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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897.

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Drahtzieherei. Nähnadelfabrikation.
Am Ende des Jahres wurden die Bücher abgeschlossen und die
Dividende verteilt. Der Kaufmann schlug nur einen geringen Nutzen
auf die Ware. Die fehlenden und ausgehenden Sorten waren am
Eingang des Stapels angeschlagen, so dass sich die Fabrikanten
danach richten konnten. Der Drahtvorrat in Altena betrug immer
von 100000 bis 150000 Thaler an Wert. Dadurch konnten grosse
Bestellungen rasch effektuiert werden. Diese lobenswerte Einrichtung
hatte aber anderseits den Nachteil, dass es die Industrie nicht zu
einer grösseren als der herkömmlichen Leistung, die ja ausreichenden
Gewinn abwarf, anspornte. Überdies war die Produktion dadurch
beschränkt, dass auch die Drahtzieher nur eine gewisse Zeit im Jahre
arbeiten durften. Dagegen waren die Altenaer Drahtfabriken gegen
Konkurrenz in den preussischen Nachbarprovinzen geschützt, wie aus
nachfolgendem Kontrakt der Kriegs- und Domänenkammer zu Cleve
von 1745 hervorgeht:

"Demnach zur besseren Aufnahme derer Drahtfabriken zwischen
sicheren Societätsgenossen und denen Reidemeisteren, wie auch
Drahtfabrikanten zu Altena, Dahle und Evinghausen ein Contract
geschlossen, und dabei Art. 48 u. 49 ausbedungen worden, dass allen
mit Draht handelnden Cleveschen und Märkischen, wie auch Moersi-
schen Kaufleuten, bey Strafe von 100 Ducaten, verboten werden möge,
von denen Drahtsorten, die zu gemeldetem Altena, Dahle und Eving-
hausen gemachet werden, keine ausser Landes verfertigen, noch
anderen, als in denen Königl. Landen fabricirten Draht einkauffen
zu lassen, und Handel damit zu treiben. Se. Königl. Majestät in
Preussen etc. unser allergnädigster Herr, auch solchen Contract, wie
in allen seinen Clausulen, also in specie in obgemeldten Articulen,
allergnädigst confirmiret und bestätiget haben.

"Also wird in dessen Confirmität, Namens Höchst Deroselben,
hiemit allen Cleve-, Marck- und Moersischen mit Draht handelnden
Kaufleuten und Unterthanen wohlernstlich, und bey Vermeidung
oberwehnter Strafe von 100 Ducaten, aufgegeben, und anbefohlen,
von denen Sorten Draht, so zu Altena, Dahle und Evinghausen
fabriciret werden, keine ausser Landes machen zu lassen, noch auch
anderen, als in Sr. Königl. Majestät Landen fabriciret, anzukauffen
und damit Handel zu treiben. Wobey zugleich allen Richtern, Hoch-
grafen, Schultheissen und andern Königl. Befehlshabern, wie nicht
weniger den sämmtlichen Magisträten in Cleve und Mark, sodann im
Fürstenthum Moers, hiedurch nachdrücklichst anbefohlen wird, auf
Requisition des Magistrats zu Altena, den etwa ausser Landes fabri-

Drahtzieherei. Nähnadelfabrikation.
Am Ende des Jahres wurden die Bücher abgeschlossen und die
Dividende verteilt. Der Kaufmann schlug nur einen geringen Nutzen
auf die Ware. Die fehlenden und ausgehenden Sorten waren am
Eingang des Stapels angeschlagen, so daſs sich die Fabrikanten
danach richten konnten. Der Drahtvorrat in Altena betrug immer
von 100000 bis 150000 Thaler an Wert. Dadurch konnten groſse
Bestellungen rasch effektuiert werden. Diese lobenswerte Einrichtung
hatte aber anderseits den Nachteil, daſs es die Industrie nicht zu
einer gröſseren als der herkömmlichen Leistung, die ja ausreichenden
Gewinn abwarf, anspornte. Überdies war die Produktion dadurch
beschränkt, daſs auch die Drahtzieher nur eine gewisse Zeit im Jahre
arbeiten durften. Dagegen waren die Altenaer Drahtfabriken gegen
Konkurrenz in den preuſsischen Nachbarprovinzen geschützt, wie aus
nachfolgendem Kontrakt der Kriegs- und Domänenkammer zu Cleve
von 1745 hervorgeht:

„Demnach zur besseren Aufnahme derer Drahtfabriken zwischen
sicheren Societätsgenossen und denen Reidemeisteren, wie auch
Drahtfabrikanten zu Altena, Dahle und Evinghausen ein Contract
geschlossen, und dabei Art. 48 u. 49 ausbedungen worden, daſs allen
mit Draht handelnden Cleveschen und Märkischen, wie auch Moersi-
schen Kaufleuten, bey Strafe von 100 Ducaten, verboten werden möge,
von denen Drahtsorten, die zu gemeldetem Altena, Dahle und Eving-
hausen gemachet werden, keine ausser Landes verfertigen, noch
anderen, als in denen Königl. Landen fabricirten Draht einkauffen
zu lassen, und Handel damit zu treiben. Se. Königl. Majestät in
Preussen etc. unser allergnädigster Herr, auch solchen Contract, wie
in allen seinen Clausulen, also in specie in obgemeldten Articulen,
allergnädigst confirmiret und bestätiget haben.

