Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.anbelangt, so kann die Beschränkung auf den möglich geringsten Aufwand nicht zum Gesetze erhoben werden, wohl aber, was die Einrichtung der Ausgaben für die Zwecke, deren Versorgung anerkannt ist, betrifft. v. Malchus II. §. 2. v. Jacob §. 833. Rau III. §. 24 flg. 2) Im Alterthume entstand die Nothwendigkeit der Staatsschätze, weil die Völker desselben den Krieg als Einkommensquelle betrachteten, eine so regelmäßige Abgabenerhebung wie unsre Staaten nicht kannten, und die Kenntniß von nutzbrin- gender Anlegung von Capitalien nicht hatten, wie sie bei uns allgemein ist. (Bökh Staatshaushalt der Athener. I. 172. 472. Hegewisch Ueb. d. römisch. Finanz. S. 62. 131. Bosse Finanzw. im röm. Staate. I. §. 68. Ganilh Essay pol.sur le revenu public. I. 51.). Im Mittelalter entstand der Gedanke an Staats- schätze wegen der Seltenheit des Geldes, wegen der Naturalwirthschaft der Staaten und wegen der Verschmelzung des fürstlichen Eigenthums mit dem Staatseigenthume von selbst. In neuerer Zeit ist jenes Alles nicht der Fall, und die Staatsschätze sind verwerflich, weil sie der Volkswirthschaft Capital und Capitaleinkommen entzie- hen, sie also in ihrer Entwickelung hemmen; weil jetzt zu außerordentlichen Staats- ausgaben in Privathänden genug Geld bereit liegt; weil schon sehr bedeutende Staatsschätze beim Eintritte außerordentlicher Bedürfnisse nicht zureichen. S. Für solche: v. Struensee Abhandl. I. 216. Samml. v. Aufsätzen. II. 43. v. Jacob §. 731. Bodinus De republ. lib VI. p. 1051. Hume polit. Versuche S. 163. v. Justi Staatswirthsch. II. §. 528. Bergius Magazin. Art. Schatz des Re- genten und Staats. Gegen solche: Lotz Revision IV. 113. Handb. III. S. 390. v. Soden Nat. Oec. V. §. 304. Fulda §. 227. v. Sonnenfels III. 392. A. Smith Inquiry II. 258. IV 305. Spittler Vorles. über Politik S. 290. v. Malchus I. §. 81. 3) Ueber die Vor- und Nachtheile derselben entscheidet die wahrscheinliche Wir- kung einer Erhöhung der alten oder Umlage von neuen Steuern auf die Volkswirth- schaft. Dabei ist neben der Größe der zu deckenden außerordentlichen Ausgabe zu erwägen, daß man den Gewerben vieles entzieht, was nutzbar verwendet würde; daß so große Steuersummen derselben oft unerschwinglich sind; daß sich solche Ausgaben in der Regel wiederholen; daß man suchen soll, solche plötzliche Lasten soviel als möglich zu vertheilen, so schnell, mühelos und wohlfeil als thunlich zu erheben, was bei Steuerumlagen nicht der Fall ist, und daß man das ganze Steuersystem in Er- wägung ziehe. S. Für Erhöhung v. Jacob §. 736. v. Soden V. §. 307. Dagegen v. Sonnenfels III 383. S. aber auch v. Malchus I. §. 82. v. Struensee Samml. v. Aufsätzen II. 20. Es haben zwar Ricardo (Principles of pol. Econ. p. 301-306.) und Nebenius (Oeff. Credit I. 661), die Steuer- erhöhung, jener für ein besseres, dieser für ein gleich gutes Mittel als wie die Staatsanleihen erklärt; auch Zachariä Staatsschuldenwesen S. 41. meint, bei dieser Frage sei Gegenwart und Zukunft eins. Allein m. s. die Widerlegung dieser Ansichten in Meinen Versuchen S. 514-520. Merkwürdig ist das Beispiel Englands von a. 1688-1824. S. darüber ebendaselbst S. 539-549. Lowe England nach s. gegenw. Zust. S. 17. flg. 4) Der schnelle Verkauf bei außerordentlichen Bedürfnissen ist ein unzuverlä- ßiges unzureichendes zu langsames Mittel. Aber man weist zur Dotation der Schul- dentilgcasse jährlich zu verkaufende Domänen und Waldungen aus; oder emittirt Kreditpapiere im Gesammtwerthe solcher zum Verkaufe ausgesetzter Güter und be- dingt beim spätern Verkaufe die Zahlung des Kaufschillings in denselben. S. v. Mal- chus I. §. 