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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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welcher die Ernte, den Hieb oder die bergmännische Förderung einem Andern
überläßt, in der Vergütung dafür außer der Land-, Forst- oder Bergrente auch
noch einen Ersatz des Capitals sammt Zinsen, die Rente des Ankaufscapitals zur
Erwerbung des Eigenthums, den Unternehmergewinn und, wo möglich, noch einen
Antheil an dem zu machenden Handelsgewinnste des Uebernehmers der Producte zu
erlangen sucht. Uebrigens wirft Rau demselben auch als Fehler vor, daß obiger
Begriff von Grundrente willkührlich zu verengt sei, da doch nicht blos die ursprüng-
liche unzerstörbare Bodenkraft, sondern vielmehr jede die nutzbare Beschaffenheit des
Bodens vermehrende Bodenverbesserung auch Ursache der Rentenerhöhung sei, und
offenbar aus jenem engen Begriffe hervorgehe, daß Bergwerke u. dgl. keine Renten
geben, was offenbar unrichtig sei. Allein Ricardo (p. 73-77.) zeigt, daß von
der Bergrente nach ihrer Natur auch dasjenige gelte, was von der Landrente gesagt
sei, und dies mit vollem Rechte, weil bei dieser die Naturkraft schon früher wirksam
war und Dinge bereit gestellt hat, zu deren Erzeugung der Mensch nicht mitwirken
kann. Daß aber der Mehrertrag über die bloße Naturkraftrente, welcher aus
solchen Meliorationen folgt, die Natur der Rente habe, das gibt Ricardo (p. 326.
Note), wie Rau ebenfalls erwähnt, zu. Derselbe hätte aber noch weiter gehen
und sagen sollen, daß derselbe trotz diesem keine Rente, sondern Capitalzins ist,
der aus der Anwendung von Capital auf die Naturkraft hervorgeht. Man muß
unterscheiden zwischen dem Capitalaufwande zur Verbesserung der physischen Beschaf-
fenheit des Bodens an sich (z. B. in der Landwirthschaft §. 138. 1-6. einschl.
und §. 139. 145-147.) und jenem zur bestmöglichsten Benutzung des Bodens bis
zum vortheilhaftesten Absatze der Producte (§. 138. 7 folg. und §. 140-144.
150-153. 208. 2.), zu welchem Letzteren aller bergmännische Betriebsaufwand
gehört. Die erstere Art von Capitalien bringt eine dauerhaftere Wirkung auf der
Reinertrag in Land- und Forstwirthschaft hervor als die andere. Das Einkommen
daraus, sei der Capitalaufwand vom Eigenthümer oder vom Pachter gemacht, muss
wenn diese ihn zu machen bereit sein sollen, den üblichen Zins geben und in
mehreren Raten das Capital ersetzen und ist folglich Capitalzins mit Rentennatur.
Dieser wird erst dann wirkliche Rente, wenn jenes Einkommen ganz oder theilweise
noch fortbezogen wird, nachdem schon das Capital sammt Zinsen erstattet ist. Denn
dann bleibt reine erhöhte Naturkraft übrig.
3) Außer diesen Regulatoren spricht Rau (§. 215. u. 215. a. der 2ten oder
§. 219. der 1ten Ausg.) auch noch von dem Einflusse der Bodenbenutzung auf die
Rente. Allein was als Folge dieser an Einkommen mehr bezogen wird, das ist
keine Grundrente, sondern Arbeits-, Capital- und Gewerbseinkommen, welches
auch mit der Rente verschmolzen ist. In ähnlicher Annahme und Verwechselung
besteht der Grundfehler der Rentenlehre von Ricardo. Er geht nämlich davon
aus, daß es oft besser sei, anstatt auf neuen Boden geringerer Qualität, auf den
bereits bebauten neue Capitalien zu verwenden, welche dann, wenn sie auch den
Gewinn nicht in demselben Verhältnisse steigerten, als das Capital vermehrt wurde,
doch oft eine Erhöhung desselben um so viel herbeiführen, daß man für das neue
Capital noch mehr Ertrag erhält, als wenn man es auf neuen Boden verwendet
hätte. Daher erklärt er die zu entrichtende Rente für den Unterschied (15 L.)
zwischen dem Producte (100 L.) des ersten Capitals (1000 L.) und jenem (85 L.)
