Ebenso hielten die Zirkelschmiede in Nürnberg besondere seltene Tänze, die oft drei Tage dauerten und bei denen es hoch herging 1). Den Tanz vom 25. Juli 1681 hat Börner in Kupfer ge- stochen. Auch ist ein Kupferstich nebst gedruckter Beschreibung von Thom. Hirschmann vorhanden. 1688 ist der letzte Tanz der Zirkelschmiede in Nürnberg gehalten worden.
Die Landesfürsten übten aber in ihren Gebieten eine weitgehende Bevormundung der Handwerke und Gewerbe aus. Sie setzten nament- lich die Löhne und die Preise der Waren fest. In fast allen deut- schen Fürstentümern erschienen Schmiedetaxen. Als Beispiel möge folgende Taxordnung des Herzogs August von Braunschweig- Lüneburg aus dem Jahre 1646 dienen. -- Sie ist überschrieben: "Vom Eisenkauf und Schmieden" und lautet: Das Eisen wird jetzo auf den Eisenbergwerken um ziemlichen liederlichen Kauf (schlechten Preis) als der Zentner zweigeschmolzen Eisens um 5 Gulden, 5 Mariengroschen oder 2 Thaler 33 Mariengroschen eingekauft. Die Schmiedearbeit belangend, wird dieselbe aufs Richtigste nach Pfund- Zahl dergestalt verfertiget, dass vor jedes Pfund Eisen soviel Geld zu verarbeiten und zu verfertigen gegeben wird, soviel Geld das Pfund Eisen an sich selbst kostet, worunter aber kein Blank Schmiedezeug und dergleichen, auch die kleine Arbeit, da die verfertigten Stücke unter ein Pfund wiegen, nicht gerechnet werden. Und wird deren Schmieden, bei Vermeidung ernster Strafe und Einsehens verboten, die eisernen Waren ins künftige keineswegs geringer oder schwächer, als sonsten gewöhnlich, bei jetzigem Kaufe zu machen." Nach dieser allgemeinen Bestimmung wendet sich die Verordnung zu dem eigent- lichen Schmiedelohn. "Diejenigen Schmiede, welche nicht gar zu weit von den Eisenbergwerken, etwa eine gute Tagereise davon wohnen, sollen die Waren folgender Gestalt verfertigen und ver- kaufen: ein neues Rad mit Schienen, Bussen (Buchsen) und Nägeln in allem 3 Thlr. 12 Mgr.; mit altem Eisen zu belegen, mit Ringen und Löchern 1 Thlr.; ein neues ohne Eisen, blos mit Bändern und Bussen 24 Mgr.; die Schienen blos einzubrennen und zu nageln 10 Mgr. -- Eine Asse (Achse) zu beschlagen mit dem Eisen 30 Mgr.; eine Zugkette 9 Mgr.; ein Ringkoppel 12 Mgr.; ein Schweckenagel in die Langwage 4 Mgr.; ein Sperrnagel 2 Mgr.; eine Lunss mit Platten 4 Mgr.; ohne Platten 2 Mgr.; ein neues Hufeisen 3 Mgr.; ein altes 11/2 Mgr.; ein Pferd ein ganzes Jahr im Geding 11/2 Thlr.; ein neuer
1) Siehe Siebenkäs, a. a. O.
Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Ebenso hielten die Zirkelschmiede in Nürnberg besondere seltene Tänze, die oft drei Tage dauerten und bei denen es hoch herging 1). Den Tanz vom 25. Juli 1681 hat Börner in Kupfer ge- stochen. Auch ist ein Kupferstich nebst gedruckter Beschreibung von Thom. Hirschmann vorhanden. 1688 ist der letzte Tanz der Zirkelschmiede in Nürnberg gehalten worden.
