inkorrigibler und unnützer Mensch von dem Hüttenwerk gejagt werden." Muss der Hammer wegen Eisen- und Kohlenmangel feiern, so erhält der Hammerschmied mit seinen Leuten, voraus- gesetzt, dass der Hammer noch keine 40 Wochen im Jahre ge- arbeitet hat, 5 Thaler Wartegeld für die Woche.
Kap. V. "Von den schwarzen und weissen Blechhämmern": enthält genaue Vorschriften über die Qualität des zu verwendenden Eisens. Die Sturzbleche müssen durchweg eben und gleich ge- schmiedet werden, auch weder rissig noch schiefrig, sondern sowohl in der Mitte, als an den Enden von egaler Stärke sein. Die schwarzen Sturzbleche müssen sich kalt lochen, biegen und falzen lassen. Den Blechschmieden wird 18 Pfund Abgang pas- sieret. Von den Sturzblechen sollen 18 bis 28 Tafeln auf den Centner gehen. Es folgen genaue Vorschriften über das Schmieden der Pfannenbleche und der Dünn-Eisen, d. h. der Blechtafeln, welche verzinnt werden zu Weissblech. Ein Doppel- schock Dünn-Eisen, nach dem gewöhnlichen Hüttenmasse be- schnitten, soll 52 bis 54 Pfund wiegen.
Kap. VII. "Von der Verzinnung, auch dem Packen und Zeichnen der Bleche." Hierbei wird festgesetzt, dass auf ein Fass ordinär Kreuz- und Foder-Blech zu 450 Blatt höchstens 30 Pfund Zinn passieren darf. Eine Garnitur Bleche, 1/3 Kreuz- und 2/3 Foderbleche, soll nicht mehr als 6 Centner, ein Fass Kreuzbleche zu 450 Blatt 13/4 Centner, ein Fass weisser Ausschuss, worin Kreuz-, Foder- und Senklerblech durcheinander gepackt, 2 Centner wiegen, wohingegen die Senkler nach auswärtigem Hüttenbrauch in Fässer zu 600 Blatt zu packen sind.
Kap. VIII handelt von der Köhlerei und dem Holz-Schlage, welche Vor- schriften später noch durch eine besondere Verordnung vom 15. Januar 1779 erläutert worden sind.
Kap. IX lautet: Von den bei den Hütten befindlichen Handwerken.
Als Beilagen sind dem Gesetz angefügt: A. das Privilegium für die Hüttenbedienten und Arbeiter; B. der Eid eines Hüttenoffizianten; C. der Eid eines Hüttenarbeiters.
Es war das Bestreben des Königs und seiner Regierung, die Eisenhütten und -Hämmer des Landes auf eine solche Stufe zu bringen, dass das inländische Eisen das ausländische, besonders das schwedische Eisen, ersetzen und verdrängen sollte. Mit den Harzer Werken konnten die preussischen Hütten bereits erfolgreich kon- kurrieren, und es wurde nur noch wenig Eisen von dort eingeführt;
Preuſsen.
inkorrigibler und unnützer Mensch von dem Hüttenwerk gejagt werden.“ Muſs der Hammer wegen Eisen- und Kohlenmangel feiern, so erhält der Hammerschmied mit seinen Leuten, voraus- gesetzt, daſs der Hammer noch keine 40 Wochen im Jahre ge- arbeitet hat, 5 Thaler Wartegeld für die Woche.
Kap. V. „Von den schwarzen und weiſsen Blechhämmern“: enthält genaue Vorschriften über die Qualität des zu verwendenden Eisens. Die Sturzbleche müssen durchweg eben und gleich ge- schmiedet werden, auch weder rissig noch schiefrig, sondern sowohl in der Mitte, als an den Enden von egaler Stärke sein. Die schwarzen Sturzbleche müssen sich kalt lochen, biegen und falzen lassen. Den Blechschmieden wird 18 Pfund Abgang pas- sieret. Von den Sturzblechen sollen 18 bis 28 Tafeln auf den Centner gehen. Es folgen genaue Vorschriften über das Schmieden der Pfannenbleche und der Dünn-Eisen, d. h. der Blechtafeln, welche verzinnt werden zu Weiſsblech. Ein Doppel- schock Dünn-Eisen, nach dem gewöhnlichen Hüttenmaſse be- schnitten, soll 52 bis 54 Pfund wiegen.
