Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.ein einzelnes Polizeigesetz commentirt, und durch die Zuthat eigener Es ist die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem 1) Mit großer Meisterschaft sind auch die Vorschriften des Oberapellations-
gerichtspräsidenten von Frankenberg zu Posen, "Ueber den ersten Angriff und das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen", aufgestellt. Vgl. Si- mon und Rönne, "Polizeirecht des Preußischen Staats", II, 817 fg. ein einzelnes Polizeigeſetz commentirt, und durch die Zuthat eigener Es iſt die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem 1) Mit großer Meiſterſchaft ſind auch die Vorſchriften des Oberapellations-
gerichtspräſidenten von Frankenberg zu Poſen, „Ueber den erſten Angriff und das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen“, aufgeſtellt. Vgl. Si- mon und Rönne, „Polizeirecht des Preußiſchen Staats“, II, 817 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0369" n="357"/> ein einzelnes Polizeigeſetz commentirt, und durch die Zuthat eigener<lb/> praktiſcher Erfahrungen erläutert. Erſt durch die Veranſchaulichung,<lb/> wie ein Geſetz ſich gegen das Leben verhält, wie das Geſetz im<lb/> Leben als deſſen nothwendige Ordnung gefunden werden und gel-<lb/> ten muß, wird das Geſetz dem Polizeimann ganz klar und faß-<lb/> lich. Welche gediegene Bemerkungen, Winke und Rathſchläge<lb/> haben gerade Männer wie Schäffer, Rebmann, Brill, Grolman,<lb/> Schwencken, Stuhlmüller und andere, welche <hi rendition="#g">nur Praktiker</hi><lb/> waren, in ihren ſogar auf nur <hi rendition="#g">einzelne Gruppen beſchränk-<lb/> ten</hi> Darſtellungen gegeben! Jhre Winke und Rathſchläge ſind<lb/> die leitenden Grundſätze unſerer bisherigen Sicherheitspolizeigeſetz-<lb/> gebung; ſie ſind noch immer die Träger unſerer ganzen heutigen<lb/> praktiſchen Sicherheitspolizei! <note place="foot" n="1)">Mit großer Meiſterſchaft ſind auch die Vorſchriften des Oberapellations-<lb/> gerichtspräſidenten von Frankenberg zu Poſen, „Ueber den erſten Angriff und<lb/> das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen“, aufgeſtellt. Vgl. Si-<lb/> mon und Rönne, „Polizeirecht des Preußiſchen Staats“, <hi rendition="#aq">II</hi>, 817 fg.</note></p><lb/> <p>Es iſt die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem<lb/> drückenden Mangel durch Aufrichtung von Lehrſtühlen abzuhel-<lb/> fen, von denen herab nicht etwa das Polizeirecht mit andern Ver-<lb/> waltungszweigen vermiſcht, ſondern <hi rendition="#g">allein</hi> und <hi rendition="#g">ſelbſtändig für<lb/> ſich</hi> gelehrt wird. Vom Katheder herab muß beſonders erſt der<lb/> Blick auf die Geſchichte der Polizei fallen, um die deutſche Natur<lb/> in ihrer Urweſenheit, in ihrer Verſtändigung und Sättigung mit<lb/> dem Chriſtenthum, ſowie in ihrer dadurch unvergänglich geworde-<lb/> nen innern Kraft zu erkennen, und in dem großartigen Leben und<lb/> Walten dieſer Kraft die ſo eigenthümlichen Polizeiverfügungen in<lb/> ihren articulirten und oft unarticulirt erſcheinenden, immer aber<lb/> natürlichen Lauten als gewaltige Ordnungsrufe der Volksſtimme<lb/> ſelbſt zu verſtehen. Daraus würde Weſen und Bedeutung der<lb/> Polizei zum klaren Bewußtſein gebracht werden. Es gilt nur<lb/> jetzt beſonders, den vielen tüchtigen Polizeimännern Deutſchlands<lb/> Muth zu machen, den Lehrſtuhl zu beſteigen, ſobald eine Staats-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [357/0369]
ein einzelnes Polizeigeſetz commentirt, und durch die Zuthat eigener
praktiſcher Erfahrungen erläutert. Erſt durch die Veranſchaulichung,
wie ein Geſetz ſich gegen das Leben verhält, wie das Geſetz im
Leben als deſſen nothwendige Ordnung gefunden werden und gel-
ten muß, wird das Geſetz dem Polizeimann ganz klar und faß-
lich. Welche gediegene Bemerkungen, Winke und Rathſchläge
haben gerade Männer wie Schäffer, Rebmann, Brill, Grolman,
Schwencken, Stuhlmüller und andere, welche nur Praktiker
waren, in ihren ſogar auf nur einzelne Gruppen beſchränk-
ten Darſtellungen gegeben! Jhre Winke und Rathſchläge ſind
die leitenden Grundſätze unſerer bisherigen Sicherheitspolizeigeſetz-
gebung; ſie ſind noch immer die Träger unſerer ganzen heutigen
praktiſchen Sicherheitspolizei! 1)
Es iſt die dringende Aufgabe der Staatsregierungen, dem
drückenden Mangel durch Aufrichtung von Lehrſtühlen abzuhel-
fen, von denen herab nicht etwa das Polizeirecht mit andern Ver-
waltungszweigen vermiſcht, ſondern allein und ſelbſtändig für
ſich gelehrt wird. Vom Katheder herab muß beſonders erſt der
Blick auf die Geſchichte der Polizei fallen, um die deutſche Natur
in ihrer Urweſenheit, in ihrer Verſtändigung und Sättigung mit
dem Chriſtenthum, ſowie in ihrer dadurch unvergänglich geworde-
nen innern Kraft zu erkennen, und in dem großartigen Leben und
Walten dieſer Kraft die ſo eigenthümlichen Polizeiverfügungen in
ihren articulirten und oft unarticulirt erſcheinenden, immer aber
natürlichen Lauten als gewaltige Ordnungsrufe der Volksſtimme
ſelbſt zu verſtehen. Daraus würde Weſen und Bedeutung der
Polizei zum klaren Bewußtſein gebracht werden. Es gilt nur
jetzt beſonders, den vielen tüchtigen Polizeimännern Deutſchlands
Muth zu machen, den Lehrſtuhl zu beſteigen, ſobald eine Staats-
1) Mit großer Meiſterſchaft ſind auch die Vorſchriften des Oberapellations-
gerichtspräſidenten von Frankenberg zu Poſen, „Ueber den erſten Angriff und
das vorläufige Verfahren bei begangenen Verbrechen“, aufgeſtellt. Vgl. Si-
mon und Rönne, „Polizeirecht des Preußiſchen Staats“, II, 817 fg.
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