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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung etc. Tit. IV. Ausschließung oder Milderung d. Strafe.
kammer und die Anklagekammer auf. k) Jedenfalls steht so viel fest,
daß, wenn auch nur aus den, §. 40. aufgeführten Gründen eine an sich
strafbare Handlung den Charakter eines Verbrechens oder Vergehens
nothwendig und unbedingt verliert, dadurch die Berücksichtigung anderer
Gründe, welche die Zurechnungsfähigkeit unter Umständen aufheben, nicht
ausgeschlossen ist. In diesem Sinne kann man dem Bericht der Kom-
mission der ersten Kammer unbedenklich beipflichten.

I. Die Frage, wer als wahnsinnig oder blödsinnig zu betrachten
ist, bewegt sich auf dem Gebiete der Thatsachen, und läßt sich nicht
durch eine Begriffsbestimmung beantworten, sondern nur nach den Re-
geln der Kunst und nach der Erfahrung. Der Richter hat sich hier
also, soweit es zur Feststellung seines Urtheils erforderlich ist, des Ra-
thes der Sachverständigen zu bedienen. Der Definiton des Allg. Land-
rechts kann für die Strafrechtspflege keine Bedeutung mehr beigelegt
werden. l) -- Daß die Frage, ob die freie Willensbestimmung des Thä-
ters durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war, eine rein
thatsächliche ist, versteht sich von selbst. Die erregte Furcht namentlich
muß hinreichend begründet gewesen sein, um, wie das Englische Recht
verlangt, einen Menschen von standhaftem Gemüth (of firm mind --
der constans vir der Römer) zu bestimmen.

II. Die Günde, welche nach §. 40. die Zurechnungsfähigkeit aus-
schließen, müssen vorhanden gewesen sein zur Zeit der That. Wenn
dieß einerseits zu einer Beschränkung ihrer Geltung führt, und z. B. der
Beweis, daß der Thäter früher wahnsinnig gewesen, nicht nothwendig
zu der Annahme führt, daß er es auch zur Zeit der That gewesen; so
ist doch andrerseits in dieser Vorschrift eine Veranlassung geboten, bei
der Berücksichtigung des Wahnsinns auch diejenige Form desselben in
Anschlag zu bringen, welche nicht ununterbrochen und allgemein den
Kranken erfaßt. Es soll mit dieser Bemerkung nicht die Ansicht derer
vertheidigt werden, welche geneigt sind, den verbrecherischen Willen als
eine Art Geisteskrankheit aufzufassen, und von unwiderstehlichen Trieben

k) Chauveau l. c. p. 216. 217. -- Das Englische Recht, welches Blödsinnige
(idiots) und Wahnsinnige (insanes) unterscheidet, läßt zwar die Frage: ob compos
(sc. mentis) oder nicht? von der Jury entscheiden; Personen aber, von denen es
fest steht, daß sie geisteskrank sind, werden nicht vor Gericht gestellt, sondern höchstens
bis zu weiterer Verfügung des Königs (till His Majesty's pleasure be known)
in Verwahrsam genommen. S. H. J. Stephen, Handbuch des Englischen Straf-
rechts. Deutsch von Mühry. S. 8-10.
l) A. L. R. Th. I. Tit. 1. §. 27. "Rasende und Wahnsinnige heißen diejenigen,
welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind. §. 28. Menschen, welchen
das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden blöd-
sinnig genannt." Vgl. Casper, der Entwurf des Strafgesetzbuchs vom ärztlichen
Standpunkte erläutert. Berlin 1843. S. 10. 14 ff.

Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.
kammer und die Anklagekammer auf. k) Jedenfalls ſteht ſo viel feſt,
daß, wenn auch nur aus den, §. 40. aufgeführten Gründen eine an ſich
ſtrafbare Handlung den Charakter eines Verbrechens oder Vergehens
nothwendig und unbedingt verliert, dadurch die Berückſichtigung anderer
Gründe, welche die Zurechnungsfähigkeit unter Umſtänden aufheben, nicht
ausgeſchloſſen iſt. In dieſem Sinne kann man dem Bericht der Kom-
miſſion der erſten Kammer unbedenklich beipflichten.

I. Die Frage, wer als wahnſinnig oder blödſinnig zu betrachten
iſt, bewegt ſich auf dem Gebiete der Thatſachen, und läßt ſich nicht
durch eine Begriffsbeſtimmung beantworten, ſondern nur nach den Re-
geln der Kunſt und nach der Erfahrung. Der Richter hat ſich hier
alſo, ſoweit es zur Feſtſtellung ſeines Urtheils erforderlich iſt, des Ra-
thes der Sachverſtändigen zu bedienen. Der Definiton des Allg. Land-
rechts kann für die Strafrechtspflege keine Bedeutung mehr beigelegt
werden. l) — Daß die Frage, ob die freie Willensbeſtimmung des Thä-
ters durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeſchloſſen war, eine rein
thatſächliche iſt, verſteht ſich von ſelbſt. Die erregte Furcht namentlich
muß hinreichend begründet geweſen ſein, um, wie das Engliſche Recht
verlangt, einen Menſchen von ſtandhaftem Gemüth (of firm mind
der constans vir der Römer) zu beſtimmen.

