Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 7. 8. 9. Die Todesstrafe. nothwendig mache, wählte man zuletzt die Bezeichnung: um der Hin-richtung beizuwohnen. V. Die Vorschrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des VI. Es wird hier der Ort sein, schließlich der Bestätigung der Die ältere Gesetzgebung kannte die Bestätigung richterlicher Straf- Rücksichtlich des Landesherrn bestimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII. Todesurtel, ingleichen solche, die eine zehnjährige Gefängniß- Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt diese Bestimmung des Todesurtel, ingleichen solche, die eine zehnjährige Gefängniß- Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majestät -- §. 197. bis In Bezug auf die ministerielle Bestätigung enthalten die §§. 508-512. Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Gesetzsammlung Todesurtel und solche, welche auf lebenswierige Beraubung Beseler Kommentar. 7
§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe. nothwendig mache, wählte man zuletzt die Bezeichnung: um der Hin-richtung beizuwohnen. V. Die Vorſchrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des VI. Es wird hier der Ort ſein, ſchließlich der Beſtätigung der Die ältere Geſetzgebung kannte die Beſtätigung richterlicher Straf- Rückſichtlich des Landesherrn beſtimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII. Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß- Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt dieſe Beſtimmung des Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß- Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majeſtät — §. 197. bis In Bezug auf die miniſterielle Beſtätigung enthalten die §§. 508-512. Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Geſetzſammlung Todesurtel und ſolche, welche auf lebenswierige Beraubung Beſeler Kommentar. 7
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§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.
nothwendig mache, wählte man zuletzt die Bezeichnung: um der Hin-
richtung beizuwohnen.
V. Die Vorſchrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des
Hingerichteten war um ſo nöthiger, da nur das Rheiniſche Recht bisher
darüber etwas verfügte, und ſelbſt die Allgemeine Kriminalordnung
§. 547., obgleich eigentlich sedes materiae, die Frage mit Stillſchwei-
gen übergangen hat.
VI. Es wird hier der Ort ſein, ſchließlich der Beſtätigung der
Todesurtheile durch den Landesherrn zu gedenken.
Die ältere Geſetzgebung kannte die Beſtätigung richterlicher Straf-
urtheile in einem ſehr ausgedehnten Umfange, und zwar ſowohl durch
den Landesherrn, als durch den Juſtizminiſter.
Rückſichtlich des Landesherrn beſtimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII.
des Allgem. Landrechts:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß-
ſtrafe, oder noch längere oder härtere Strafe feſtſetzen, können
ohne ausdrückliche Beſtätigung des Oberhauptes im Staate
nicht vollzogen werden.
Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt dieſe Beſtimmung des
Landrechts, indem er feſtſetzt:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß-
oder noch härtere Strafe feſtſetzen, können ohne unmittelbare Be-
ſtätigung nicht vollzogen werden,
und endlich fügt der §. 201. Th. II. Tit. 20. des Allg. Landrechts hinzu:
Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majeſtät — §. 197. bis
200. — abgefaßten Straferkenntniſſe müſſen dem Landesherrn
beſonders vorgelegt, und ihm anheim geſtellt werden, in wie fern
er dabei von ſeinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen wolle.
In Bezug auf die miniſterielle Beſtätigung enthalten die §§. 508-512.
der Krim.-Ord. eine ganze Reihe von Verbrechen, bei welchen eine Be-
ſtätigung des ergangenen Urteils durch das „Kriminaldepartement des
Juſtizminiſteriums“ nöthig ſein ſolle.
Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Geſetzſammlung
von 1806., S. 576-577.) ſchränkt die landesherrliche Beſtätigung er-
heblich ein, indem ſie nur:
Todesurtel und ſolche, welche auf lebenswierige Beraubung
der Freiheit ausgefallen ſind,
der Beſtätigung durch den Monarchen vorbehielt. Die miniſterielle
Beſtätigung — denn nichts anderes war die durch das Kriminaldepar-
tement — gleichfalls ſchon durch jene Kabinetsordre eingeſchränkt, ward
es noch mehr durch eine fernere Ordre vom 9. Juni 1821. (Geſetzſamml.
Beſeler Kommentar. 7
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