Von viel allgemeinerer Bedeutung sind die beiden sich speziell auf das Eisenberg- und Hüttenwesen vom Iberg, Gittelde und dem Grund beziehenden Verordnungen, welche der Herzog am 7. No- vember 1579 erliess. Die erste derselben ist die Eisenberg- ordnung am Iberg1), die zweite die Gittelder Faktorei- und Hüttenordnung2).
Die Iberger Eisensteinordnung, welche an den Oberverwalter und Oberzehnder Christof Sander, an alle Beamte, an die Stahl- und Hammerschmiede und die Inhaber und Gewerken der Eisensteingruben gerichtet ist, beginnt mit einer scharfen Rüge über seitherigen "un- gehörigen Missbrauch, bössliche Verpartierung und eingerissenen Un- rat bei den Eisenbergwerken; zu deren Abstellung es der Herzog für notwendig erachtet, "eine gute, heilsame, nützliche Ordnung zu machen". Zum ersten wird darin allen Einwohnern der Bergstadt Grund und des Amts Stauffenberg das Schürfen, Schrämen, Suchen und Senken nach Eisenstein an und um den Iberg freigegeben. Die Grubenarbeiter sollen frei sein vom Herrendienste, doch nur die, welche ihre Schichten regelmässig und nach Vorschrift, mindestens drei in der Woche, verfahren. -- Zweitens soll der Iberg frei sein jedem, der auf brauchbaren Eisenstein fündig geworden ist, zur Be- lehnung. Diese geschieht "nach Bergwerks Art, Recht und Gebrauch" durch den dafür gesetzten Bergvogt. Gruben, die ohne Belehnung heimlich betrieben werden, verfallen der Herrschaft. Auch muss jeder das geförderte Erz vor die Grube stürzen und davon nichts verkaufen oder verfahren, ohne Anzeige beim Bergvogt, welcher das- selbe zu messen und zu probieren (zu wardieren) hat. Und darf "solcher Eisenstein, wenn derselbige vn Unserem geordneten Berg- voigt gemessen und gewardiert, bey Verlust Leibes und Lebens aus Unserm Fürstentum und Lande nicht gestattet, nach anderen Orten geführt werden". Wer aber heimlich oder öffentlich Eisenstein ungemessen fortfährt oder einem Anderen von seiner Grube etwas wegnimmt, "der oder dieselbigen sollen Wagen, Karn und Pferde, und Uns ferner in 5 heinrichstädtischen Mark samt dem Eisenstein in Strafe verfallen sein (!). -- Drittens: Die Aufsicht führt der herzog- liche Bergvoigt in Grund. Dieser belehnt und vermisst jede Grube 12 Lachter lang und breit, und wer die Gränze überfährt, soll in 2 heinrichstädtische Mark Strafe verfallen. Der Bergvoigt kann mit
1) Siehe Wagner's corpus juris metallici, p. 1067.
2) Siehe Calvör, Historische Nachrichten von den unter- und oberharzigen Bergwerken 1765, S. 229.
Der Oberharz.
Von viel allgemeinerer Bedeutung sind die beiden sich speziell auf das Eisenberg- und Hüttenwesen vom Iberg, Gittelde und dem Grund beziehenden Verordnungen, welche der Herzog am 7. No- vember 1579 erlieſs. Die erste derselben ist die Eisenberg- ordnung am Iberg1), die zweite die Gittelder Faktorei- und Hüttenordnung2).
