Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite

Thüringen.
ordnung für dieselben erteilt, die Gruben aber dem Berggericht in
Suhl unterstellt 1).

Folgende Bestimmungen, die sich auf die Hütten- und Hämmer-
leute beziehen, sind von Interesse 2):

Der Stein soll auf den Sonnabend abgemessen werden.

Wer als Lohnarbeiter kein eigen Schmiedwerk hat, soll ohne
Erlaubnis des Bergmeisters keinen Stein kaufen.

Eide vor dem Berggericht von des Hammerwerks wegen, sollen
an der Stätte abgelegt werden, wo man andere auch abzulegen pflegt.

Bergeide soll man auf dem Stollen thun.

Geht der Eid das Berg- und Hammerwerk an, soll ihn der Berg-
meister geben. ...

Wenn die Erben des Schmiedewerks den Zins nicht ausrichten,
so soll sich der Schultheiss von den Herrn wegen zum Schmiedwerk
halten.

Der Hammermeister, welcher mit einem schon gedingten Köhler
ein Hintergeding macht, ohne Wissen und Willen des, der den Köhler
gedingt hat, soll der Herrschaft einen Frevel verbüssen .....

Man soll ein Kohlenmass machen, das den Hammerschmieden
und Köhlern füglich sei.

Täglich fuhren auf diesen Gruben 802 Mann, einschliesslich der
Geschworenen, Steiger, Karrenläufer, Jungen und Haspelknechte ein.

In der Mitte des 16. Jahrhunderts blühte der Stahlberg schon
sehr und lieferte für 12 Eisenhämmer an der Schmalkalde und zwei
Hämmer zu Asbach das Eisen. Derselbe gehörte damals dem Ritter
Christoph von Fuchs zu Wallenburg, von welchem auch die Gewerken
die Mutung und Belehnung empfingen. Diesem hatte Graf Wilhelm
von Henneberg 1522 zugleich mit dem Schloss, Mutung und Beleh-
nung über alle in seinem Gebiet gelegenen Gruben und das Berg-
gericht eingeräumt. Doch trat nicht lange danach Landgraf Philipp
von Hessen als Herr des Stahlbergs auf und erliess als solcher 1536,
1537, 1548 und 1563 für Gewerken und Knappen verschiedene Berg-
freiheiten. Die Eisengruben und Eisenhütten von Hallenberg ver-
blieben aber auch nach dieser Zeit unter dem Berggericht zu Suhl.

Ein Verzeichnis der Zünfte Schmalkaldens vom Jahre 1554 in
Geisshirts Chronik legte Zeugnis ab von dem Umfang und der Be-
deutung des Gewerbebetriebs. Die Zunft der Messerer hatte damals

1) Mosch, a. a. O., S. 268.
2) Siehe Häfner, a. a. O., Bd. II, S. 39.

Thüringen.
ordnung für dieselben erteilt, die Gruben aber dem Berggericht in
Suhl unterstellt 1).

Folgende Bestimmungen, die sich auf die Hütten- und Hämmer-
leute beziehen, sind von Interesse 2):

Der Stein soll auf den Sonnabend abgemessen werden.

Wer als Lohnarbeiter kein eigen Schmiedwerk hat, soll ohne
Erlaubnis des Bergmeisters keinen Stein kaufen.

Eide vor dem Berggericht von des Hammerwerks wegen, sollen
an der Stätte abgelegt werden, wo man andere auch abzulegen pflegt.

Bergeide soll man auf dem Stollen thun.

Geht der Eid das Berg- und Hammerwerk an, soll ihn der Berg-
meister geben. …

Wenn die Erben des Schmiedewerks den Zins nicht ausrichten,
so soll sich der Schultheiſs von den Herrn wegen zum Schmiedwerk
halten.

Der Hammermeister, welcher mit einem schon gedingten Köhler
ein Hintergeding macht, ohne Wissen und Willen des, der den Köhler
gedingt hat, soll der Herrschaft einen Frevel verbüſsen .....

Man soll ein Kohlenmaſs machen, das den Hammerschmieden
und Köhlern füglich sei.

