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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Anh. II. Die japanischen Gesandten in Europa.
Heimath zurück. Die Regierungen, gegen welche Japan sich zur
baldigen Eröffnung von Yeddo, Osaka, Neagata und Fiogo in
den Verträgen verpflichtet hatte, gestanden sämmtlich die dafür
beantragte Frist von fünf Jahren, welche Amerika schon früher be-
willigt hatte, unter der Bedingung zu, dass alle Beschränkungen des
Ankaufes von Landesproducten, der Anstellung von Arbeitern, Lehrern
und Dienstboten durch Fremde, alle Beschränkungen der Grundbe-
sitzer in Feilbietung ihrer Bodenerzeugnisse, alle Beschränkungen des
Verkehrs und des Handels auf bestimmte Volksclassen und Personen,
ferner alle Missbräuche des Zollamtes in Zukunft abgestellt werden
sollten. Wenn die japanische Regierung diese Bedingung nicht in
ihrem vollen Umfang erfüllte, sollten auch die Vertragsmächte
nicht an ihre Zusage gebunden sein und die sofortige Freigebung
der genannten Plätze beanspruchen können. -- Die Gesandten stellten
bei den ersten Höfen, welche sie besuchten, noch andere Anträge,
welche auf maasslose Beschneidung der durch die Verträge ge-
währleisteten Freiheiten und vollständige Absperrung der fremden
Niederlassungen im Sinne von Desima hinausliefen, wurden damit
aber kurz abgewiesen und berührten diese Puncte bei den anderen
Regierungen nicht weiter. In Berlin kam die aufzuschiebende Frei-
gebung von Osaka, Yeddo, Fiogo und Neagata garnicht zur
Sprache, weil der preussische Vertrag deren Eröffnung nicht aus-
drücklich in Anspruch nimmt; die Gesandten beantragten dagegen,
dass unsere Kriegsschiffe nur die geöffneten Häfen anlaufen sollten,
dass die Ausfuhr von Waffen und Eiern der Seidenwürmer ein für
allemal untersagt würde, dass temporäre Ausfuhrverbote für andere
Landesproducte erlassen werden dürften, und dass Consularbeamte,
die zugleich Kaufleute wären, keine Zollfreiheit geniessen sollten.
Von diesen Puncten wurden die beiden ersten als den Bestimmungen
des Vertrages zuwiderlaufend abgelehnt, der dritte für den Fall
zugestanden, dass die Vertreter von Preussen sich in Ueberein-
stimmung mit denen anderer Staaten von der Nothwendigkeit eines
temporären Ausfuhrverbotes überzeugten, der vierte für den Fall,
dass andere Vertragsmächte dieselbe Concession machten. Die
Gesandten brachten neben den genannten Puncten an allen Höfen
auch die Münzfrage zur Sprache, wurden aber für die Regelung
derselben überall an deren Vertreter in Japan verwiesen.

Weit entfernt die für die verschobene Eröffnung der Häfen
gestellten Bedingungen zu erfüllen, hat die japanische Regierung in

Anh. II. Die japanischen Gesandten in Europa.
Heimath zurück. Die Regierungen, gegen welche Japan sich zur
baldigen Eröffnung von Yeddo, Osaka, Neagata und Fiogo in
den Verträgen verpflichtet hatte, gestanden sämmtlich die dafür
beantragte Frist von fünf Jahren, welche Amerika schon früher be-
willigt hatte, unter der Bedingung zu, dass alle Beschränkungen des
Ankaufes von Landesproducten, der Anstellung von Arbeitern, Lehrern
und Dienstboten durch Fremde, alle Beschränkungen der Grundbe-
sitzer in Feilbietung ihrer Bodenerzeugnisse, alle Beschränkungen des
Verkehrs und des Handels auf bestimmte Volksclassen und Personen,
ferner alle Missbräuche des Zollamtes in Zukunft abgestellt werden
sollten. Wenn die japanische Regierung diese Bedingung nicht in
ihrem vollen Umfang erfüllte, sollten auch die Vertragsmächte
nicht an ihre Zusage gebunden sein und die sofortige Freigebung
der genannten Plätze beanspruchen können. — Die Gesandten stellten
bei den ersten Höfen, welche sie besuchten, noch andere Anträge,
welche auf maasslose Beschneidung der durch die Verträge ge-
währleisteten Freiheiten und vollständige Absperrung der fremden
Niederlassungen im Sinne von Desima hinausliefen, wurden damit
aber kurz abgewiesen und berührten diese Puncte bei den anderen
Regierungen nicht weiter. In Berlin kam die aufzuschiebende Frei-
gebung von Osaka, Yeddo, Fiogo und Neagata garnicht zur
Sprache, weil der preussische Vertrag deren Eröffnung nicht aus-
drücklich in Anspruch nimmt; die Gesandten beantragten dagegen,
dass unsere Kriegsschiffe nur die geöffneten Häfen anlaufen sollten,
dass die Ausfuhr von Waffen und Eiern der Seidenwürmer ein für
allemal untersagt würde, dass temporäre Ausfuhrverbote für andere
Landesproducte erlassen werden dürften, und dass Consularbeamte,
die zugleich Kaufleute wären, keine Zollfreiheit geniessen sollten.
Von diesen Puncten wurden die beiden ersten als den Bestimmungen
des Vertrages zuwiderlaufend abgelehnt, der dritte für den Fall
zugestanden, dass die Vertreter von Preussen sich in Ueberein-
stimmung mit denen anderer Staaten von der Nothwendigkeit eines
temporären Ausfuhrverbotes überzeugten, der vierte für den Fall,
dass andere Vertragsmächte dieselbe Concession machten. Die
Gesandten brachten neben den genannten Puncten an allen Höfen
auch die Münzfrage zur Sprache, wurden aber für die Regelung
derselben überall an deren Vertreter in Japan verwiesen.

