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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.
Hegnein ausser den genannten grossen Hämmern zu Altenweyher
und Rockhenbruck noch den Hammer zu dem Neuenhaus und den
Hammer an der Herringlohe.

Die vorliegende Hammereinigung ist nur von den Gewerken und
den beteiligten Städten geschlossen, von dem Landesherrn ist darin
nicht die Rede. Im 15. Jahrhundert, in welchem auch in Bayern
der Bergbau grossen Aufschwung nahm, brachten die Herzöge ihre
Regalitätsansprüche überall zur Geltung. Dieselben erstreckten sich
auf alle Gebiete des Berg- und Hüttenwesens und setzten sich über
die Rechte des Salzburger und Freysinger Erzstiftes ebenso hinaus,
wie über die alten Hofmarchsfreiheiten. Die Herzöge setzten überall
Berggerichte ein und besetzten diese nach ihrer Willkür. Sogar auf
Mühlen, die im Burgfrieden der Städte lagen, wurde, sobald solche in
Eisenhämmer verwandelt worden waren, der Gerichtszwang über die
Hammerknechte dem Hammerherrn eingeräumt 1). -- Als deshalb im
Jahre 1464 die sulzbachische Hammereinigung erneuert wurde, so
geschah die Verkündigung nicht im Namen der Städte, sondern im
Namen des Pfalzgrafen Sigmund zu München am Mittwoch vor unserer
lieben Frauen 1464.

"Von Gottes Gnaden Wir Sigmundt, Pfalzgraue bey Rein, Herzog
im oberen und niederen Bayern etc. bekennen als regierender
Fürst u. s. w. öffentlich mit Dem Brief. Als die weysen vnser lieb
getreue Burgermeister und Rate vnser Stadt zu Sulzbach ... sich
mit dem weysen vnsern lieben besundern Burgermaistern der Stadt
Amberg, Hammerwerchs und desselben Handels halben einer Aynung,
Satzung und Ordnung fürgenommen, vertragen, veraint und beflissen
haben, ... dass wir zu ehrlicher Aynung und Satzung vnsern Gunst
und Willen gegeben, gevestiget und bestattet haben, geben, vestigen
und bestatten in auch, ... dass mit Kraft dieses unsres Briefs vnser
Bürger von Sulzbach bei sollichen Pelen, Gesetzen und Artikeln
ungehindert beleiben mügen: so wollen wir, dass sy soliche vorgenante
Zeit (von 10 Jahren) also dabei bleiben süllen von aller männigk-
lichen ungehindert. Und darumb gepieten wir allen den unsern mit
diesem Brief, dass sie die vorgenannten vnser Bürger an sollichen
vorgemellten Freiheiten und Geraden nicht hindern noch irren sullen,
sondern sy schuzen und schirmen" &c. etc.

Gleichermassen verkündigen Bürgermeister und Rat der Städte
Sulzbach und Amberg, dass diese Hammereinigung von ihnen mit der

1) Siehe Lori, p. XXVIII.

Bayern.
Hegnein auſser den genannten groſsen Hämmern zu Altenweyher
und Rockhenbruck noch den Hammer zu dem Neuenhaus und den
Hammer an der Herringlohe.

Die vorliegende Hammereinigung ist nur von den Gewerken und
den beteiligten Städten geschlossen, von dem Landesherrn ist darin
nicht die Rede. Im 15. Jahrhundert, in welchem auch in Bayern
der Bergbau groſsen Aufschwung nahm, brachten die Herzöge ihre
Regalitätsansprüche überall zur Geltung. Dieselben erstreckten sich
auf alle Gebiete des Berg- und Hüttenwesens und setzten sich über
die Rechte des Salzburger und Freysinger Erzstiftes ebenso hinaus,
wie über die alten Hofmarchsfreiheiten. Die Herzöge setzten überall
Berggerichte ein und besetzten diese nach ihrer Willkür. Sogar auf
Mühlen, die im Burgfrieden der Städte lagen, wurde, sobald solche in
Eisenhämmer verwandelt worden waren, der Gerichtszwang über die
Hammerknechte dem Hammerherrn eingeräumt 1). — Als deshalb im
Jahre 1464 die sulzbachische Hammereinigung erneuert wurde, so
geschah die Verkündigung nicht im Namen der Städte, sondern im
Namen des Pfalzgrafen Sigmund zu München am Mittwoch vor unserer
lieben Frauen 1464.

