englische und der französische Text allem maassgebend wären; 7. dürfe der König von Preussen nicht mit den die Würde des chinesischen Kaisers ausdrückenden Schriftzeichen, sondern mit einem anderen bezeichnet werden, das für Ihre Majestät die Königin von Grossbritannien gebraucht worden sei. -- Endlich verlange der Prinz von Kun, dass Preussen nur Beamte als Consuln nach China senden, dass den Consular-Agenten aus dem Handelsstande das Recht der Ertheilung von Pässen nicht zustehen solle.
Graf Eulenburg antwortete dem französischen Legations- secretär umgehend, dass er die unter 1. genannte Verpflichtung für Preussen nicht übernehmen könne, sondern bei dem Anerbieten des fünfjährigen Aufschubes, -- zu rechnen vom Datum der Ratification, -- oder des sechsjährigen, vom Datum der Unterzeichnung an, blei- ben müsse, wenn etwa letztere Form dem Prinzen angenehmer wäre; dass er die dritte Bedingung nicht verstehe, da im Entwurf des Vertrages ein Recht für Preussen, die Absendung eines chine- sischen Gesandten zu verlangen, durchaus nicht enthalten sei. Ge- gen den 2., 4., 6. u. 7. Punct habe er nichts zu erinnern; der 5., dass die preussische Gesandtschaft der chinesischen Regierung keine Kosten machen solle, sei schon in seinem Entwurf erledigt. -- Den ferneren Wünschen des Prinzen gegenüber müsse er der preussischen Regierung und den Hansestädten das Recht wahren, die ihnen ge- eignet scheinenden Personen zu Consuln zu ernennen.
Zugleich richtete der Gesandte eine Note an den Prinzen von Kun, die im Ton eines freundschaftlichen Ultimatum seine Bedin- gungen als unwiderruflich hinstellte: der Prinz möge seine eigene wohlbegründete Ansicht, dass die Gewährung der preussischen For- derungen China keinen Nachtheil bringen könne, beim Throne zur Geltung bringen; der fünfjährige Aufschub für die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes sei eine Gefälligkeit für die chinesische Re- gierung, welche bis dahin gewiss die Rebellen bewältigen werde.
Schon am 5. Juli schrieb Graf Kleczkowski zurück, dass Prinz Kun und der Minister Wen-sian das Gesandtschaftrecht unter Be- dingung des sechsjährigen Aufschubes vom Tage der Unterzeich- nung an zu gewähren dächten, dass nun dem Abschluss nichts mehr im Wege stehe. Am 8. Juli aber kam ein Schreiben der Com- missare, die zwar jene Mittheilung bestätigten, jedoch mit dem Zu- satz, dass der ganze Entwurf des Vertrages dem Kaiser vorgelegt werden müsse und keine Aussicht auf Genehmigung habe, wenn
Antwort des Gesandten. XVI.
englische und der französische Text allem maassgebend wären; 7. dürfe der König von Preussen nicht mit den die Würde des chinesischen Kaisers ausdrückenden Schriftzeichen, sondern mit einem anderen bezeichnet werden, das für Ihre Majestät die Königin von Grossbritannien gebraucht worden sei. — Endlich verlange der Prinz von Kuṅ, dass Preussen nur Beamte als Consuln nach China senden, dass den Consular-Agenten aus dem Handelsstande das Recht der Ertheilung von Pässen nicht zustehen solle.
Graf Eulenburg antwortete dem französischen Legations- secretär umgehend, dass er die unter 1. genannte Verpflichtung für Preussen nicht übernehmen könne, sondern bei dem Anerbieten des fünfjährigen Aufschubes, — zu rechnen vom Datum der Ratification, — oder des sechsjährigen, vom Datum der Unterzeichnung an, blei- ben müsse, wenn etwa letztere Form dem Prinzen angenehmer wäre; dass er die dritte Bedingung nicht verstehe, da im Entwurf des Vertrages ein Recht für Preussen, die Absendung eines chine- sischen Gesandten zu verlangen, durchaus nicht enthalten sei. Ge- gen den 2., 4., 6. u. 7. Punct habe er nichts zu erinnern; der 5., dass die preussische Gesandtschaft der chinesischen Regierung keine Kosten machen solle, sei schon in seinem Entwurf erledigt. — Den ferneren Wünschen des Prinzen gegenüber müsse er der preussischen Regierung und den Hansestädten das Recht wahren, die ihnen ge- eignet scheinenden Personen zu Consuln zu ernennen.