84. v. Jacob §. 744. Ganilh Des systemes I. 343. 5) Die Lobredner der Staatsschulden s. m. im §. 415. N. 2. Die Saint- simonisten haben neuerlich sogar die Deckung des ganzen Staatsaufwandes durch An- leihen vorgeschlagen. Decourdemanche Aux Industriels. Lettres sur la Legisla- tion. Paris 1831. p. 61. Dagegen Meine Versuche S. 442. 459. Staatsschulden sind das prompteste Mittel zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse, und verthei- len die Last so drückender Art auf längere Zeit, damit sie erträglich wird. Allein ihre Einwirkung auf die Privat- und Volkswirthschaft, die Staatsverfassung, Mo- ralität und Bildung des Volks, auf die gesammte Staatsverwaltung und auf den anbelangt, ſo kann die Beſchränkung auf den möglich geringſten Aufwand nicht zum Geſetze erhoben werden, wohl aber, was die Einrichtung der Ausgaben für die Zwecke, deren Verſorgung anerkannt iſt, betrifft. v. Malchus II. §. 2. v. Jacob §. 833. Rau III. §. 24 flg. 2) Im Alterthume entſtand die Nothwendigkeit der Staatsſchätze, weil die Völker deſſelben den Krieg als Einkommensquelle betrachteten, eine ſo regelmäßige Abgabenerhebung wie unſre Staaten nicht kannten, und die Kenntniß von nutzbrin- gender Anlegung von Capitalien nicht hatten, wie ſie bei uns allgemein iſt. (Bökh Staatshaushalt der Athener. I. 172. 472. Hegewiſch Ueb. d. römiſch. Finanz. S. 62. 131. Boſſe Finanzw. im röm. Staate. I. §. 68. Ganilh Essay pol.sur le revenu public. I. 51.). Im Mittelalter entſtand der Gedanke an Staats- ſchätze wegen der Seltenheit des Geldes, wegen der Naturalwirthſchaft der Staaten und wegen der Verſchmelzung des fürſtlichen Eigenthums mit dem Staatseigenthume von ſelbſt. In neuerer Zeit iſt jenes Alles nicht der Fall, und die Staatsſchätze ſind verwerflich, weil ſie der Volkswirthſchaft Capital und Capitaleinkommen entzie- hen, ſie alſo in ihrer Entwickelung hemmen; weil jetzt zu außerordentlichen Staats- ausgaben in Privathänden genug Geld bereit liegt; weil ſchon ſehr bedeutende Staatsſchätze beim Eintritte außerordentlicher Bedürfniſſe nicht zureichen. S. Für ſolche: v. Struenſee Abhandl. I. 216. Samml. v. Aufſätzen. II. 43. v. Jacob §. 731. Bodinus De republ. lib VI. p. 1051. Hume polit. Verſuche S. 163. v. Juſti Staatswirthſch. II. §. 528. Bergius Magazin. Art. Schatz des Re- genten und Staats. Gegen ſolche: Lotz Reviſion IV. 113. Handb. III. S. 390. v. Soden Nat. Oec. V. §. 304. Fulda §. 227. v. Sonnenfels III. 392. A. Smith Inquiry II. 258. IV 305. Spittler Vorleſ. über Politik S. 290. v. Malchus I. §. 81. 3) Ueber die Vor- und Nachtheile derſelben entſcheidet die wahrſcheinliche Wir- kung einer Erhöhung der alten oder Umlage von neuen Steuern auf die Volkswirth- ſchaft. Dabei iſt neben der Größe der zu deckenden außerordentlichen Ausgabe zu erwägen, daß man den Gewerben vieles entzieht, was nutzbar verwendet würde; daß ſo große Steuerſummen derſelben oft unerſchwinglich ſind; daß ſich ſolche Ausgaben in der Regel wiederholen; daß man ſuchen ſoll, ſolche plötzliche Laſten ſoviel als möglich zu vertheilen, ſo ſchnell, mühelos und wohlfeil als thunlich zu erheben, was bei Steuerumlagen nicht der Fall iſt, und daß man das ganze Steuerſyſtem in Er- wägung ziehe. S. Für Erhöhung v. Jacob §. 