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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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weilen einen günstigen Einfluß, so sind doch schon öfters Erfahrungen
vom Gegentheile gemacht worden. Die Rodungen könnten wegen
besonderer Privatvortheile so häufig und an Stellen, die für Feld-
bau untauglich sind, vorgenommen werden, daß das Land einem
Holzmangel entgegenginge; anderseits aber könnte durch Ankäufe
von Grundeigenthum in todte Hände, für welche sich Forstwirth-
schaft sehr eignet, so viel Feld in Wald umgewandelt werden,
daß die Bevölkerung von daher Schaden erlitte. In den Händen
der Privaten und Gemeinden könnte eine so ungeregelte Wald-
wirthschaft entstehen, daß für spätere Zeit ein empfindliches Miß-
verhältniß zwischen Holzbegehr und Angebot bereitet würde. Es
ist daher nichts natürlicher, als daß der Staat die Rodungen,
Anlage von Waldungen und die Forstbetriebswirthschaft nicht in
die Willkühr der Einzelnen, Gemeinden, Corporationen und Stif-
tungen legt, für die beiden Ersteren die Staatserlaubniß, für die
Letzteren aber die Vorlage und Staatsgenehmigung der Betriebs-
plane befiehlt, und, um einen schädlichen Einfluß der Forstbeamten
zu verhüten, genaue Bestimmungen über die Fälle der Genehmi-
gung und Nichtgenehmigung festsetzt2).

B. Die Waldservitute in der oben (§. 260. 5.) angegebenen
verschiedenen Ausdehnung. Da sich manche dieser Gerechtsame bei
gehöriger Regulirung ohne Schaden mit dem Waldbetriebe ver-
einigen lassen und dabei der Viehzucht in manchen Gegenden durch
Mästung, Streu und Gras ein großer Vorschub geleistet wird, so
ist es vor Allem wünschenswerth, daß sie wenigstens in der Aus-
übung geregelt und unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden. In
sehr vielen Fällen aber wird die Ablösung besser sein. Man be-
dient sich dabei, nur nach der Eigenthümlichkeit der Forstwirth-
schaft, derselben Mittel, wie bei der Ablösung landwirthschaftlicher
Servitute3).

C. Die Gebundenheit der Forste. In dieser Beziehung
verhält sich die Forstwirthschaft gerade entgegengesetzt zur Bevöl-
kerung, wie die Landwirthschaft. Ohne Forstgründe in großer
Flächenausdehnung ist ein nachhaltiger, das nöthige Holzquantum
sichernder, Betrieb des Waldbaues nicht möglich, und die Wahr-
scheinlichkeit der regelmäßigen Befriedigung des Holzbedürfnisses
nimmt in demselben Verhältnisse ab, als die Zerstückelung der
Waldflächen zunimmt. Zudem wird durch letztere die Rodung und
die Anschaffung von Forsteigenthum den Privaten erleichtert, wäh-
rend durch die Gebundenheit der Waldungen dieselbe erschwert
und die Ansammlung von Waldeigenthum in den Händen moralischer
Personen erleichtert wird. Diese muß daher Regel bleiben und

weilen einen günſtigen Einfluß, ſo ſind doch ſchon öfters Erfahrungen
vom Gegentheile gemacht worden. Die Rodungen könnten wegen
beſonderer Privatvortheile ſo häufig und an Stellen, die für Feld-
bau untauglich ſind, vorgenommen werden, daß das Land einem
Holzmangel entgegenginge; anderſeits aber könnte durch Ankäufe
von Grundeigenthum in todte Hände, für welche ſich Forſtwirth-
ſchaft ſehr eignet, ſo viel Feld in Wald umgewandelt werden,
daß die Bevölkerung von daher Schaden erlitte. In den Händen
der Privaten und Gemeinden könnte eine ſo ungeregelte Wald-
wirthſchaft entſtehen, daß für ſpätere Zeit ein empfindliches Miß-
verhältniß zwiſchen Holzbegehr und Angebot bereitet würde. Es
iſt daher nichts natürlicher, als daß der Staat die Rodungen,
Anlage von Waldungen und die Forſtbetriebswirthſchaft nicht in
die Willkühr der Einzelnen, Gemeinden, Corporationen und Stif-
tungen legt, für die beiden Erſteren die Staatserlaubniß, für die
Letzteren aber die Vorlage und Staatsgenehmigung der Betriebs-
plane befiehlt, und, um einen ſchädlichen Einfluß der Forſtbeamten
zu verhüten, genaue Beſtimmungen über die Fälle der Genehmi-
gung und Nichtgenehmigung feſtſetzt2).

