Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.2) Die specielle Praxis. a) Das Schränken. Sechsunddreißigstes Kapitel. a) Der Verschluß im weitern Sinne. Schränken, vom deutschen Wort Schranke, heißt das Das Recht und der Wille des Menschen, sein Eigenthum 1) Vgl. Thiele, a. a. O., I, 311, Note. 2) Daher die alte juristische Metapher des ausschließlichen Besitzes.
Die Substitution des Verschlusses für die persönliche Schutzgewalt scheint auch der Grundgedanke zur geschärftern Bestrafung des Diebstahls mittels Einbruchs und Einsteigens gewesen zu sein. Als Analogon des Raubes ist dieser quali- ficirte Diebstahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan- delt werden. 2) Die ſpecielle Praxis. a) Das Schränken. Sechsunddreißigſtes Kapitel. α) Der Verſchluß im weitern Sinne. Schränken, vom deutſchen Wort Schranke, heißt das Das Recht und der Wille des Menſchen, ſein Eigenthum 1) Vgl. Thiele, a. a. O., I, 311, Note. 2) Daher die alte juriſtiſche Metapher des ausſchließlichen Beſitzes.
Die Subſtitution des Verſchluſſes für die perſönliche Schutzgewalt ſcheint auch der Grundgedanke zur geſchärftern Beſtrafung des Diebſtahls mittels Einbruchs und Einſteigens geweſen zu ſein. Als Analogon des Raubes iſt dieſer quali- ficirte Diebſtahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan- delt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0134" n="122"/> <div n="3"> <head>2) <hi rendition="#fr">Die ſpecielle Praxis.</hi><lb/><hi rendition="#aq">a)</hi> <hi rendition="#fr"><hi rendition="#g">Das Schränken.</hi></hi></head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#fr">Sechsunddreißigſtes Kapitel.</hi><lb/> α) <hi rendition="#fr">Der Verſchluß im weitern Sinne.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#g">Schränken,</hi> vom deutſchen Wort <hi rendition="#g">Schranke,</hi> heißt das<lb/> gewaltſame Angreifen einer Schranke, um eine durch dieſe ge-<lb/> geſchützte Sache zu ſtehlen, daher mittels <hi rendition="#g">Einbruchs</hi> ſtehlen,<lb/> und <hi rendition="#g">Schränker</hi> der Einbrecher. Noch ziemlich tief in den An-<lb/> fang dieſes Jahrhunderts hinein wurden <hi rendition="#g">alle</hi> Räuber <hi rendition="#g">Schrän-<lb/> ker</hi> genannt, weshalb die Einbrecher, welche keine Gewalt an<lb/> Perſonen verübten, zum Unterſchiede <hi rendition="#g">zierliche Schränker</hi> ge-<lb/> nannt wurden. Dieſe Bezeichnung iſt jedoch veraltet. <note place="foot" n="1)">Vgl. Thiele, a. a. O., <hi rendition="#aq">I,</hi> 311, Note.</note></p><lb/> <p>Das Recht und der Wille des Menſchen, ſein Eigenthum<lb/> gegen fremde Angriffe zu ſchützen, hat ihn dazu geführt, durch<lb/> techniſche und mechaniſche Mittel ſein Eigenthum zu umgeben,<lb/> ſodaß jeder dritte von demſelben abgehalten werden kann, ſobald<lb/> die ſchützende perſönliche Gegenwart dazu nicht vorhanden und<lb/> möglich iſt. Jene Mittel werden aber unter dem Begriff <hi rendition="#g">Ver-<lb/> ſchluß</hi> <note place="foot" n="2)">Daher die alte juriſtiſche Metapher des <hi rendition="#g">ausſchließlichen</hi> Beſitzes.<lb/> Die Subſtitution des Verſchluſſes für die perſönliche Schutzgewalt ſcheint auch<lb/> der Grundgedanke zur geſchärftern Beſtrafung des Diebſtahls mittels Einbruchs<lb/> und Einſteigens geweſen zu ſein. Als Analogon des Raubes iſt dieſer quali-<lb/> ficirte Diebſtahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan-<lb/> delt werden.</note> bezeichnet. Verſchluß im weitern Sinne iſt die techniſche<lb/> Umgebung durch Mauern, Wände und Geländer, welche über-<lb/> haupt den Zugang verhindern; Verſchluß im engern Sinne der<lb/> mechaniſch bewegliche Theil des weitern Verſchluſſes, durch wel-<lb/> chen der Zugang zum eingeſchloſſenen Eigenthum hergeſtellt wird.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0134]
2) Die ſpecielle Praxis.
a) Das Schränken.
Sechsunddreißigſtes Kapitel.
α) Der Verſchluß im weitern Sinne.
Schränken, vom deutſchen Wort Schranke, heißt das
gewaltſame Angreifen einer Schranke, um eine durch dieſe ge-
geſchützte Sache zu ſtehlen, daher mittels Einbruchs ſtehlen,
und Schränker der Einbrecher. Noch ziemlich tief in den An-
fang dieſes Jahrhunderts hinein wurden alle Räuber Schrän-
ker genannt, weshalb die Einbrecher, welche keine Gewalt an
Perſonen verübten, zum Unterſchiede zierliche Schränker ge-
nannt wurden. Dieſe Bezeichnung iſt jedoch veraltet. 1)
Das Recht und der Wille des Menſchen, ſein Eigenthum
gegen fremde Angriffe zu ſchützen, hat ihn dazu geführt, durch
techniſche und mechaniſche Mittel ſein Eigenthum zu umgeben,
ſodaß jeder dritte von demſelben abgehalten werden kann, ſobald
die ſchützende perſönliche Gegenwart dazu nicht vorhanden und
möglich iſt. Jene Mittel werden aber unter dem Begriff Ver-
ſchluß 2) bezeichnet. Verſchluß im weitern Sinne iſt die techniſche
Umgebung durch Mauern, Wände und Geländer, welche über-
haupt den Zugang verhindern; Verſchluß im engern Sinne der
mechaniſch bewegliche Theil des weitern Verſchluſſes, durch wel-
chen der Zugang zum eingeſchloſſenen Eigenthum hergeſtellt wird.
1) Vgl. Thiele, a. a. O., I, 311, Note.
2) Daher die alte juriſtiſche Metapher des ausſchließlichen Beſitzes.
Die Subſtitution des Verſchluſſes für die perſönliche Schutzgewalt ſcheint auch
der Grundgedanke zur geſchärftern Beſtrafung des Diebſtahls mittels Einbruchs
und Einſteigens geweſen zu ſein. Als Analogon des Raubes iſt dieſer quali-
ficirte Diebſtahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan-
delt werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |