Eisenstein im Berge Kastenthal erschürft wurde. Nach dieser Ent- deckung haben die Berg- und Hüttenleute sich hier vermehrt und im Jahre 1577 eine Kapelle bekommen.
Die Landesfürsten am südlichen und östlichen Harze ordneten die bergrechtlichen Verhältnisse schon früh durch Freiheiten und Ordnungen. Insbesondere hatten die Grafen von Hohnstein bereits im Jahre 1521 ein "Bergfreiheitspatent" zur Förderung des Bergbaues erlassen, welches auch in den Nachbargebieten zur Geltung gelangte. 1537 erliess Graf Botho zu Stolberg eine Bergordnung für die Graf- schaft Wernigerode 1). Für den Eisensteinbergbau des Unterharzes war aber von besonderer Wichtigkeit die Elbingeroder Eisenstein- bergordnung von 1594 2).
Der Eisensteinbergbau war frei von Alters her. Eine Freierklärung der Stolberger Grafen wird im Artikel 11 erwähnt. Der Betrieb war in den Händen der Einwohner von Elbingerode. Die Hüttenherren waren damals vom Betriebe der Gruben noch nicht ausgeschlossen. Die Eisenhütten und Hammerwerke etc. waren entweder landesherr- liche oder private und teils im Amte selbst, teils in der Grafschaft Wernigerode belegen. Die Privathütten wurden auf Grund bergherr- licher Verleihung betrieben. Das Recht des freien Vertriebes ihrer Produkte stand ihnen nicht zu, sondern sie mussten dieselben gegen bestimmte Preise an die gräflichen Faktoreien abliefern. Der Berg- herr übte das Monopol des gesamten Eisenhandels aus. Es ist klar, dass diesem Monopol und der dadurch bedingten Unfreiheit des Hüttengewerbes gegenüber auch der Bergbau kein ganz freier sein konnte, und dass nur ein Betrieb im Kleinen, durch Eigenlöhner, möglich war. Die Verpfändung der Werke in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zwang die Bergleute zum Zusammenstehen, und dies beförderte die eigentümliche, selbständige Verfassung. Der freie Ver- kehr mit den Erzen war beim Harzer Bergbau überhaupt unbekannt: die Erze durften nur an die inländischen Hütten verkauft und das Eisen musste an die Faktorei abgeliefert werden. Dies war ebenso bei dem Ober- wie beim Unterharzer Bergbau. Nur dadurch, dass alle Erze an die herrschaftlichen Hütten geliefert werden mussten, erklärt es sich, dass diese den Bergleuten das Grubenholz auf den Berg fahren (Art. 18) und das Gezähe liefern mussten (Art. 19), dass sie Zuschüsse zu den Unkosten für Vorrichtungs- und Hilfsbaue leisten
1) Siehe Zeitschrift des Harzvereins, 1869, S. 95.
2) Siehe Osthaus, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. XII, S. 50.
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Stolberg und der Unterharz.
Eisenstein im Berge Kastenthal erschürft wurde. Nach dieser Ent- deckung haben die Berg- und Hüttenleute sich hier vermehrt und im Jahre 1577 eine Kapelle bekommen.
Die Landesfürsten am südlichen und östlichen Harze ordneten die bergrechtlichen Verhältnisse schon früh durch Freiheiten und Ordnungen. Insbesondere hatten die Grafen von Hohnstein bereits im Jahre 1521 ein „Bergfreiheitspatent“ zur Förderung des Bergbaues erlassen, welches auch in den Nachbargebieten zur Geltung gelangte. 1537 erlieſs Graf Botho zu Stolberg eine Bergordnung für die Graf- schaft Wernigerode 1). Für den Eisensteinbergbau des Unterharzes war aber von besonderer Wichtigkeit die Elbingeroder Eisenstein- bergordnung von 1594 2).
