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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Wucherzinsen nennt3). Hieraus ergibt sich, a) daß die gewöhn-
lichen Wuchergesetze verwerflich sind. Denn die Fixirung eines
Zinsfußes widerspricht dem Verkehre, beeinträchtigt die Capitali-
sten, besonders die geringeren, verhindert manche Unternehmungen,
die sehr einträglich sein können und den Borgenden dazu vermögen,
gerne einen höheren Zins zu geben, und ist nicht durchzuführen,
weil, namentlich den größeren Capitalisten, die verschiedensten
Mittel zur Umgehung des Gesetzes zu Gebote stehen, und weil die
Verheimlichung vieler Geldgeschäfte dadurch veranlaßt wird. Es
ist vielmehr am zweckmäßigsten b) daß man die Concurrenz der
Capitalisten so viel als möglich zu vermehren sucht, daß man durch
allerlei Mittel das Borgen erleichtert4), daß man allen selbststän-
digen Personen die Verwendung ihrer Capitalien sobald als möglich
frei läßt, daß man mit dem Ausleihen möglichst wenige Sicher-
heitsformalitäten verbindet, daß man die möglichste Einfachheit,
Sicherheit, Klarheit und Leichtigkeit der Geldgeschäfte einzuführen
sucht, daß der Staat außer der Vermehrung der Concurrenz alle
andern Umstände begünstiget, die einen niedern Zinsfuß bewirken,
daß er schon im Jugendunterrichte über die Darleihegeschäfte für
Aufklärung sorgt und den Unfähigen die freie Verwaltung ihrer
Capitalien nicht überläßt. Nur hierin liegen die Mittel, um den
Wucher sicher zu verhüten.

1) Rau polit. Oeconom. II. §. 319. Lotz Handb. II. 256. v. Jacob Poli-
zeigesetzgebung. II 521. storch Cours, Uebers. von Rau. II. 25. say Cours.
IV. 242.
Uebers. von v. Th. IV. 185. Spittler Vorles. über Politik. S. 412
-424 (ausgezeichnet). Galiani Della Moneta. II. 239. 251. Genovesi Lezioni.
III. 157 sqq. Vasco L'Usura Libera = Economisti. P. mod. XXXIV. 121. 230.
Gioja Nuovo Prospetto. V. 18. 43. 62. Turgot Mem sur le Pret a interet.
Paris 1789
(geschrieben a. 1769 = Dessen Oeuvres. V. 262.). J. Rentham Defense
of Usury. Lond. 1787.
Deutsch von Eberhard. Halle 1788. Günther Versuch
über Wucher. Hamburg 1790. v. Kees, Ueber Aufhebung der Wuchergesetze.
Wien 1791.
2) Sie verbieten in der Regel einen gewissen hohen Zins, das Abziehen des
Zinses sogleich bei der Auszahlung des Anleihens, andere Abzüge an dem Capitale,
die Zinszinsen, das Auflegen lästiger Bedingungen u. dgl.
3) Die Menschen ändern ihre Meinung hierüber allmälig, man hält z. B. jetzt
die Zinszinsen nicht mehr für Wucher. Oft hat man schon Wucher vermuthet, wo
blos der Mangel an persönlicher und sachlicher Sicherheit einen hohen Zins nöthig
oder billig machte, z. B. bei Darleihen auf bloßen persönlichen Kredit, an unselbst-
ständige Menschen, die Wuchergesetze selbst veranlassen so heimliche hohe Zinsen etc.
Der Wucher ist am leichtesten möglich bei Anleihen aus Noth, am wenigsten bei
Anleihen zu Gewerbszwecken, weil der Unternehmer niemals mehr zu geben geneigt
ist, als er selbst Zins einzunehmen vermag.
4) Sie werden unten bei der Lehre von der Beförderung des Leihgeschäftes
angeführt werden.