des zweiten gleichen Capitals (1000 L.), so daß also je der nächst niedrigere Ertrag
der nächsten Capitalanwendung (also hier 85 L.) keine Rente gibt, so lange nicht
ein drittes Capital von wieder weniger Ertrag angewendet ist, und dieses dritte
nicht, so lange kein viertes angewendet ist u. s. w. Allein nicht vom Capitale,
sondern von der Productionsfähigkeit des Bodens hängt die Grundrente ab, und
derselbe muß also an und für sich nach ihrer Verschiedenheit verschiedene Renten zu
geben verschiedene Fähigkeit haben, keineswegs aber, weil schlechterer Boden ange-
baut oder ferneres weniger ergiebiges Capital auf denselben Boden verwendet wird.
Die Bodenkraft zeigt sich bei jeder neuen Capitalanlage weniger wirksam, und bei
jeder wird der neue Betrag der Rente kleiner, während der Gewinnstsatz sich gleich-
bleibt. Warum die entrichtete Rente gerade jenen Unterschied (15 L. in angef.
Beispiele) und nicht mehr und nicht weniger betragen könne, das hat Ricardo
gezeigt. Er sagt, zwei verschiedene Gewinnstsätze (100 L. und 85%) von zwei
gleichen Capitalien könne es nicht geben, und deßhalb falle ihr Unterschied dem
welcher die Ernte, den Hieb oder die bergmänniſche Förderung einem Andern
überläßt, in der Vergütung dafür außer der Land-, Forſt- oder Bergrente auch
noch einen Erſatz des Capitals ſammt Zinſen, die Rente des Ankaufscapitals zur
Erwerbung des Eigenthums, den Unternehmergewinn und, wo möglich, noch einen
Antheil an dem zu machenden Handelsgewinnſte des Uebernehmers der Producte zu
erlangen ſucht. Uebrigens wirft Rau demſelben auch als Fehler vor, daß obiger
Begriff von Grundrente willkührlich zu verengt ſei, da doch nicht blos die urſprüng-
liche unzerſtörbare Bodenkraft, ſondern vielmehr jede die nutzbare Beſchaffenheit des
Bodens vermehrende Bodenverbeſſerung auch Urſache der Rentenerhöhung ſei, und
offenbar aus jenem engen Begriffe hervorgehe, daß Bergwerke u. dgl. keine Renten
geben, was offenbar unrichtig ſei. Allein Ricardo (p. 73–77.) zeigt, daß von
der Bergrente nach ihrer Natur auch dasjenige gelte, was von der Landrente geſagt
ſei, und dies mit vollem Rechte, weil bei dieſer die Naturkraft ſchon früher wirkſam
war und Dinge bereit geſtellt hat, zu deren Erzeugung der Menſch nicht mitwirken
kann. Daß aber der Mehrertrag über die bloße Naturkraftrente, welcher aus
ſolchen Meliorationen folgt, die Natur der Rente habe, das gibt Ricardo (p. 326.
Note), wie Rau ebenfalls erwähnt, zu. Derſelbe hätte aber noch weiter gehen
und ſagen ſollen, daß derſelbe trotz dieſem keine Rente, ſondern Capitalzins iſt,
der aus der Anwendung von Capital auf die Naturkraft hervorgeht. Man muß
unterſcheiden zwiſchen dem Capitalaufwande zur Verbeſſerung der phyſiſchen Beſchaf-
fenheit des Bodens an ſich (z. B. in der Landwirthſchaft §. 138. 1–6. einſchl.
und §. 139. 145–147.) und jenem zur beſtmöglichſten Benutzung des Bodens bis
zum vortheilhafteſten Abſatze der Producte (§. 138. 7 folg. und §. 140–144.
150–153. 208. 2.), zu welchem Letzteren aller bergmänniſche Betriebsaufwand
gehört. Die erſtere Art von Capitalien bringt eine dauerhaftere Wirkung auf der
Reinertrag in Land- und Forſtwirthſchaft hervor als die andere. Das Einkommen
daraus, ſei der Capitalaufwand vom Eigenthümer oder vom Pachter gemacht, muſſ
wenn dieſe ihn zu machen bereit ſein ſollen, den üblichen Zins geben und in
mehreren Raten das Capital erſetzen und iſt folglich Capitalzins mit Rentennatur.