Kap. VII. „Von der Verzinnung, auch dem Packen und Zeichnen der Bleche.“ Hierbei wird festgesetzt, daſs auf ein Faſs ordinär Kreuz- und Foder-Blech zu 450 Blatt höchstens 30 Pfund Zinn passieren darf. Eine Garnitur Bleche, ⅓ Kreuz- und ⅔ Foderbleche, soll nicht mehr als 6 Centner, ein Faſs Kreuzbleche zu 450 Blatt 1¾ Centner, ein Faſs weiſser Ausschuſs, worin Kreuz-, Foder- und Senklerblech durcheinander gepackt, 2 Centner wiegen, wohingegen die Senkler nach auswärtigem Hüttenbrauch in Fässer zu 600 Blatt zu packen sind.
Kap. VIII handelt von der Köhlerei und dem Holz-Schlage, welche Vor- schriften später noch durch eine besondere Verordnung vom 15. Januar 1779 erläutert worden sind.
Kap. IX lautet: Von den bei den Hütten befindlichen Handwerken.
Als Beilagen sind dem Gesetz angefügt: A. das Privilegium für die Hüttenbedienten und Arbeiter; B. der Eid eines Hüttenoffizianten; C. der Eid eines Hüttenarbeiters.
Es war das Bestreben des Königs und seiner Regierung, die Eisenhütten und -Hämmer des Landes auf eine solche Stufe zu bringen, daſs das inländische Eisen das ausländische, besonders das schwedische Eisen, ersetzen und verdrängen sollte. Mit den Harzer Werken konnten die preuſsischen Hütten bereits erfolgreich kon- kurrieren, und es wurde nur noch wenig Eisen von dort eingeführt;
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[917/0931]
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inkorrigibler und unnützer Mensch von dem Hüttenwerk gejagt
werden.“ Muſs der Hammer wegen Eisen- und Kohlenmangel
feiern, so erhält der Hammerschmied mit seinen Leuten, voraus-
gesetzt, daſs der Hammer noch keine 40 Wochen im Jahre ge-
arbeitet hat, 5 Thaler Wartegeld für die Woche.
Kap. V. „Von den schwarzen und weiſsen Blechhämmern“: enthält
genaue Vorschriften über die Qualität des zu verwendenden
Eisens. Die Sturzbleche müssen durchweg eben und gleich ge-
schmiedet werden, auch weder rissig noch schiefrig, sondern
sowohl in der Mitte, als an den Enden von egaler Stärke sein.
Die schwarzen Sturzbleche müssen sich kalt lochen, biegen und
falzen lassen. Den Blechschmieden wird 18 Pfund Abgang pas-
sieret. Von den Sturzblechen sollen 18 bis 28 Tafeln auf den
Centner gehen. Es folgen genaue Vorschriften über das
Schmieden der Pfannenbleche und der Dünn-Eisen, d. h. der
Blechtafeln, welche verzinnt werden zu Weiſsblech. Ein Doppel-
schock Dünn-Eisen, nach dem gewöhnlichen Hüttenmaſse be-
schnitten, soll 52 bis 54 Pfund wiegen.
Kap. VII. „Von der Verzinnung, auch dem Packen und Zeichnen der
Bleche.“ Hierbei wird festgesetzt, daſs auf ein Faſs ordinär Kreuz-
und Foder-Blech zu 450 Blatt höchstens 30 Pfund Zinn passieren
darf. Eine Garnitur Bleche, ⅓ Kreuz- und ⅔ Foderbleche,
soll nicht mehr als 6 Centner, ein Faſs Kreuzbleche zu 450 Blatt
1¾ Centner, ein Faſs weiſser Ausschuſs, worin Kreuz-, Foder-
und Senklerblech durcheinander gepackt, 2 Centner wiegen,
wohingegen die Senkler nach auswärtigem Hüttenbrauch in Fässer
zu 600 Blatt zu packen sind.
Kap. VIII handelt von der Köhlerei und dem Holz-Schlage, welche Vor-
schriften später noch durch eine besondere Verordnung vom
15. Januar 1779 erläutert worden sind.
Kap. IX lautet: Von den bei den Hütten befindlichen Handwerken.
Als Beilagen sind dem Gesetz angefügt: A. das Privilegium für
die Hüttenbedienten und Arbeiter; B. der Eid eines Hüttenoffizianten;
C. der Eid eines Hüttenarbeiters.
Es war das Bestreben des Königs und seiner Regierung, die
Eisenhütten und -Hämmer des Landes auf eine solche Stufe zu
bringen, daſs das inländische Eisen das ausländische, besonders das
schwedische Eisen, ersetzen und verdrängen sollte. Mit den Harzer
Werken konnten die preuſsischen Hütten bereits erfolgreich kon-
kurrieren, und es wurde nur noch wenig Eisen von dort eingeführt;
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 917. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/931>, abgerufen am 22.11.2024.
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