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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Sachsen.
verderben mussten und befahl reine Förderung und sorgfältiges Sor-
tieren und Klauben (am 23. April 1583)1). Er schrieb deshalb eine
Gewichtsgrenze für die Erze vor und liess jedes Quartal revidieren
und diejenigen, welche zu leichten Stein führten, strafen. Man nannte
dies die Quartalmessung, und nur solcher Stein wurde den Hämmern
zugewiesen. Nach Böhmen sollte nur Stein abgegeben werden, nach-
dem die kurfürstlichen Hammermeister versehen seien. Die Stein-
kübel sollten oben und unten gleich weit und alle nach dem im
Amte Pirna verordneten Masskübel gerichtet und gezeichnet sein.
Der Geschworene, "weil er hinlänglich besoldet", sollte Vor- und
Nachachten der Knappschaft und der Fuhrleute beaufsichtigen, dass
sie richtig brechen und laden.

1583 wurden folgende Preise verordnet: Der Stein Senseneisen
sollte mit 8 gr. 6 Pf., geviertes Eisen mit 8 gr., alles für den Hof
und das Zeughaus gelieferte um 1 gr. geringer bezahlt, von den
Hammermeistern aber ein Teil geviertes und zwei Teile Senseneisen
wöchentlich in die Kammer geliefert, jede Gattung bei zwei Gulden
Strafe besonders gewogen und Niemanden davon ohne besonderen Be-
fehl abgegeben werden.

Die Hammermeister sollten ihr Gesinde auf 1/2 Jahr mieten,
keinen Fremden ohne Kundschaft aufnehmen, nicht einer dem andern
die seinen abspenstig machen oder mit ungebührlichem Lohn über-
setzen. Wer aber vom Hüttengesinde, ohne seine Zeit auszuhalten
und ohne seines Hammermeisters Abschied und Urlaub, weggelaufen
war, sollte von andern Hammermeistern bei Strafe von zwei Gulden
nicht aufgenommen und mit vier Wochen Gefängnis bestraft werden.

Neben dem geschworenen Kohlenmesser sollte jeder Hammer-
meister einen eigenen, im Amte vorgestellten und vereideten Kohlen-
messer halten dürfen; die zugemessenen Kohlen aber von den Forst-
beamten auf die Kohlenzettel verzeichnet und ein Verlust dieser
Zettel mit 100 Körben Waldzins verbüsst, auch das Kohlholz nur von
1/2 zu 1/2 Jahren, wenn der Saft ein- und austritt, angewiesen werden,
und kein Köhler einem andern Hammermeister, als dem er zu-
gewiesen, verkohlen.

Die Pirnaische Eisenkammer war schon früher errichtet,
um hier alles auf den Pirnaer und Königsteiner Hämmern gefertigte
Eisen gegen feste Preise anzunehmen und nach Notdurft wieder an

1) Eisen- und Hammerordnung Kurfürst Augusts zu Sachsen vor die Hammer-
meister in Giesshübel, den 23. April 1583.

Sachsen.
verderben muſsten und befahl reine Förderung und sorgfältiges Sor-
tieren und Klauben (am 23. April 1583)1). Er schrieb deshalb eine
Gewichtsgrenze für die Erze vor und lieſs jedes Quartal revidieren
und diejenigen, welche zu leichten Stein führten, strafen. Man nannte
dies die Quartalmessung, und nur solcher Stein wurde den Hämmern
zugewiesen. Nach Böhmen sollte nur Stein abgegeben werden, nach-
dem die kurfürstlichen Hammermeister versehen seien. Die Stein-
kübel sollten oben und unten gleich weit und alle nach dem im
Amte Pirna verordneten Maſskübel gerichtet und gezeichnet sein.
Der Geschworene, „weil er hinlänglich besoldet“, sollte Vor- und
Nachachten der Knappschaft und der Fuhrleute beaufsichtigen, daſs
sie richtig brechen und laden.

1583 wurden folgende Preise verordnet: Der Stein Senseneisen
sollte mit 8 gr. 6 Pf., geviertes Eisen mit 8 gr., alles für den Hof
und das Zeughaus gelieferte um 1 gr. geringer bezahlt, von den
Hammermeistern aber ein Teil geviertes und zwei Teile Senseneisen
wöchentlich in die Kammer geliefert, jede Gattung bei zwei Gulden
Strafe besonders gewogen und Niemanden davon ohne besonderen Be-
fehl abgegeben werden.

