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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 31. Der strafbare Versuch.

II. Wenn aber auch ein Versuch nicht bestraft wird, so lange er
sich nur in vorbereitenden Handlungen offenbart hat, so werden diese
doch natürlich, insofern sie an sich schon ein Strafgesetz verletzen, nach
dessen Bestimmungen selbständig geahndet; z. B. jemand schafft sich ver-
botene Waffen an (§. 345. Nr. 7.), indem er mit dem Plane umgeht,
sich ihrer gegen einen Feind zu bedienen. Die allgemeine Vorschrift des
§. 31. hat aber dann überhaupt keine Geltung wenn in dem Gesetz
durch ausdrückliche Verfügung über ein einzelnes Verbrechen schon die
vorbereitenden Handlungen unter Strafe gestellt sind oder eine Handlung,
die als Vorbereitung gelten könnte, zum selbständigen Verbrechen ge-
macht worden ist. Ersteres ist namentlich bei dem Hochverrath der Fall
(§. 63-66.), n) letzters bei der Münzfälschung, zu deren Thatbestande
die Verbreitung und überhaupt die Benutzung der falschen Münze nicht
gehört (§. 121.), so wie bei der Herausforderung zum Zweikampf (§. 164.).
Dieß weist recht schlagend darauf hin, wie nothwendig es ist, bei der
Entscheidung der Frage, ob ein strafbarer Versuch vorliegt, stets auf die
Natur des einzelnen Verbrechens oder Vergehens, um welches es sich
gerade handelt, genau einzugehen; dann wird sich auch die, praktisch
nicht eben erhebliche Frage erledigen, ob bei allen vorsätzlichen Verbrechen
ein Versuch überhaupt möglich sei.

III. Daß es keinen fahrlässigen Versuch, keinen Versuch einer
fahrlässigen Handlung giebt, wird allgemein anerkannt; der Satz bedurfte
keiner gesetzlichen Bestätigung. Von großer Bedeutung ist dagegen die
am Schluß des Paragraphen aufgestellte Bestimmung, daß der Versuch
nur dann strafbar ist, wenn derselbe durch äußere, von dem Willen des
Thäters unabhängige Umstände gehindert worden oder ohne Erfolg ge-
blieben ist.

a. Die Ansicht freilich, daß das freiwillige Zurücktreten von der
That, auch wenn Handlungen vorliegen, welche einen Anfang der Aus-
führung bereits enthalten, dieselben straflos machen soll, ist in der
neueren Jurisprudenz, besonders seit Erlassung der Halsgerichtsordnung
Karl V. o) die überwiegende geworden, und auch in die meisten neueren

n) Die Strafgesetzbücher, welche das Komplott nicht bloß bei einzelnen Ver-
brechen, sondern überhaupt als selbständige Form der Theilnahme behandeln, pflegen
schon bei dem Versuch Rücksicht darauf zu nehmen; s. Sächs. Criminalgesetzb.
Art. 30. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 59. -- Thüring. Strafgesetzb.
Art. 28. Das Nähere darüber bei dem folgenden Titel.
o) P. G. D. Art. 178. Straff understandner missethat. Item so sich
jemandt mit etlichen scheinlichen werden, die zu volnbringung der missethat dienstlich
sein mögen, understeht, und doch an volnbringung derselben missethat
durch andere mittel, wider seinen willen verhindert würde
, solcher
böser will, darauß etlich wercke, als obsteht volgen, ist peinlich zu straffen, Aber inn
eynem Fall herter dann in dem andern angesehen gelegenheit und gestalt der sach --
§. 31. Der ſtrafbare Verſuch.

II. Wenn aber auch ein Verſuch nicht beſtraft wird, ſo lange er
ſich nur in vorbereitenden Handlungen offenbart hat, ſo werden dieſe
doch natürlich, inſofern ſie an ſich ſchon ein Strafgeſetz verletzen, nach
deſſen Beſtimmungen ſelbſtändig geahndet; z. B. jemand ſchafft ſich ver-
botene Waffen an (§. 345. Nr. 7.), indem er mit dem Plane umgeht,
ſich ihrer gegen einen Feind zu bedienen. Die allgemeine Vorſchrift des
§. 31. hat aber dann überhaupt keine Geltung wenn in dem Geſetz
durch ausdrückliche Verfügung über ein einzelnes Verbrechen ſchon die
vorbereitenden Handlungen unter Strafe geſtellt ſind oder eine Handlung,
die als Vorbereitung gelten könnte, zum ſelbſtändigen Verbrechen ge-
macht worden iſt. Erſteres iſt namentlich bei dem Hochverrath der Fall
(§. 63-66.), n) letzters bei der Münzfälſchung, zu deren Thatbeſtande
die Verbreitung und überhaupt die Benutzung der falſchen Münze nicht
gehört (§. 121.), ſo wie bei der Herausforderung zum Zweikampf (§. 164.).
Dieß weiſt recht ſchlagend darauf hin, wie nothwendig es iſt, bei der
Entſcheidung der Frage, ob ein ſtrafbarer Verſuch vorliegt, ſtets auf die
Natur des einzelnen Verbrechens oder Vergehens, um welches es ſich
gerade handelt, genau einzugehen; dann wird ſich auch die, praktiſch
nicht eben erhebliche Frage erledigen, ob bei allen vorſätzlichen Verbrechen
ein Verſuch überhaupt möglich ſei.