Dieſer wird erſt dann wirkliche Rente, wenn jenes Einkommen ganz oder theilweiſe
noch fortbezogen wird, nachdem ſchon das Capital ſammt Zinſen erſtattet iſt. Denn
dann bleibt reine erhöhte Naturkraft übrig.
3) Außer dieſen Regulatoren ſpricht Rau (§. 215. u. 215. a. der 2ten oder
§. 219. der 1ten Ausg.) auch noch von dem Einfluſſe der Bodenbenutzung auf die
Rente. Allein was als Folge dieſer an Einkommen mehr bezogen wird, das iſt
keine Grundrente, ſondern Arbeits-, Capital- und Gewerbseinkommen, welches
auch mit der Rente verſchmolzen iſt. In ähnlicher Annahme und Verwechſelung
beſteht der Grundfehler der Rentenlehre von Ricardo. Er geht nämlich davon
aus, daß es oft beſſer ſei, anſtatt auf neuen Boden geringerer Qualität, auf den
bereits bebauten neue Capitalien zu verwenden, welche dann, wenn ſie auch den
Gewinn nicht in demſelben Verhältniſſe ſteigerten, als das Capital vermehrt wurde,
doch oft eine Erhöhung deſſelben um ſo viel herbeiführen, daß man für das neue
Capital noch mehr Ertrag erhält, als wenn man es auf neuen Boden verwendet
hätte. Daher erklärt er die zu entrichtende Rente für den Unterſchied (15 L.)
zwiſchen dem Producte (100 L.) des erſten Capitals (1000 L.) und jenem (85 L.)
des zweiten gleichen Capitals (1000 L.), ſo daß alſo je der nächſt niedrigere Ertrag
der nächſten Capitalanwendung (alſo hier 85 L.) keine Rente gibt, ſo lange nicht
ein drittes Capital von wieder weniger Ertrag angewendet iſt, und dieſes dritte
nicht, ſo lange kein viertes angewendet iſt u. ſ. w. Allein nicht vom Capitale,
ſondern von der Productionsfähigkeit des Bodens hängt die Grundrente ab, und
derſelbe muß alſo an und für ſich nach ihrer Verſchiedenheit verſchiedene Renten zu
geben verſchiedene Fähigkeit haben, keineswegs aber, weil ſchlechterer Boden ange-
baut oder ferneres weniger ergiebiges Capital auf denſelben Boden verwendet wird.
Die Bodenkraft zeigt ſich bei jeder neuen Capitalanlage weniger wirkſam, und bei
jeder wird der neue Betrag der Rente kleiner, während der Gewinnſtſatz ſich gleich-
bleibt. Warum die entrichtete Rente gerade jenen Unterſchied (15 L. in angef.
Beiſpiele) und nicht mehr und nicht weniger betragen könne, das hat Ricardo
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[594/0616] ²⁾ welcher die Ernte, den Hieb oder die bergmänniſche Förderung einem Andern überläßt, in der Vergütung dafür außer der Land-, Forſt- oder Bergrente auch noch einen Erſatz des Capitals ſammt Zinſen, die Rente des Ankaufscapitals zur Erwerbung des Eigenthums, den Unternehmergewinn und, wo möglich, noch einen Antheil an dem zu machenden Handelsgewinnſte des Uebernehmers der Producte zu erlangen ſucht. Uebrigens wirft Rau demſelben auch als Fehler vor, daß obiger Begriff von Grundrente willkührlich zu verengt ſei, da doch nicht blos die urſprüng- liche unzerſtörbare Bodenkraft, ſondern vielmehr jede die nutzbare Beſchaffenheit des Bodens vermehrende Bodenverbeſſerung auch Urſache der Rentenerhöhung ſei, und offenbar aus jenem engen Begriffe hervorgehe, daß Bergwerke u. dgl. keine Renten geben, was offenbar unrichtig ſei. Allein Ricardo (p. 73–77.) zeigt, daß von der Bergrente nach ihrer Natur auch dasjenige gelte, was von der Landrente geſagt ſei, und dies mit vollem Rechte, weil bei dieſer die Naturkraft ſchon früher wirkſam war und Dinge bereit geſtellt hat, zu deren Erzeugung der Menſch nicht mitwirken kann. Daß aber der Mehrertrag über die bloße Naturkraftrente, welcher aus ſolchen Meliorationen folgt, die Natur der Rente habe, das gibt Ricardo (p. 326. Note), wie Rau ebenfalls erwähnt, zu. Derſelbe hätte aber noch weiter gehen und ſagen ſollen, daß derſelbe trotz dieſem keine Rente, ſondern Capitalzins iſt, der aus der Anwendung von Capital auf die Naturkraft hervorgeht. Man muß unterſcheiden zwiſchen dem Capitalaufwande zur Verbeſſerung der phyſiſchen Beſchaf- fenheit des Bodens an ſich (z. B. in der Landwirthſchaft §. 