Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.periode verwandt oder auch als disponible Geldcapitalien (§. 388.) 1) Sie geschieht nach denselben Rücksichten, wie in der Staatswirthschaft. Man hat aber in der Gemeindewirthschaft die Zwecke, Klasse der Gemeindeangehörigen, zu unterscheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen ist. Bei rein ge- meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent- liche Quelle der Besteuerung der Almendantheile und -Genusse. 2) Man hat für diese lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulwesen, -- auch für die Armen öfters besondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder theilweise entbehrlich machen. 3) Das Natürlichste ist, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie- mals höher macht, als das Bedürfniß erheischt. Dies entspricht dem Wesen einer solchen Hauswirthschaft. Aus diesen Steuerbeiträgen soll sich also kein Ueberschuß bilden. Entsteht er aber dennoch, so gehört er der nächsten Rechnungsperiode an und kommt als Erleichterung derjenigen Klasse zu, durch deren Beiträge er gebildet ist. Entsteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, so suche man ihn so gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerschaft durch eine von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anstalten zu machen, für deren Verbesserung und Errichtung immer Gelegenheit sein wird. Sollte hierin augen- blicklich nichts Noth thun, so lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch einmal eine Vertheilung beschlossen, so wird v. Rotteck's Ansicht (Verhandl. der IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil bekommen müßten, bei der angegebenen Unterscheidung der Herkunft solcher Ueber- schüsse, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geschehen soll, ist leicht entschieden; denn durch welche Umlagsweise die Steuer erhoben wurde, so muß der Ueberschuß auch wieder vertheilt werden. Ueberschüsse aus Verbrauchs- steuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, solche aus Ge- meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens wird eine solche Scheidung der Einkünfte jetzt fast noch niemals thunlich sein. Vierte Abtheilung. Von den Voranschlägen der Gemeindeausgaben und -Einnahmen. §. 392. Zur Erreichung einer möglichsten Uebereinstimmung der Ge- 34 *
periode verwandt oder auch als diſponible Geldcapitalien (§. 388.) 1) Sie geſchieht nach denſelben Rückſichten, wie in der Staatswirthſchaft. Man hat aber in der Gemeindewirthſchaft die Zwecke, Klaſſe der Gemeindeangehörigen, zu unterſcheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen iſt. Bei rein ge- meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent- liche Quelle der Beſteuerung der Almendantheile und -Genuſſe. 2) Man hat für dieſe lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulweſen, — auch für die Armen öfters beſondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder theilweiſe entbehrlich machen. 3) Das Natürlichſte iſt, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie- mals höher macht, als das Bedürfniß erheiſcht. Dies entſpricht dem Weſen einer ſolchen Hauswirthſchaft. Aus dieſen Steuerbeiträgen ſoll ſich alſo kein Ueberſchuß bilden. Entſteht er aber dennoch, ſo gehört er der nächſten Rechnungsperiode an und kommt als Erleichterung derjenigen Klaſſe zu, durch deren Beiträge er gebildet iſt. Entſteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, ſo ſuche man ihn ſo gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerſchaft durch eine von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anſtalten zu machen, für deren Verbeſſerung und Errichtung immer Gelegenheit ſein wird. Sollte hierin augen- blicklich nichts Noth thun, ſo lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch einmal eine Vertheilung beſchloſſen, ſo wird v. Rotteck's Anſicht (Verhandl. der IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil bekommen müßten, bei der angegebenen Unterſcheidung der Herkunft ſolcher Ueber- ſchüſſe, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geſchehen ſoll, iſt leicht entſchieden; denn durch welche Umlagsweiſe die Steuer erhoben wurde, ſo muß der Ueberſchuß auch wieder vertheilt werden. Ueberſchüſſe aus Verbrauchs- ſteuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, ſolche aus Ge- meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens wird eine ſolche Scheidung der Einkünfte jetzt faſt noch niemals thunlich ſein. Vierte Abtheilung. Von den Voranſchlägen der Gemeindeausgaben und -Einnahmen. §. 392. Zur Erreichung einer möglichſten Uebereinſtimmung der Ge- 34 *
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0553" n="531"/> periode verwandt oder auch als diſponible Geldcapitalien (§. 388.)<lb/> behandelt. Man ſollte ſie niemals vertheilen, weil zerſplittert ihre<lb/> Wirkung in der Gemeinde ſchnell verloren geht, während man ſie<lb/> zuſammengehalten ſehr vortheilhaft verwenden kann und weil jeder<lb/> Gemeindeangehörige auf dieſe Art indirekt ſeinen entſprechenden<lb/> Antheil erhält, was nach dem Grundſatze des Rechts nicht durch<lb/> Vertheilung geſchehen würde<hi rendition="#sup">3</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="1)">Sie geſchieht nach denſelben Rückſichten, wie in der Staatswirthſchaft. Man<lb/> hat aber in der Gemeindewirthſchaft die Zwecke, Klaſſe der Gemeindeangehörigen,<lb/> zu unterſcheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen iſt. Bei rein ge-<lb/> meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent-<lb/> liche Quelle der Beſteuerung der Almendantheile und -Genuſſe.</note><lb/> <note place="end" n="2)">Man hat für dieſe lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulweſen, — auch<lb/> für die Armen öfters beſondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder<lb/> theilweiſe entbehrlich machen.</note><lb/> <note place="end" n="3)">Das Natürlichſte iſt, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie-<lb/> mals höher macht, als das Bedürfniß erheiſcht. Dies entſpricht dem Weſen einer<lb/> ſolchen Hauswirthſchaft. Aus dieſen Steuerbeiträgen ſoll ſich alſo kein Ueberſchuß<lb/> bilden. Entſteht er aber dennoch, ſo gehört er der nächſten Rechnungsperiode an<lb/> und kommt als Erleichterung derjenigen Klaſſe zu, durch deren Beiträge er gebildet<lb/> iſt. Entſteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, ſo ſuche<lb/> man ihn ſo gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerſchaft durch eine<lb/> von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anſtalten zu machen, für deren<lb/> Verbeſſerung und Errichtung immer Gelegenheit ſein wird. Sollte hierin augen-<lb/> blicklich nichts Noth thun, ſo lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch<lb/> einmal eine Vertheilung beſchloſſen, ſo wird v. <hi rendition="#g">Rotteck</hi>'s Anſicht (Verhandl. der<lb/> IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil<lb/> bekommen müßten, bei der angegebenen Unterſcheidung der Herkunft ſolcher Ueber-<lb/> ſchüſſe, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung<lb/> nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geſchehen<lb/> ſoll, iſt leicht entſchieden; denn durch welche Umlagsweiſe die Steuer erhoben wurde,<lb/> ſo muß der Ueberſchuß auch wieder vertheilt werden. Ueberſchüſſe aus Verbrauchs-<lb/> ſteuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, ſolche aus Ge-<lb/> meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens<lb/> wird eine ſolche Scheidung der Einkünfte jetzt faſt noch niemals thunlich ſein.</note> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Vierte Abtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Von den Voranſchlägen der Gemeindeausgaben<lb/> und</hi> -<hi rendition="#g">Einnahmen</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#c">§. 392.</hi> </head><lb/> <p>Zur Erreichung einer möglichſten Uebereinſtimmung der Ge-<lb/> meindeausgaben und -Einnahmen und zur Verhütung einer Ueber-<lb/> ſchreitung der Beſteuerungsbefugniß von Seiten des Bürgermeiſters<lb/> ſind Vorausbeſtimmungen der Ausgaben und Einnahmen für die nächſte<lb/> Rechnungsperiode nothwendig. Man nennt ſie <hi rendition="#g">Voranſchläge</hi><lb/> (Etats). Dieſelben werden in einen <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> (Generaletat,<lb/> Budget) und in <hi rendition="#g">beſondere</hi> (Spezialetats) <hi rendition="#g">Voranſchläge</hi> ein-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">34 *</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [531/0553]
periode verwandt oder auch als diſponible Geldcapitalien (§. 388.)
behandelt. Man ſollte ſie niemals vertheilen, weil zerſplittert ihre
Wirkung in der Gemeinde ſchnell verloren geht, während man ſie
zuſammengehalten ſehr vortheilhaft verwenden kann und weil jeder
Gemeindeangehörige auf dieſe Art indirekt ſeinen entſprechenden
Antheil erhält, was nach dem Grundſatze des Rechts nicht durch
Vertheilung geſchehen würde3).
¹⁾ Sie geſchieht nach denſelben Rückſichten, wie in der Staatswirthſchaft. Man
hat aber in der Gemeindewirthſchaft die Zwecke, Klaſſe der Gemeindeangehörigen,
zu unterſcheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen iſt. Bei rein ge-
meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent-
liche Quelle der Beſteuerung der Almendantheile und -Genuſſe.
²⁾ Man hat für dieſe lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulweſen, — auch
für die Armen öfters beſondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder
theilweiſe entbehrlich machen.
³⁾ Das Natürlichſte iſt, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie-
mals höher macht, als das Bedürfniß erheiſcht. Dies entſpricht dem Weſen einer
ſolchen Hauswirthſchaft. Aus dieſen Steuerbeiträgen ſoll ſich alſo kein Ueberſchuß
bilden. Entſteht er aber dennoch, ſo gehört er der nächſten Rechnungsperiode an
und kommt als Erleichterung derjenigen Klaſſe zu, durch deren Beiträge er gebildet
iſt. Entſteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, ſo ſuche
man ihn ſo gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerſchaft durch eine
von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anſtalten zu machen, für deren
Verbeſſerung und Errichtung immer Gelegenheit ſein wird. Sollte hierin augen-
blicklich nichts Noth thun, ſo lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch
einmal eine Vertheilung beſchloſſen, ſo wird v. Rotteck's Anſicht (Verhandl. der
IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil
bekommen müßten, bei der angegebenen Unterſcheidung der Herkunft ſolcher Ueber-
ſchüſſe, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung
nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geſchehen
ſoll, iſt leicht entſchieden; denn durch welche Umlagsweiſe die Steuer erhoben wurde,
ſo muß der Ueberſchuß auch wieder vertheilt werden. Ueberſchüſſe aus Verbrauchs-
ſteuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, ſolche aus Ge-
meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens
wird eine ſolche Scheidung der Einkünfte jetzt faſt noch niemals thunlich ſein.
Vierte Abtheilung.
Von den Voranſchlägen der Gemeindeausgaben
und -Einnahmen.
§. 392.
Zur Erreichung einer möglichſten Uebereinſtimmung der Ge-
meindeausgaben und -Einnahmen und zur Verhütung einer Ueber-
ſchreitung der Beſteuerungsbefugniß von Seiten des Bürgermeiſters
ſind Vorausbeſtimmungen der Ausgaben und Einnahmen für die nächſte
Rechnungsperiode nothwendig. Man nennt ſie Voranſchläge
(Etats). Dieſelben werden in einen allgemeinen (Generaletat,
Budget) und in beſondere (Spezialetats) Voranſchläge ein-
34 *
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |