Lätare heimlich oder öffentlich ein Gedinge machet, soll in Strafe genommen werden und das Gedinggeld verfallen sein. Er hat für das Jahr 16 Thaler Gedinggeld. Davon muss er aber seine fünf Gesellen, nämlich den Herdschmied, zwei Gleicher, einen Urweller und einen Lehrknecht selbst dingen (1647 und 1666, §. 4, 1666, §. 5).
Das Geschenk beträgt 10 Thlr. jährlich, davon hat er wieder seine Gesellen, jedoch nach seiner Willkür, weil der eine besser kann als der andere, zu beschenken (1660, §. 5, 1665, §. 6).
An Lohn soll er geben:
1 Thlr. 15 bis 16 Gr. von einem Schock (60 Stück) Dünneisen, welches 48 Pfd. wiegt, nach dem gebräuchlichen Hüttenmass be- schnitten, unter denen nicht mehr als drei Sturz, die ins Zinnhaus nicht tüchtig sind, passieren sollen; für mehr werden nur 12 Gr. vergütet.
1 Thlr. 15 bis 16 Gr. für 1 Püschel Bodeneisen 1),
3 " 6 " 8 " " 1 Ztr. Pfanneneisen,
3 " 6 Gr. von 1 Ztr. Sturzblech 2),
5 " 12 " von einer Salzpfanne (§. 6 und 7).
Der Blechmeister hat seinem Herrn, wenn gearbeitet wird, Hütten- zins, und zwar wenigstens 1 Gulden die Woche zu zahlen (§. 6 u. 7); ferner hat er für die Abschnittel, welche im Zinnhaus von den Blechen abgeschnitten werden, 1 Gulden für den Ztr. zu bezahlen.
Verfertigt der Meister aus einem Zentner gefrischten Eisens nicht 11/2 Schock Bleche, so wird ihm für jedes Schock 12 Gr. in der Rechnung gekürzt. Der Blechmeister muss bei seinem Anzug "ein gangbar Werk samt Inventario" überkommen, und bei seinem Abzug es ebenso wieder übergeben. Fehlet an dem Hammerzeug etwas, so muss er den Zentner mit 5 Gulden bezahlen; ebenso wird ihm das Mehr an Hammerzeug bezahlt.
Was für den laufenden Betrieb an Geschirr und Mobilar nötig ist, hat er zu stellen, die Erhaltung und Reparatur der Gebäude und Anlagen ist Sache des Hammerherrn.
Der Verzinner (Ziener) wurde gedingt wie der Blechschmied. Er hatte als Gedinggeld für sich und seine Gesellen, auf ein ganzes Jahr und zwei Hämmer, 6 Thlr.; hingegen nichts zum Geschenk, zum Lohn aber von jedem Fass Dünneisen 1 Thlr. 12 Gr., und von Boden-
1) Bodeneisen war noch einmal so breit und dick als ein Dünnblech, wurde teils verzinnt, teils schwarz in Fässer zu 600 Blatt geschlagen.
2) Starke Bleche, wovon 16 bis 32 auf den Zentner gingen; Pfanneisen war noch stärker.
Die Weiſsblechfabrikation im 17. Jahrhundert.
Lätare heimlich oder öffentlich ein Gedinge machet, soll in Strafe genommen werden und das Gedinggeld verfallen sein. Er hat für das Jahr 16 Thaler Gedinggeld. Davon muſs er aber seine fünf Gesellen, nämlich den Herdschmied, zwei Gleicher, einen Urweller und einen Lehrknecht selbst dingen (1647 und 1666, §. 4, 1666, §. 5).
Das Geschenk beträgt 10 Thlr. jährlich, davon hat er wieder seine Gesellen, jedoch nach seiner Willkür, weil der eine besser kann als der andere, zu beschenken (1660, §. 5, 1665, §. 6).
An Lohn soll er geben:
1 Thlr. 15 bis 16 Gr. von einem Schock (60 Stück) Dünneisen, welches 48 Pfd. wiegt, nach dem gebräuchlichen Hüttenmaſs be- schnitten, unter denen nicht mehr als drei Sturz, die ins Zinnhaus nicht tüchtig sind, passieren sollen; für mehr werden nur 12 Gr. vergütet.
1 Thlr. 15 bis 16 Gr. für 1 Püschel Bodeneisen 1),
3 „ 6 „ 8 „ „ 1 Ztr. Pfanneneisen,
3 „ 6 Gr. von 1 Ztr. Sturzblech 2),
5 „ 12 „ von einer Salzpfanne (§. 6 und 7).
Der Blechmeister hat seinem Herrn, wenn gearbeitet wird, Hütten- zins, und zwar wenigstens 1 Gulden die Woche zu zahlen (§. 6 u. 7); ferner hat er für die Abschnittel, welche im Zinnhaus von den Blechen abgeschnitten werden, 1 Gulden für den Ztr. zu bezahlen.