736. v. Soden V. §. 307. Dagegen v. Sonnenfels III 383. S. aber auch v. Malchus I. §. 82. v. Struenſee Samml. v. Aufſätzen II. 20. Es haben zwar Ricardo (Principles of pol. Econ. p. 301–306.) und Nebenius (Oeff. Credit I. 661), die Steuer- erhöhung, jener für ein beſſeres, dieſer für ein gleich gutes Mittel als wie die Staatsanleihen erklärt; auch Zachariä Staatsſchuldenweſen S. 41. meint, bei dieſer Frage ſei Gegenwart und Zukunft eins. Allein m. ſ. die Widerlegung dieſer Anſichten in Meinen Verſuchen S. 514–520. Merkwürdig iſt das Beiſpiel Englands von a. 1688–1824. S. darüber ebendaſelbſt S. 539–549. Lowe England nach ſ. gegenw. Zuſt. S. 17. flg. 4) Der ſchnelle Verkauf bei außerordentlichen Bedürfniſſen iſt ein unzuverlä- ßiges unzureichendes zu langſames Mittel. Aber man weiſt zur Dotation der Schul- dentilgcaſſe jährlich zu verkaufende Domänen und Waldungen aus; oder emittirt Kreditpapiere im Geſammtwerthe ſolcher zum Verkaufe ausgeſetzter Güter und be- dingt beim ſpätern Verkaufe die Zahlung des Kaufſchillings in denſelben. S. v. Mal- chus I. §. 84. v. Jacob §. 744. Ganilh Des systemes I. 343. 5) Die Lobredner der Staatsſchulden ſ. m. im §. 415. N. 2. Die Saint- ſimoniſten haben neuerlich ſogar die Deckung des ganzen Staatsaufwandes durch An- leihen vorgeſchlagen. Decourdemanche Aux Industriels. Lettres sur la Legisla- tion. Paris 1831. p. 61. Dagegen Meine Verſuche S. 442. 459. Staatsſchulden ſind das prompteſte Mittel zur Deckung außerordentlicher Bedürfniſſe, und verthei- len die Laſt ſo drückender Art auf längere Zeit, damit ſie erträglich wird. Allein ihre Einwirkung auf die Privat- und Volkswirthſchaft, die Staatsverfaſſung, Mo- ralität und Bildung des Volks, auf die geſammte Staatsverwaltung und auf den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0800" n="778"/> anbelangt, ſo kann die Beſchränkung auf den möglich geringſten Aufwand nicht zum<lb/> Geſetze erhoben werden, wohl aber, was die Einrichtung der Ausgaben für die Zwecke,<lb/> deren Verſorgung anerkannt iſt, betrifft. v. <hi rendition="#g">Malchus</hi> II. §. 2. v. <hi rendition="#g">Jacob</hi> §. 833.<lb/><hi rendition="#g">Rau</hi> III. §. 24 flg.</note><lb/> <note place="end" n="2)">Im <hi rendition="#g">Alterthume</hi> entſtand die Nothwendigkeit der Staatsſchätze, weil die<lb/> Völker deſſelben den Krieg als Einkommensquelle betrachteten, eine ſo regelmäßige<lb/> Abgabenerhebung wie unſre Staaten nicht kannten, und die Kenntniß von nutzbrin-<lb/> gender Anlegung von Capitalien nicht hatten, wie ſie bei uns allgemein iſt. 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¹⁾ anbelangt, ſo kann die Beſchränkung auf den möglich geringſten Aufwand nicht zum
Geſetze erhoben werden, wohl aber, was die Einrichtung der Ausgaben für die Zwecke,
deren Verſorgung anerkannt iſt, betrifft. v. Malchus II. §. 2. v. Jacob §. 833.
Rau III. §. 24 flg.
²⁾ Im Alterthume entſtand die Nothwendigkeit der Staatsſchätze, weil die
Völker deſſelben den Krieg als Einkommensquelle betrachteten, eine ſo regelmäßige
Abgabenerhebung wie unſre Staaten nicht kannten, und die Kenntniß von nutzbrin-
gender Anlegung von Capitalien nicht hatten, wie ſie bei uns allgemein iſt. (Bökh
Staatshaushalt der Athener. I. 172. 472. Hegewiſch Ueb. d. römiſch. Finanz.