III. Daß es keinen fahrläſſigen Verſuch, keinen Verſuch einer
fahrläſſigen Handlung giebt, wird allgemein anerkannt; der Satz bedurfte
keiner geſetzlichen Beſtätigung. Von großer Bedeutung iſt dagegen die
am Schluß des Paragraphen aufgeſtellte Beſtimmung, daß der Verſuch
nur dann ſtrafbar iſt, wenn derſelbe durch äußere, von dem Willen des
Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden oder ohne Erfolg ge-
blieben iſt.

a. Die Anſicht freilich, daß das freiwillige Zurücktreten von der
That, auch wenn Handlungen vorliegen, welche einen Anfang der Aus-
führung bereits enthalten, dieſelben ſtraflos machen ſoll, iſt in der
neueren Jurisprudenz, beſonders ſeit Erlaſſung der Halsgerichtsordnung
Karl V. o) die überwiegende geworden, und auch in die meiſten neueren

n) Die Strafgeſetzbücher, welche das Komplott nicht bloß bei einzelnen Ver-
brechen, ſondern überhaupt als ſelbſtändige Form der Theilnahme behandeln, pflegen
ſchon bei dem Verſuch Rückſicht darauf zu nehmen; ſ. Sächſ. Criminalgeſetzb.
Art. 30. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 59. — Thüring. Strafgeſetzb.
Art. 28. Das Nähere darüber bei dem folgenden Titel.
o) P. G. D. Art. 178. Straff underſtandner miſſethat. Item ſo ſich
jemandt mit etlichen ſcheinlichen werden, die zu volnbringung der miſſethat dienſtlich
ſein mögen, underſteht, und doch an volnbringung derſelben miſſethat
durch andere mittel, wider ſeinen willen verhindert würde
, ſolcher
böſer will, darauß etlich wercke, als obſteht volgen, iſt peinlich zu ſtraffen, Aber inn
eynem Fall herter dann in dem andern angeſehen gelegenheit und geſtalt der ſach —
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[141/0151] §. 31. Der ſtrafbare Verſuch. II. Wenn aber auch ein Verſuch nicht beſtraft wird, ſo lange er ſich nur in vorbereitenden Handlungen offenbart hat, ſo werden dieſe doch natürlich, inſofern ſie an ſich ſchon ein Strafgeſetz verletzen, nach deſſen Beſtimmungen ſelbſtändig geahndet; z. B. jemand ſchafft ſich ver- botene Waffen an (§. 345. Nr. 7.), indem er mit dem Plane umgeht, ſich ihrer gegen einen Feind zu bedienen. Die allgemeine Vorſchrift des §. 31. hat aber dann überhaupt keine Geltung wenn in dem Geſetz durch ausdrückliche Verfügung über ein einzelnes Verbrechen ſchon die vorbereitenden Handlungen unter Strafe geſtellt ſind oder eine Handlung, die als Vorbereitung gelten könnte, zum ſelbſtändigen Verbrechen ge- macht worden iſt. Erſteres iſt namentlich bei dem Hochverrath der Fall (§. 63-66.), n) letzters bei der Münzfälſchung, zu deren Thatbeſtande die Verbreitung und überhaupt die Benutzung der falſchen Münze nicht gehört (§. 121.), ſo wie bei der Herausforderung zum Zweikampf (§. 164.). Dieß weiſt recht ſchlagend darauf hin, wie nothwendig es iſt, bei der Entſcheidung der Frage, ob ein ſtrafbarer Verſuch vorliegt, ſtets auf die Natur des einzelnen Verbrechens oder Vergehens, um welches es ſich gerade handelt, genau einzugehen; dann wird ſich auch die, praktiſch nicht eben erhebliche Frage erledigen, ob bei allen vorſätzlichen Verbrechen ein Verſuch überhaupt möglich ſei. III. Daß es keinen fahrläſſigen Verſuch, keinen Verſuch einer fahrläſſigen Handlung giebt, wird allgemein anerkannt; der Satz bedurfte keiner geſetzlichen Beſtätigung. Von großer Bedeutung iſt dagegen die am Schluß des Paragraphen aufgeſtellte Beſtimmung, daß der Verſuch nur dann ſtrafbar iſt, wenn derſelbe durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden oder ohne Erfolg ge- blieben iſt. a. Die Anſicht freilich, daß das freiwillige Zurücktreten von der That, auch wenn Handlungen vorliegen, welche einen Anfang der Aus- führung bereits enthalten, dieſelben ſtraflos machen ſoll, iſt in der neueren Jurisprudenz, beſonders ſeit Erlaſſung der Halsgerichtsordnung Karl V. o) die überwiegende geworden, und auch in die meiſten neueren n) Die Strafgeſetzbücher, welche das Komplott nicht bloß bei einzelnen Ver- brechen, ſondern überhaupt als ſelbſtändige Form der Theilnahme behandeln, pflegen ſchon bei dem Verſuch Rückſicht darauf zu nehmen; ſ. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 30. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 59. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 28. Das Nähere darüber bei dem folgenden Titel. o) P. G. D. Art. 178. Straff underſtandner miſſethat. Item ſo ſich jemandt mit etlichen ſcheinlichen werden, die zu volnbringung der miſſethat dienſtlich ſein mögen, underſteht, und doch an volnbringung derſelben miſſethat durch andere mittel, wider ſeinen willen verhindert würde, ſolcher böſer will, darauß etlich wercke, als obſteht volgen, iſt peinlich zu ſtraffen, Aber inn eynem Fall herter dann in dem andern angeſehen gelegenheit und geſtalt der ſach —

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/151>, abgerufen am 24.11.2024.