Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].aus natürlicher Erkenntniß etc. Jn einem Hause muß alles so ordentlich zuge- Von allen grossen und kleinen brauchbaren Es muß durch die Gegenanstalt den Haus- Nichts Brauchbares muß durch Mangel muß H 4
aus natuͤrlicher Erkenntniß ꝛc. Jn einem Hauſe muß alles ſo ordentlich zuge- Von allen groſſen und kleinen brauchbaren Es muß durch die Gegenanſtalt den Haus- Nichts Brauchbares muß durch Mangel muß H 4
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aus natuͤrlicher Erkenntniß ꝛc.
Jn einem Hauſe muß alles ſo ordentlich zuge-
hen, daß faſt alles z. E. Arbeit, Schlieſſung des
Hauſes, Aufſtehen vom Bette, Ausloͤſchung des
Lichts, und die Tiſchzeit nach einem Glocken-
ſchlage beſtimmt, und ohne beſondere Urſache von
der Regel nicht abgewichen werde.
Von allen groſſen und kleinen brauchbaren
Sachen im Hauſe muß die Herrſchaft ein Ver-
zeichniß haben, nach der Ordnung der ihnen an-
gewieſenen Plätze, nach welcher leicht unterſucht
werden kann, ob alles in gutem Stande da ſey.
Dieſe Unterſuchung muß nach Beſchaffenheit der
Sachen wirklich alle Tage, alle Wochen, alle
Monathe, alle Quartale, oder alle Jahre ange-
ſtellet werden.
Es muß durch die Gegenanſtalt den Haus-
genoſſen ſehr ſchwer ſeyn, zu ſtehlen, Unter-
ſchleif zu machen, zu naſchen, das Eigenthum der
Herrſchaft zu verleihen, oder durch Unvorſichtig-
keit einen Schaden zu verurſachen, welcher ver-
borgen bleiben kann.
Nichts Brauchbares muß durch Mangel
der Aufſicht im Hauſe umkommen oder verfallen.
Der Schade, welcher aus Unvorſichtigkeit erwaͤchſt,
muß wenigſtens zum Theil entweder durch erfor-
derte Erſetzung, oder durch Strafe in die
Armen-Caſſe dem Schuldigen zur Laſt gereichen.
Wer nicht hat und der Zuͤchtigung unterworfen iſt,
muß
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