Wirthschaften in Nürnberg entrüsten, als über die nürnberger Bittschrift, welche culturhistorisch zu merkwürdig ist, als daß sie hier nicht (nach Malblank, "Geschichte der peinlichen Halsgerichts- ordnung Karl's V.", S. 50) Platz finden dürfte:
"Fürsichtige, Erbare, und weisen, günstigen, lieben Herren.
Wür bringen Ew. Weißheit in Klagsweiß für, und bitten Eür Fürsichtige Weißheit mit unterthänigem Fleiß die von Uns armen Töchtern zu vernehmen, und ist das die: Nachdem und uns armen erlaubet und von E. W. zugeben ist, daß wir uns wohl in dem gemeinen tochterhauss enthalten sollen oder mögen, und doch verbotten und eingebunden ist, daß wir bey Nacht nicht auf der Gassen als die andern, die bey den Würthen zehren, um- gehen sollen, wo wir daß überfahren und ergriffen werden, Uns ins Gefängniß zu legen. So aber der Wirth und andere mehr E. W. Bürgern so viel, die andere Frauen und Männer halten, und zusammenlegen, daß Wir arme Töchter Uns nicht länger in dem gemeinen Hauß enthalten können oder mögen seyn, und wir solches unsers Schadens halb E. W. nicht länger verhalten, und dieselben, die dann solches mannigfaltiger weiße mit dem so gröb- lich halten, und die Frauen, die bey Nacht auf der Gassen gehen, und Ehe- und andre Männer beherbergen, und zusammenlegen, zu benennen, so sind daß die, wie hernach folget (hierauf werden alle solche Winkelhäuser namentlich aufgeführt), daran kein Zweifel stehet, die alle obbestimmte Personen solches inmassen und viel gröber, dann wirs halten in dem gemeinen Tochterhauss, daß solches zu erbarmen ist, daß solches in dieser löblichen Stadt also gehalten soll werden, dem allem nach Wir arme töchter E. F. W. unter- thäniglich mit demüthigem fleiss bitten, uns armen töchtern so gütig und geneigt zu sein, und solches um Gottes und der Ge- rechtigkeit willen straffen, und Uns arme dermassen und von alter Herkommen Recht und Sitt ist halten, und solches hinführo nicht länger gestatten, denn wo solches hinführo, als es bißhero gehal- ten werden sollte, müsten wir Hunger und Kummer leiden, doch ungezweifelts Vertrauens E. F. W. werde solches nicht länger
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Wirthſchaften in Nürnberg entrüſten, als über die nürnberger Bittſchrift, welche culturhiſtoriſch zu merkwürdig iſt, als daß ſie hier nicht (nach Malblank, „Geſchichte der peinlichen Halsgerichts- ordnung Karl’s V.“, S. 50) Platz finden dürfte:
„Fürſichtige, Erbare, und weiſen, günſtigen, lieben Herren.