S. 62. 131. Boſſe Finanzw. im röm. Staate. I. §. 68. Ganilh Essay pol.sur
le revenu public. I. 51.). Im Mittelalter entſtand der Gedanke an Staats-
ſchätze wegen der Seltenheit des Geldes, wegen der Naturalwirthſchaft der Staaten
und wegen der Verſchmelzung des fürſtlichen Eigenthums mit dem Staatseigenthume
von ſelbſt. In neuerer Zeit iſt jenes Alles nicht der Fall, und die Staatsſchätze
ſind verwerflich, weil ſie der Volkswirthſchaft Capital und Capitaleinkommen entzie-
hen, ſie alſo in ihrer Entwickelung hemmen; weil jetzt zu außerordentlichen Staats-
ausgaben in Privathänden genug Geld bereit liegt; weil ſchon ſehr bedeutende
Staatsſchätze beim Eintritte außerordentlicher Bedürfniſſe nicht zureichen. S. Für
ſolche: v. Struenſee Abhandl. I. 216. Samml. v. Aufſätzen. II. 43. v. Jacob
§. 731. Bodinus De republ. lib VI. p. 1051. Hume polit. Verſuche S. 163.
v. Juſti Staatswirthſch. II. §. 528. Bergius Magazin. Art. Schatz des Re-
genten und Staats. Gegen ſolche: Lotz Reviſion IV. 113. Handb. III. S. 390.
v. Soden Nat. Oec. V. §. 304. Fulda §. 227. v. Sonnenfels III. 392.
A. Smith Inquiry II. 258. IV 305. Spittler Vorleſ. über Politik S. 290.
v. Malchus I. §. 81.
³⁾ Ueber die Vor- und Nachtheile derſelben entſcheidet die wahrſcheinliche Wir-
kung einer Erhöhung der alten oder Umlage von neuen Steuern auf die Volkswirth-
ſchaft. Dabei iſt neben der Größe der zu deckenden außerordentlichen Ausgabe zu
erwägen, daß man den Gewerben vieles entzieht, was nutzbar verwendet würde; daß
ſo große Steuerſummen derſelben oft unerſchwinglich ſind; daß ſich ſolche Ausgaben
in der Regel wiederholen; daß man ſuchen ſoll, ſolche plötzliche Laſten ſoviel als
möglich zu vertheilen, ſo ſchnell, mühelos und wohlfeil als thunlich zu erheben, was
bei Steuerumlagen nicht der Fall iſt, und daß man das ganze Steuerſyſtem in Er-
wägung ziehe. S. Für Erhöhung v. Jacob §. 736. v. Soden V. §. 307.
Dagegen v. Sonnenfels III 383. S. aber auch v. Malchus I. §. 82.
v. Struenſee Samml. v. Aufſätzen II. 20. Es haben zwar Ricardo (Principles
of pol. Econ. p. 301–306.) und Nebenius (Oeff. Credit I. 661), die Steuer-
erhöhung, jener für ein beſſeres, dieſer für ein gleich gutes Mittel als wie die
Staatsanleihen erklärt; auch Zachariä Staatsſchuldenweſen S. 41. meint, bei
dieſer Frage ſei Gegenwart und Zukunft eins. Allein m. ſ. die Widerlegung dieſer
Anſichten in Meinen Verſuchen S. 514–520. Merkwürdig iſt das Beiſpiel
Englands von a. 1688–1824. S. darüber ebendaſelbſt S. 539–549. Lowe
England nach ſ. gegenw. Zuſt. S. 17. flg.
⁴⁾ Der ſchnelle Verkauf bei außerordentlichen Bedürfniſſen iſt ein unzuverlä-
ßiges unzureichendes zu langſames Mittel. Aber man weiſt zur Dotation der Schul-
dentilgcaſſe jährlich zu verkaufende Domänen und Waldungen aus; oder emittirt
Kreditpapiere im Geſammtwerthe ſolcher zum Verkaufe ausgeſetzter Güter und be-
dingt beim ſpätern Verkaufe die Zahlung des Kaufſchillings in denſelben. S. v. Mal-
chus I. §. 84. v. Jacob §. 744. Ganilh Des systemes I. 343.
⁵⁾ Die Lobredner der Staatsſchulden ſ. m. im §. 415. N. 2. Die Saint-
ſimoniſten haben neuerlich ſogar die Deckung des ganzen Staatsaufwandes durch An-
leihen vorgeſchlagen. Decourdemanche Aux Industriels. Lettres sur la Legisla-
tion. Paris 1831. p. 61. Dagegen Meine Verſuche S. 442. 459. Staatsſchulden
ſind das prompteſte Mittel zur Deckung außerordentlicher Bedürfniſſe, und verthei-
len die Laſt ſo drückender Art auf längere Zeit, damit ſie erträglich wird. Allein
ihre Einwirkung auf die Privat- und Volkswirthſchaft, die Staatsverfaſſung, Mo-
ralität und Bildung des Volks, auf die geſammte Staatsverwaltung und auf den
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