Weit entfernt die für die verschobene Eröffnung der Häfen
gestellten Bedingungen zu erfüllen, hat die japanische Regierung in

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[265/0285] Anh. II. Die japanischen Gesandten in Europa. Heimath zurück. Die Regierungen, gegen welche Japan sich zur baldigen Eröffnung von Yeddo, Osaka, Neagata und Fiogo in den Verträgen verpflichtet hatte, gestanden sämmtlich die dafür beantragte Frist von fünf Jahren, welche Amerika schon früher be- willigt hatte, unter der Bedingung zu, dass alle Beschränkungen des Ankaufes von Landesproducten, der Anstellung von Arbeitern, Lehrern und Dienstboten durch Fremde, alle Beschränkungen der Grundbe- sitzer in Feilbietung ihrer Bodenerzeugnisse, alle Beschränkungen des Verkehrs und des Handels auf bestimmte Volksclassen und Personen, ferner alle Missbräuche des Zollamtes in Zukunft abgestellt werden sollten. Wenn die japanische Regierung diese Bedingung nicht in ihrem vollen Umfang erfüllte, sollten auch die Vertragsmächte nicht an ihre Zusage gebunden sein und die sofortige Freigebung der genannten Plätze beanspruchen können. — Die Gesandten stellten bei den ersten Höfen, welche sie besuchten, noch andere Anträge, welche auf maasslose Beschneidung der durch die Verträge ge- währleisteten Freiheiten und vollständige Absperrung der fremden Niederlassungen im Sinne von Desima hinausliefen, wurden damit aber kurz abgewiesen und berührten diese Puncte bei den anderen Regierungen nicht weiter. In Berlin kam die aufzuschiebende Frei- gebung von Osaka, Yeddo, Fiogo und Neagata garnicht zur Sprache, weil der preussische Vertrag deren Eröffnung nicht aus- drücklich in Anspruch nimmt; die Gesandten beantragten dagegen, dass unsere Kriegsschiffe nur die geöffneten Häfen anlaufen sollten, dass die Ausfuhr von Waffen und Eiern der Seidenwürmer ein für allemal untersagt würde, dass temporäre Ausfuhrverbote für andere Landesproducte erlassen werden dürften, und dass Consularbeamte, die zugleich Kaufleute wären, keine Zollfreiheit geniessen sollten. Von diesen Puncten wurden die beiden ersten als den Bestimmungen des Vertrages zuwiderlaufend abgelehnt, der dritte für den Fall zugestanden, dass die Vertreter von Preussen sich in Ueberein- stimmung mit denen anderer Staaten von der Nothwendigkeit eines temporären Ausfuhrverbotes überzeugten, der vierte für den Fall, dass andere Vertragsmächte dieselbe Concession machten. Die Gesandten brachten neben den genannten Puncten an allen Höfen auch die Münzfrage zur Sprache, wurden aber für die Regelung derselben überall an deren Vertreter in Japan verwiesen. Weit entfernt die für die verschobene Eröffnung der Häfen gestellten Bedingungen zu erfüllen, hat die japanische Regierung in

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/285>, abgerufen am 22.11.2024.