Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.controle, gegen eine gewisse Zahlung von Seiten der Regirung, 1) Münzverschlechterungen, heimliche und öffentliche, sind früher häufig als Finanzoperationen benutzt worden. Sie sind vor der Rechtlichkeit und Klugheit gleich verwerflich. S. im oben angef. §. Meine Versuche S. 107. Auch Rau III. §. 199. 200. 2) v. Malchus I. 115. Dies ist schon im Reichsabschied von 1570 §. 132. ausgesprochen. S. Meine Versuche S. 159. 3) So in Frankreich in 13 Münzstätten, wovon jeder eine Commission beige- geben und auferlegt ist, von ihren Münzungen eine bestimmte Anzahl Exemplare zur Prüfung an die Münzcommission nach Paris zu schicken. Der Staat zahlt 1,5% Prägeschatz für Silber und 0,29% für Gold (nicht 0,0029%, wie bei Rau III. §. 202. N. a. steht). Klüber, das Münzwesen. S. 100 folg. Cleyn- mann Aphorismen. S. 83. 94. 107. 479. Dessen Materialien. S. 250. Meine Versuche. S. 168-169. v. Malchus I. 116. 4) England seit 1816 = 0,69% bei Gold und 6% bei Silber (Schulin niederländ. und großbritt. Münzgesetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 438.). Rußland bei Gold 0,35%, bei Silber 2,95%. In Sizilien bei Gold 3/4% Prägekosten (Klüber Münzwesen. S. 105.). S. v. Malchus I. S. 117-119. 122. Drittes Stück. Vom Umsatzgewerbsbetriebe des Staats. §. 483. I. Die Staatshandelsgeschäfte. Auch gewisse Handelsgeschäfte hat sich der Staat ausschließlich 1) Das Pulvermonopol (Schießpulverregal), kraft dessen 2) Das Branntweinmonopol, d. h. das ausschließliche controle, gegen eine gewiſſe Zahlung von Seiten der Regirung, 1) Münzverſchlechterungen, heimliche und öffentliche, ſind früher häufig als Finanzoperationen benutzt worden. Sie ſind vor der Rechtlichkeit und Klugheit gleich verwerflich. S. im oben angef. §. Meine Verſuche S. 107. Auch Rau III. §. 199. 200. 2) v. Malchus I. 115. Dies iſt ſchon im Reichsabſchied von 1570 §. 132. ausgeſprochen. S. Meine Verſuche S. 159. 3) So in Frankreich in 13 Münzſtätten, wovon jeder eine Commiſſion beige- geben und auferlegt iſt, von ihren Münzungen eine beſtimmte Anzahl Exemplare zur Prüfung an die Münzcommiſſion nach Paris zu ſchicken. Der Staat zahlt 1,5% Prägeſchatz für Silber und 0,29% für Gold (nicht 0,0029%, wie bei Rau III. §. 202. N. a. ſteht). Klüber, das Münzweſen. S. 100 folg. Cleyn- mann Aphorismen. S. 83. 94. 107. 479. Deſſen Materialien. S. 250. Meine Verſuche. S. 168–169. v. Malchus I. 116. 4) England ſeit 1816 = 0,69% bei Gold und 6% bei Silber (Schulin niederländ. und großbritt. Münzgeſetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 438.). Rußland bei Gold 0,35%, bei Silber 2,95%. In Sizilien bei Gold ¾% Prägekoſten (Klüber Münzweſen. S. 105.). S. v. Malchus I. S. 117–119. 122. Drittes Stück. Vom Umſatzgewerbsbetriebe des Staats. §. 483. I. Die Staatshandelsgeſchäfte. 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controle, gegen eine gewiſſe Zahlung von Seiten der Regirung,
iſt ein ſehr paſſender, die Regirung der Münzgeſchäfte, ſelbſt,
wenn ſie will, der Metallkaufgeſchäfte überhebender, und die Mün-
zung ſehr verwohlfeilernder Ausweg, denn die Privatinduſtrie weiß
dergleichen Anſtalten und Geſchäfte immer ſparſamer als der Staat
einzurichten und zu vollführen3). Will man dieſen Weg nicht ein-
ſchlagen, ſo bleibt blos die Selbſtadminiſtration übrig. Dieſe aber
hat ſich in der neueren Zeit auch ſehr bedeutend verwohlfeilert4).
¹⁾ Münzverſchlechterungen, heimliche und öffentliche, ſind früher häufig als
Finanzoperationen benutzt worden. Sie ſind vor der Rechtlichkeit und Klugheit
gleich verwerflich. S. im oben angef. §. Meine Verſuche S. 107. Auch Rau
III. §. 199. 200.
²⁾ v. Malchus I. 115. Dies iſt ſchon im Reichsabſchied von 1570 §. 132.
ausgeſprochen. S. Meine Verſuche S. 159.
³⁾ So in Frankreich in 13 Münzſtätten, wovon jeder eine Commiſſion beige-
geben und auferlegt iſt, von ihren Münzungen eine beſtimmte Anzahl Exemplare
zur Prüfung an die Münzcommiſſion nach Paris zu ſchicken. Der Staat zahlt
1,5% Prägeſchatz für Silber und 0,29% für Gold (nicht 0,0029%, wie bei
Rau III. §. 202. N. a. ſteht). Klüber, das Münzweſen. S. 100 folg. Cleyn-
mann Aphorismen. S. 83. 94. 107. 479. Deſſen Materialien. S. 250.
Meine Verſuche. S. 168–169. v. Malchus I. 116.
⁴⁾ England ſeit 1816 = 0,69% bei Gold und 6[FORMEL]% bei Silber
(Schulin niederländ. und großbritt. Münzgeſetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 438.).
Rußland bei Gold 0,35%, bei Silber 2,95%. In Sizilien bei Gold ¾%
Prägekoſten (Klüber Münzweſen. S. 105.). S. v. Malchus I. S. 117–119. 122.
Drittes Stück.
Vom Umſatzgewerbsbetriebe des Staats.
§. 483.
I. Die Staatshandelsgeſchäfte.
Auch gewiſſe Handelsgeſchäfte hat ſich der Staat ausſchließlich
(als Staatsmonopolien) vorbehalten. Der Grund dafür iſt
hauptſächlich darin zu ſuchen, daß der Staat die Gegenſtände des
Monopols mit einer Steuer belegen will. Weil er ſich aber das
Monopol angeeignet hat, ſo floß das Fabricationsregal mit dem-
ſelben in Eins zuſammen. Es gehört hierher:
1) Das Pulvermonopol (Schießpulverregal), kraft deſſen
der Staat allein befugt iſt, Pulver zu fabriciren und zu verkaufen
oder beide Geſchäfte an beſtimmte Perſonen zu vergeben und die
Pulvereinfuhr zu verbieten1).
2) Das Branntweinmonopol, d. h. das ausſchließliche
Recht des Staats, Brennereien zu halten und den Branntwein
auszuſchenken oder beides an beſtimmte Perſonen zu verleihen2).
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