Wür bringen Ew. Weißheit in Klagsweiß für, und bitten Eür Fürſichtige Weißheit mit unterthänigem Fleiß die von Uns armen Töchtern zu vernehmen, und iſt das die: Nachdem und uns armen erlaubet und von E. W. zugeben iſt, daß wir uns wohl in dem gemeinen tochterhauſſ enthalten ſollen oder mögen, und doch verbotten und eingebunden iſt, daß wir bey Nacht nicht auf der Gaſſen als die andern, die bey den Würthen zehren, um- gehen ſollen, wo wir daß überfahren und ergriffen werden, Uns ins Gefängniß zu legen. So aber der Wirth und andere mehr E. W. Bürgern ſo viel, die andere Frauen und Männer halten, und zuſammenlegen, daß Wir arme Töchter Uns nicht länger in dem gemeinen Hauß enthalten können oder mögen ſeyn, und wir ſolches unſers Schadens halb E. W. nicht länger verhalten, und dieſelben, die dann ſolches mannigfaltiger weiße mit dem ſo gröb- lich halten, und die Frauen, die bey Nacht auf der Gaſſen gehen, und Ehe- und andre Männer beherbergen, und zuſammenlegen, zu benennen, ſo ſind daß die, wie hernach folget (hierauf werden alle ſolche Winkelhäuſer namentlich aufgeführt), daran kein Zweifel ſtehet, die alle obbeſtimmte Perſonen ſolches inmaſſen und viel gröber, dann wirs halten in dem gemeinen Tochterhauſſ, daß ſolches zu erbarmen iſt, daß ſolches in dieſer löblichen Stadt alſo gehalten ſoll werden, dem allem nach Wir arme töchter E. F. W. unter- thäniglich mit demüthigem fleiſſ bitten, uns armen töchtern ſo gütig und geneigt zu ſein, und ſolches um Gottes und der Ge- rechtigkeit willen ſtraffen, und Uns arme dermaſſen und von alter Herkommen Recht und Sitt iſt halten, und ſolches hinführo nicht länger geſtatten, denn wo ſolches hinführo, als es bißhero gehal- ten werden ſollte, müſten wir Hunger und Kummer leiden, doch ungezweifelts Vertrauens E. F. W. werde ſolches nicht länger
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Wirthſchaften in Nürnberg entrüſten, als über die nürnberger
Bittſchrift, welche culturhiſtoriſch zu merkwürdig iſt, als daß ſie
hier nicht (nach Malblank, „Geſchichte der peinlichen Halsgerichts-
ordnung Karl’s V.“, S. 50) Platz finden dürfte:
„Fürſichtige, Erbare, und weiſen, günſtigen,
lieben Herren.
Wür bringen Ew. Weißheit in Klagsweiß für, und bitten
Eür Fürſichtige Weißheit mit unterthänigem Fleiß die von Uns
armen Töchtern zu vernehmen, und iſt das die: Nachdem und
uns armen erlaubet und von E. W. zugeben iſt, daß wir uns
wohl in dem gemeinen tochterhauſſ enthalten ſollen oder mögen,
und doch verbotten und eingebunden iſt, daß wir bey Nacht nicht
auf der Gaſſen als die andern, die bey den Würthen zehren, um-
gehen ſollen, wo wir daß überfahren und ergriffen werden, Uns
ins Gefängniß zu legen. So aber der Wirth und andere mehr
E. W. Bürgern ſo viel, die andere Frauen und Männer halten,
und zuſammenlegen, daß Wir arme Töchter Uns nicht länger in
dem gemeinen Hauß enthalten können oder mögen ſeyn, und wir
ſolches unſers Schadens halb E. W. nicht länger verhalten, und
dieſelben, die dann ſolches mannigfaltiger weiße mit dem ſo gröb-
lich halten, und die Frauen, die bey Nacht auf der Gaſſen gehen,
und Ehe- und andre Männer beherbergen, und zuſammenlegen,
zu benennen, ſo ſind daß die, wie hernach folget (hierauf werden
alle ſolche Winkelhäuſer namentlich aufgeführt), daran kein Zweifel
ſtehet, die alle obbeſtimmte Perſonen ſolches inmaſſen und viel gröber,
dann wirs halten in dem gemeinen Tochterhauſſ, daß ſolches zu
erbarmen iſt, daß ſolches in dieſer löblichen Stadt alſo gehalten
ſoll werden, dem allem nach Wir arme töchter E. F. W. unter-
thäniglich mit demüthigem fleiſſ bitten, uns armen töchtern ſo
gütig und geneigt zu ſein, und ſolches um Gottes und der Ge-
rechtigkeit willen ſtraffen, und Uns arme dermaſſen und von alter
Herkommen Recht und Sitt iſt halten, und ſolches hinführo nicht
länger geſtatten, denn wo ſolches hinführo, als es bißhero gehal-
ten werden ſollte, müſten wir Hunger und Kummer leiden, doch
ungezweifelts Vertrauens E. F. W. werde ſolches nicht länger
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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 3. Leipzig, 1862, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum03_1862/197>, abgerufen am 24.11.2024.
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