Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach dem Zusammenflusse des Klonkut-Canals mit dem Flusse Banpakon, und dieser Fluss bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Banpakon und der Insel Simaharadtsah soll es deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten nie- derzulassen, die nicht mehr als vierundzwanzig Stunden von Ban- kok entfernt sind.
Im Süden: die Insel Simaharadtsah, die Sitsan-Inseln und die Mauern von Petsaburi.
Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unter- thanen in Petsaburi, und von dort bis zum Meklon-Flusse überall innerhalb einer Entfernung von vierunzwanzig Stunden von Bankok niederlassen dürfen. Von der Mündung des Meklon an soll dieser die Grenze bilden bis zur Stadt Raatpuri, dann eine gerade Linie von Raatpuri nach Saphanburi, und von dort nach der Mündung des Banputsa-Canals in den Tsauphya-Fluss.
Indessen dürfen deutsche Angehörige auch ausserhalb dieser Grenzen ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniss der siamesischen Behörden erhalten.
Allen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten steht es frei, im ganzen Königreich Siam zu reisen, Handel zu trei- ben und Waaren, die nicht verboten sind, zu kaufen oder zu ver- kaufen, von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht ver- pflichtet, von Beamten, oder solchen, die im Besitze eines Mono- pols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern oder zu stören.
Artikel 6.
Die siamesische Regierung wird deutschen Staatsangehörigen keinerlei Hindernisse in den Weg legen, siamesische Unterthanen, in welcher Eigenschaft es auch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn je- doch ein siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn angehört oder Dienste schuldet, so darf er sich bei einem deutschen Angehörigen ohne die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen. Hat er es dennoch gethan, so ist das Dienstverhältniss, wenn in dem Dienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet wor- den ist, oder der deutsche Angehörige den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen anzusehen, und ist der deutsche Angehörige verpflichtet, während
Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach dem Zusammenflusse des Kloṅkut-Canals mit dem Flusse Baṅpakoṅ, und dieser Fluss bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Baṅpakoṅ und der Insel Simaharadtšah soll es deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten nie- derzulassen, die nicht mehr als vierundzwanzig Stunden von Baṅ- kok entfernt sind.
Im Süden: die Insel Simaharadtšah, die Sitšaṅ-Inseln und die Mauern von Petšaburi.
Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unter- thanen in Petšaburi, und von dort bis zum Mekloṅ-Flusse überall innerhalb einer Entfernung von vierunzwanzig Stunden von Baṅkok niederlassen dürfen. Von der Mündung des Mekloṅ an soll dieser die Grenze bilden bis zur Stadt Raatpuri, dann eine gerade Linie von Raatpuri nach Saphanburi, und von dort nach der Mündung des Baṅputsa-Canals in den Tšauphya-Fluss.
Indessen dürfen deutsche Angehörige auch ausserhalb dieser Grenzen ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniss der siamesischen Behörden erhalten.
Allen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten steht es frei, im ganzen Königreich Siam zu reisen, Handel zu trei- ben und Waaren, die nicht verboten sind, zu kaufen oder zu ver- kaufen, von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht ver- pflichtet, von Beamten, oder solchen, die im Besitze eines Mono- pols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern oder zu stören.
Artikel 6.
Die siamesische Regierung wird deutschen Staatsangehörigen keinerlei Hindernisse in den Weg legen, siamesische Unterthanen, in welcher Eigenschaft es auch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn je- doch ein siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn angehört oder Dienste schuldet, so darf er sich bei einem deutschen Angehörigen ohne die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen. Hat er es dennoch gethan, so ist das Dienstverhältniss, wenn in dem Dienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet wor- den ist, oder der deutsche Angehörige den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen anzusehen, und ist der deutsche Angehörige verpflichtet, während
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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam
bis nach dem Zusammenflusse des Kloṅkut-Canals mit dem Flusse
Baṅpakoṅ, und dieser Fluss bis zu seiner Mündung. Auf dem
Küstenstrich zwischen dem Baṅpakoṅ und der Insel Simaharadtšah
soll es deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten nie-
derzulassen, die nicht mehr als vierundzwanzig Stunden von Baṅ-
kok entfernt sind.
Im Süden: die Insel Simaharadtšah, die Sitšaṅ-Inseln und
die Mauern von Petšaburi.
Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unter-
thanen in Petšaburi, und von dort bis zum Mekloṅ-Flusse überall
innerhalb einer Entfernung von vierunzwanzig Stunden von Baṅkok
niederlassen dürfen. Von der Mündung des Mekloṅ an soll dieser
die Grenze bilden bis zur Stadt Raatpuri, dann eine gerade Linie
von Raatpuri nach Saphanburi, und von dort nach der Mündung
des Baṅputsa-Canals in den Tšauphya-Fluss.
Indessen dürfen deutsche Angehörige auch ausserhalb dieser
Grenzen ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniss
der siamesischen Behörden erhalten.
Allen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
steht es frei, im ganzen Königreich Siam zu reisen, Handel zu trei-
ben und Waaren, die nicht verboten sind, zu kaufen oder zu ver-
kaufen, von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht ver-
pflichtet, von Beamten, oder solchen, die im Besitze eines Mono-
pols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist
Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern
oder zu stören.
Artikel 6.
Die siamesische Regierung wird deutschen Staatsangehörigen
keinerlei Hindernisse in den Weg legen, siamesische Unterthanen,
in welcher Eigenschaft es auch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn je-
doch ein siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn
angehört oder Dienste schuldet, so darf er sich bei einem deutschen
Angehörigen ohne die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen.
Hat er es dennoch gethan, so ist das Dienstverhältniss, wenn in
dem Dienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet wor-
den ist, oder der deutsche Angehörige den siamesischen Diener
nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/397>, abgerufen am 26.11.2024.
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