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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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England.
Gleich im ersten Jahre nach ihrem Regierungsantritte nahm sie die
aus Frankreich und den Niederlanden vertriebenen Protestanten auf,
unter denen sich viele geschickte Handwerker befanden.

Heinrich VIII., der mit den deutschen Kaisern Maximilian und
Karl V. persönlich in freundschaftlichen Beziehungen stand, hatte
den deutschen Kaufleuten des Stahlhofes nichts in den Weg gelegt.
Anders gestalteten sich die Verhältnisse nach seinem Tode. Eduard VI.
war den Hanseaten nicht geneigt. "Die Zeit war gekommen", sagt
Anderson 1), "dass England endlich den Schaden erkannte, den es
von den deutschen Kaufleuten des Stahlhofes erlitt, die für englische
Tuche weit weniger Ausfuhrzoll zahlten als die Engländer selbst.
Antwerpen und Hamburg beherrschten damals den nördlichen und
mitteleuropäischen Handel; sie machten für ein- und ausgeführte
Waren Preise, wie es ihnen beliebte. Da sie alle Märkte beherrschten,
konnten die englischen Händler nicht aufkommen. Hierüber machte
die englische Gesellschaft der Merchant-Adventurers Vorstellungen
beim König. Sie klagten die Hanseaten, insbesondere die Danziger,
an, Waren fremder Kaufleute auf ihre Privilegien hin einzuschmuggeln.
Durch ihre grossartige Korporation konnten sie alle andern Unter-
nehmer unter- oder überbieten. Sie drückten auf den Preis der
englischen Wolle, deren Handel sie beherrschten. Im vorhergehenden
Jahre (1551) hatten sie 44000 wollene Tuche exportiert, während
alle englischen Kaufleute zusammen in demselben Jahre nur 1100
ausgeführt hatten. Sie seien frei von allen Zöllen, obgleich sie doch
hauptsächlich mit fremden Waren handelten. Dies sei ein grosser
Schaden für den Staat. -- Daraufhin befand der Staatsrat (the kings
Privy council): 1. dass alle von den hansischen Kaufleuten vorgegebenen
Rechte nach den Gesetzen dieses Landes ungültig sind, da sie keine
richtige Korporation bildeten, um solche zu empfangen. -- 2. Dass
solche Gewährungen und Privilegien sich nicht auf bestimmte Per-
sonen oder Städte erstrecken und weil es unbestimmt ist, welche
Personen oder welche Städte diese Rechte geniessen sollen, so lassen
sie auf Grund dieser Unbestimmtheit zu, dass sie von diesen Frei-
heiten und Rechten einen jeden Gebrauch machen lassen, wie sie
wollen, zum grossen Nachteile der Steuern des Königs und zum
Schaden des Reiches. -- 3. Dass, wenn diese Rechte auch gültig
wären, sie kein Recht gewähren, fremde Kaufleute und deren Ware
zu decken, was sie erwiesenermassen gethan haben. -- 4. Dass die

1) Siehe Anderson, History of commerce, Bd. II, S. 90.

England.
Gleich im ersten Jahre nach ihrem Regierungsantritte nahm sie die
aus Frankreich und den Niederlanden vertriebenen Protestanten auf,
unter denen sich viele geschickte Handwerker befanden.

