§. XXXI. In der Feierzeit soll aber kein Schmiedmensch den Hof verlassen und anders wohin gehen zu arbeiten, ausser mit Willen seines Herrn. Thuet er es dennoch, so verfällt sein Wartegeld.
§. XXXII. Alle "Ankhrünner" (?) sollen zu Sulzbach schwören, dass sie nur redlich Erz, das Kaufmannsgut sei, liefern.
§. XXXIII. Der Messer zu Sulzbach soll schwören, dass er recht und gerecht messe.
§. XXXV. Jeder Hammer soll 40 Pfund Bergfuder Erz von denen von Sulzbach nehmen und soll die Verrechnung und Verteilung auf unser Frauentag zu Lichtmess in Sulzbach geschehen, "und was jeglichen Ham- mer angefehlt, dass er dess vorgenannten Aerz nemmen soll, dass soll er zu Stundt zu Sulzbach versichern auf dess Jahr". Die Zahlung für das bezogene Erz erfolgt ebenfalls zu Sulzbach am St. Katharinentag.
§. XXXVI. Wer nicht pünktlich bezahlt, soll ein Jahr lang kein Erz erhalten. Wer aber mehr Erz bezogen hat, als bestimmt war, hat von jedem Bergfuder 1/2 fl. Strafe zu zahlen.
§. XXXVII. "Und ob dass were, dass einer ein Zeichen zu seinem eigen Hammer aufgeschlagen hett auf die Schin, und dass einer oder mehr darnach dasselb Zeichen, oder ein Gleichnus desselben Zeichens aufschlüge: welcher dann geweisen mag, dass er das Zeichen ehe aufgeschlagen hett, der soll dabey bleiben und dieser dauon lassen."
§. XXXVIII. Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung werden zunächst mit Entziehung des Erzes bestraft.
§. XXXIX. Aber auch die Räte der Städte Amberg und Sulzbach legen sich selbst Strafe auf, sich bei jeder Versäumnis 15 fl. Strafe anzusetzen und kann jeder jeden Ratsherrn deshalb belangen, "die genannte Peen zuzusprechen" "und das sollen wir, die von Amberg oder Sulzbach, welchen Raht man darumb zuspricht, bezahlen und dieselbe Peen soll fallen das Drittheil gen Amberg, das Drittheil gen Sulzbach und das Drittheil gen Nürnberg denen die Schmidwerk haben" und diese Strafen sollen die von Amberg unter Mitwissen (Zustimmung) der von Nürnberg und Sulzbach und des Mahners zu Gotteshäusern oder an Weg und Steg verbauen.
§. XLII bestimmt, dass, wenn der Rat zu Sulzbach, zu Amberg und die Nürnberger einhellig wären an dem Gesetz etwas zu ändern, so soll es geschehen.
Auf den Schlussparagraphen XLIII folgt die Jahreszahl und die Unterschriften "diese herangeschribene sind in der Ainigung, vnd des jeglicher sein Innsigl an dem Brief gehangen hatt". Es folgen nun die Unterschriften mit Angabe der zugehörigen Hämmer, im Ganzen 64 Namen mit 76 Hämmern 1).
Hieraus ersieht man, wie bedeutend der Verband und wie ent- wickelt die Eisenindustrie jener Gegend im 14. Jahrhundert bereits war. Unter den Gewerken besitzt der im §. XXIX erwähnte Hanns
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 73.
Bayern.
§. XXXI. In der Feierzeit soll aber kein Schmiedmensch den Hof verlassen und anders wohin gehen zu arbeiten, auſser mit Willen seines Herrn. Thuet er es dennoch, so verfällt sein Wartegeld.
§. XXXII. Alle „Ankhrünner“ (?) sollen zu Sulzbach schwören, daſs sie nur redlich Erz, das Kaufmannsgut sei, liefern.
§. XXXIII. Der Messer zu Sulzbach soll schwören, daſs er recht und gerecht messe.
§. XXXV. Jeder Hammer soll 40 Pfund Bergfuder Erz von denen von Sulzbach nehmen und soll die Verrechnung und Verteilung auf unser Frauentag zu Lichtmeſs in Sulzbach geschehen, „und was jeglichen Ham- mer angefehlt, daſs er deſs vorgenannten Aerz nemmen soll, daſs soll er zu Stundt zu Sulzbach versichern auf deſs Jahr“. Die Zahlung für das bezogene Erz erfolgt ebenfalls zu Sulzbach am St. Katharinentag.
§. XXXVI. Wer nicht pünktlich bezahlt, soll ein Jahr lang kein Erz erhalten. Wer aber mehr Erz bezogen hat, als bestimmt war, hat von jedem Bergfuder ½ fl. Strafe zu zahlen.
§. XXXVII. „Und ob daſs were, daſs einer ein Zeichen zu seinem eigen Hammer aufgeschlagen hett auf die Schin, und daſs einer oder mehr darnach dasſelb Zeichen, oder ein Gleichnus desſelben Zeichens aufschlüge: welcher dann geweisen mag, daſs er das Zeichen ehe aufgeschlagen hett, der soll dabey bleiben und dieser dauon lassen.“
§. XXXVIII. Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung werden zunächst mit Entziehung des Erzes bestraft.