Die Iberger Eisensteinordnung, welche an den Oberverwalter und Oberzehnder Christof Sander, an alle Beamte, an die Stahl- und Hammerschmiede und die Inhaber und Gewerken der Eisensteingruben gerichtet ist, beginnt mit einer scharfen Rüge über seitherigen „un- gehörigen Miſsbrauch, böſsliche Verpartierung und eingerissenen Un- rat bei den Eisenbergwerken; zu deren Abstellung es der Herzog für notwendig erachtet, „eine gute, heilsame, nützliche Ordnung zu machen“. Zum ersten wird darin allen Einwohnern der Bergstadt Grund und des Amts Stauffenberg das Schürfen, Schrämen, Suchen und Senken nach Eisenstein an und um den Iberg freigegeben. Die Grubenarbeiter sollen frei sein vom Herrendienste, doch nur die, welche ihre Schichten regelmäſsig und nach Vorschrift, mindestens drei in der Woche, verfahren. — Zweitens soll der Iberg frei sein jedem, der auf brauchbaren Eisenstein fündig geworden ist, zur Be- lehnung. Diese geschieht „nach Bergwerks Art, Recht und Gebrauch“ durch den dafür gesetzten Bergvogt. Gruben, die ohne Belehnung heimlich betrieben werden, verfallen der Herrschaft. Auch muſs jeder das geförderte Erz vor die Grube stürzen und davon nichts verkaufen oder verfahren, ohne Anzeige beim Bergvogt, welcher das- selbe zu messen und zu probieren (zu wardieren) hat. Und darf „solcher Eisenstein, wenn derselbige vn Unserem geordneten Berg- voigt gemessen und gewardiert, bey Verlust Leibes und Lebens aus Unserm Fürstentum und Lande nicht gestattet, nach anderen Orten geführt werden“. Wer aber heimlich oder öffentlich Eisenstein ungemessen fortfährt oder einem Anderen von seiner Grube etwas wegnimmt, „der oder dieselbigen sollen Wagen, Karn und Pferde, und Uns ferner in 5 heinrichstädtischen Mark samt dem Eisenstein in Strafe verfallen sein (!). — Drittens: Die Aufsicht führt der herzog- liche Bergvoigt in Grund. Dieser belehnt und vermiſst jede Grube 12 Lachter lang und breit, und wer die Gränze überfährt, soll in 2 heinrichstädtische Mark Strafe verfallen. Der Bergvoigt kann mit
1) Siehe Wagner’s corpus juris metallici, p. 1067.
2) Siehe Calvör, Historische Nachrichten von den unter- und oberharzigen Bergwerken 1765, S. 229.
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Der Oberharz.
Von viel allgemeinerer Bedeutung sind die beiden sich speziell
auf das Eisenberg- und Hüttenwesen vom Iberg, Gittelde und dem
Grund beziehenden Verordnungen, welche der Herzog am 7. No-
vember 1579 erlieſs. Die erste derselben ist die Eisenberg-
ordnung am Iberg 1), die zweite die Gittelder Faktorei- und
Hüttenordnung 2).
Die Iberger Eisensteinordnung, welche an den Oberverwalter und
Oberzehnder Christof Sander, an alle Beamte, an die Stahl- und
Hammerschmiede und die Inhaber und Gewerken der Eisensteingruben
gerichtet ist, beginnt mit einer scharfen Rüge über seitherigen „un-
gehörigen Miſsbrauch, böſsliche Verpartierung und eingerissenen Un-
rat bei den Eisenbergwerken; zu deren Abstellung es der Herzog für
notwendig erachtet, „eine gute, heilsame, nützliche Ordnung zu
machen“. Zum ersten wird darin allen Einwohnern der Bergstadt
Grund und des Amts Stauffenberg das Schürfen, Schrämen, Suchen und
Senken nach Eisenstein an und um den Iberg freigegeben. Die
Grubenarbeiter sollen frei sein vom Herrendienste, doch nur die,
welche ihre Schichten regelmäſsig und nach Vorschrift, mindestens
drei in der Woche, verfahren. — Zweitens soll der Iberg frei sein
jedem, der auf brauchbaren Eisenstein fündig geworden ist, zur Be-
lehnung. Diese geschieht „nach Bergwerks Art, Recht und Gebrauch“
durch den dafür gesetzten Bergvogt. Gruben, die ohne Belehnung
heimlich betrieben werden, verfallen der Herrschaft. Auch muſs
jeder das geförderte Erz vor die Grube stürzen und davon nichts
verkaufen oder verfahren, ohne Anzeige beim Bergvogt, welcher das-
selbe zu messen und zu probieren (zu wardieren) hat. Und darf
„solcher Eisenstein, wenn derselbige vn Unserem geordneten Berg-
voigt gemessen und gewardiert, bey Verlust Leibes und Lebens
aus Unserm Fürstentum und Lande nicht gestattet, nach anderen
Orten geführt werden“. Wer aber heimlich oder öffentlich Eisenstein
ungemessen fortfährt oder einem Anderen von seiner Grube etwas
wegnimmt, „der oder dieselbigen sollen Wagen, Karn und Pferde, und
Uns ferner in 5 heinrichstädtischen Mark samt dem Eisenstein in
Strafe verfallen sein (!). — Drittens: Die Aufsicht führt der herzog-
liche Bergvoigt in Grund. Dieser belehnt und vermiſst jede Grube
12 Lachter lang und breit, und wer die Gränze überfährt, soll in
2 heinrichstädtische Mark Strafe verfallen. Der Bergvoigt kann mit
1) Siehe Wagner’s corpus juris metallici, p. 1067.
2) Siehe Calvör, Historische Nachrichten von den unter- und oberharzigen
Bergwerken 1765, S. 229.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 796. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/816>, abgerufen am 23.11.2024.
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