Wucherzinſen nennt3). Hieraus ergibt ſich, a) daß die gewöhn-
lichen Wuchergeſetze verwerflich ſind. Denn die Fixirung eines
Zinsfußes widerſpricht dem Verkehre, beeinträchtigt die Capitali-
ſten, beſonders die geringeren, verhindert manche Unternehmungen,
die ſehr einträglich ſein können und den Borgenden dazu vermögen,
gerne einen höheren Zins zu geben, und iſt nicht durchzuführen,
weil, namentlich den größeren Capitaliſten, die verſchiedenſten
Mittel zur Umgehung des Geſetzes zu Gebote ſtehen, und weil die
Verheimlichung vieler Geldgeſchäfte dadurch veranlaßt wird. Es
iſt vielmehr am zweckmäßigſten b) daß man die Concurrenz der
Capitaliſten ſo viel als möglich zu vermehren ſucht, daß man durch
allerlei Mittel das Borgen erleichtert4), daß man allen ſelbſtſtän-
digen Perſonen die Verwendung ihrer Capitalien ſobald als möglich
frei läßt, daß man mit dem Ausleihen möglichſt wenige Sicher-
heitsformalitäten verbindet, daß man die möglichſte Einfachheit,
Sicherheit, Klarheit und Leichtigkeit der Geldgeſchäfte einzuführen
ſucht, daß der Staat außer der Vermehrung der Concurrenz alle
andern Umſtände begünſtiget, die einen niedern Zinsfuß bewirken,
daß er ſchon im Jugendunterrichte über die Darleihegeſchäfte für
Aufklärung ſorgt und den Unfähigen die freie Verwaltung ihrer
Capitalien nicht überläßt. Nur hierin liegen die Mittel, um den
Wucher ſicher zu verhüten.

1) Rau polit. Oeconom. II. §. 319. Lotz Handb. II. 256. v. Jacob Poli-
zeigeſetzgebung. II 521. storch Cours, Ueberſ. von Rau. II. 25. say Cours.
IV. 242.
Ueberſ. von v. Th. IV. 185. Spittler Vorleſ. über Politik. S. 412
-424 (ausgezeichnet). Galiani Della Moneta. II. 239. 251. Genovesi Lezioni.
III. 157 sqq. Vasco L'Usura Libera = Economisti. P. mod. XXXIV. 121. 230.
Gioja Nuovo Prospetto. V. 18. 43. 62. Turgot Mém sur le Prèt à intérét.
Paris 1789
(geſchrieben a. 1769 = Deſſen Oeuvres. V. 262.). J. Rentham Defense
of Usury. Lond. 1787.
Deutſch von Eberhard. Halle 1788. Günther Verſuch
über Wucher. Hamburg 1790. v. Kees, Ueber Aufhebung der Wuchergeſetze.
Wien 1791.
2) Sie verbieten in der Regel einen gewiſſen hohen Zins, das Abziehen des
Zinſes ſogleich bei der Auszahlung des Anleihens, andere Abzüge an dem Capitale,
die Zinszinſen, das Auflegen läſtiger Bedingungen u. dgl.
3) Die Menſchen ändern ihre Meinung hierüber allmälig, man hält z. B. jetzt
die Zinszinſen nicht mehr für Wucher. Oft hat man ſchon Wucher vermuthet, wo
blos der Mangel an perſönlicher und ſachlicher Sicherheit einen hohen Zins nöthig
oder billig machte, z. B. bei Darleihen auf bloßen perſönlichen Kredit, an unſelbſt-
ſtändige Menſchen, die Wuchergeſetze ſelbſt veranlaſſen ſo heimliche hohe Zinſen ꝛc.
Der Wucher iſt am leichteſten möglich bei Anleihen aus Noth, am wenigſten bei
Anleihen zu Gewerbszwecken, weil der Unternehmer niemals mehr zu geben geneigt
iſt, als er ſelbſt Zins einzunehmen vermag.
4) Sie werden unten bei der Lehre von der Beförderung des Leihgeſchäftes
angeführt werden.

