar werden könne. p)
c. Wenn jemand im Nothſtande, um ſein eigenes Leben oder
das einer anderen Perſon aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr
m) Chauveau l. c. p. 207-10. Hier wird auch ein Urtheil des Pariſer
Caſſationshofs angeführt, welcher einen Angeſchuldigten, der in einem Anfall der
Epilepſie einen Todtſchlag begangen hatte, frei ſprach.
n) Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 2. — Sächſ. Criminalgeſetzb.
Art. 67. — Braunſchweigſch. Criminalgeſetzb. §. 30. — Hannov. Cri-
minalgeſetzb. Art. 83. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 37. — Badiſches
Strafgeſetzb. Art. 77. — Thüringſch. Strafgeſetzb. Art. 62.
o) Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 4.
p) Ebendaſ. §. 80. 81. Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 67. — Würt-
temb. Strafgeſetzb. Art. 97. — Braunſchweigſch. Criminalgeſetzb. §. 30.
— Hannov. Kriminalgeſetzb. Art. 84. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 38.
— Badiſches Strafgeſetzb. §. 76. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 62. —
Das Mangelhafte ſolcher Beſtimmungen über die abſichtliche Verſetzung in den Zuſtand
der Trunkenheit hat v. Savigny in dem vereinigten ſtänd. Ausſchuß treffend entwickelt,
ſ. Verhandlungen II. S. 378. „Wenn man annimmt, daß Jemand ein Verbrechen
beabſichtigt und ſich durch Trunk in einen völlig bewußtloſen unzurechnungsfähigen
Zuſtand verſetzt, um dann ein Verbrechen zu begehen, ſo iſt dies offenbar ein Wider-
ſpruch. Hat er völlig das Bewußtſein verloren, iſt er völlig unzurechnungsfähig, ſo
kann er auch nicht mehr die früher beabſichtigte Handlung in Folge des früheren
Entſchluſſes vollziehen, welches vorausgeſetzt werden müßte. Iſt er aber nicht in
dieſem Zuſtand völliger Bewußtloſigkeit, ſondern nur im Zuſtande der Aufregung, ſo
wird er der Zurechnung nicht entgehen, und dann iſt keine beſondere Ausnahme noth-
wendig, dann wird er vom Richter beſtraft.“ — Der Entwurf von 1847. enthielt
übrigens über den Zuſtand der Bewußtloſigkeit als Grund der Unzurechnungsfähigkeit
ſchon deswegen keine Beſtimmung, weil die allgemeine Faſſung des §. 50. es unnöthig
machte. — Nach Engliſchem Recht ſind Perſonen, welche ſich freiwillig betrunken haben,
für alle in dieſem Zuſtande begangenen Verbrechen verantwortlich. Jedoch entſchuldigt
Wahnſinn, auch wenn er durch Trunkſucht verurſacht iſt.
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