verdienen. Fürter, junge Bursse von 19, 20 vnd entlichen Jaren darüber, für Karrenleuffer vnd Haspelzieher, hat ein jeder wöchent- lich zu Lohn 15 vnd 18 Mariengroschen vnd können daneben in den beyschichten die wochen auch 5, 6 vnd 7 Mariengroschen, vnd also zusammen wochentlich 24 auch wohl 30 Mariengroschen verdienen. -- Holzhawern werden von Malderstangenholtz 9 leichte Pfennig, vnd wens grosse vberstendige Beume, als von Eichen, Buchen vnd Hein- büchen vom Malter ein Mariengroschen gegeben, Kan wochentlich einer 2 fl. Müntz, darnach er arbeitet, gewinnen. Vnd sol also ein Junge erstlich in den Puchwerken, hernach zum Karrenleuffer, Has- peler, Hewer, Steiger vnd Bergmann, Schmeltzer vnd Treiber, auch Schichtmeister, oder zu andern höhern Emptern, als Geschworener, Bergvogt, Bergmeister etc., dazu jne seine vernunfft, verstand, fleis vnd geschicklichkeit auffürt vnd befürdert, gebraucht, vnd also gra- datim vom niederst bis oben ein jeder seine Succession in den Emp- tern haben, vnd mit der Besoldung fortgesetzt werden. Wann dann auch einer seine Manbare Jar erreichet, vnd sich der gelegenheit nach, mit vnserm gnedigen vorwissen, verehelichen vnd befreyen wirdet, der sol mit bawen, Hoffstedt, Garten, Viehetrifft vnd Fewe- rung, vnsrer Bergstedte Bürgerfreiheit, da er auch der Herrndienste, Taxes, Landschatzes, Biersinse vnd aller andern vnpflicht, ausserhalb vnd als dem Landsfürsten, in fürfallenden nöten folge zu leisten, ver- schont bleibt, für sich vnd seine Erben geniessen, vnd ein freyer Bürger sein, da er sonst ein Bawer bleiben müssen: Vnd wir wollen jme darzu alle gnedige Hülff vnd Befürderung erzeigen, jme auch auff den Hochzeitsehrentag insonderlich beliebnus thun, vnd ein Vber- kleid und Pumphosen nach Bergmannsart, auch ein Fass Bier aus beider Fürstlichen Zehenden auffkunfft vnd Zechen geben lassen u. s. w." In Krankheitsfällen sollen sie Arznei und ärztliche Behandlung frei haben. Dies soll "durch die Pfarrherrn und Pastores alle Sonntag nach gethanen Predigten und gemeinem Gebet, zum beschluss vnsern Vnderthanen jren Pfarrkindern auff der Cantzell diess auch mit vleis anzeigen vnd fürtragen etc. Vnd was sich darauff für welche bey den Pastorn angeben, vnd derselben namen, mit anzeigung jhres alters, wandels, vnd herkommens von Eltern und Freunden, wochent- lich vberschicken, damit dann auch die Pastores in vermanen vnd befürderung dieser Dinge dasto bessern vleis anwenden, soll jenen vn jedem Rott oder Zehen Personen, so jres wolhaltens halben zu besesslichen Bürgern gediegen, auch vn Quartaln zu Quartaln ein beliebnus wiederfahren und zugewendet werden".
Der Oberharz.
verdienen. Fürter, junge Bursse von 19, 20 vnd entlichen Jaren darüber, für Karrenleuffer vnd Haspelzieher, hat ein jeder wöchent- lich zu Lohn 15 vnd 18 Mariengroschen vnd können daneben in den beyschichten die wochen auch 5, 6 vnd 7 Mariengroschen, vnd also zusammen wochentlich 24 auch wohl 30 Mariengroschen verdienen. — Holzhawern werden von Malderstangenholtz 9 leichte Pfennig, vnd wens groſse vberstendige Beume, als von Eichen, Buchen vnd Hein- büchen vom Malter ein Mariengroschen gegeben, Kan wochentlich einer 2 fl. Müntz, darnach er arbeitet, gewinnen. Vnd sol also ein Junge erstlich in den Puchwerken, hernach zum Karrenleuffer, Has- peler, Hewer, Steiger vnd Bergmann, Schmeltzer vnd Treiber, auch Schichtmeister, oder zu andern höhern Emptern, als Geschworener, Bergvogt, Bergmeister etc., dazu jne seine vernunfft, verstand, fleis vnd geschicklichkeit auffürt vnd befürdert, gebraucht, vnd also gra- datim vom niederst bis oben ein jeder seine Succession in den Emp- tern haben, vnd mit der Besoldung fortgesetzt werden. Wann dann auch einer seine Manbare Jar erreichet, vnd sich der gelegenheit nach, mit vnserm gnedigen vorwissen, verehelichen vnd befreyen wirdet, der sol mit bawen, Hoffstedt, Garten, Viehetrifft vnd Fewe- rung, vnsrer Bergstedte Bürgerfreiheit, da er auch der Herrndienste, Taxes, Landschatzes, Biersinse vnd aller andern vnpflicht, auſserhalb vnd als dem Landsfürsten, in fürfallenden nöten folge zu leisten, ver- schont bleibt, für sich vnd seine Erben genieſsen, vnd ein freyer Bürger sein, da er sonst ein Bawer bleiben müssen: Vnd wir wollen jme darzu alle gnedige Hülff vnd Befürderung erzeigen, jme auch auff den Hochzeitsehrentag insonderlich beliebnus thun, vnd ein Vber- kleid und Pumphosen nach Bergmannsart, auch ein Faſs Bier aus beider Fürstlichen Zehenden auffkunfft vnd Zechen geben lassen u. s. w.