§. XXXIX. Aber auch die Räte der Städte Amberg und Sulzbach legen sich selbst Strafe auf, sich bei jeder Versäumnis 15 fl. Strafe anzusetzen und kann jeder jeden Ratsherrn deshalb belangen, „die genannte Peen zuzusprechen“ „und das sollen wir, die von Amberg oder Sulzbach, welchen Raht man darumb zuspricht, bezahlen und dieselbe Peen soll fallen das Drittheil gen Amberg, das Drittheil gen Sulzbach und das Drittheil gen Nürnberg denen die Schmidwerk haben“ und diese Strafen sollen die von Amberg unter Mitwissen (Zustimmung) der von Nürnberg und Sulzbach und des Mahners zu Gotteshäusern oder an Weg und Steg verbauen.
§. XLII bestimmt, daſs, wenn der Rat zu Sulzbach, zu Amberg und die Nürnberger einhellig wären an dem Gesetz etwas zu ändern, so soll es geschehen.
Auf den Schluſsparagraphen XLIII folgt die Jahreszahl und die Unterschriften „diese herangeschribene sind in der Ainigung, vnd des jeglicher sein Innsigl an dem Brief gehangen hatt“. Es folgen nun die Unterschriften mit Angabe der zugehörigen Hämmer, im Ganzen 64 Namen mit 76 Hämmern 1).
Hieraus ersieht man, wie bedeutend der Verband und wie ent- wickelt die Eisenindustrie jener Gegend im 14. Jahrhundert bereits war. Unter den Gewerken besitzt der im §. XXIX erwähnte Hanns
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 73.
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Herrn. Thuet er es dennoch, so verfällt sein Wartegeld.
§. XXXII. Alle „Ankhrünner“ (?) sollen zu Sulzbach schwören, daſs
sie nur redlich Erz, das Kaufmannsgut sei, liefern.
§. XXXIII. Der Messer zu Sulzbach soll schwören, daſs er recht und
gerecht messe.
§. XXXV. Jeder Hammer soll 40 Pfund Bergfuder Erz von denen
von Sulzbach nehmen und soll die Verrechnung und Verteilung auf unser
Frauentag zu Lichtmeſs in Sulzbach geschehen, „und was jeglichen Ham-
mer angefehlt, daſs er deſs vorgenannten Aerz nemmen soll, daſs soll er zu
Stundt zu Sulzbach versichern auf deſs Jahr“. Die Zahlung für das
bezogene Erz erfolgt ebenfalls zu Sulzbach am St. Katharinentag.
§. XXXVI. Wer nicht pünktlich bezahlt, soll ein Jahr lang kein Erz
erhalten. Wer aber mehr Erz bezogen hat, als bestimmt war, hat von
jedem Bergfuder ½ fl. Strafe zu zahlen.
§. XXXVII. „Und ob daſs were, daſs einer ein Zeichen zu seinem
eigen Hammer aufgeschlagen hett auf die Schin, und daſs einer oder mehr
darnach dasſelb Zeichen, oder ein Gleichnus desſelben Zeichens aufschlüge:
welcher dann geweisen mag, daſs er das Zeichen ehe aufgeschlagen hett,
der soll dabey bleiben und dieser dauon lassen.“
§. XXXVIII. Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung werden zunächst
mit Entziehung des Erzes bestraft.
§. XXXIX. Aber auch die Räte der Städte Amberg und Sulzbach
legen sich selbst Strafe auf, sich bei jeder Versäumnis 15 fl. Strafe anzusetzen
und kann jeder jeden Ratsherrn deshalb belangen, „die genannte Peen
zuzusprechen“ „und das sollen wir, die von Amberg oder Sulzbach, welchen
Raht man darumb zuspricht, bezahlen und dieselbe Peen soll fallen das
Drittheil gen Amberg, das Drittheil gen Sulzbach und das Drittheil gen
Nürnberg denen die Schmidwerk haben“ und diese Strafen sollen die von
Amberg unter Mitwissen (Zustimmung) der von Nürnberg und Sulzbach
und des Mahners zu Gotteshäusern oder an Weg und Steg verbauen.
§. XLII bestimmt, daſs, wenn der Rat zu Sulzbach, zu Amberg und
die Nürnberger einhellig wären an dem Gesetz etwas zu ändern, so soll es
geschehen.
Auf den Schluſsparagraphen XLIII folgt die Jahreszahl und die
Unterschriften „diese herangeschribene sind in der Ainigung, vnd des
jeglicher sein Innsigl an dem Brief gehangen hatt“. Es folgen nun
die Unterschriften mit Angabe der zugehörigen Hämmer, im Ganzen
64 Namen mit 76 Hämmern 1).
Hieraus ersieht man, wie bedeutend der Verband und wie ent-
wickelt die Eisenindustrie jener Gegend im 14. Jahrhundert bereits
war. Unter den Gewerken besitzt der im §. XXIX erwähnte Hanns
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 73.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/689>, abgerufen am 22.11.2024.
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