Ziehen feiner Drähte. Ihnen gebührt angeblich die Erfindung, Silber- draht vergoldet und ausgezogen zu haben, wahrscheinlich im 15. Jahr- hundert. Ebenso stammt der Leonische oder Lionische Draht, d. h. der vergoldete oder versilberte und dann feingezogene Kupferdraht, den man verspinnen kann, aus Lyon in Frankreich. Diese Kunst scheint im 16. Jahrhundert aufgekommen zu sein. Richard Archal nennen die Franzosen als Erfinder des Eisendrahts und leiten die Bezeich- nung fil d'Archal von demselben her. Doch weiss man sonst nichts von diesem Archal, und wenn er überhaupt gelebt hat, so wird er nur Verbesserungen der Drahtfabrikation in Frankreich eingeführt haben, die ja in Nürnberg und Augsburg um jene Zeit schon mit Maschinen betrieben wurde.
In der Schlosserkunst leisteten die Franzosen Vorzügliches; wir verweisen deshalb auf die Werke von Violet le Duc.
Die Erze gehörten in Frankreich der Krone, und es war die Re- galität streng durchgeführt, indem alle früheren Belehnungen mit dem Bergregal bereits von Karl VI. widerrufen und aufgehoben wor- den waren. In der Bergordnung Karls VI. vom 30. Mai 1413, welche alle früheren Bestimmungen widerruft, welche von Ludwig XII. 1498 und von Franz I. 1498 bestätigt worden und die Grundlage der französischen Berggesetzgebung bildet, heisst es: "Wir haben durch eine unwiderrufliche königl. Verordnung, Gesetz etc. bestimmt und erklärt, -- dass keine geistliche oder weltliche Herrschaft, von welchem Rang und Stand auch immer, in unserem Königreich weder jetzt noch in Zukunft, unter welchem Vorwand auch immer, Vorwand, Recht oder Macht haben soll, Bergwerke in Besitz zu nehmen, anzu- sprechen oder zu fordern, noch von anderen in unserem Königreiche den Zehnten oder einen anderen Anspruch an ein Bergwerk zu ver- langen, sondern sollen durch Gesetz und Recht davon ausgeschlossen sein: denn uns allein, Kraft unserer Rechte und könig- lichen Majestät, gebührt der Zehnte und nicht andern."
Die Bergordnung bestimmt sodann freies Weg- und Wasserrecht für die Bergwerksunternehmer, freies Schürfrecht auf einen Schürf- schein hin und gegen Erlegung des Zehnten; ferner den Bergleuten persönliche Freiheit und Schutz und besondern Gerichtsstand bei einem vom König ernannten Richter (Berggericht).
Heinrich II. erweiterte die Rechte der Bergleute durch Verord- nung vom 30. September 1548 dahin, dass ihnen gestattet sein solle, Land und Wasser, soviel zu dem Bergwerk erforderlich sein sollte, in Besitz zu nehmen gegen entsprechende Entschädigung an den
Italien, Spanien und Frankreich.
Ziehen feiner Drähte. Ihnen gebührt angeblich die Erfindung, Silber- draht vergoldet und ausgezogen zu haben, wahrscheinlich im 15. Jahr- hundert. Ebenso stammt der Leonische oder Lionische Draht, d. h. der vergoldete oder versilberte und dann feingezogene Kupferdraht, den man verspinnen kann, aus Lyon in Frankreich. Diese Kunst scheint im 16. Jahrhundert aufgekommen zu sein. Richard Archal nennen die Franzosen als Erfinder des Eisendrahts und leiten die Bezeich- nung fil d’Archal von demselben her. Doch weiſs man sonst nichts von diesem Archal, und wenn er überhaupt gelebt hat, so wird er nur Verbesserungen der Drahtfabrikation in Frankreich eingeführt haben, die ja in Nürnberg und Augsburg um jene Zeit schon mit Maschinen betrieben wurde.
In der Schlosserkunst leisteten die Franzosen Vorzügliches; wir verweisen deshalb auf die Werke von Violet le Duc.