“ In Krankheitsfällen sollen sie Arznei und ärztliche Behandlung frei haben. Dies soll „durch die Pfarrherrn und Pastores alle Sonntag nach gethanen Predigten und gemeinem Gebet, zum beschluſs vnsern Vnderthanen jren Pfarrkindern auff der Cantzell dieſs auch mit vleis anzeigen vnd fürtragen etc. Vnd was sich darauff für welche bey den Pastorn angeben, vnd derselben namen, mit anzeigung jhres alters, wandels, vnd herkommens von Eltern und Freunden, wochent- lich vberschicken, damit dann auch die Pastores in vermanen vnd befürderung dieser Dinge dasto bessern vleis anwenden, soll jenen vn jedem Rott oder Zehen Personen, so jres wolhaltens halben zu beseſslichen Bürgern gediegen, auch vn Quartaln zu Quartaln ein beliebnus wiederfahren und zugewendet werden“.
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Der Oberharz.
verdienen. Fürter, junge Bursse von 19, 20 vnd entlichen Jaren
darüber, für Karrenleuffer vnd Haspelzieher, hat ein jeder wöchent-
lich zu Lohn 15 vnd 18 Mariengroschen vnd können daneben in den
beyschichten die wochen auch 5, 6 vnd 7 Mariengroschen, vnd also
zusammen wochentlich 24 auch wohl 30 Mariengroschen verdienen. —
Holzhawern werden von Malderstangenholtz 9 leichte Pfennig, vnd
wens groſse vberstendige Beume, als von Eichen, Buchen vnd Hein-
büchen vom Malter ein Mariengroschen gegeben, Kan wochentlich
einer 2 fl. Müntz, darnach er arbeitet, gewinnen. Vnd sol also ein
Junge erstlich in den Puchwerken, hernach zum Karrenleuffer, Has-
peler, Hewer, Steiger vnd Bergmann, Schmeltzer vnd Treiber, auch
Schichtmeister, oder zu andern höhern Emptern, als Geschworener,
Bergvogt, Bergmeister etc., dazu jne seine vernunfft, verstand, fleis
vnd geschicklichkeit auffürt vnd befürdert, gebraucht, vnd also gra-
datim vom niederst bis oben ein jeder seine Succession in den Emp-
tern haben, vnd mit der Besoldung fortgesetzt werden. Wann dann
auch einer seine Manbare Jar erreichet, vnd sich der gelegenheit
nach, mit vnserm gnedigen vorwissen, verehelichen vnd befreyen
wirdet, der sol mit bawen, Hoffstedt, Garten, Viehetrifft vnd Fewe-
rung, vnsrer Bergstedte Bürgerfreiheit, da er auch der Herrndienste,
Taxes, Landschatzes, Biersinse vnd aller andern vnpflicht, auſserhalb
vnd als dem Landsfürsten, in fürfallenden nöten folge zu leisten, ver-
schont bleibt, für sich vnd seine Erben genieſsen, vnd ein freyer
Bürger sein, da er sonst ein Bawer bleiben müssen: Vnd wir wollen
jme darzu alle gnedige Hülff vnd Befürderung erzeigen, jme auch
auff den Hochzeitsehrentag insonderlich beliebnus thun, vnd ein Vber-
kleid und Pumphosen nach Bergmannsart, auch ein Faſs Bier aus beider
Fürstlichen Zehenden auffkunfft vnd Zechen geben lassen u. s. w.“
In Krankheitsfällen sollen sie Arznei und ärztliche Behandlung frei
haben. Dies soll „durch die Pfarrherrn und Pastores alle Sonntag
nach gethanen Predigten und gemeinem Gebet, zum beschluſs vnsern
Vnderthanen jren Pfarrkindern auff der Cantzell dieſs auch mit vleis
anzeigen vnd fürtragen etc. Vnd was sich darauff für welche bey
den Pastorn angeben, vnd derselben namen, mit anzeigung jhres
alters, wandels, vnd herkommens von Eltern und Freunden, wochent-
lich vberschicken, damit dann auch die Pastores in vermanen vnd
befürderung dieser Dinge dasto bessern vleis anwenden, soll jenen
vn jedem Rott oder Zehen Personen, so jres wolhaltens halben zu
beseſslichen Bürgern gediegen, auch vn Quartaln zu Quartaln ein
beliebnus wiederfahren und zugewendet werden“.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 795. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/815>, abgerufen am 23.11.2024.
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