nothwendig mache, wählte man zuletzt die Bezeichnung: um der Hin- richtung beizuwohnen.
V. Die Vorschrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des Hingerichteten war um so nöthiger, da nur das Rheinische Recht bisher darüber etwas verfügte, und selbst die Allgemeine Kriminalordnung §. 547., obgleich eigentlich sedes materiae, die Frage mit Stillschwei- gen übergangen hat.
VI. Es wird hier der Ort sein, schließlich der Bestätigung der Todesurtheile durch den Landesherrn zu gedenken.
Die ältere Gesetzgebung kannte die Bestätigung richterlicher Straf- urtheile in einem sehr ausgedehnten Umfange, und zwar sowohl durch den Landesherrn, als durch den Justizminister.
Rücksichtlich des Landesherrn bestimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII. des Allgem. Landrechts:
Todesurtel, ingleichen solche, die eine zehnjährige Gefängniß- strafe, oder noch längere oder härtere Strafe festsetzen, können ohne ausdrückliche Bestätigung des Oberhauptes im Staate nicht vollzogen werden.
Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt diese Bestimmung des Landrechts, indem er festsetzt:
Todesurtel, ingleichen solche, die eine zehnjährige Gefängniß- oder noch härtere Strafe festsetzen, können ohne unmittelbare Be- stätigung nicht vollzogen werden, und endlich fügt der §. 201. Th. II. Tit. 20. des Allg. Landrechts hinzu:
Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majestät -- §. 197. bis 200. -- abgefaßten Straferkenntnisse müssen dem Landesherrn besonders vorgelegt, und ihm anheim gestellt werden, in wie fern er dabei von seinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen wolle.
In Bezug auf die ministerielle Bestätigung enthalten die §§. 508-512. der Krim.-Ord. eine ganze Reihe von Verbrechen, bei welchen eine Be- stätigung des ergangenen Urteils durch das "Kriminaldepartement des Justizministeriums" nöthig sein solle.
Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Gesetzsammlung von 1806., S. 576-577.) schränkt die landesherrliche Bestätigung er- heblich ein, indem sie nur:
Todesurtel und solche, welche auf lebenswierige Beraubung der Freiheit ausgefallen sind, der Bestätigung durch den Monarchen vorbehielt. Die ministerielle Bestätigung -- denn nichts anderes war die durch das Kriminaldepar- tement -- gleichfalls schon durch jene Kabinetsordre eingeschränkt, ward es noch mehr durch eine fernere Ordre vom 9. Juni 1821. (Gesetzsamml.
Beseler Kommentar. 7
§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.
nothwendig mache, wählte man zuletzt die Bezeichnung: um der Hin- richtung beizuwohnen.
V. Die Vorſchrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des Hingerichteten war um ſo nöthiger, da nur das Rheiniſche Recht bisher darüber etwas verfügte, und ſelbſt die Allgemeine Kriminalordnung §. 547., obgleich eigentlich sedes materiae, die Frage mit Stillſchwei- gen übergangen hat.
VI. Es wird hier der Ort ſein, ſchließlich der Beſtätigung der Todesurtheile durch den Landesherrn zu gedenken.
Die ältere Geſetzgebung kannte die Beſtätigung richterlicher Straf- urtheile in einem ſehr ausgedehnten Umfange, und zwar ſowohl durch den Landesherrn, als durch den Juſtizminiſter.
Rückſichtlich des Landesherrn beſtimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII. des Allgem. Landrechts:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß- ſtrafe, oder noch längere oder härtere Strafe feſtſetzen, können ohne ausdrückliche Beſtätigung des Oberhauptes im Staate nicht vollzogen werden.
Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt dieſe Beſtimmung des Landrechts, indem er feſtſetzt:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß- oder noch härtere Strafe feſtſetzen, können ohne unmittelbare Be- ſtätigung nicht vollzogen werden, und endlich fügt der §. 201. Th. II. Tit. 20. des Allg. Landrechts hinzu:
Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majeſtät — §. 197. bis 200. — abgefaßten Straferkenntniſſe müſſen dem Landesherrn beſonders vorgelegt, und ihm anheim geſtellt werden, in wie fern er dabei von ſeinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen wolle.
In Bezug auf die miniſterielle Beſtätigung enthalten die §§. 508-512. der Krim.-Ord. eine ganze Reihe von Verbrechen, bei welchen eine Be- ſtätigung des ergangenen Urteils durch das „Kriminaldepartement des Juſtizminiſteriums“ nöthig ſein ſolle.
Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Geſetzſammlung von 1806., S. 576-577.) ſchränkt die landesherrliche Beſtätigung er- heblich ein, indem ſie nur:
Todesurtel und ſolche, welche auf lebenswierige Beraubung der Freiheit ausgefallen ſind, der Beſtätigung durch den Monarchen vorbehielt. Die miniſterielle Beſtätigung — denn nichts anderes war die durch das Kriminaldepar- tement — gleichfalls ſchon durch jene Kabinetsordre eingeſchränkt, ward es noch mehr durch eine fernere Ordre vom 9. Juni 1821. (Geſetzſamml.
Beſeler Kommentar. 7
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§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.
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richtung beizuwohnen.
V. Die Vorſchrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des
Hingerichteten war um ſo nöthiger, da nur das Rheiniſche Recht bisher
darüber etwas verfügte, und ſelbſt die Allgemeine Kriminalordnung
§. 547., obgleich eigentlich sedes materiae, die Frage mit Stillſchwei-
gen übergangen hat.
VI. Es wird hier der Ort ſein, ſchließlich der Beſtätigung der
Todesurtheile durch den Landesherrn zu gedenken.
Die ältere Geſetzgebung kannte die Beſtätigung richterlicher Straf-
urtheile in einem ſehr ausgedehnten Umfange, und zwar ſowohl durch
den Landesherrn, als durch den Juſtizminiſter.
Rückſichtlich des Landesherrn beſtimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII.
des Allgem. Landrechts:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß-
ſtrafe, oder noch längere oder härtere Strafe feſtſetzen, können
ohne ausdrückliche Beſtätigung des Oberhauptes im Staate
nicht vollzogen werden.
Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt dieſe Beſtimmung des
Landrechts, indem er feſtſetzt:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß-
oder noch härtere Strafe feſtſetzen, können ohne unmittelbare Be-
ſtätigung nicht vollzogen werden,
und endlich fügt der §. 201. Th. II. Tit. 20. des Allg. Landrechts hinzu:
Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majeſtät — §. 197. bis
200. — abgefaßten Straferkenntniſſe müſſen dem Landesherrn
beſonders vorgelegt, und ihm anheim geſtellt werden, in wie fern
er dabei von ſeinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen wolle.
In Bezug auf die miniſterielle Beſtätigung enthalten die §§. 508-512.
der Krim.-Ord. eine ganze Reihe von Verbrechen, bei welchen eine Be-
ſtätigung des ergangenen Urteils durch das „Kriminaldepartement des
Juſtizminiſteriums“ nöthig ſein ſolle.
Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Geſetzſammlung
von 1806., S. 576-577.) ſchränkt die landesherrliche Beſtätigung er-
heblich ein, indem ſie nur:
Todesurtel und ſolche, welche auf lebenswierige Beraubung
der Freiheit ausgefallen ſind,
der Beſtätigung durch den Monarchen vorbehielt. Die miniſterielle
Beſtätigung — denn nichts anderes war die durch das Kriminaldepar-
tement — gleichfalls ſchon durch jene Kabinetsordre eingeſchränkt, ward
es noch mehr durch eine fernere Ordre vom 9. Juni 1821. (Geſetzſamml.
Beſeler Kommentar. 7
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/107>, abgerufen am 23.07.2024.
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