„Also wird in dessen Confirmität, Namens Höchst Deroselben,
hiemit allen Cleve-, Marck- und Moersischen mit Draht handelnden
Kaufleuten und Unterthanen wohlernstlich, und bey Vermeidung
oberwehnter Strafe von 100 Ducaten, aufgegeben, und anbefohlen,
von denen Sorten Draht, so zu Altena, Dahle und Evinghausen
fabriciret werden, keine ausser Landes machen zu lassen, noch auch
anderen, als in Sr. Königl. Majestät Landen fabriciret, anzukauffen
und damit Handel zu treiben. Wobey zugleich allen Richtern, Hoch-
grafen, Schultheissen und andern Königl. Befehlshabern, wie nicht
weniger den sämmtlichen Magisträten in Cleve und Mark, sodann im
Fürstenthum Moers, hiedurch nachdrücklichst anbefohlen wird, auf
Requisition des Magistrats zu Altena, den etwa ausser Landes fabri-

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[466/0480] Drahtzieherei. Nähnadelfabrikation. Am Ende des Jahres wurden die Bücher abgeschlossen und die Dividende verteilt. Der Kaufmann schlug nur einen geringen Nutzen auf die Ware. Die fehlenden und ausgehenden Sorten waren am Eingang des Stapels angeschlagen, so daſs sich die Fabrikanten danach richten konnten. Der Drahtvorrat in Altena betrug immer von 100000 bis 150000 Thaler an Wert. Dadurch konnten groſse Bestellungen rasch effektuiert werden. Diese lobenswerte Einrichtung hatte aber anderseits den Nachteil, daſs es die Industrie nicht zu einer gröſseren als der herkömmlichen Leistung, die ja ausreichenden Gewinn abwarf, anspornte. Überdies war die Produktion dadurch beschränkt, daſs auch die Drahtzieher nur eine gewisse Zeit im Jahre arbeiten durften. Dagegen waren die Altenaer Drahtfabriken gegen Konkurrenz in den preuſsischen Nachbarprovinzen geschützt, wie aus nachfolgendem Kontrakt der Kriegs- und Domänenkammer zu Cleve von 1745 hervorgeht: „Demnach zur besseren Aufnahme derer Drahtfabriken zwischen sicheren Societätsgenossen und denen Reidemeisteren, wie auch Drahtfabrikanten zu Altena, Dahle und Evinghausen ein Contract geschlossen, und dabei Art. 48 u. 49 ausbedungen worden, daſs allen mit Draht handelnden Cleveschen und Märkischen, wie auch Moersi- schen Kaufleuten, bey Strafe von 100 Ducaten, verboten werden möge, von denen Drahtsorten, die zu gemeldetem Altena, Dahle und Eving- hausen gemachet werden, keine ausser Landes verfertigen, noch anderen, als in denen Königl. Landen fabricirten Draht einkauffen zu lassen, und Handel damit zu treiben. Se. Königl. Majestät in Preussen etc. unser allergnädigster Herr, auch solchen Contract, wie in allen seinen Clausulen, also in specie in obgemeldten Articulen, allergnädigst confirmiret und bestätiget haben. „Also wird in dessen Confirmität, Namens Höchst Deroselben, hiemit allen Cleve-, Marck- und Moersischen mit Draht handelnden Kaufleuten und Unterthanen wohlernstlich, und bey Vermeidung oberwehnter Strafe von 100 Ducaten, aufgegeben, und anbefohlen, von denen Sorten Draht, so zu Altena, Dahle und Evinghausen fabriciret werden, keine ausser Landes machen zu lassen, noch auch anderen, als in Sr. Königl. Majestät Landen fabriciret, anzukauffen und damit Handel zu treiben. Wobey zugleich allen Richtern, Hoch- grafen, Schultheissen und andern Königl. Befehlshabern, wie nicht weniger den sämmtlichen Magisträten in Cleve und Mark, sodann im Fürstenthum Moers, hiedurch nachdrücklichst anbefohlen wird, auf Requisition des Magistrats zu Altena, den etwa ausser Landes fabri-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/480>, abgerufen am 23.11.2024.