„Von Gottes Gnaden Wir Sigmundt, Pfalzgraue bey Rein, Herzog
im oberen und niederen Bayern etc. bekennen als regierender
Fürst u. s. w. öffentlich mit Dem Brief. Als die weysen vnser lieb
getreue Burgermeister und Rate vnser Stadt zu Sulzbach … sich
mit dem weysen vnsern lieben besundern Burgermaistern der Stadt
Amberg, Hammerwerchs und desſelben Handels halben einer Aynung,
Satzung und Ordnung fürgenommen, vertragen, veraint und beflissen
haben, … daſs wir zu ehrlicher Aynung und Satzung vnsern Gunst
und Willen gegeben, gevestiget und bestattet haben, geben, vestigen
und bestatten in auch, … daſs mit Kraft dieses unsres Briefs vnser
Bürger von Sulzbach bei sollichen Pelen, Gesetzen und Artikeln
ungehindert beleiben mügen: so wollen wir, daſs sy soliche vorgenante
Zeit (von 10 Jahren) also dabei bleiben süllen von aller männigk-
lichen ungehindert. Und darumb gepieten wir allen den unsern mit
diesem Brief, daſs sie die vorgenannten vnser Bürger an sollichen
vorgemellten Freiheiten und Geraden nicht hindern noch irren sullen,
sondern sy schuzen und schirmen“ &c. etc.

Gleichermaſsen verkündigen Bürgermeister und Rat der Städte
Sulzbach und Amberg, daſs diese Hammereinigung von ihnen mit der

1) Siehe Lori, p. XXVIII.
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[670/0690] Bayern. Hegnein auſser den genannten groſsen Hämmern zu Altenweyher und Rockhenbruck noch den Hammer zu dem Neuenhaus und den Hammer an der Herringlohe. Die vorliegende Hammereinigung ist nur von den Gewerken und den beteiligten Städten geschlossen, von dem Landesherrn ist darin nicht die Rede. Im 15. Jahrhundert, in welchem auch in Bayern der Bergbau groſsen Aufschwung nahm, brachten die Herzöge ihre Regalitätsansprüche überall zur Geltung. Dieselben erstreckten sich auf alle Gebiete des Berg- und Hüttenwesens und setzten sich über die Rechte des Salzburger und Freysinger Erzstiftes ebenso hinaus, wie über die alten Hofmarchsfreiheiten. Die Herzöge setzten überall Berggerichte ein und besetzten diese nach ihrer Willkür. Sogar auf Mühlen, die im Burgfrieden der Städte lagen, wurde, sobald solche in Eisenhämmer verwandelt worden waren, der Gerichtszwang über die Hammerknechte dem Hammerherrn eingeräumt 1). — Als deshalb im Jahre 1464 die sulzbachische Hammereinigung erneuert wurde, so geschah die Verkündigung nicht im Namen der Städte, sondern im Namen des Pfalzgrafen Sigmund zu München am Mittwoch vor unserer lieben Frauen 1464. „Von Gottes Gnaden Wir Sigmundt, Pfalzgraue bey Rein, Herzog im oberen und niederen Bayern etc. bekennen als regierender Fürst u. s. w. öffentlich mit Dem Brief. Als die weysen vnser lieb getreue Burgermeister und Rate vnser Stadt zu Sulzbach … sich mit dem weysen vnsern lieben besundern Burgermaistern der Stadt Amberg, Hammerwerchs und desſelben Handels halben einer Aynung, Satzung und Ordnung fürgenommen, vertragen, veraint und beflissen haben, … daſs wir zu ehrlicher Aynung und Satzung vnsern Gunst und Willen gegeben, gevestiget und bestattet haben, geben, vestigen und bestatten in auch, … daſs mit Kraft dieses unsres Briefs vnser Bürger von Sulzbach bei sollichen Pelen, Gesetzen und Artikeln ungehindert beleiben mügen: so wollen wir, daſs sy soliche vorgenante Zeit (von 10 Jahren) also dabei bleiben süllen von aller männigk- lichen ungehindert. Und darumb gepieten wir allen den unsern mit diesem Brief, daſs sie die vorgenannten vnser Bürger an sollichen vorgemellten Freiheiten und Geraden nicht hindern noch irren sullen, sondern sy schuzen und schirmen“ &c. etc. Gleichermaſsen verkündigen Bürgermeister und Rat der Städte Sulzbach und Amberg, daſs diese Hammereinigung von ihnen mit der 1) Siehe Lori, p. XXVIII.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/690>, abgerufen am 17.05.2024.