Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Vertrag mit China. Anh. I.
Artikel 30.

Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche
zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See-
räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen
ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und
bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede
Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg
gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den
chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse
verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen
nicht erhoben werden.

Artikel 31.

Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren-
den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus
anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll
es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können,
ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch
brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent-
richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des
Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors
bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen
die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen.
Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig
ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular-
station versehen werden.

Artikel 32.

Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und
Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser-
tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular-
beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns,
die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling
zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns
zurückzuliefern.

Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder
wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die
Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde

Der Vertrag mit China. Anh. I.
Artikel 30.

Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche
zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See-
räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen
ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und
bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede
Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg
gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den
chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse
verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen
nicht erhoben werden.

Artikel 31.

Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren-
den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus
anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll
es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können,
ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch
brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent-
richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des
Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors
bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen
die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen.
Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig
ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular-
station versehen werden.

Artikel 32.

Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und
Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser-
tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular-
beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns,
die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling
zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns
zurückzuliefern.

Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder
wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die
Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0378" n="364"/>
        <fw place="top" type="header">Der Vertrag mit <placeName>China</placeName>. Anh. I.</fw><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 30.</head><lb/>
          <p>Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche<lb/>
zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See-<lb/>
räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen<lb/>
ohne Unterschied zu besuchen.</p><lb/>
          <p>Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und<lb/>
bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede<lb/>
Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg<lb/>
gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den<lb/>
chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse<lb/>
verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen<lb/>
nicht erhoben werden.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 31.</head><lb/>
          <p>Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren-<lb/>
den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus<lb/>
anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll<lb/>
es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können,<lb/>
ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch<lb/>
brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent-<lb/>
richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des<lb/>
Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors<lb/>
bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen<lb/>
die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der<lb/>
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen.<lb/>
Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig<lb/>
ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular-<lb/>
station versehen werden.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 32.</head><lb/>
          <p>Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und<lb/>
Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser-<lb/>
tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular-<lb/>
beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns,<lb/>
die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling<lb/>
zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns<lb/>
zurückzuliefern.</p><lb/>
          <p>Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder<lb/>
wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die<lb/>
Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[364/0378] Der Vertrag mit China. Anh. I. Artikel 30. Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von See- räubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden. Artikel 31. Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahiren- den deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent- richtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular- station versehen werden. Artikel 32. Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten deser- tiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consular- beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns zurückzuliefern. Gleichermaassen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehörde

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/378
Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/378>, abgerufen am 23.11.2024.