Täglich fuhren auf diesen Gruben 802 Mann, einschlieſslich der
Geschworenen, Steiger, Karrenläufer, Jungen und Haspelknechte ein.

In der Mitte des 16. Jahrhunderts blühte der Stahlberg schon
sehr und lieferte für 12 Eisenhämmer an der Schmalkalde und zwei
Hämmer zu Asbach das Eisen. Derselbe gehörte damals dem Ritter
Christoph von Fuchs zu Wallenburg, von welchem auch die Gewerken
die Mutung und Belehnung empfingen. Diesem hatte Graf Wilhelm
von Henneberg 1522 zugleich mit dem Schloſs, Mutung und Beleh-
nung über alle in seinem Gebiet gelegenen Gruben und das Berg-
gericht eingeräumt. Doch trat nicht lange danach Landgraf Philipp
von Hessen als Herr des Stahlbergs auf und erlieſs als solcher 1536,
1537, 1548 und 1563 für Gewerken und Knappen verschiedene Berg-
freiheiten. Die Eisengruben und Eisenhütten von Hallenberg ver-
blieben aber auch nach dieser Zeit unter dem Berggericht zu Suhl.

Ein Verzeichnis der Zünfte Schmalkaldens vom Jahre 1554 in
Geiſshirts Chronik legte Zeugnis ab von dem Umfang und der Be-
deutung des Gewerbebetriebs. Die Zunft der Messerer hatte damals

