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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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werden muß, bei Lieferung möglichst vollkommener Producte den
Aufwand immer mehr zu verringern. Glücklicherweise findet sich
auch in fast allen christlichen Staaten Europas das Münzgeschäft
im Budget nicht mehr als eine Reinertragsquelle. Allein es ist
begreiflich, weßhalb nichts desto weniger das Münzwesen einen
wichtigen Gegenstand der Finanzwissenschaft macht. Es handelt
sich um gute Münzen, Verringerung der Verwaltungsgeschäfte und
Herabsetzung der Münzkosten (des Präge- oder Schlagschatzes).
Die Erhebung dieser Letztern geschieht auf verschiedene Arten,
nämlich zuweilen schon beim Ankaufe des Metalls, indem der
Staat kraft Verkaufsrechtes oder besonderer Vertragsartikel mit
den inländischen Bergwerken dasselbe unter dem Concurrenzpreise
acquirirt, -- eine volkswirthschaftlich und rechtlich verwerfliche
Methode, da sie einer Bürgerklasse ohne Grund zum Vortheile der
Gesammtheit etwas entzieht --, in der Regel aber erst bei der
Fabrication, indem die Münzstätte, wenn es erlaubt ist, daß jeder
Privatmann darin für sich sein Metall nach Gesetzesvorschrift aus-
münzen lassen darf, demselben um so weniger freies Metall als er
gebracht hat, in den Münzen zurückgibt, als der Schlagschatz be-
trägt, oder indem sie, wenn jenes nicht gestattet ist, folglich der
Staat selbst das Metall ankauft und ausmünzt, von jedem Abneh-
mer der Münze den betreffenden Schatz bezahlen läßt. Daß das
Verzichten auf den Schlagschatz volkswirthschaftlich kein Nutzen ist,
wurde ebenfalls weiter oben schon gezeigt; allein hier braucht nun
kaum noch erwähnt zu werden, daß es einen Verlust für die
Staatskasse verursachte, der ganz ohne Erfolg bliebe. Es kann
sich also hier blos noch darum handeln, ob der Selbstbetrieb
des Münzwesens oder die Verpachtung der Münzfabrication unter
der ausdrücklichen Bedingung der Staatscontrole die vorzuziehende
Bewirthschaftungsart sei. Die Münzverwaltung ist sehr kostspielig,
denn sie erheischt ein großes kostbares stehendes Capital, große
Besoldungen für die Beamten und viele andere Auslagen. Sie
aus der Staatsverwaltung, so weit als ohne Schaden für die
Münzen möglich ist, hinwegzubringen, kann daher nur zu wünschen
sein. Man hat daher die Verpachtung aus diesen Gründen und
darum angerathen, weil dann der Staat noch ein reines Einkom-
men beziehe. Allein dies Letztere soll er nicht, weil die Münzung
kein auf Gewinn zu betreibendes Staatsgewerbe ist2), und die
Controlirung ist dabei mit vieler Mühe und Kosten verknüpft, --
ja wohl selbst unmöglich. Also ist die Verpachtung in dieser Art
noch verwerflicher als die Selbstverwaltung. Allein eine Verpach-
tung oder Vergebung der Münzung an Privaten unter Staats-

werden muß, bei Lieferung möglichſt vollkommener Producte den
Aufwand immer mehr zu verringern. Glücklicherweiſe findet ſich
auch in faſt allen chriſtlichen Staaten Europas das Münzgeſchäft
im Budget nicht mehr als eine Reinertragsquelle. Allein es iſt
begreiflich, weßhalb nichts deſto weniger das Münzweſen einen
wichtigen Gegenſtand der Finanzwiſſenſchaft macht. Es handelt
ſich um gute Münzen, Verringerung der Verwaltungsgeſchäfte und
Herabſetzung der Münzkoſten (des Präge- oder Schlagſchatzes).
