Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.schen, intellektuellen und die Kunstanlagen, die Tugend, die 1) Rau (Ueber die Kameralwiss. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I. §. 1. 2. 46. 95.) ist der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in äußere und innere Güter jene in sachliche und persönliche bezeichnen, und wählt daher diese leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, sondern das Theilungsprinzip selbst ändert. Die Unvollständigkeit dieser Eintheilung ist aus Obigem ersichtlich. Derselbe scheint die persönlichen Güter Zustände nennen zu wollen, was sie aber eben so wenig, als alle Eigenschaften sind. 2) Nimmt man die Sache als der Person gegenübergesetzt an, dann hat Rau Recht, wo er den Körper mit seinen Eigenschaften persönliches Gut nennt. Im Gegensatze des Materiellen und Nichtmateriellen ist aber obige Unterscheidung richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) Vortheile der Menschen mit persönlichen Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß in diesem Sinne alle Güter persönliche sind, wie Hermann staatswirthschaftliche Untersuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. schließt, denn so schöbe man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Ursache (Gut) genommen zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die spezielle der persönlichen Dienste gesetzt. Das von ihm gebrauchte geradezu ist nicht bezeichnend genug. Die Erklärung dieses Irrthums s. unten in §. 39. 3) Diese Definition streng festzuhalten ist wichtig, um die wahren äußeren körperlosen Güter zu sichern. So ist z. B. die innere Freiheit das erste innere Gut, die äußere Freiheit aber das erste immaterielle äußere Gut. Man könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem Ursprunge und nach der Existenz und Coexistenz des Menschen. Hermann a. a. O. I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconsequenz, wo er die Religion und die Wissenschaft zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide sind blos ſchen, intellektuellen und die Kunſtanlagen, die Tugend, die 1) Rau (Ueber die Kameralwiſſ. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I. §. 1. 2. 46. 95.) iſt der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in äußere und innere Güter jene in ſachliche und perſönliche bezeichnen, und wählt daher dieſe leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, ſondern das Theilungsprinzip ſelbſt ändert. Die Unvollſtändigkeit dieſer Eintheilung iſt aus Obigem erſichtlich. Derſelbe ſcheint die perſönlichen Güter Zuſtände nennen zu wollen, was ſie aber eben ſo wenig, als alle Eigenſchaften ſind. 2) Nimmt man die Sache als der Perſon gegenübergeſetzt an, dann hat Rau Recht, wo er den Körper mit ſeinen Eigenſchaften perſönliches Gut nennt. Im Gegenſatze des Materiellen und Nichtmateriellen iſt aber obige Unterſcheidung richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) Vortheile der Menſchen mit perſönlichen Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß in dieſem Sinne alle Güter perſönliche ſind, wie Hermann ſtaatswirthſchaftliche Unterſuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. ſchließt, denn ſo ſchöbe man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Urſache (Gut) genommen zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die ſpezielle der perſönlichen Dienſte geſetzt. Das von ihm gebrauchte geradezu iſt nicht bezeichnend genug. Die Erklärung dieſes Irrthums ſ. unten in §. 39. 3) Dieſe Definition ſtreng feſtzuhalten iſt wichtig, um die wahren äußeren körperloſen Güter zu ſichern. So iſt z. B. die innere Freiheit das erſte innere Gut, die äußere Freiheit aber das erſte immaterielle äußere Gut. Man könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem Urſprunge und nach der Exiſtenz und Coexiſtenz des Menſchen. Hermann a. a. O. I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconſequenz, wo er die Religion und die Wiſſenſchaft zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide ſind blos <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0077" n="55"/> ſchen, intellektuellen und die Kunſtanlagen, die Tugend, die<lb/> Kenntniſſe, die Geſchicklichkeiten (geiſtig und körperlich) und die<lb/> Fertigkeiten (körperlich) des Menſchen.