Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].Die Sittenlehre aufzusuchen, zu bewahren, zu verbessern, undsich selbst zum Gebrauche derselben vorzubereiten. Wer sein Eigenthum nicht kenntlich erhält, Wer ein verlohrnes Eigenthum, ohne es dem Wer sein Eigenthum verleihet, der verschenkt Manche verschenken auf einige Zeit den Ge- Damit über das Eigenthum eines Kranken Gewaltsamer Raub und listiger Diebstahl höchst-
Die Sittenlehre aufzuſuchen, zu bewahren, zu verbeſſern, undſich ſelbſt zum Gebrauche derſelben vorzubereiten. Wer ſein Eigenthum nicht kenntlich erhaͤlt, Wer ein verlohrnes Eigenthum, ohne es dem Wer ſein Eigenthum verleihet, der verſchenkt Manche verſchenken auf einige Zeit den Ge- Damit uͤber das Eigenthum eines Kranken Gewaltſamer Raub und liſtiger Diebſtahl hoͤchſt-
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Die Sittenlehre
aufzuſuchen, zu bewahren, zu verbeſſern, und
ſich ſelbſt zum Gebrauche derſelben vorzubereiten.
Wer ſein Eigenthum nicht kenntlich erhaͤlt,
wer es verſchenkt, vertauſcht oder verkauft, hat
das Recht daran verlohren.
Wer ein verlohrnes Eigenthum, ohne es dem
Herrn wieder geben zu koͤnnen, findet, wer
etwas zum Geſchenke annimmt, eintauſcht oder
einkauft, der wird Eigenthums-Herr deſſelben.
Wer ſein Eigenthum verleihet, der verſchenkt
den Gebrauch auf einige Zeit, wer es verpachtet,
der vertauſcht denſelben. Alsdann wird der Andre
ein Eigenthums-Herr dieſes Gebrauches.
Manche verſchenken auf einige Zeit den Ge-
brauch ihres Vermoͤgens zu arbeiten; manche
verdingen ihn fuͤr Lohn, vermittelſt der Zuſage.
Damit uͤber das Eigenthum eines Kranken
und Verſtorbenen kein ihm und andern gefaͤhrli-
cher Streit entſtehe, muß ſein Teſtament gelten,
oder irgend ein Geſetz von Erbnehmung beobach-
tet werden, zum Beſten derer, denen der Ver-
ſtorbene ſchuldig war, vorzuͤglich Gutes zu thun.
Alſo wird ein Erbe Eigenthums-Herr deſſen,
was ihm zufaͤllt.
Gewaltſamer Raub und liſtiger Diebſtahl
des Eigenthums (oder ſeines Gebrauches) ſind
hoͤchſt-
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