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Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].

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Die Sittenlehre
aufzusuchen, zu bewahren, zu verbessern, und
sich selbst zum Gebrauche derselben vorzubereiten.

Wer sein Eigenthum nicht kenntlich erhält,
wer es verschenkt, vertauscht oder verkauft, hat
das Recht daran verlohren.

Wer ein verlohrnes Eigenthum, ohne es dem
Herrn wieder geben zu können, findet, wer
etwas zum Geschenke annimmt, eintauscht oder
einkauft, der wird Eigenthums-Herr desselben.

Wer sein Eigenthum verleihet, der verschenkt
den Gebrauch auf einige Zeit, wer es verpachtet,
der vertauscht denselben. Alsdann wird der Andre
ein Eigenthums-Herr dieses Gebrauches.

Manche verschenken auf einige Zeit den Ge-
brauch ihres Vermögens zu arbeiten; manche
verdingen ihn für Lohn, vermittelst der Zusage.

Damit über das Eigenthum eines Kranken
und Verstorbenen kein ihm und andern gefährli-
cher Streit entstehe, muß sein Testament gelten,
oder irgend ein Gesetz von Erbnehmung beobach-
tet werden, zum Besten derer, denen der Ver-
storbene schuldig war, vorzüglich Gutes zu thun.
Also wird ein Erbe Eigenthums-Herr dessen,
was ihm zufällt.

Gewaltsamer Raub und listiger Diebstahl
des Eigenthums (oder seines Gebrauches) sind

höchst-

Die Sittenlehre
aufzuſuchen, zu bewahren, zu verbeſſern, und
ſich ſelbſt zum Gebrauche derſelben vorzubereiten.

Wer ſein Eigenthum nicht kenntlich erhaͤlt,
wer es verſchenkt, vertauſcht oder verkauft, hat
das Recht daran verlohren.

Wer ein verlohrnes Eigenthum, ohne es dem
Herrn wieder geben zu koͤnnen, findet, wer
etwas zum Geſchenke annimmt, eintauſcht oder
einkauft, der wird Eigenthums-Herr deſſelben.

Wer ſein Eigenthum verleihet, der verſchenkt
den Gebrauch auf einige Zeit, wer es verpachtet,
der vertauſcht denſelben. Alsdann wird der Andre
ein Eigenthums-Herr dieſes Gebrauches.

Manche verſchenken auf einige Zeit den Ge-
brauch ihres Vermoͤgens zu arbeiten; manche
verdingen ihn fuͤr Lohn, vermittelſt der Zuſage.

Damit uͤber das Eigenthum eines Kranken
und Verſtorbenen kein ihm und andern gefaͤhrli-
cher Streit entſtehe, muß ſein Teſtament gelten,
oder irgend ein Geſetz von Erbnehmung beobach-
tet werden, zum Beſten derer, denen der Ver-
ſtorbene ſchuldig war, vorzuͤglich Gutes zu thun.
Alſo wird ein Erbe Eigenthums-Herr deſſen,
was ihm zufaͤllt.

Gewaltſamer Raub und liſtiger Diebſtahl
des Eigenthums (oder ſeines Gebrauches) ſind

hoͤchſt-
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[38/0062] Die Sittenlehre aufzuſuchen, zu bewahren, zu verbeſſern, und ſich ſelbſt zum Gebrauche derſelben vorzubereiten. Wer ſein Eigenthum nicht kenntlich erhaͤlt, wer es verſchenkt, vertauſcht oder verkauft, hat das Recht daran verlohren. Wer ein verlohrnes Eigenthum, ohne es dem Herrn wieder geben zu koͤnnen, findet, wer etwas zum Geſchenke annimmt, eintauſcht oder einkauft, der wird Eigenthums-Herr deſſelben. Wer ſein Eigenthum verleihet, der verſchenkt den Gebrauch auf einige Zeit, wer es verpachtet, der vertauſcht denſelben. Alsdann wird der Andre ein Eigenthums-Herr dieſes Gebrauches. Manche verſchenken auf einige Zeit den Ge- brauch ihres Vermoͤgens zu arbeiten; manche verdingen ihn fuͤr Lohn, vermittelſt der Zuſage. Damit uͤber das Eigenthum eines Kranken und Verſtorbenen kein ihm und andern gefaͤhrli- cher Streit entſtehe, muß ſein Teſtament gelten, oder irgend ein Geſetz von Erbnehmung beobach- tet werden, zum Beſten derer, denen der Ver- ſtorbene ſchuldig war, vorzuͤglich Gutes zu thun. Alſo wird ein Erbe Eigenthums-Herr deſſen, was ihm zufaͤllt. Gewaltſamer Raub und liſtiger Diebſtahl des Eigenthums (oder ſeines Gebrauches) ſind hoͤchſt-

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Zitationshilfe: Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768], S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/basedow_weisheit_1768/62>, abgerufen am 23.11.2024.