Die Landesfürsten übten aber in ihren Gebieten eine weitgehende Bevormundung der Handwerke und Gewerbe aus. Sie setzten nament- lich die Löhne und die Preise der Waren fest. In fast allen deut- schen Fürstentümern erschienen Schmiedetaxen. Als Beispiel möge folgende Taxordnung des Herzogs August von Braunschweig- Lüneburg aus dem Jahre 1646 dienen. — Sie ist überschrieben: „Vom Eisenkauf und Schmieden“ und lautet: Das Eisen wird jetzo auf den Eisenbergwerken um ziemlichen liederlichen Kauf (schlechten Preis) als der Zentner zweigeschmolzen Eisens um 5 Gulden, 5 Mariengroschen oder 2 Thaler 33 Mariengroschen eingekauft. Die Schmiedearbeit belangend, wird dieselbe aufs Richtigste nach Pfund- Zahl dergestalt verfertiget, daſs vor jedes Pfund Eisen soviel Geld zu verarbeiten und zu verfertigen gegeben wird, soviel Geld das Pfund Eisen an sich selbst kostet, worunter aber kein Blank Schmiedezeug und dergleichen, auch die kleine Arbeit, da die verfertigten Stücke unter ein Pfund wiegen, nicht gerechnet werden. Und wird deren Schmieden, bei Vermeidung ernster Strafe und Einsehens verboten, die eisernen Waren ins künftige keineswegs geringer oder schwächer, als sonsten gewöhnlich, bei jetzigem Kaufe zu machen.“ Nach dieser allgemeinen Bestimmung wendet sich die Verordnung zu dem eigent- lichen Schmiedelohn. „Diejenigen Schmiede, welche nicht gar zu weit von den Eisenbergwerken, etwa eine gute Tagereise davon wohnen, sollen die Waren folgender Gestalt verfertigen und ver- kaufen: ein neues Rad mit Schienen, Bussen (Buchsen) und Nägeln in allem 3 Thlr. 12 Mgr.; mit altem Eisen zu belegen, mit Ringen und Löchern 1 Thlr.; ein neues ohne Eisen, blos mit Bändern und Bussen 24 Mgr.; die Schienen blos einzubrennen und zu nageln 10 Mgr. — Eine Asse (Achse) zu beschlagen mit dem Eisen 30 Mgr.; eine Zugkette 9 Mgr.; ein Ringkoppel 12 Mgr.; ein Schweckenagel in die Langwage 4 Mgr.; ein Sperrnagel 2 Mgr.; eine Lunſs mit Platten 4 Mgr.; ohne Platten 2 Mgr.; ein neues Hufeisen 3 Mgr.; ein altes 1½ Mgr.; ein Pferd ein ganzes Jahr im Geding 1½ Thlr.; ein neuer
1) Siehe Siebenkäs, a. a. O.
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Die Zünfte im 17. Jahrhundert.
Ebenso hielten die Zirkelschmiede in Nürnberg besondere
seltene Tänze, die oft drei Tage dauerten und bei denen es hoch
herging 1). Den Tanz vom 25. Juli 1681 hat Börner in Kupfer ge-
stochen. Auch ist ein Kupferstich nebst gedruckter Beschreibung
von Thom. Hirschmann vorhanden. 1688 ist der letzte Tanz der
Zirkelschmiede in Nürnberg gehalten worden.
Die Landesfürsten übten aber in ihren Gebieten eine weitgehende
Bevormundung der Handwerke und Gewerbe aus. Sie setzten nament-
lich die Löhne und die Preise der Waren fest. In fast allen deut-
schen Fürstentümern erschienen Schmiedetaxen. Als Beispiel
möge folgende Taxordnung des Herzogs August von Braunschweig-
Lüneburg aus dem Jahre 1646 dienen. — Sie ist überschrieben:
„Vom Eisenkauf und Schmieden“ und lautet: Das Eisen wird
jetzo auf den Eisenbergwerken um ziemlichen liederlichen Kauf
(schlechten Preis) als der Zentner zweigeschmolzen Eisens um 5 Gulden,
5 Mariengroschen oder 2 Thaler 33 Mariengroschen eingekauft. Die
Schmiedearbeit belangend, wird dieselbe aufs Richtigste nach Pfund-
Zahl dergestalt verfertiget, daſs vor jedes Pfund Eisen soviel Geld zu
verarbeiten und zu verfertigen gegeben wird, soviel Geld das Pfund
Eisen an sich selbst kostet, worunter aber kein Blank Schmiedezeug
und dergleichen, auch die kleine Arbeit, da die verfertigten Stücke
unter ein Pfund wiegen, nicht gerechnet werden. Und wird deren
Schmieden, bei Vermeidung ernster Strafe und Einsehens verboten,
die eisernen Waren ins künftige keineswegs geringer oder schwächer,
als sonsten gewöhnlich, bei jetzigem Kaufe zu machen.“ Nach dieser
allgemeinen Bestimmung wendet sich die Verordnung zu dem eigent-
lichen Schmiedelohn. „Diejenigen Schmiede, welche nicht gar zu
weit von den Eisenbergwerken, etwa eine gute Tagereise davon
wohnen, sollen die Waren folgender Gestalt verfertigen und ver-
kaufen: ein neues Rad mit Schienen, Bussen (Buchsen) und Nägeln
in allem 3 Thlr. 12 Mgr.; mit altem Eisen zu belegen, mit Ringen
und Löchern 1 Thlr.; ein neues ohne Eisen, blos mit Bändern und
Bussen 24 Mgr.; die Schienen blos einzubrennen und zu nageln
10 Mgr. — Eine Asse (Achse) zu beschlagen mit dem Eisen 30 Mgr.;
eine Zugkette 9 Mgr.; ein Ringkoppel 12 Mgr.; ein Schweckenagel in
die Langwage 4 Mgr.; ein Sperrnagel 2 Mgr.; eine Lunſs mit Platten
4 Mgr.; ohne Platten 2 Mgr.; ein neues Hufeisen 3 Mgr.; ein altes
1½ Mgr.; ein Pferd ein ganzes Jahr im Geding 1½ Thlr.; ein neuer
1) Siehe Siebenkäs, a. a. O.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1029. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1051>, abgerufen am 22.11.2024.
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