II. Die Günde, welche nach §. 40. die Zurechnungsfähigkeit aus-
ſchließen, müſſen vorhanden geweſen ſein zur Zeit der That. Wenn
dieß einerſeits zu einer Beſchränkung ihrer Geltung führt, und z. B. der
Beweis, daß der Thäter früher wahnſinnig geweſen, nicht nothwendig
zu der Annahme führt, daß er es auch zur Zeit der That geweſen; ſo
iſt doch andrerſeits in dieſer Vorſchrift eine Veranlaſſung geboten, bei
der Berückſichtigung des Wahnſinns auch diejenige Form deſſelben in
Anſchlag zu bringen, welche nicht ununterbrochen und allgemein den
Kranken erfaßt. Es ſoll mit dieſer Bemerkung nicht die Anſicht derer
vertheidigt werden, welche geneigt ſind, den verbrecheriſchen Willen als
eine Art Geiſteskrankheit aufzufaſſen, und von unwiderſtehlichen Trieben

k) Chauveau l. c. p. 216. 217. — Das Engliſche Recht, welches Blödſinnige
(idiots) und Wahnſinnige (insanes) unterſcheidet, läßt zwar die Frage: ob compos
(sc. mentis) oder nicht? von der Jury entſcheiden; Perſonen aber, von denen es
feſt ſteht, daß ſie geiſteskrank ſind, werden nicht vor Gericht geſtellt, ſondern höchſtens
bis zu weiterer Verfügung des Königs (till His Majesty's pleasure be known)
in Verwahrſam genommen. S. H. J. Stephen, Handbuch des Engliſchen Straf-
rechts. Deutſch von Mühry. S. 8-10.
l) A. L. R. Th. I. Tit. 1. §. 27. „Raſende und Wahnſinnige heißen diejenigen,
welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt ſind. §. 28. Menſchen, welchen
das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden blöd-
ſinnig genannt.“ Vgl. Caſper, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs vom ärztlichen
Standpunkte erläutert. Berlin 1843. S. 10. 14 ff.
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[180/0190] Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe. kammer und die Anklagekammer auf. k) Jedenfalls ſteht ſo viel feſt, daß, wenn auch nur aus den, §. 40. aufgeführten Gründen eine an ſich ſtrafbare Handlung den Charakter eines Verbrechens oder Vergehens nothwendig und unbedingt verliert, dadurch die Berückſichtigung anderer Gründe, welche die Zurechnungsfähigkeit unter Umſtänden aufheben, nicht ausgeſchloſſen iſt. In dieſem Sinne kann man dem Bericht der Kom- miſſion der erſten Kammer unbedenklich beipflichten. I. Die Frage, wer als wahnſinnig oder blödſinnig zu betrachten iſt, bewegt ſich auf dem Gebiete der Thatſachen, und läßt ſich nicht durch eine Begriffsbeſtimmung beantworten, ſondern nur nach den Re- geln der Kunſt und nach der Erfahrung. Der Richter hat ſich hier alſo, ſoweit es zur Feſtſtellung ſeines Urtheils erforderlich iſt, des Ra- thes der Sachverſtändigen zu bedienen. Der Definiton des Allg. Land- rechts kann für die Strafrechtspflege keine Bedeutung mehr beigelegt werden. l) — Daß die Frage, ob die freie Willensbeſtimmung des Thä- ters durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeſchloſſen war, eine rein thatſächliche iſt, verſteht ſich von ſelbſt. Die erregte Furcht namentlich muß hinreichend begründet geweſen ſein, um, wie das Engliſche Recht verlangt, einen Menſchen von ſtandhaftem Gemüth (of firm mind — der constans vir der Römer) zu beſtimmen. II. Die Günde, welche nach §. 40. die Zurechnungsfähigkeit aus- ſchließen, müſſen vorhanden geweſen ſein zur Zeit der That. Wenn dieß einerſeits zu einer Beſchränkung ihrer Geltung führt, und z. B. der Beweis, daß der Thäter früher wahnſinnig geweſen, nicht nothwendig zu der Annahme führt, daß er es auch zur Zeit der That geweſen; ſo iſt doch andrerſeits in dieſer Vorſchrift eine Veranlaſſung geboten, bei der Berückſichtigung des Wahnſinns auch diejenige Form deſſelben in Anſchlag zu bringen, welche nicht ununterbrochen und allgemein den Kranken erfaßt. Es ſoll mit dieſer Bemerkung nicht die Anſicht derer vertheidigt werden, welche geneigt ſind, den verbrecheriſchen Willen als eine Art Geiſteskrankheit aufzufaſſen, und von unwiderſtehlichen Trieben k) Chauveau l. c. p. 216. 217. — Das Engliſche Recht, welches Blödſinnige (idiots) und Wahnſinnige (insanes) unterſcheidet, läßt zwar die Frage: ob compos (sc. mentis) oder nicht? von der Jury entſcheiden; Perſonen aber, von denen es feſt ſteht, daß ſie geiſteskrank ſind, werden nicht vor Gericht geſtellt, ſondern höchſtens bis zu weiterer Verfügung des Königs (till His Majesty's pleasure be known) in Verwahrſam genommen. S. H. J. Stephen, Handbuch des Engliſchen Straf- rechts. Deutſch von Mühry. S. 8-10. l) A. L. R. Th. I. Tit. 1. §. 27. „Raſende und Wahnſinnige heißen diejenigen, welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt ſind. §. 28. Menſchen, welchen das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden blöd- ſinnig genannt.“ Vgl. Caſper, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs vom ärztlichen Standpunkte erläutert. Berlin 1843. S. 10. 14 ff.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/190>, abgerufen am 24.11.2024.