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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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erheischen, z. B. zum Behufe der Unterstützung der Bürger bei
Ablösung drückender Gewerbslasten, Zehnten u. dgl., hierunter
nicht begriffen sind, da sie mehr als laufende Ausgaben erscheinen
und nicht unproductiv angewendet werden. Doch hat man Anga-
ben, daß kleinere Staaten, namentlich Kantone der Schweitz,
bedeutende Schätze besitzen, und es entsteht natürlich hier die Frage
über ihre beste Anlage1), wenn gerade keine Landesverbesserungen
thunlich oder nöthig sein, was indeß kaum einmal der Fall sein
dürfte. Man hat die Wahl zwischen der Anlage im Auslande und
jener im Inlande. Letztere ist wegen der den Bürgern und Ge-
werben dadurch zu leistenden Unterstützung vorzuziehen, wenn der
Staat nicht mit Bestimmtheit auf die Zinseinnahmen rechnet;
denn sonst würden sich mit seinem Budget Zinsrückstände nicht ver-
tragen und strenge Maaßregeln zur Eintreibung derselben die
Schuldner mehr in Verlegenheit setzen, als Privatgläubiger. Die
Darleihen an Gemeinden eignen sich daher vorzüglich hierzu und
auch die Errichtung von Kreditkassen (§. 465.) gehört hierher.
Die Anlage im Auslande, in Staatspapieren und ausländischen
Actien u. dgl. entzieht dem Inlande die Nutzung der Capitalien in
der Industrie und setzt den Staat mehr Verlusten aus.

2) Unternehmungen von Banken durch den Staat, um
daraus Gewinn zu ziehen, sind dem Wesen und der Wirthschaft
des Staates zuwider, compliziren die Staatsverwaltung, entziehen
den Bürgern die Gelegenheit der freien Capitaliengeschäfte, und
sind für die Regirung in außerordentlichen Geldverlegenheiten zu
verführerisch, von ihrer Gewalt Gebrauch zu machen (§. 444.).

3) Die Staatslotterien sind aber als ein Bankgeschäft zu
betrachten, welches der Staat zum Regale erhoben hat. Es gibt
verschiedene Arten der Ausübung desselben, nämlich das Lotto
(die Zahlenlotterie, Lotto di Genua), die Lotterie (Zahlen-
lotterie) und die Spielbanken (Hazardspiele)2). Sie sind
sämmtlich schon wegen der Beförderung des wirthschaftlichen und
sittlichen Verderbens eines bedeutenden Theils der Bevölkerung im
höchsten Grade verwerflich, sie sind es aber eben so, als Mittel
zur Vernichtung nicht blos aufgesparten Vermögens, sondern der
Lust zur Sparsamkeit überhaupt, als Gelegenheiten, der Volks-
betriebsamkeit Arbeitskräfte und Capital zu entziehen. Ihre allge-
meine Abschaffung ist also Eines der wichtigsten Bedürfnisse, be-
sonders jetziger Zeit3). Wo sie noch nicht aufgehoben sind, da ist
ihre Verwaltung so unschädlich als möglich zu machen. Durch
eine Verpachtung des Lotto, des allerverderblichsten unter die-
sen Spielen, weil es wegen des geringen Einsatzes den Aermsten

erheiſchen, z. B. zum Behufe der Unterſtützung der Bürger bei
Ablöſung drückender Gewerbslaſten, Zehnten u. dgl., hierunter
nicht begriffen ſind, da ſie mehr als laufende Ausgaben erſcheinen
und nicht unproductiv angewendet werden. Doch hat man Anga-
ben, daß kleinere Staaten, namentlich Kantone der Schweitz,
bedeutende Schätze beſitzen, und es entſteht natürlich hier die Frage
über ihre beſte Anlage1), wenn gerade keine Landesverbeſſerungen
thunlich oder nöthig ſein, was indeß kaum einmal der Fall ſein
dürfte. Man hat die Wahl zwiſchen der Anlage im Auslande und
jener im Inlande. Letztere iſt wegen der den Bürgern und Ge-
werben dadurch zu leiſtenden Unterſtützung vorzuziehen, wenn der
Staat nicht mit Beſtimmtheit auf die Zinseinnahmen rechnet;
denn ſonſt würden ſich mit ſeinem Budget Zinsrückſtände nicht ver-
tragen und ſtrenge Maaßregeln zur Eintreibung derſelben die
Schuldner mehr in Verlegenheit ſetzen, als Privatgläubiger. Die
Darleihen an Gemeinden eignen ſich daher vorzüglich hierzu und
auch die Errichtung von Kreditkaſſen (§. 465.) gehört hierher.
Die Anlage im Auslande, in Staatspapieren und ausländiſchen
Actien u. dgl. entzieht dem Inlande die Nutzung der Capitalien in
der Induſtrie und ſetzt den Staat mehr Verluſten aus.