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[634/0656] Wucherzinſen nennt3). Hieraus ergibt ſich, a) daß die gewöhn- lichen Wuchergeſetze verwerflich ſind. Denn die Fixirung eines Zinsfußes widerſpricht dem Verkehre, beeinträchtigt die Capitali- ſten, beſonders die geringeren, verhindert manche Unternehmungen, die ſehr einträglich ſein können und den Borgenden dazu vermögen, gerne einen höheren Zins zu geben, und iſt nicht durchzuführen, weil, namentlich den größeren Capitaliſten, die verſchiedenſten Mittel zur Umgehung des Geſetzes zu Gebote ſtehen, und weil die Verheimlichung vieler Geldgeſchäfte dadurch veranlaßt wird. Es iſt vielmehr am zweckmäßigſten b) daß man die Concurrenz der Capitaliſten ſo viel als möglich zu vermehren ſucht, daß man durch allerlei Mittel das Borgen erleichtert4), daß man allen ſelbſtſtän- digen Perſonen die Verwendung ihrer Capitalien ſobald als möglich frei läßt, daß man mit dem Ausleihen möglichſt wenige Sicher- heitsformalitäten verbindet, daß man die möglichſte Einfachheit, Sicherheit, Klarheit und Leichtigkeit der Geldgeſchäfte einzuführen ſucht, daß der Staat außer der Vermehrung der Concurrenz alle andern Umſtände begünſtiget, die einen niedern Zinsfuß bewirken, daß er ſchon im Jugendunterrichte über die Darleihegeſchäfte für Aufklärung ſorgt und den Unfähigen die freie Verwaltung ihrer Capitalien nicht überläßt. Nur hierin liegen die Mittel, um den Wucher ſicher zu verhüten. ¹⁾ Rau polit. Oeconom. II. §. 319. Lotz Handb. II. 256. v. Jacob Poli- zeigeſetzgebung. II 521. storch Cours, Ueberſ. von Rau. II. 25. say Cours. IV. 242. Ueberſ. von v. Th. IV. 185. Spittler Vorleſ. über Politik. S. 412 -424 (ausgezeichnet). Galiani Della Moneta. II. 239. 251. Genovesi Lezioni. III. 157 sqq. Vasco L'Usura Libera = Economisti. P. mod. XXXIV. 121. 230. Gioja Nuovo Prospetto. V. 18. 43. 62. Turgot Mém sur le Prèt à intérét. Paris 1789 (geſchrieben a. 1769 = Deſſen Oeuvres. V. 262.). J. Rentham Defense of Usury. Lond. 1787. Deutſch von Eberhard. Halle 1788. Günther Verſuch über Wucher. Hamburg 1790. v. Kees, Ueber Aufhebung der Wuchergeſetze. Wien 1791. ²⁾ Sie verbieten in der Regel einen gewiſſen hohen Zins, das Abziehen des Zinſes ſogleich bei der Auszahlung des Anleihens, andere Abzüge an dem Capitale, die Zinszinſen, das Auflegen läſtiger Bedingungen u. dgl. ³⁾ Die Menſchen ändern ihre Meinung hierüber allmälig, man hält z. B. jetzt die Zinszinſen nicht mehr für Wucher. Oft hat man ſchon Wucher vermuthet, wo blos der Mangel an perſönlicher und ſachlicher Sicherheit einen hohen Zins nöthig oder billig machte, z. B. bei Darleihen auf bloßen perſönlichen Kredit, an unſelbſt- ſtändige Menſchen, die Wuchergeſetze ſelbſt veranlaſſen ſo heimliche hohe Zinſen ꝛc. Der Wucher iſt am leichteſten möglich bei Anleihen aus Noth, am wenigſten bei Anleihen zu Gewerbszwecken, weil der Unternehmer niemals mehr zu geben geneigt iſt, als er ſelbſt Zins einzunehmen vermag. ⁴⁾ Sie werden unten bei der Lehre von der Beförderung des Leihgeſchäftes angeführt werden.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/656>, abgerufen am 04.06.2024.