Verfertigt der Meister aus einem Zentner gefrischten Eisens nicht 1½ Schock Bleche, so wird ihm für jedes Schock 12 Gr. in der Rechnung gekürzt. Der Blechmeister muſs bei seinem Anzug „ein gangbar Werk samt Inventario“ überkommen, und bei seinem Abzug es ebenso wieder übergeben. Fehlet an dem Hammerzeug etwas, so muſs er den Zentner mit 5 Gulden bezahlen; ebenso wird ihm das Mehr an Hammerzeug bezahlt.
Was für den laufenden Betrieb an Geschirr und Mobilar nötig ist, hat er zu stellen, die Erhaltung und Reparatur der Gebäude und Anlagen ist Sache des Hammerherrn.
Der Verzinner (Ziener) wurde gedingt wie der Blechschmied. Er hatte als Gedinggeld für sich und seine Gesellen, auf ein ganzes Jahr und zwei Hämmer, 6 Thlr.; hingegen nichts zum Geschenk, zum Lohn aber von jedem Faſs Dünneisen 1 Thlr. 12 Gr., und von Boden-
1) Bodeneisen war noch einmal so breit und dick als ein Dünnblech, wurde teils verzinnt, teils schwarz in Fässer zu 600 Blatt geschlagen.
2) Starke Bleche, wovon 16 bis 32 auf den Zentner gingen; Pfanneisen war noch stärker.
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Lätare heimlich oder öffentlich ein Gedinge machet, soll in Strafe
genommen werden und das Gedinggeld verfallen sein. Er hat für das
Jahr 16 Thaler Gedinggeld. Davon muſs er aber seine fünf Gesellen,
nämlich den Herdschmied, zwei Gleicher, einen Urweller und einen
Lehrknecht selbst dingen (1647 und 1666, §. 4, 1666, §. 5).
Das Geschenk beträgt 10 Thlr. jährlich, davon hat er wieder seine
Gesellen, jedoch nach seiner Willkür, weil der eine besser kann als
der andere, zu beschenken (1660, §. 5, 1665, §. 6).
An Lohn soll er geben:
1 Thlr. 15 bis 16 Gr. von einem Schock (60 Stück) Dünneisen,
welches 48 Pfd. wiegt, nach dem gebräuchlichen Hüttenmaſs be-
schnitten, unter denen nicht mehr als drei Sturz, die ins Zinnhaus
nicht tüchtig sind, passieren sollen; für mehr werden nur 12 Gr.
vergütet.
1 Thlr. 15 bis 16 Gr. für 1 Püschel Bodeneisen 1),
3 „ 6 „ 8 „ „ 1 Ztr. Pfanneneisen,
3 „ 6 Gr. von 1 Ztr. Sturzblech 2),
5 „ 12 „ von einer Salzpfanne (§. 6 und 7).
Der Blechmeister hat seinem Herrn, wenn gearbeitet wird, Hütten-
zins, und zwar wenigstens 1 Gulden die Woche zu zahlen (§. 6 u. 7);
ferner hat er für die Abschnittel, welche im Zinnhaus von den Blechen
abgeschnitten werden, 1 Gulden für den Ztr. zu bezahlen.
Verfertigt der Meister aus einem Zentner gefrischten Eisens nicht
1½ Schock Bleche, so wird ihm für jedes Schock 12 Gr. in der
Rechnung gekürzt. Der Blechmeister muſs bei seinem Anzug „ein
gangbar Werk samt Inventario“ überkommen, und bei seinem Abzug
es ebenso wieder übergeben. Fehlet an dem Hammerzeug etwas, so
muſs er den Zentner mit 5 Gulden bezahlen; ebenso wird ihm das
Mehr an Hammerzeug bezahlt.
Was für den laufenden Betrieb an Geschirr und Mobilar nötig
ist, hat er zu stellen, die Erhaltung und Reparatur der Gebäude und
Anlagen ist Sache des Hammerherrn.
Der Verzinner (Ziener) wurde gedingt wie der Blechschmied. Er
hatte als Gedinggeld für sich und seine Gesellen, auf ein ganzes
Jahr und zwei Hämmer, 6 Thlr.; hingegen nichts zum Geschenk, zum
Lohn aber von jedem Faſs Dünneisen 1 Thlr. 12 Gr., und von Boden-
1) Bodeneisen war noch einmal so breit und dick als ein Dünnblech, wurde
teils verzinnt, teils schwarz in Fässer zu 600 Blatt geschlagen.
2) Starke Bleche, wovon 16 bis 32 auf den Zentner gingen; Pfanneisen war
noch stärker.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 986. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1008>, abgerufen am 23.11.2024.
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