2) Unternehmungen von Banken durch den Staat, um
daraus Gewinn zu ziehen, ſind dem Weſen und der Wirthſchaft
des Staates zuwider, compliziren die Staatsverwaltung, entziehen
den Bürgern die Gelegenheit der freien Capitaliengeſchäfte, und
ſind für die Regirung in außerordentlichen Geldverlegenheiten zu
verführeriſch, von ihrer Gewalt Gebrauch zu machen (§. 444.).

3) Die Staatslotterien ſind aber als ein Bankgeſchäft zu
betrachten, welches der Staat zum Regale erhoben hat. Es gibt
verſchiedene Arten der Ausübung deſſelben, nämlich das Lotto
(die Zahlenlotterie, Lotto di Genua), die Lotterie (Zahlen-
lotterie) und die Spielbanken (Hazardſpiele)2). Sie ſind
ſämmtlich ſchon wegen der Beförderung des wirthſchaftlichen und
ſittlichen Verderbens eines bedeutenden Theils der Bevölkerung im
höchſten Grade verwerflich, ſie ſind es aber eben ſo, als Mittel
zur Vernichtung nicht blos aufgeſparten Vermögens, ſondern der
Luſt zur Sparſamkeit überhaupt, als Gelegenheiten, der Volks-
betriebſamkeit Arbeitskräfte und Capital zu entziehen. Ihre allge-
meine Abſchaffung iſt alſo Eines der wichtigſten Bedürfniſſe, be-
ſonders jetziger Zeit3). Wo ſie noch nicht aufgehoben ſind, da iſt
ihre Verwaltung ſo unſchädlich als möglich zu machen. Durch
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ſen Spielen, weil es wegen des geringen Einſatzes den Aermſten

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[713/0735] erheiſchen, z. B. zum Behufe der Unterſtützung der Bürger bei Ablöſung drückender Gewerbslaſten, Zehnten u. dgl., hierunter nicht begriffen ſind, da ſie mehr als laufende Ausgaben erſcheinen und nicht unproductiv angewendet werden. Doch hat man Anga- ben, daß kleinere Staaten, namentlich Kantone der Schweitz, bedeutende Schätze beſitzen, und es entſteht natürlich hier die Frage über ihre beſte Anlage1), wenn gerade keine Landesverbeſſerungen thunlich oder nöthig ſein, was indeß kaum einmal der Fall ſein dürfte. Man hat die Wahl zwiſchen der Anlage im Auslande und jener im Inlande. Letztere iſt wegen der den Bürgern und Ge- werben dadurch zu leiſtenden Unterſtützung vorzuziehen, wenn der Staat nicht mit Beſtimmtheit auf die Zinseinnahmen rechnet; denn ſonſt würden ſich mit ſeinem Budget Zinsrückſtände nicht ver- tragen und ſtrenge Maaßregeln zur Eintreibung derſelben die Schuldner mehr in Verlegenheit ſetzen, als Privatgläubiger. Die Darleihen an Gemeinden eignen ſich daher vorzüglich hierzu und auch die Errichtung von Kreditkaſſen (§. 465.) gehört hierher. Die Anlage im Auslande, in Staatspapieren und ausländiſchen Actien u. dgl. entzieht dem Inlande die Nutzung der Capitalien in der Induſtrie und ſetzt den Staat mehr Verluſten aus. 2) Unternehmungen von Banken durch den Staat, um daraus Gewinn zu ziehen, ſind dem Weſen und der Wirthſchaft des Staates zuwider, compliziren die Staatsverwaltung, entziehen den Bürgern die Gelegenheit der freien Capitaliengeſchäfte, und ſind für die Regirung in außerordentlichen Geldverlegenheiten zu verführeriſch, von ihrer Gewalt Gebrauch zu machen (§. 444.). 3) Die Staatslotterien ſind aber als ein Bankgeſchäft zu betrachten, welches der Staat zum Regale erhoben hat. Es gibt verſchiedene Arten der Ausübung deſſelben, nämlich das Lotto (die Zahlenlotterie, Lotto di Genua), die Lotterie (Zahlen- lotterie) und die Spielbanken (Hazardſpiele)2). Sie ſind ſämmtlich ſchon wegen der Beförderung des wirthſchaftlichen und ſittlichen Verderbens eines bedeutenden Theils der Bevölkerung im höchſten Grade verwerflich, ſie ſind es aber eben ſo, als Mittel zur Vernichtung nicht blos aufgeſparten Vermögens, ſondern der Luſt zur Sparſamkeit überhaupt, als Gelegenheiten, der Volks- betriebſamkeit Arbeitskräfte und Capital zu entziehen. Ihre allge- meine Abſchaffung iſt alſo Eines der wichtigſten Bedürfniſſe, be- ſonders jetziger Zeit3). Wo ſie noch nicht aufgehoben ſind, da iſt ihre Verwaltung ſo unſchädlich als möglich zu machen. Durch eine Verpachtung des Lotto, des allerverderblichſten unter die- ſen Spielen, weil es wegen des geringen Einſatzes den Aermſten

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 713. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/735>, abgerufen am 23.11.2024.