Der Eisensteinbergbau war frei von Alters her. Eine Freierklärung der Stolberger Grafen wird im Artikel 11 erwähnt. Der Betrieb war in den Händen der Einwohner von Elbingerode. Die Hüttenherren waren damals vom Betriebe der Gruben noch nicht ausgeschlossen. Die Eisenhütten und Hammerwerke etc. waren entweder landesherr- liche oder private und teils im Amte selbst, teils in der Grafschaft Wernigerode belegen. Die Privathütten wurden auf Grund bergherr- licher Verleihung betrieben. Das Recht des freien Vertriebes ihrer Produkte stand ihnen nicht zu, sondern sie muſsten dieselben gegen bestimmte Preise an die gräflichen Faktoreien abliefern. Der Berg- herr übte das Monopol des gesamten Eisenhandels aus. Es ist klar, daſs diesem Monopol und der dadurch bedingten Unfreiheit des Hüttengewerbes gegenüber auch der Bergbau kein ganz freier sein konnte, und daſs nur ein Betrieb im Kleinen, durch Eigenlöhner, möglich war. Die Verpfändung der Werke in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zwang die Bergleute zum Zusammenstehen, und dies beförderte die eigentümliche, selbständige Verfassung. Der freie Ver- kehr mit den Erzen war beim Harzer Bergbau überhaupt unbekannt: die Erze durften nur an die inländischen Hütten verkauft und das Eisen muſste an die Faktorei abgeliefert werden. Dies war ebenso bei dem Ober- wie beim Unterharzer Bergbau. Nur dadurch, daſs alle Erze an die herrschaftlichen Hütten geliefert werden muſsten, erklärt es sich, daſs diese den Bergleuten das Grubenholz auf den Berg fahren (Art. 18) und das Gezähe liefern muſsten (Art. 19), daſs sie Zuschüsse zu den Unkosten für Vorrichtungs- und Hilfsbaue leisten
1) Siehe Zeitschrift des Harzvereins, 1869, S. 95.
2) Siehe Osthaus, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. XII, S. 50.
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Stolberg und der Unterharz.
Eisenstein im Berge Kastenthal erschürft wurde. Nach dieser Ent-
deckung haben die Berg- und Hüttenleute sich hier vermehrt und im
Jahre 1577 eine Kapelle bekommen.
Die Landesfürsten am südlichen und östlichen Harze ordneten
die bergrechtlichen Verhältnisse schon früh durch Freiheiten und
Ordnungen. Insbesondere hatten die Grafen von Hohnstein bereits
im Jahre 1521 ein „Bergfreiheitspatent“ zur Förderung des Bergbaues
erlassen, welches auch in den Nachbargebieten zur Geltung gelangte.
1537 erlieſs Graf Botho zu Stolberg eine Bergordnung für die Graf-
schaft Wernigerode 1). Für den Eisensteinbergbau des Unterharzes
war aber von besonderer Wichtigkeit die Elbingeroder Eisenstein-
bergordnung von 1594 2).
Der Eisensteinbergbau war frei von Alters her. Eine Freierklärung
der Stolberger Grafen wird im Artikel 11 erwähnt. Der Betrieb war
in den Händen der Einwohner von Elbingerode. Die Hüttenherren
waren damals vom Betriebe der Gruben noch nicht ausgeschlossen.
Die Eisenhütten und Hammerwerke etc. waren entweder landesherr-
liche oder private und teils im Amte selbst, teils in der Grafschaft
Wernigerode belegen. Die Privathütten wurden auf Grund bergherr-
licher Verleihung betrieben. Das Recht des freien Vertriebes ihrer
Produkte stand ihnen nicht zu, sondern sie muſsten dieselben gegen
bestimmte Preise an die gräflichen Faktoreien abliefern. Der Berg-
herr übte das Monopol des gesamten Eisenhandels aus. Es ist klar,
daſs diesem Monopol und der dadurch bedingten Unfreiheit des
Hüttengewerbes gegenüber auch der Bergbau kein ganz freier sein
konnte, und daſs nur ein Betrieb im Kleinen, durch Eigenlöhner,
möglich war. Die Verpfändung der Werke in der zweiten Hälfte des
16. Jahrhunderts zwang die Bergleute zum Zusammenstehen, und dies
beförderte die eigentümliche, selbständige Verfassung. Der freie Ver-
kehr mit den Erzen war beim Harzer Bergbau überhaupt unbekannt:
die Erze durften nur an die inländischen Hütten verkauft und das
Eisen muſste an die Faktorei abgeliefert werden. Dies war ebenso
bei dem Ober- wie beim Unterharzer Bergbau. Nur dadurch, daſs alle
Erze an die herrschaftlichen Hütten geliefert werden muſsten, erklärt
es sich, daſs diese den Bergleuten das Grubenholz auf den Berg
fahren (Art. 18) und das Gezähe liefern muſsten (Art. 19), daſs sie
Zuschüsse zu den Unkosten für Vorrichtungs- und Hilfsbaue leisten
1) Siehe Zeitschrift des Harzvereins, 1869, S. 95.
2) Siehe Osthaus, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. XII, S. 50.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 771. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/791>, abgerufen am 22.11.2024.
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