Benner, Johann Hermann: Christliches Bedencken von dem vorsetzlichen Meineid. Frankfurt (Main) u. a., 1739.von dem vorsetzlichen Meineid. Beleidigung aufzuheben, und erbie-tet sich die Vorschläge der Beleidigten anzunehmen, wie auch würcklich ge- schiehet, v. 4. f. f. Also ward GOtt v. 14. dem Lande wie- der versöhnet. O daß alle, wel- che die Blutschuld des Meineids dru- cket, diesem Beyspiel folgen möchten! sonst wird der HERR, ihrer Seele nicht versöhnet werden. §. 21. Dieses vorausgesetzt (§. 15-20.) reit D 4
von dem vorſetzlichen Meineid. Beleidigung aufzuheben, und erbie-tet ſich die Vorſchlaͤge der Beleidigten anzunehmen, wie auch wuͤrcklich ge- ſchiehet, v. 4. f. f. Alſo ward GOtt v. 14. dem Lande wie- der verſoͤhnet. O daß alle, wel- che die Blutſchuld des Meineids dru- cket, dieſem Beyſpiel folgen moͤchten! ſonſt wird der HERR, ihrer Seele nicht verſoͤhnet werden. §. 21. Dieſes vorausgeſetzt (§. 15-20.) reit D 4
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von dem vorſetzlichen Meineid.
Beleidigung aufzuheben, und erbie-
tet ſich die Vorſchlaͤge der Beleidigten
anzunehmen, wie auch wuͤrcklich ge-
ſchiehet, v. 4. f. f. Alſo ward
GOtt v. 14. dem Lande wie-
der verſoͤhnet. O daß alle, wel-
che die Blutſchuld des Meineids dru-
cket, dieſem Beyſpiel folgen moͤchten!
ſonſt wird der HERR, ihrer Seele
nicht verſoͤhnet werden.
§. 21.
Dieſes vorausgeſetzt (§. 15-20.)
laͤſſet ſich nun der Schlus machen auf
denjenigen Meineid, wodurch das
Recht des Nebenmenſchen vorſetzlich
gekraͤncket wird. Das iſt, wodurch
man den Richter auſer ſtand ſetzet,
demjenigen Theil zu ſeinem Recht zu
helfen, deme er von GOttes- und
Amtes-wegen, recht zu ſchaffen be-
reit
D 4
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