Heinrich VIII., der mit den deutschen Kaisern Maximilian und
Karl V. persönlich in freundschaftlichen Beziehungen stand, hatte
den deutschen Kaufleuten des Stahlhofes nichts in den Weg gelegt.
Anders gestalteten sich die Verhältnisse nach seinem Tode. Eduard VI.
war den Hanseaten nicht geneigt. „Die Zeit war gekommen“, sagt
Anderson 1), „daſs England endlich den Schaden erkannte, den es
von den deutschen Kaufleuten des Stahlhofes erlitt, die für englische
Tuche weit weniger Ausfuhrzoll zahlten als die Engländer selbst.
Antwerpen und Hamburg beherrschten damals den nördlichen und
mitteleuropäischen Handel; sie machten für ein- und ausgeführte
Waren Preise, wie es ihnen beliebte. Da sie alle Märkte beherrschten,
konnten die englischen Händler nicht aufkommen. Hierüber machte
die englische Gesellschaft der Merchant-Adventurers Vorstellungen
beim König. Sie klagten die Hanseaten, insbesondere die Danziger,
an, Waren fremder Kaufleute auf ihre Privilegien hin einzuschmuggeln.
Durch ihre groſsartige Korporation konnten sie alle andern Unter-
nehmer unter- oder überbieten. Sie drückten auf den Preis der
englischen Wolle, deren Handel sie beherrschten. Im vorhergehenden
Jahre (1551) hatten sie 44000 wollene Tuche exportiert, während
alle englischen Kaufleute zusammen in demselben Jahre nur 1100
ausgeführt hatten. Sie seien frei von allen Zöllen, obgleich sie doch
hauptsächlich mit fremden Waren handelten. Dies sei ein groſser
Schaden für den Staat. — Daraufhin befand der Staatsrat (the kings
Privy council): 1. daſs alle von den hansischen Kaufleuten vorgegebenen
Rechte nach den Gesetzen dieses Landes ungültig sind, da sie keine
richtige Korporation bildeten, um solche zu empfangen. — 2. Daſs
solche Gewährungen und Privilegien sich nicht auf bestimmte Per-
sonen oder Städte erstrecken und weil es unbestimmt ist, welche
Personen oder welche Städte diese Rechte genieſsen sollen, so lassen
sie auf Grund dieser Unbestimmtheit zu, daſs sie von diesen Frei-
heiten und Rechten einen jeden Gebrauch machen lassen, wie sie
wollen, zum groſsen Nachteile der Steuern des Königs und zum
Schaden des Reiches. — 3. Daſs, wenn diese Rechte auch gültig
wären, sie kein Recht gewähren, fremde Kaufleute und deren Ware
zu decken, was sie erwiesenermaſsen gethan haben. — 4. Daſs die

1) Siehe Anderson, History of commerce, Bd. II, S. 90.
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[890/0910] England. Gleich im ersten Jahre nach ihrem Regierungsantritte nahm sie die aus Frankreich und den Niederlanden vertriebenen Protestanten auf, unter denen sich viele geschickte Handwerker befanden. Heinrich VIII., der mit den deutschen Kaisern Maximilian und Karl V. persönlich in freundschaftlichen Beziehungen stand, hatte den deutschen Kaufleuten des Stahlhofes nichts in den Weg gelegt. Anders gestalteten sich die Verhältnisse nach seinem Tode. Eduard VI. war den Hanseaten nicht geneigt. „Die Zeit war gekommen“, sagt Anderson 1), „daſs England endlich den Schaden erkannte, den es von den deutschen Kaufleuten des Stahlhofes erlitt, die für englische Tuche weit weniger Ausfuhrzoll zahlten als die Engländer selbst. Antwerpen und Hamburg beherrschten damals den nördlichen und mitteleuropäischen Handel; sie machten für ein- und ausgeführte Waren Preise, wie es ihnen beliebte. Da sie alle Märkte beherrschten, konnten die englischen Händler nicht aufkommen. Hierüber machte die englische Gesellschaft der Merchant-Adventurers Vorstellungen beim König. Sie klagten die Hanseaten, insbesondere die Danziger, an, Waren fremder Kaufleute auf ihre Privilegien hin einzuschmuggeln. Durch ihre groſsartige Korporation konnten sie alle andern Unter- nehmer unter- oder überbieten. Sie drückten auf den Preis der englischen Wolle, deren Handel sie beherrschten. Im vorhergehenden Jahre (1551) hatten sie 44000 wollene Tuche exportiert, während alle englischen Kaufleute zusammen in demselben Jahre nur 1100 ausgeführt hatten. Sie seien frei von allen Zöllen, obgleich sie doch hauptsächlich mit fremden Waren handelten. Dies sei ein groſser Schaden für den Staat. — Daraufhin befand der Staatsrat (the kings Privy council): 1. daſs alle von den hansischen Kaufleuten vorgegebenen Rechte nach den Gesetzen dieses Landes ungültig sind, da sie keine richtige Korporation bildeten, um solche zu empfangen. — 2. Daſs solche Gewährungen und Privilegien sich nicht auf bestimmte Per- sonen oder Städte erstrecken und weil es unbestimmt ist, welche Personen oder welche Städte diese Rechte genieſsen sollen, so lassen sie auf Grund dieser Unbestimmtheit zu, daſs sie von diesen Frei- heiten und Rechten einen jeden Gebrauch machen lassen, wie sie wollen, zum groſsen Nachteile der Steuern des Königs und zum Schaden des Reiches. — 3. Daſs, wenn diese Rechte auch gültig wären, sie kein Recht gewähren, fremde Kaufleute und deren Ware zu decken, was sie erwiesenermaſsen gethan haben. — 4. Daſs die 1) Siehe Anderson, History of commerce, Bd. II, S. 90.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 890. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/910>, abgerufen am 22.11.2024.