138. 1–6. einſchl. und §. 139. 145–147.) und jenem zur beſtmöglichſten Benutzung des Bodens bis zum vortheilhafteſten Abſatze der Producte (§. 138. 7 folg. und §. 140–144. 150–153. 208. 2.), zu welchem Letzteren aller bergmänniſche Betriebsaufwand gehört. Die erſtere Art von Capitalien bringt eine dauerhaftere Wirkung auf der Reinertrag in Land- und Forſtwirthſchaft hervor als die andere. Das Einkommen daraus, ſei der Capitalaufwand vom Eigenthümer oder vom Pachter gemacht, muſſ wenn dieſe ihn zu machen bereit ſein ſollen, den üblichen Zins geben und in mehreren Raten das Capital erſetzen und iſt folglich Capitalzins mit Rentennatur. Dieſer wird erſt dann wirkliche Rente, wenn jenes Einkommen ganz oder theilweiſe noch fortbezogen wird, nachdem ſchon das Capital ſammt Zinſen erſtattet iſt. Denn dann bleibt reine erhöhte Naturkraft übrig. ³⁾ Außer dieſen Regulatoren ſpricht Rau (§. 215. u. 215. a. der 2ten oder §. 219. der 1ten Ausg.) auch noch von dem Einfluſſe der Bodenbenutzung auf die Rente. Allein was als Folge dieſer an Einkommen mehr bezogen wird, das iſt keine Grundrente, ſondern Arbeits-, Capital- und Gewerbseinkommen, welches auch mit der Rente verſchmolzen iſt. In ähnlicher Annahme und Verwechſelung beſteht der Grundfehler der Rentenlehre von Ricardo. Er geht nämlich davon aus, daß es oft beſſer ſei, anſtatt auf neuen Boden geringerer Qualität, auf den bereits bebauten neue Capitalien zu verwenden, welche dann, wenn ſie auch den Gewinn nicht in demſelben Verhältniſſe ſteigerten, als das Capital vermehrt wurde, doch oft eine Erhöhung deſſelben um ſo viel herbeiführen, daß man für das neue Capital noch mehr Ertrag erhält, als wenn man es auf neuen Boden verwendet hätte. Daher erklärt er die zu entrichtende Rente für den Unterſchied (15 L.) zwiſchen dem Producte (100 L.) des erſten Capitals (1000 L.) und jenem (85 L.) des zweiten gleichen Capitals (1000 L.), ſo daß alſo je der nächſt niedrigere Ertrag der nächſten Capitalanwendung (alſo hier 85 L.) keine Rente gibt, ſo lange nicht ein drittes Capital von wieder weniger Ertrag angewendet iſt, und dieſes dritte nicht, ſo lange kein viertes angewendet iſt u. ſ. w. Allein nicht vom Capitale, ſondern von der Productionsfähigkeit des Bodens hängt die Grundrente ab, und derſelbe muß alſo an und für ſich nach ihrer Verſchiedenheit verſchiedene Renten zu geben verſchiedene Fähigkeit haben, keineswegs aber, weil ſchlechterer Boden ange- baut oder ferneres weniger ergiebiges Capital auf denſelben Boden verwendet wird. Die Bodenkraft zeigt ſich bei jeder neuen Capitalanlage weniger wirkſam, und bei jeder wird der neue Betrag der Rente kleiner, während der Gewinnſtſatz ſich gleich- bleibt. Warum die entrichtete Rente gerade jenen Unterſchied (15 L. in angef. Beiſpiele) und nicht mehr und nicht weniger betragen könne, das hat Ricardo gezeigt. Er ſagt, zwei verſchiedene Gewinnſtſätze (100 L. und 85%) von zwei gleichen Capitalien könne es nicht geben, und deßhalb falle ihr Unterſchied dem

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/616>, abgerufen am 24.08.2024.