Die Hammermeister sollten ihr Gesinde auf ½ Jahr mieten,
keinen Fremden ohne Kundschaft aufnehmen, nicht einer dem andern
die seinen abspenstig machen oder mit ungebührlichem Lohn über-
setzen. Wer aber vom Hüttengesinde, ohne seine Zeit auszuhalten
und ohne seines Hammermeisters Abschied und Urlaub, weggelaufen
war, sollte von andern Hammermeistern bei Strafe von zwei Gulden
nicht aufgenommen und mit vier Wochen Gefängnis bestraft werden.

Neben dem geschworenen Kohlenmesser sollte jeder Hammer-
meister einen eigenen, im Amte vorgestellten und vereideten Kohlen-
messer halten dürfen; die zugemessenen Kohlen aber von den Forst-
beamten auf die Kohlenzettel verzeichnet und ein Verlust dieser
Zettel mit 100 Körben Waldzins verbüſst, auch das Kohlholz nur von
½ zu ½ Jahren, wenn der Saft ein- und austritt, angewiesen werden,
und kein Köhler einem andern Hammermeister, als dem er zu-
gewiesen, verkohlen.

Die Pirnaische Eisenkammer war schon früher errichtet,
um hier alles auf den Pirnaer und Königsteiner Hämmern gefertigte
Eisen gegen feste Preise anzunehmen und nach Notdurft wieder an

1) Eisen- und Hammerordnung Kurfürst Augusts zu Sachsen vor die Hammer-
meister in Gieſshübel, den 23. April 1583.
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[840/0860] Sachsen. verderben muſsten und befahl reine Förderung und sorgfältiges Sor- tieren und Klauben (am 23. April 1583) 1). Er schrieb deshalb eine Gewichtsgrenze für die Erze vor und lieſs jedes Quartal revidieren und diejenigen, welche zu leichten Stein führten, strafen. Man nannte dies die Quartalmessung, und nur solcher Stein wurde den Hämmern zugewiesen. Nach Böhmen sollte nur Stein abgegeben werden, nach- dem die kurfürstlichen Hammermeister versehen seien. Die Stein- kübel sollten oben und unten gleich weit und alle nach dem im Amte Pirna verordneten Maſskübel gerichtet und gezeichnet sein. Der Geschworene, „weil er hinlänglich besoldet“, sollte Vor- und Nachachten der Knappschaft und der Fuhrleute beaufsichtigen, daſs sie richtig brechen und laden. 1583 wurden folgende Preise verordnet: Der Stein Senseneisen sollte mit 8 gr. 6 Pf., geviertes Eisen mit 8 gr., alles für den Hof und das Zeughaus gelieferte um 1 gr. geringer bezahlt, von den Hammermeistern aber ein Teil geviertes und zwei Teile Senseneisen wöchentlich in die Kammer geliefert, jede Gattung bei zwei Gulden Strafe besonders gewogen und Niemanden davon ohne besonderen Be- fehl abgegeben werden. Die Hammermeister sollten ihr Gesinde auf ½ Jahr mieten, keinen Fremden ohne Kundschaft aufnehmen, nicht einer dem andern die seinen abspenstig machen oder mit ungebührlichem Lohn über- setzen. Wer aber vom Hüttengesinde, ohne seine Zeit auszuhalten und ohne seines Hammermeisters Abschied und Urlaub, weggelaufen war, sollte von andern Hammermeistern bei Strafe von zwei Gulden nicht aufgenommen und mit vier Wochen Gefängnis bestraft werden. Neben dem geschworenen Kohlenmesser sollte jeder Hammer- meister einen eigenen, im Amte vorgestellten und vereideten Kohlen- messer halten dürfen; die zugemessenen Kohlen aber von den Forst- beamten auf die Kohlenzettel verzeichnet und ein Verlust dieser Zettel mit 100 Körben Waldzins verbüſst, auch das Kohlholz nur von ½ zu ½ Jahren, wenn der Saft ein- und austritt, angewiesen werden, und kein Köhler einem andern Hammermeister, als dem er zu- gewiesen, verkohlen. Die Pirnaische Eisenkammer war schon früher errichtet, um hier alles auf den Pirnaer und Königsteiner Hämmern gefertigte Eisen gegen feste Preise anzunehmen und nach Notdurft wieder an 1) Eisen- und Hammerordnung Kurfürst Augusts zu Sachsen vor die Hammer- meister in Gieſshübel, den 23. April 1583.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 840. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/860>, abgerufen am 23.11.2024.