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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau im 17. Jahrhundert.
grossen Vorrath mit geringem Vortheil, oder auch mit Schaden, Jahr
vndt Tag haben vndt behalten."

Da nun seit unvordenklicher Zeit ein Wagen Kohlen an Wert
einem Wagen Eisen gleichgerechnet wurde, so soll dies zur Grund-
lage dienen, da aber die Kohlen, die einen weiteren Weg nach den
Hütten gefahren werden müssen, sich theurer stellen, so soll bestimmt
werden, dass die Kohlen, die nah zu den Hütten gefahren werden,
nicht mehr gelten sollen als "eine Wag Eisens" per Wagen, die weit
zu fahren haben, entsprechend höheren Preis haben sollen, doch nicht
höher als 12 Räder Gulden ("thun itzigem Werth nach vier Reichs-
thaler") per Wagen.

Die Köhler sollen die Kohlen, sobald sie gebrannt und verkauft
sind, alsbald den Käufern zufahren, sie aber nicht in Schoppen legen
und zurückhalten. Die Herrschaft selbst erklärt sich bereit, ihre
eignen Kohlen zu einem Durchschnittspreis von 10 Rädergulden per
Wagen abzugeben und sie an den Bestimmungsort hinfahren zu
lassen. Aus oben angeführten Gründen sollen die Hüttenzeiten ab-
gekürzt werden, nämlich ausser den früher bestimmten zwei Tagen
noch um sechs Tage, so dass jede Hütte nicht mehr als sechs Wochen
und vier Tage, im Ganzen also 40 Tage, worunter die Anhebe- und
Ablasstage mit eingerechnet sind, nach einander Hütten oder Blasen
darf und proportionaliter ebensoviel auf den Hämmern, auf denen
vier Reisen, zwei vor Jakobi und zwei nach Lichtmess, abgebrochen
werden sollen. Unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn bei den
Kohlwerken Besserung eintritt. Weiterhin erliess der Graf am
20. März 1624 das "Siegenscher Canzley geschärftes Mandat, die
Beobachtung der Holzordnung betreffend", durch welches "wegen
fühlbaren Holzmangels" die Bestimmungen der geschworenen Montags-
ordnung eingeschärft wurden.

Nicht nur die Reisen der Massenbläser, auch den Hammer-
schmieden waren ihre Schmiedetage verkürzt worden. Damit mussten
sie sich auch zufrieden geben. Dagegen erhoben sie von neuem Klage
wegen des Roheisens, indem sie behaupteten, auch bei dem erhöhten
Gewichtssatz des Stallen Roheisens nicht auf den Satz schmieden zu
können. Diesmal aber gaben die Raitmeister, über deren Beutel es
herging, nicht ohne Weiteres nach, sondern schalten die Hammer-
schmiede übele Wirtschafter, die auf Kosten der Raitmeister gut
leben und Staat treiben wollten etc. Die Sache wurde untersucht,
und da die angestellten Probeschmieden zu Gunsten der Hammer-
schmiede ausfielen, legte sich der Landesherr für sie ins Mittel und

Nassau im 17. Jahrhundert.
groſsen Vorrath mit geringem Vortheil, oder auch mit Schaden, Jahr
vndt Tag haben vndt behalten.“

Da nun seit unvordenklicher Zeit ein Wagen Kohlen an Wert
einem Wagen Eisen gleichgerechnet wurde, so soll dies zur Grund-
lage dienen, da aber die Kohlen, die einen weiteren Weg nach den
Hütten gefahren werden müssen, sich theurer stellen, so soll bestimmt
werden, daſs die Kohlen, die nah zu den Hütten gefahren werden,
nicht mehr gelten sollen als „eine Wag Eisens“ per Wagen, die weit
zu fahren haben, entsprechend höheren Preis haben sollen, doch nicht
höher als 12 Räder Gulden („thun itzigem Werth nach vier Reichs-
thaler“) per Wagen.

Die Köhler sollen die Kohlen, sobald sie gebrannt und verkauft
sind, alsbald den Käufern zufahren, sie aber nicht in Schoppen legen
und zurückhalten. Die Herrschaft selbst erklärt sich bereit, ihre
eignen Kohlen zu einem Durchschnittspreis von 10 Rädergulden per
Wagen abzugeben und sie an den Bestimmungsort hinfahren zu
lassen. Aus oben angeführten Gründen sollen die Hüttenzeiten ab-
gekürzt werden, nämlich auſser den früher bestimmten zwei Tagen
noch um sechs Tage, so daſs jede Hütte nicht mehr als sechs Wochen
und vier Tage, im Ganzen also 40 Tage, worunter die Anhebe- und
Ablaſstage mit eingerechnet sind, nach einander Hütten oder Blasen
darf und proportionaliter ebensoviel auf den Hämmern, auf denen
vier Reisen, zwei vor Jakobi und zwei nach Lichtmeſs, abgebrochen
werden sollen. Unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn bei den
Kohlwerken Besserung eintritt. Weiterhin erlieſs der Graf am
20. März 1624 das „Siegenscher Canzley geschärftes Mandat, die
Beobachtung der Holzordnung betreffend“, durch welches „wegen
fühlbaren Holzmangels“ die Bestimmungen der geschworenen Montags-
ordnung eingeschärft wurden.