<hi rendition="#g">Sachliche</hi> Güter ſind<lb/> alle rohen und veredelten Erzeugniſſe der Natur, welche den inneren<lb/> Gütern des Menſchen zu ſeinen Zwecken unterworfen ſind, alſo<lb/> auch des Menſchen eigener Körper<hi rendition="#sup">2</hi>). <hi rendition="#g">Körperloſe</hi> äußere Güter<lb/> ſind alle Verhältniſſe und Umſtände, welche als Erzeugniſſe des<lb/> Menſchenverkehres für die Förderung ſeiner manchfachen Zwecke<lb/> tauglich ſind<hi rendition="#sup">3</hi>). Es gehören hierher <hi rendition="#aq">a)</hi> die äußeren und inneren<lb/> Verhältniſſe des Staates und im Staate, nämlich die Erhaltung<lb/> des Beſtandes und die Beförderung des Rechts, des Güterweſens<lb/> in obigem Umfange zur materiellen und immateriellen Verbeſſerung<lb/> des Menſchenlebens, und der öffentlichen und Privatſicherheit;<lb/><hi rendition="#aq">b)</hi> die Verhältniſſe des Familienlebens, nämlich der Liebe, der<lb/> Ehe, der Vater- und Mutterſchaft, und der Vormundſchaft, ſo<lb/> wie das Verhältniß des Herrn zu dem Geſinde; <hi rendition="#aq">c)</hi> die Verhältniſſe<lb/> geſellſchaftlicher Vereinigungen im Staate, nämlich jene der Freundſchaft, der<lb/> Wohlthätigkeit, des Vergnügens, des Erwerbs,<lb/> der Wiſſenſchaft, der Kunſt und Sittlichkeit; <hi rendition="#aq">d)</hi> das Vorhanden-<lb/> ſein und die Nutzerlaubniß von Anſtalten des Staats, der Einzel-<lb/> nen, der Geſellſchaften, Gemeinden und Corporationen für die<lb/> verſchiedenſten Zwecke der Menſchheit; <hi rendition="#aq">e)</hi> und endlich die gegen-<lb/> ſeitigen Leiſtungen im Verkehre durch Dienſte<hi rendition="#sup">4</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="1)"><hi rendition="#g">Rau</hi> (Ueber die Kameralwiſſ. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I.<lb/> §. 1. 2. 46. 95.) iſt der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in <hi rendition="#g">äußere</hi><lb/> und <hi rendition="#g">innere</hi> Güter jene in <hi rendition="#g">ſachliche</hi> und <hi rendition="#g">perſönliche</hi> bezeichnen, und wählt<lb/> daher dieſe leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, ſondern das<lb/> Theilungsprinzip ſelbſt ändert. Die Unvollſtändigkeit dieſer Eintheilung iſt aus<lb/> Obigem erſichtlich. Derſelbe ſcheint die perſönlichen Güter <hi rendition="#g">Zuſtände</hi> nennen zu<lb/> wollen, was ſie aber eben ſo wenig, als alle Eigenſchaften ſind.</note><lb/> <note place="end" n="2)">Nimmt man die <hi rendition="#g">Sache</hi> als der <hi rendition="#g">Perſon</hi> gegenübergeſetzt an, dann hat<lb/><hi rendition="#g">Rau</hi> Recht, wo er den Körper mit ſeinen Eigenſchaften <hi rendition="#g">perſönliches</hi> Gut nennt.<lb/> Im Gegenſatze des Materiellen und Nichtmateriellen iſt aber obige Unterſcheidung<lb/> richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) <hi rendition="#g">Vortheile</hi> der Menſchen mit<lb/><hi rendition="#g">perſönlichen</hi> Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß<lb/> in dieſem Sinne alle Güter perſönliche ſind, wie <hi rendition="#g">Hermann</hi> ſtaatswirthſchaftliche<lb/> Unterſuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. ſchließt, denn ſo ſchöbe<lb/> man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Urſache (Gut) genommen<lb/> zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die ſpezielle<lb/> der perſönlichen Dienſte geſetzt. Das von ihm gebrauchte <hi rendition="#g">geradezu</hi> iſt nicht<lb/> bezeichnend genug. Die Erklärung dieſes Irrthums ſ. unten in §. 39.</note><lb/> <note place="end" n="3)">Dieſe Definition ſtreng feſtzuhalten iſt wichtig, um die wahren äußeren<lb/> körperloſen Güter zu ſichern. So iſt z. B. die <hi rendition="#g">innere</hi> Freiheit das erſte innere<lb/> Gut, die <hi rendition="#g">äußere</hi> Freiheit aber das erſte <hi rendition="#g">immaterielle äußere</hi> Gut. Man<lb/> könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem<lb/> Urſprunge und nach der Exiſtenz und Coexiſtenz des Menſchen. <hi rendition="#g">Hermann</hi> a. a. O.<lb/> I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconſequenz, wo er die <hi rendition="#g">Religion</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Wiſſenſchaft</hi> zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide ſind blos<lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [55/0077]