Die Erhebung dieſer Letztern geſchieht auf verſchiedene Arten,
nämlich zuweilen ſchon beim Ankaufe des Metalls, indem der
Staat kraft Verkaufsrechtes oder beſonderer Vertragsartikel mit
den inländiſchen Bergwerken daſſelbe unter dem Concurrenzpreiſe
acquirirt, — eine volkswirthſchaftlich und rechtlich verwerfliche
Methode, da ſie einer Bürgerklaſſe ohne Grund zum Vortheile der
Geſammtheit etwas entzieht —, in der Regel aber erſt bei der
Fabrication, indem die Münzſtätte, wenn es erlaubt iſt, daß jeder
Privatmann darin für ſich ſein Metall nach Geſetzesvorſchrift aus-
münzen laſſen darf, demſelben um ſo weniger freies Metall als er
gebracht hat, in den Münzen zurückgibt, als der Schlagſchatz be-
trägt, oder indem ſie, wenn jenes nicht geſtattet iſt, folglich der
Staat ſelbſt das Metall ankauft und ausmünzt, von jedem Abneh-
mer der Münze den betreffenden Schatz bezahlen läßt. Daß das
Verzichten auf den Schlagſchatz volkswirthſchaftlich kein Nutzen iſt,
wurde ebenfalls weiter oben ſchon gezeigt; allein hier braucht nun
kaum noch erwähnt zu werden, daß es einen Verluſt für die
Staatskaſſe verurſachte, der ganz ohne Erfolg bliebe. Es kann
ſich alſo hier blos noch darum handeln, ob der Selbſtbetrieb
des Münzweſens oder die Verpachtung der Münzfabrication unter
der ausdrücklichen Bedingung der Staatscontrole die vorzuziehende
Bewirthſchaftungsart ſei. Die Münzverwaltung iſt ſehr koſtſpielig,
denn ſie erheiſcht ein großes koſtbares ſtehendes Capital, große
Beſoldungen für die Beamten und viele andere Auslagen. Sie
aus der Staatsverwaltung, ſo weit als ohne Schaden für die
Münzen möglich iſt, hinwegzubringen, kann daher nur zu wünſchen
ſein. Man hat daher die Verpachtung aus dieſen Gründen und
darum angerathen, weil dann der Staat noch ein reines Einkom-
men beziehe. Allein dies Letztere ſoll er nicht, weil die Münzung
kein auf Gewinn zu betreibendes Staatsgewerbe iſt2), und die
Controlirung iſt dabei mit vieler Mühe und Koſten verknüpft, —
ja wohl ſelbſt unmöglich. Alſo iſt die Verpachtung in dieſer Art
noch verwerflicher als die Selbſtverwaltung. Allein eine Verpach-
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[709/0731] werden muß, bei Lieferung möglichſt vollkommener Producte den Aufwand immer mehr zu verringern. Glücklicherweiſe findet ſich auch in faſt allen chriſtlichen Staaten Europas das Münzgeſchäft im Budget nicht mehr als eine Reinertragsquelle. Allein es iſt begreiflich, weßhalb nichts deſto weniger das Münzweſen einen wichtigen Gegenſtand der Finanzwiſſenſchaft macht. Es handelt ſich um gute Münzen, Verringerung der Verwaltungsgeſchäfte und Herabſetzung der Münzkoſten (des Präge- oder Schlagſchatzes). Die Erhebung dieſer Letztern geſchieht auf verſchiedene Arten, nämlich zuweilen ſchon beim Ankaufe des Metalls, indem der Staat kraft Verkaufsrechtes oder beſonderer Vertragsartikel mit den inländiſchen Bergwerken daſſelbe unter dem Concurrenzpreiſe acquirirt, — eine volkswirthſchaftlich und rechtlich verwerfliche Methode, da ſie einer Bürgerklaſſe ohne Grund zum Vortheile der Geſammtheit etwas entzieht —, in der Regel aber erſt bei der Fabrication, indem die Münzſtätte, wenn es erlaubt iſt, daß jeder Privatmann darin für ſich ſein Metall nach Geſetzesvorſchrift aus- münzen laſſen darf, demſelben um ſo weniger freies Metall als er gebracht hat, in den Münzen zurückgibt, als der Schlagſchatz be- trägt, oder indem ſie, wenn jenes nicht geſtattet iſt, folglich der Staat ſelbſt das Metall ankauft und ausmünzt, von jedem Abneh- mer der Münze den betreffenden Schatz bezahlen läßt. Daß das Verzichten auf den Schlagſchatz volkswirthſchaftlich kein Nutzen iſt, wurde ebenfalls weiter oben ſchon gezeigt; allein hier braucht nun kaum noch erwähnt zu werden, daß es einen Verluſt für die Staatskaſſe verurſachte, der ganz ohne Erfolg bliebe. Es kann ſich alſo hier blos noch darum handeln, ob der Selbſtbetrieb des Münzweſens oder die Verpachtung der Münzfabrication unter der ausdrücklichen Bedingung der Staatscontrole die vorzuziehende Bewirthſchaftungsart ſei. Die Münzverwaltung iſt ſehr koſtſpielig, denn ſie erheiſcht ein großes koſtbares ſtehendes Capital, große Beſoldungen für die Beamten und viele andere Auslagen. Sie aus der Staatsverwaltung, ſo weit als ohne Schaden für die Münzen möglich iſt, hinwegzubringen, kann daher nur zu wünſchen ſein. Man hat daher die Verpachtung aus dieſen Gründen und darum angerathen, weil dann der Staat noch ein reines Einkom- men beziehe. Allein dies Letztere ſoll er nicht, weil die Münzung kein auf Gewinn zu betreibendes Staatsgewerbe iſt2), und die Controlirung iſt dabei mit vieler Mühe und Koſten verknüpft, — ja wohl ſelbſt unmöglich. Alſo iſt die Verpachtung in dieſer Art noch verwerflicher als die Selbſtverwaltung. Allein eine Verpach- tung oder Vergebung der Münzung an Privaten unter Staats-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 709. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/731>, abgerufen am 24.11.2024.