Nicht nur die Reisen der Massenbläser, auch den Hammer-
schmieden waren ihre Schmiedetage verkürzt worden. Damit muſsten
sie sich auch zufrieden geben. Dagegen erhoben sie von neuem Klage
wegen des Roheisens, indem sie behaupteten, auch bei dem erhöhten
Gewichtssatz des Stallen Roheisens nicht auf den Satz schmieden zu
können. Diesmal aber gaben die Raitmeister, über deren Beutel es
herging, nicht ohne Weiteres nach, sondern schalten die Hammer-
schmiede übele Wirtschafter, die auf Kosten der Raitmeister gut
leben und Staat treiben wollten etc. Die Sache wurde untersucht,
und da die angestellten Probeschmieden zu Gunsten der Hammer-
schmiede ausfielen, legte sich der Landesherr für sie ins Mittel und

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[1094/1116] Nassau im 17. Jahrhundert. groſsen Vorrath mit geringem Vortheil, oder auch mit Schaden, Jahr vndt Tag haben vndt behalten.“ Da nun seit unvordenklicher Zeit ein Wagen Kohlen an Wert einem Wagen Eisen gleichgerechnet wurde, so soll dies zur Grund- lage dienen, da aber die Kohlen, die einen weiteren Weg nach den Hütten gefahren werden müssen, sich theurer stellen, so soll bestimmt werden, daſs die Kohlen, die nah zu den Hütten gefahren werden, nicht mehr gelten sollen als „eine Wag Eisens“ per Wagen, die weit zu fahren haben, entsprechend höheren Preis haben sollen, doch nicht höher als 12 Räder Gulden („thun itzigem Werth nach vier Reichs- thaler“) per Wagen. Die Köhler sollen die Kohlen, sobald sie gebrannt und verkauft sind, alsbald den Käufern zufahren, sie aber nicht in Schoppen legen und zurückhalten. Die Herrschaft selbst erklärt sich bereit, ihre eignen Kohlen zu einem Durchschnittspreis von 10 Rädergulden per Wagen abzugeben und sie an den Bestimmungsort hinfahren zu lassen. Aus oben angeführten Gründen sollen die Hüttenzeiten ab- gekürzt werden, nämlich auſser den früher bestimmten zwei Tagen noch um sechs Tage, so daſs jede Hütte nicht mehr als sechs Wochen und vier Tage, im Ganzen also 40 Tage, worunter die Anhebe- und Ablaſstage mit eingerechnet sind, nach einander Hütten oder Blasen darf und proportionaliter ebensoviel auf den Hämmern, auf denen vier Reisen, zwei vor Jakobi und zwei nach Lichtmeſs, abgebrochen werden sollen. Unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn bei den Kohlwerken Besserung eintritt. Weiterhin erlieſs der Graf am 20. März 1624 das „Siegenscher Canzley geschärftes Mandat, die Beobachtung der Holzordnung betreffend“, durch welches „wegen fühlbaren Holzmangels“ die Bestimmungen der geschworenen Montags- ordnung eingeschärft wurden. Nicht nur die Reisen der Massenbläser, auch den Hammer- schmieden waren ihre Schmiedetage verkürzt worden. Damit muſsten sie sich auch zufrieden geben. Dagegen erhoben sie von neuem Klage wegen des Roheisens, indem sie behaupteten, auch bei dem erhöhten Gewichtssatz des Stallen Roheisens nicht auf den Satz schmieden zu können. Diesmal aber gaben die Raitmeister, über deren Beutel es herging, nicht ohne Weiteres nach, sondern schalten die Hammer- schmiede übele Wirtschafter, die auf Kosten der Raitmeister gut leben und Staat treiben wollten etc. Die Sache wurde untersucht, und da die angestellten Probeschmieden zu Gunsten der Hammer- schmiede ausfielen, legte sich der Landesherr für sie ins Mittel und

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1094. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1116>, abgerufen am 22.11.2024.