B. Die Waldſervitute in der oben (§. 260. 5.) angegebenen
verſchiedenen Ausdehnung. Da ſich manche dieſer Gerechtſame bei
gehöriger Regulirung ohne Schaden mit dem Waldbetriebe ver-
einigen laſſen und dabei der Viehzucht in manchen Gegenden durch
Mäſtung, Streu und Gras ein großer Vorſchub geleiſtet wird, ſo
iſt es vor Allem wünſchenswerth, daß ſie wenigſtens in der Aus-
übung geregelt und unter polizeiliche Aufſicht geſtellt werden. In
ſehr vielen Fällen aber wird die Ablöſung beſſer ſein. Man be-
dient ſich dabei, nur nach der Eigenthümlichkeit der Forſtwirth-
ſchaft, derſelben Mittel, wie bei der Ablöſung landwirthſchaftlicher
Servitute3).

C. Die Gebundenheit der Forſte. In dieſer Beziehung
verhält ſich die Forſtwirthſchaft gerade entgegengeſetzt zur Bevöl-
kerung, wie die Landwirthſchaft. Ohne Forſtgründe in großer
Flächenausdehnung iſt ein nachhaltiger, das nöthige Holzquantum
ſichernder, Betrieb des Waldbaues nicht möglich, und die Wahr-
ſcheinlichkeit der regelmäßigen Befriedigung des Holzbedürfniſſes
nimmt in demſelben Verhältniſſe ab, als die Zerſtückelung der
Waldflächen zunimmt. Zudem wird durch letztere die Rodung und
die Anſchaffung von Forſteigenthum den Privaten erleichtert, wäh-
rend durch die Gebundenheit der Waldungen dieſelbe erſchwert
und die Anſammlung von Waldeigenthum in den Händen moraliſcher
Perſonen erleichtert wird. Dieſe muß daher Regel bleiben und

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[669/0691] weilen einen günſtigen Einfluß, ſo ſind doch ſchon öfters Erfahrungen vom Gegentheile gemacht worden. Die Rodungen könnten wegen beſonderer Privatvortheile ſo häufig und an Stellen, die für Feld- bau untauglich ſind, vorgenommen werden, daß das Land einem Holzmangel entgegenginge; anderſeits aber könnte durch Ankäufe von Grundeigenthum in todte Hände, für welche ſich Forſtwirth- ſchaft ſehr eignet, ſo viel Feld in Wald umgewandelt werden, daß die Bevölkerung von daher Schaden erlitte. In den Händen der Privaten und Gemeinden könnte eine ſo ungeregelte Wald- wirthſchaft entſtehen, daß für ſpätere Zeit ein empfindliches Miß- verhältniß zwiſchen Holzbegehr und Angebot bereitet würde. Es iſt daher nichts natürlicher, als daß der Staat die Rodungen, Anlage von Waldungen und die Forſtbetriebswirthſchaft nicht in die Willkühr der Einzelnen, Gemeinden, Corporationen und Stif- tungen legt, für die beiden Erſteren die Staatserlaubniß, für die Letzteren aber die Vorlage und Staatsgenehmigung der Betriebs- plane befiehlt, und, um einen ſchädlichen Einfluß der Forſtbeamten zu verhüten, genaue Beſtimmungen über die Fälle der Genehmi- gung und Nichtgenehmigung feſtſetzt2). B. Die Waldſervitute in der oben (§. 260. 5.) angegebenen verſchiedenen Ausdehnung. Da ſich manche dieſer Gerechtſame bei gehöriger Regulirung ohne Schaden mit dem Waldbetriebe ver- einigen laſſen und dabei der Viehzucht in manchen Gegenden durch Mäſtung, Streu und Gras ein großer Vorſchub geleiſtet wird, ſo iſt es vor Allem wünſchenswerth, daß ſie wenigſtens in der Aus- übung geregelt und unter polizeiliche Aufſicht geſtellt werden. In ſehr vielen Fällen aber wird die Ablöſung beſſer ſein. Man be- dient ſich dabei, nur nach der Eigenthümlichkeit der Forſtwirth- ſchaft, derſelben Mittel, wie bei der Ablöſung landwirthſchaftlicher Servitute3). C. Die Gebundenheit der Forſte. In dieſer Beziehung verhält ſich die Forſtwirthſchaft gerade entgegengeſetzt zur Bevöl- kerung, wie die Landwirthſchaft. Ohne Forſtgründe in großer Flächenausdehnung iſt ein nachhaltiger, das nöthige Holzquantum ſichernder, Betrieb des Waldbaues nicht möglich, und die Wahr- ſcheinlichkeit der regelmäßigen Befriedigung des Holzbedürfniſſes nimmt in demſelben Verhältniſſe ab, als die Zerſtückelung der Waldflächen zunimmt. Zudem wird durch letztere die Rodung und die Anſchaffung von Forſteigenthum den Privaten erleichtert, wäh- rend durch die Gebundenheit der Waldungen dieſelbe erſchwert und die Anſammlung von Waldeigenthum in den Händen moraliſcher Perſonen erleichtert wird. Dieſe muß daher Regel bleiben und

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/691>, abgerufen am 04.06.2024.