dieser Zeit zwei Drittheile des bedungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem letzterer angehört oder Dienste schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines deutschen Unter- thanen stehen, die siamesischen Gesetze übertreten, oder wenn siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge bei einem deutschen Unter- thanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf erfolgten Nach- weis ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches, der deutsche Con- sularbeamte die nöthigen Maassregeln ergreifen, um die Auslieferung derselben an die siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
Artikel 7.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen nicht wider ihren Willen im Königreiche Siam zurückgehalten wer- den dürfen, es sei denn, die siamesischen Behörden könnten dem deutschen Consularbeamten darthun, dass rechtmässige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Artikel 5. dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es den Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, dass sie im Besitze eines vom Consular- beamten unterzeichneten Passes sind, der in siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Reisenden enthält und von der zuständigen siamesischen Behörde gegengezeichnet ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen auf Ansuchen des Consularbeamten ihnen zu ertheilenden Pass der siamesischen Behörden verschaffen, und darf solcher Pass niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Con- sularbeamten der deutschen contrahirenden Staaten.
Artikel 8.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten dürfen innerhalb der im Artikel 5. bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen kaufen und verkaufen, pachten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und verkaufen. Jedoch steht die Befugniss 1) auf dem linken Flussufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bankok und auf dem Terrain, welches zwischen den Stadt-
Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
dieser Zeit zwei Drittheile des bedungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem letzterer angehört oder Dienste schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines deutschen Unter- thanen stehen, die siamesischen Gesetze übertreten, oder wenn siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge bei einem deutschen Unter- thanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf erfolgten Nach- weis ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches, der deutsche Con- sularbeamte die nöthigen Maassregeln ergreifen, um die Auslieferung derselben an die siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
Artikel 7.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen nicht wider ihren Willen im Königreiche Siam zurückgehalten wer- den dürfen, es sei denn, die siamesischen Behörden könnten dem deutschen Consularbeamten darthun, dass rechtmässige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Artikel 5. dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es den Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, dass sie im Besitze eines vom Consular- beamten unterzeichneten Passes sind, der in siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Reisenden enthält und von der zuständigen siamesischen Behörde gegengezeichnet ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Innern des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen auf Ansuchen des Consularbeamten ihnen zu ertheilenden Pass der siamesischen Behörden verschaffen, und darf solcher Pass niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Con- sularbeamten der deutschen contrahirenden Staaten.
Artikel 8.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten dürfen innerhalb der im Artikel 5. bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen kaufen und verkaufen, pachten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und verkaufen. Jedoch steht die Befugniss 1) auf dem linken Flussufer innerhalb der eigentlichen Stadt Baṅkok und auf dem Terrain, welches zwischen den Stadt-
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Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
dieser Zeit zwei Drittheile des bedungenen Lohnes nicht an den
siamesischen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem
letzterer angehört oder Dienste schuldet.
Wenn Siamesen, die im Dienste eines deutschen Unter-
thanen stehen, die siamesischen Gesetze übertreten, oder wenn
siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge bei einem deutschen Unter-
thanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf erfolgten Nach-
weis ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches, der deutsche Con-
sularbeamte die nöthigen Maassregeln ergreifen, um die Auslieferung
derselben an die siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
Artikel 7.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen
nicht wider ihren Willen im Königreiche Siam zurückgehalten wer-
den dürfen, es sei denn, die siamesischen Behörden könnten dem
deutschen Consularbeamten darthun, dass rechtmässige Gründe für
ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Artikel 5. dieses Vertrages festgestellten
Grenzen steht es den Unterthanen der deutschen contrahirenden
Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgend welcher Art
zu reisen, vorausgesetzt, dass sie im Besitze eines vom Consular-
beamten unterzeichneten Passes sind, der in siamesischer Sprache
Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Reisenden enthält
und von der zuständigen siamesischen Behörde gegengezeichnet ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im
Innern des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie
sich einen auf Ansuchen des Consularbeamten ihnen zu ertheilenden
Pass der siamesischen Behörden verschaffen, und darf solcher Pass
niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Con-
sularbeamten der deutschen contrahirenden Staaten.
Artikel 8.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten dürfen
innerhalb der im Artikel 5. bezeichneten Grenzen Ländereien oder
Pflanzungen kaufen und verkaufen, pachten oder verpachten, auch
Häuser bauen, miethen, kaufen oder vermiethen und verkaufen.
Jedoch steht die Befugniss
1) auf dem linken Flussufer innerhalb der eigentlichen Stadt
Baṅkok und auf dem Terrain, welches zwischen den Stadt-
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/398>, abgerufen am 26.11.2024.
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