sich an den deutschen Consularbeamten wenden, welcher die nöthi- gen Maassregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.
Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, in chinesischen Gewässern von Seeräubern ge- plündert werden, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber auf- zubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zu- stande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consularbeamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berech- tigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber hab- haft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlan- gen, so sollen die chinesischen Behörden den chinesischen Gesetzen gemäss bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegen- stände verpflichtet zu sein.
Artikel 34.
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten an eine chinesische Behörde wenden, so muss er seine Vor- stellung dem Consularbeamten einhändigen, welcher sie, je nach- dem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muss er denselben Weg bei der chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten Ursache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consularbeamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consular- beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Con- sularbeamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Consularbeamte die Mitwirkung des be- treffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide
Anh. I. Der Vertrag mit China.
sich an den deutschen Consularbeamten wenden, welcher die nöthi- gen Maassregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.
Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, in chinesischen Gewässern von Seeräubern ge- plündert werden, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber auf- zubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zu- stande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consularbeamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berech- tigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber hab- haft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlan- gen, so sollen die chinesischen Behörden den chinesischen Gesetzen gemäss bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegen- stände verpflichtet zu sein.
Artikel 34.
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten an eine chinesische Behörde wenden, so muss er seine Vor- stellung dem Consularbeamten einhändigen, welcher sie, je nach- dem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muss er denselben Weg bei der chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten Ursache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consularbeamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consular- beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Con- sularbeamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Consularbeamte die Mitwirkung des be- treffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide
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Anh. I. Der Vertrag mit China.
sich an den deutschen Consularbeamten wenden, welcher die nöthi-
gen Maassregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu
bewerkstelligen.
Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden deutschen
Staaten angehören, in chinesischen Gewässern von Seeräubern ge-
plündert werden, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein,
alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber auf-
zubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zu-
stande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden
Consularbeamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berech-
tigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber hab-
haft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlan-
gen, so sollen die chinesischen Behörden den chinesischen Gesetzen
gemäss bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegen-
stände verpflichtet zu sein.
Artikel 34.
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen
Staaten an eine chinesische Behörde wenden, so muss er seine Vor-
stellung dem Consularbeamten einhändigen, welcher sie, je nach-
dem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet,
weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muss er
denselben Weg bei der chinesischen Behörde einschlagen, welche
in derselben Art verfahren wird.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen
Staaten Ursache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll
er sich zuvörderst zu dem Consularbeamten begeben und ihm den
Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consular-
beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich
Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Con-
sularbeamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der
contrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem
williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen
suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle
nicht gelingen, so wird der Consularbeamte die Mitwirkung des be-
treffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/379>, abgerufen am 23.11.2024.
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