Zugleich richtete der Gesandte eine Note an den Prinzen von Kuṅ, die im Ton eines freundschaftlichen Ultimatum seine Bedin- gungen als unwiderruflich hinstellte: der Prinz möge seine eigene wohlbegründete Ansicht, dass die Gewährung der preussischen For- derungen China keinen Nachtheil bringen könne, beim Throne zur Geltung bringen; der fünfjährige Aufschub für die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes sei eine Gefälligkeit für die chinesische Re- gierung, welche bis dahin gewiss die Rebellen bewältigen werde.
Schon am 5. Juli schrieb Graf Kleczkowski zurück, dass Prinz Kuṅ und der Minister Wen-siaṅ das Gesandtschaftrecht unter Be- dingung des sechsjährigen Aufschubes vom Tage der Unterzeich- nung an zu gewähren dächten, dass nun dem Abschluss nichts mehr im Wege stehe. Am 8. Juli aber kam ein Schreiben der Com- missare, die zwar jene Mittheilung bestätigten, jedoch mit dem Zu- satz, dass der ganze Entwurf des Vertrages dem Kaiser vorgelegt werden müsse und keine Aussicht auf Genehmigung habe, wenn
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Antwort des Gesandten. XVI.
englische und der französische Text allem maassgebend wären;
7. dürfe der König von Preussen nicht mit den die Würde des
chinesischen Kaisers ausdrückenden Schriftzeichen, sondern mit
einem anderen bezeichnet werden, das für Ihre Majestät die Königin
von Grossbritannien gebraucht worden sei. — Endlich verlange der
Prinz von Kuṅ, dass Preussen nur Beamte als Consuln nach China
senden, dass den Consular-Agenten aus dem Handelsstande das
Recht der Ertheilung von Pässen nicht zustehen solle.
Graf Eulenburg antwortete dem französischen Legations-
secretär umgehend, dass er die unter 1. genannte Verpflichtung für
Preussen nicht übernehmen könne, sondern bei dem Anerbieten des
fünfjährigen Aufschubes, — zu rechnen vom Datum der Ratification,
— oder des sechsjährigen, vom Datum der Unterzeichnung an, blei-
ben müsse, wenn etwa letztere Form dem Prinzen angenehmer
wäre; dass er die dritte Bedingung nicht verstehe, da im Entwurf
des Vertrages ein Recht für Preussen, die Absendung eines chine-
sischen Gesandten zu verlangen, durchaus nicht enthalten sei. Ge-
gen den 2., 4., 6. u. 7. Punct habe er nichts zu erinnern; der 5.,
dass die preussische Gesandtschaft der chinesischen Regierung keine
Kosten machen solle, sei schon in seinem Entwurf erledigt. — Den
ferneren Wünschen des Prinzen gegenüber müsse er der preussischen
Regierung und den Hansestädten das Recht wahren, die ihnen ge-
eignet scheinenden Personen zu Consuln zu ernennen.
Zugleich richtete der Gesandte eine Note an den Prinzen von
Kuṅ, die im Ton eines freundschaftlichen Ultimatum seine Bedin-
gungen als unwiderruflich hinstellte: der Prinz möge seine eigene
wohlbegründete Ansicht, dass die Gewährung der preussischen For-
derungen China keinen Nachtheil bringen könne, beim Throne zur
Geltung bringen; der fünfjährige Aufschub für die Ausübung des
Gesandtschaftsrechtes sei eine Gefälligkeit für die chinesische Re-
gierung, welche bis dahin gewiss die Rebellen bewältigen werde.
Schon am 5. Juli schrieb Graf Kleczkowski zurück, dass Prinz
Kuṅ und der Minister Wen-siaṅ das Gesandtschaftrecht unter Be-
dingung des sechsjährigen Aufschubes vom Tage der Unterzeich-
nung an zu gewähren dächten, dass nun dem Abschluss nichts mehr
im Wege stehe. Am 8. Juli aber kam ein Schreiben der Com-
missare, die zwar jene Mittheilung bestätigten, jedoch mit dem Zu-
satz, dass der ganze Entwurf des Vertrages dem Kaiser vorgelegt
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/90>, abgerufen am 15.08.2024.
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