1) Mosch, a. a. O., S. 268.
2) Siehe Häfner, a. a. O., Bd. II, S. 39.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0776" n="756"/><fw place="top" type="header">Thüringen.</fw><lb/>
ordnung für dieselben erteilt, die Gruben aber dem Berggericht in<lb/>
Suhl unterstellt <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Mosch</hi>, a. a. O., S. 268.</note>.</p><lb/>
              <p>Folgende Bestimmungen, die sich auf die Hütten- und Hämmer-<lb/>
leute beziehen, sind von Interesse <note place="foot" n="2)">Siehe <hi rendition="#g">Häfner</hi>, a. a. O., Bd. II, S. 39.</note>:</p><lb/>
              <p>Der Stein soll auf den Sonnabend abgemessen werden.</p><lb/>
              <p>Wer als Lohnarbeiter kein eigen Schmiedwerk hat, soll ohne<lb/>
Erlaubnis des Bergmeisters keinen Stein kaufen.</p><lb/>
              <p>Eide vor dem Berggericht von des Hammerwerks wegen, sollen<lb/>
an der Stätte abgelegt werden, wo man andere auch abzulegen pflegt.</p><lb/>
              <p>Bergeide soll man auf dem Stollen thun.</p><lb/>
              <p>Geht der Eid das Berg- und Hammerwerk an, soll ihn der Berg-<lb/>
meister geben. &#x2026;</p><lb/>
              <p>Wenn die Erben des Schmiedewerks den Zins nicht ausrichten,<lb/>
so soll sich der Schulthei&#x017F;s von den Herrn wegen zum Schmiedwerk<lb/>
halten.</p><lb/>
              <p>Der Hammermeister, welcher mit einem schon gedingten Köhler<lb/>
ein Hintergeding macht, ohne Wissen und Willen des, der den Köhler<lb/>
gedingt hat, soll der Herrschaft einen Frevel verbü&#x017F;sen .....</p><lb/>
              <p>Man soll ein Kohlenma&#x017F;s machen, das den Hammerschmieden<lb/>
und Köhlern füglich sei.</p><lb/>
              <p>Täglich fuhren auf diesen Gruben 802 Mann, einschlie&#x017F;slich der<lb/>
Geschworenen, Steiger, Karrenläufer, Jungen und Haspelknechte ein.</p><lb/>
              <p>In der Mitte des 16. Jahrhunderts blühte der Stahlberg schon<lb/>
sehr und lieferte für 12 Eisenhämmer an der Schmalkalde und zwei<lb/>
Hämmer zu Asbach das Eisen. Derselbe gehörte damals dem Ritter<lb/>
Christoph von Fuchs zu Wallenburg, von welchem auch die Gewerken<lb/>
die Mutung und Belehnung empfingen. Diesem hatte Graf Wilhelm<lb/>
von Henneberg 1522 zugleich mit dem Schlo&#x017F;s, Mutung und Beleh-<lb/>
nung über alle in seinem Gebiet gelegenen Gruben und das Berg-<lb/>
gericht eingeräumt. Doch trat nicht lange danach Landgraf Philipp<lb/>
von Hessen als Herr des Stahlbergs auf und erlie&#x017F;s als solcher 1536,<lb/>
1537, 1548 und 1563 für Gewerken und Knappen verschiedene Berg-<lb/>
freiheiten. Die Eisengruben und Eisenhütten von Hallenberg ver-<lb/>
blieben aber auch nach dieser Zeit unter dem Berggericht zu Suhl.</p><lb/>
              <p>Ein Verzeichnis der Zünfte Schmalkaldens vom Jahre 1554 in<lb/><hi rendition="#g">Gei&#x017F;shirts</hi> Chronik legte Zeugnis ab von dem Umfang und der Be-<lb/>
deutung des Gewerbebetriebs. Die Zunft der Messerer hatte damals<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[756/0776] Thüringen. ordnung für dieselben erteilt, die Gruben aber dem Berggericht in Suhl unterstellt 1). Folgende Bestimmungen, die sich auf die Hütten- und Hämmer- leute beziehen, sind von Interesse 2): Der Stein soll auf den Sonnabend abgemessen werden. Wer als Lohnarbeiter kein eigen Schmiedwerk hat, soll ohne Erlaubnis des Bergmeisters keinen Stein kaufen. Eide vor dem Berggericht von des Hammerwerks wegen, sollen an der Stätte abgelegt werden, wo man andere auch abzulegen pflegt. Bergeide soll man auf dem Stollen thun. Geht der Eid das Berg- und Hammerwerk an, soll ihn der Berg- meister geben. … Wenn die Erben des Schmiedewerks den Zins nicht ausrichten, so soll sich der Schultheiſs von den Herrn wegen zum Schmiedwerk halten. Der Hammermeister, welcher mit einem schon gedingten Köhler ein Hintergeding macht, ohne Wissen und Willen des, der den Köhler gedingt hat, soll der Herrschaft einen Frevel verbüſsen ..... Man soll ein Kohlenmaſs machen, das den Hammerschmieden und Köhlern füglich sei. Täglich fuhren auf diesen Gruben 802 Mann, einschlieſslich der Geschworenen, Steiger, Karrenläufer, Jungen und Haspelknechte ein. In der Mitte des 16. Jahrhunderts blühte der Stahlberg schon sehr und lieferte für 12 Eisenhämmer an der Schmalkalde und zwei Hämmer zu Asbach das Eisen. Derselbe gehörte damals dem Ritter Christoph von Fuchs zu Wallenburg, von welchem auch die Gewerken die Mutung und Belehnung empfingen. Diesem hatte Graf Wilhelm von Henneberg 1522 zugleich mit dem Schloſs, Mutung und Beleh- nung über alle in seinem Gebiet gelegenen Gruben und das Berg- gericht eingeräumt. Doch trat nicht lange danach Landgraf Philipp von Hessen als Herr des Stahlbergs auf und erlieſs als solcher 1536, 1537, 1548 und 1563 für Gewerken und Knappen verschiedene Berg- freiheiten. Die Eisengruben und Eisenhütten von Hallenberg ver- blieben aber auch nach dieser Zeit unter dem Berggericht zu Suhl. Ein Verzeichnis der Zünfte Schmalkaldens vom Jahre 1554 in Geiſshirts Chronik legte Zeugnis ab von dem Umfang und der Be- deutung des Gewerbebetriebs. Die Zunft der Messerer hatte damals 1) Mosch, a. a. O., S. 268. 2) Siehe Häfner, a. a. O., Bd. II, S. 39.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/776
Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 756. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/776>, abgerufen am 22.11.2024.