Die Erze gehörten in Frankreich der Krone, und es war die Re- galität streng durchgeführt, indem alle früheren Belehnungen mit dem Bergregal bereits von Karl VI. widerrufen und aufgehoben wor- den waren. In der Bergordnung Karls VI. vom 30. Mai 1413, welche alle früheren Bestimmungen widerruft, welche von Ludwig XII. 1498 und von Franz I. 1498 bestätigt worden und die Grundlage der französischen Berggesetzgebung bildet, heiſst es: „Wir haben durch eine unwiderrufliche königl. Verordnung, Gesetz etc. bestimmt und erklärt, — daſs keine geistliche oder weltliche Herrschaft, von welchem Rang und Stand auch immer, in unserem Königreich weder jetzt noch in Zukunft, unter welchem Vorwand auch immer, Vorwand, Recht oder Macht haben soll, Bergwerke in Besitz zu nehmen, anzu- sprechen oder zu fordern, noch von anderen in unserem Königreiche den Zehnten oder einen anderen Anspruch an ein Bergwerk zu ver- langen, sondern sollen durch Gesetz und Recht davon ausgeschlossen sein: denn uns allein, Kraft unserer Rechte und könig- lichen Majestät, gebührt der Zehnte und nicht andern.“
Die Bergordnung bestimmt sodann freies Weg- und Wasserrecht für die Bergwerksunternehmer, freies Schürfrecht auf einen Schürf- schein hin und gegen Erlegung des Zehnten; ferner den Bergleuten persönliche Freiheit und Schutz und besondern Gerichtsstand bei einem vom König ernannten Richter (Berggericht).
Heinrich II. erweiterte die Rechte der Bergleute durch Verord- nung vom 30. September 1548 dahin, daſs ihnen gestattet sein solle, Land und Wasser, soviel zu dem Bergwerk erforderlich sein sollte, in Besitz zu nehmen gegen entsprechende Entschädigung an den
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Italien, Spanien und Frankreich.
Ziehen feiner Drähte. Ihnen gebührt angeblich die Erfindung, Silber-
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hundert. Ebenso stammt der Leonische oder Lionische Draht, d. h. der
vergoldete oder versilberte und dann feingezogene Kupferdraht, den
man verspinnen kann, aus Lyon in Frankreich. Diese Kunst scheint
im 16. Jahrhundert aufgekommen zu sein. Richard Archal nennen
die Franzosen als Erfinder des Eisendrahts und leiten die Bezeich-
nung fil d’Archal von demselben her. Doch weiſs man sonst nichts
von diesem Archal, und wenn er überhaupt gelebt hat, so wird er
nur Verbesserungen der Drahtfabrikation in Frankreich eingeführt
haben, die ja in Nürnberg und Augsburg um jene Zeit schon mit
Maschinen betrieben wurde.
In der Schlosserkunst leisteten die Franzosen Vorzügliches; wir
verweisen deshalb auf die Werke von Violet le Duc.
Die Erze gehörten in Frankreich der Krone, und es war die Re-
galität streng durchgeführt, indem alle früheren Belehnungen mit
dem Bergregal bereits von Karl VI. widerrufen und aufgehoben wor-
den waren. In der Bergordnung Karls VI. vom 30. Mai 1413, welche
alle früheren Bestimmungen widerruft, welche von Ludwig XII. 1498
und von Franz I. 1498 bestätigt worden und die Grundlage der
französischen Berggesetzgebung bildet, heiſst es: „Wir haben durch
eine unwiderrufliche königl. Verordnung, Gesetz etc. bestimmt und
erklärt, — daſs keine geistliche oder weltliche Herrschaft, von
welchem Rang und Stand auch immer, in unserem Königreich weder
jetzt noch in Zukunft, unter welchem Vorwand auch immer, Vorwand,
Recht oder Macht haben soll, Bergwerke in Besitz zu nehmen, anzu-
sprechen oder zu fordern, noch von anderen in unserem Königreiche
den Zehnten oder einen anderen Anspruch an ein Bergwerk zu ver-
langen, sondern sollen durch Gesetz und Recht davon ausgeschlossen
sein: denn uns allein, Kraft unserer Rechte und könig-
lichen Majestät, gebührt der Zehnte und nicht andern.“
Die Bergordnung bestimmt sodann freies Weg- und Wasserrecht
für die Bergwerksunternehmer, freies Schürfrecht auf einen Schürf-
schein hin und gegen Erlegung des Zehnten; ferner den Bergleuten
persönliche Freiheit und Schutz und besondern Gerichtsstand bei
einem vom König ernannten Richter (Berggericht).
Heinrich II. erweiterte die Rechte der Bergleute durch Verord-
nung vom 30. September 1548 dahin, daſs ihnen gestattet sein solle,
Land und Wasser, soviel zu dem Bergwerk erforderlich sein sollte,
in Besitz zu nehmen gegen entsprechende Entschädigung an den
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 878. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/898>, abgerufen am 23.11.2024.
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