ſchen, intellektuellen und die Kunſtanlagen, die Tugend, die
Kenntniſſe, die Geſchicklichkeiten (geiſtig und körperlich) und die
Fertigkeiten (körperlich) des Menſchen.Sachliche Güter ſind
alle rohen und veredelten Erzeugniſſe der Natur, welche den inneren
Gütern des Menſchen zu ſeinen Zwecken unterworfen ſind, alſo
auch des Menſchen eigener Körper2). Körperloſe äußere Güter
ſind alle Verhältniſſe und Umſtände, welche als Erzeugniſſe des
Menſchenverkehres für die Förderung ſeiner manchfachen Zwecke
tauglich ſind3). Es gehören hierher a) die äußeren und inneren
Verhältniſſe des Staates und im Staate, nämlich die Erhaltung
des Beſtandes und die Beförderung des Rechts, des Güterweſens
in obigem Umfange zur materiellen und immateriellen Verbeſſerung
des Menſchenlebens, und der öffentlichen und Privatſicherheit;
b) die Verhältniſſe des Familienlebens, nämlich der Liebe, der
Ehe, der Vater- und Mutterſchaft, und der Vormundſchaft, ſo
wie das Verhältniß des Herrn zu dem Geſinde; c) die Verhältniſſe
geſellſchaftlicher Vereinigungen im Staate, nämlich jene der Freundſchaft, der
Wohlthätigkeit, des Vergnügens, des Erwerbs,
der Wiſſenſchaft, der Kunſt und Sittlichkeit; d) das Vorhanden-
ſein und die Nutzerlaubniß von Anſtalten des Staats, der Einzel-
nen, der Geſellſchaften, Gemeinden und Corporationen für die
verſchiedenſten Zwecke der Menſchheit; e) und endlich die gegen-
ſeitigen Leiſtungen im Verkehre durch Dienſte4).
¹⁾ Rau (Ueber die Kameralwiſſ. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I.
§. 1. 2. 46. 95.) iſt der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in äußere
und innere Güter jene in ſachliche und perſönliche bezeichnen, und wählt
daher dieſe leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, ſondern das
Theilungsprinzip ſelbſt ändert. Die Unvollſtändigkeit dieſer Eintheilung iſt aus
Obigem erſichtlich. Derſelbe ſcheint die perſönlichen Güter Zuſtände nennen zu
wollen, was ſie aber eben ſo wenig, als alle Eigenſchaften ſind.
²⁾ Nimmt man die Sache als der Perſon gegenübergeſetzt an, dann hat
Rau Recht, wo er den Körper mit ſeinen Eigenſchaften perſönliches Gut nennt.
Im Gegenſatze des Materiellen und Nichtmateriellen iſt aber obige Unterſcheidung
richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) Vortheile der Menſchen mit
perſönlichen Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß
in dieſem Sinne alle Güter perſönliche ſind, wie Hermann ſtaatswirthſchaftliche
Unterſuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. ſchließt, denn ſo ſchöbe
man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Urſache (Gut) genommen
zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die ſpezielle
der perſönlichen Dienſte geſetzt. Das von ihm gebrauchte geradezu iſt nicht
bezeichnend genug. Die Erklärung dieſes Irrthums ſ. unten in §. 39.
³⁾ Dieſe Definition ſtreng feſtzuhalten iſt wichtig, um die wahren äußeren
körperloſen Güter zu ſichern. So iſt z. B. die innere Freiheit das erſte innere
Gut, die äußere Freiheit aber das erſte immaterielle äußere Gut. Man
könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem
Urſprunge und nach der Exiſtenz und Coexiſtenz des Menſchen. Hermann a. a. O.
I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconſequenz, wo er die Religion und die
Wiſſenſchaft zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide ſind blos
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |