nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter diesen außerordent- lichen Quellen richtet sich nach besonderen Umständen1).
Was nun aber die Verwendung des Gemeindeeinkommens anbelangt, so muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen Grundsatze der Beitragspflicht einer jeden Klasse von Gemeinde- gliedern verfahren werden. Es ist daher nothwendig, so weit als möglich die verschiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und außerordentliche, nach den Klassen der Gemeindeglieder zu scheiden, welche Vortheile davon ziehen.
1) An den staatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde- ausgaben haben nicht blos sämmtliche Gemeindebürger, sondern auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staatssteuern der Gemeinde- Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Bestandtheile der Rubrik E. des §. 390., deren Vortheile nicht einer besondern Klasse allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge- bäude in der Gemeinde besitzt, als Einwohner anzunehmen ist, weil ihm dann die meisten Anstalten lezterer Art zu Gute kommen wie z. B. die Feuerlöschanstalten.
2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos die Gemeinde und die Bürgerschaft zu tragen. Allein es sollen erst Umlagen veranstaltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein- kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die Rubriken A. B. G. und H.; die Rubrik C. fällt jeder betreffenden Steuereinnahme selbst zur Last, zu welcher Klasse sie auch gehören mag; die Beiträge zu D. richten sich, da diese Ausgaben außer- ordentliche Ursachen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten Zwecken nöthig geworden sein kann, -- und es kann also Fälle geben, daß auch staatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu beisteuern müssen; die Rubrik F. ist bei ungemischten Gemeinden hierher zu rechnen, bei gemischten aber zerfällt sie in Beiträge jeder Confession, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes Einzelnen, der Kinder in die Schule schickt, ist.
3) Die Ausmärker nehmen, wenn sie Grundeigenthum besitzen, an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbesitzer fallen sie billig in die Klasse der staatsbürgerlichen Einwohner.
4) Die gesellschaftlichen oder Socialausgaben werden blos von den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde- stiere, Eber u. dgl., selbst auch oft Ausgaben zu Confessionszwecken2).
Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch Ueber- schüsse, dann werden diese am besten für die nächste Rechnungs-
nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter dieſen außerordent- lichen Quellen richtet ſich nach beſonderen Umſtänden1).
Was nun aber die Verwendung des Gemeindeeinkommens anbelangt, ſo muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen Grundſatze der Beitragspflicht einer jeden Klaſſe von Gemeinde- gliedern verfahren werden. Es iſt daher nothwendig, ſo weit als möglich die verſchiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und außerordentliche, nach den Klaſſen der Gemeindeglieder zu ſcheiden, welche Vortheile davon ziehen.
1) An den ſtaatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde- ausgaben haben nicht blos ſämmtliche Gemeindebürger, ſondern auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staatsſteuern der Gemeinde- Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Beſtandtheile der Rubrik E. des §. 390., deren Vortheile nicht einer beſondern Klaſſe allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge- bäude in der Gemeinde beſitzt, als Einwohner anzunehmen iſt, weil ihm dann die meiſten Anſtalten lezterer Art zu Gute kommen wie z. B. die Feuerlöſchanſtalten.
2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos die Gemeinde und die Bürgerſchaft zu tragen. Allein es ſollen erſt Umlagen veranſtaltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein- kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die Rubriken A. B. G. und H.; die Rubrik C. fällt jeder betreffenden Steuereinnahme ſelbſt zur Laſt, zu welcher Klaſſe ſie auch gehören mag; die Beiträge zu D. richten ſich, da dieſe Ausgaben außer- ordentliche Urſachen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten Zwecken nöthig geworden ſein kann, — und es kann alſo Fälle geben, daß auch ſtaatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu beiſteuern müſſen; die Rubrik F. iſt bei ungemiſchten Gemeinden hierher zu rechnen, bei gemiſchten aber zerfällt ſie in Beiträge jeder Confeſſion, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes Einzelnen, der Kinder in die Schule ſchickt, iſt.
3) Die Ausmärker nehmen, wenn ſie Grundeigenthum beſitzen, an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbeſitzer fallen ſie billig in die Klaſſe der ſtaatsbürgerlichen Einwohner.
4) Die geſellſchaftlichen oder Socialausgaben werden blos von den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde- ſtiere, Eber u. dgl., ſelbſt auch oft Ausgaben zu Confeſſionszwecken2).
Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch Ueber- ſchüſſe, dann werden dieſe am beſten für die nächſte Rechnungs-
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nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter dieſen außerordent-
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Was nun aber die Verwendung des Gemeindeeinkommens
anbelangt, ſo muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen
Grundſatze der Beitragspflicht einer jeden Klaſſe von Gemeinde-
gliedern verfahren werden. Es iſt daher nothwendig, ſo weit als
möglich die verſchiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und
außerordentliche, nach den Klaſſen der Gemeindeglieder zu ſcheiden,
welche Vortheile davon ziehen.
1) An den ſtaatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde-
ausgaben haben nicht blos ſämmtliche Gemeindebürger, ſondern
auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu
bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staatsſteuern der Gemeinde-
Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Beſtandtheile
der Rubrik E. des §. 390., deren Vortheile nicht einer beſondern
Klaſſe allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge-
bäude in der Gemeinde beſitzt, als Einwohner anzunehmen iſt,
weil ihm dann die meiſten Anſtalten lezterer Art zu Gute kommen
wie z. B. die Feuerlöſchanſtalten.
2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos
die Gemeinde und die Bürgerſchaft zu tragen. Allein es ſollen erſt
Umlagen veranſtaltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein-
kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die
Rubriken A. B. G. und H.; die Rubrik C. fällt jeder betreffenden
Steuereinnahme ſelbſt zur Laſt, zu welcher Klaſſe ſie auch gehören
mag; die Beiträge zu D. richten ſich, da dieſe Ausgaben außer-
ordentliche Urſachen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem
Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten
Zwecken nöthig geworden ſein kann, — und es kann alſo Fälle
geben, daß auch ſtaatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu
beiſteuern müſſen; die Rubrik F. iſt bei ungemiſchten Gemeinden
hierher zu rechnen, bei gemiſchten aber zerfällt ſie in Beiträge
jeder Confeſſion, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes
Einzelnen, der Kinder in die Schule ſchickt, iſt.
3) Die Ausmärker nehmen, wenn ſie Grundeigenthum beſitzen,
an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbeſitzer
fallen ſie billig in die Klaſſe der ſtaatsbürgerlichen Einwohner.
4) Die geſellſchaftlichen oder Socialausgaben werden blos von
den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde-
ſtiere, Eber u. dgl., ſelbſt auch oft Ausgaben zu Confeſſionszwecken2).
Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch Ueber-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/552>, abgerufen am 03.12.2024.
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