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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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2) Die specielle Praxis.
a) Das Schränken.
Sechsunddreißigstes Kapitel.
a) Der Verschluß im weitern Sinne.

Schränken, vom deutschen Wort Schranke, heißt das
gewaltsame Angreifen einer Schranke, um eine durch diese ge-
geschützte Sache zu stehlen, daher mittels Einbruchs stehlen,
und Schränker der Einbrecher. Noch ziemlich tief in den An-
fang dieses Jahrhunderts hinein wurden alle Räuber Schrän-
ker
genannt, weshalb die Einbrecher, welche keine Gewalt an
Personen verübten, zum Unterschiede zierliche Schränker ge-
nannt wurden. Diese Bezeichnung ist jedoch veraltet. 1)

Das Recht und der Wille des Menschen, sein Eigenthum
gegen fremde Angriffe zu schützen, hat ihn dazu geführt, durch
technische und mechanische Mittel sein Eigenthum zu umgeben,
sodaß jeder dritte von demselben abgehalten werden kann, sobald
die schützende persönliche Gegenwart dazu nicht vorhanden und
möglich ist. Jene Mittel werden aber unter dem Begriff Ver-
schluß
2) bezeichnet. Verschluß im weitern Sinne ist die technische
Umgebung durch Mauern, Wände und Geländer, welche über-
haupt den Zugang verhindern; Verschluß im engern Sinne der
mechanisch bewegliche Theil des weitern Verschlusses, durch wel-
chen der Zugang zum eingeschlossenen Eigenthum hergestellt wird.

1) Vgl. Thiele, a. a. O., I, 311, Note.
2) Daher die alte juristische Metapher des ausschließlichen Besitzes.
Die Substitution des Verschlusses für die persönliche Schutzgewalt scheint auch
der Grundgedanke zur geschärftern Bestrafung des Diebstahls mittels Einbruchs
und Einsteigens gewesen zu sein. Als Analogon des Raubes ist dieser quali-
ficirte Diebstahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan-
delt werden.
2) Die ſpecielle Praxis.
a) Das Schränken.
Sechsunddreißigſtes Kapitel.
α) Der Verſchluß im weitern Sinne.

Schränken, vom deutſchen Wort Schranke, heißt das
gewaltſame Angreifen einer Schranke, um eine durch dieſe ge-
geſchützte Sache zu ſtehlen, daher mittels Einbruchs ſtehlen,
und Schränker der Einbrecher. Noch ziemlich tief in den An-
fang dieſes Jahrhunderts hinein wurden alle Räuber Schrän-
ker
genannt, weshalb die Einbrecher, welche keine Gewalt an
Perſonen verübten, zum Unterſchiede zierliche Schränker ge-
nannt wurden. Dieſe Bezeichnung iſt jedoch veraltet. 1)

Das Recht und der Wille des Menſchen, ſein Eigenthum
gegen fremde Angriffe zu ſchützen, hat ihn dazu geführt, durch
techniſche und mechaniſche Mittel ſein Eigenthum zu umgeben,
ſodaß jeder dritte von demſelben abgehalten werden kann, ſobald
die ſchützende perſönliche Gegenwart dazu nicht vorhanden und
möglich iſt. Jene Mittel werden aber unter dem Begriff Ver-
ſchluß
2) bezeichnet. Verſchluß im weitern Sinne iſt die techniſche
Umgebung durch Mauern, Wände und Geländer, welche über-
haupt den Zugang verhindern; Verſchluß im engern Sinne der
mechaniſch bewegliche Theil des weitern Verſchluſſes, durch wel-
chen der Zugang zum eingeſchloſſenen Eigenthum hergeſtellt wird.

1) Vgl. Thiele, a. a. O., I, 311, Note.
2) Daher die alte juriſtiſche Metapher des ausſchließlichen Beſitzes.
Die Subſtitution des Verſchluſſes für die perſönliche Schutzgewalt ſcheint auch
der Grundgedanke zur geſchärftern Beſtrafung des Diebſtahls mittels Einbruchs
und Einſteigens geweſen zu ſein. Als Analogon des Raubes iſt dieſer quali-
ficirte Diebſtahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan-
delt werden.
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[122/0134] 2) Die ſpecielle Praxis. a) Das Schränken. Sechsunddreißigſtes Kapitel. α) Der Verſchluß im weitern Sinne. Schränken, vom deutſchen Wort Schranke, heißt das gewaltſame Angreifen einer Schranke, um eine durch dieſe ge- geſchützte Sache zu ſtehlen, daher mittels Einbruchs ſtehlen, und Schränker der Einbrecher. Noch ziemlich tief in den An- fang dieſes Jahrhunderts hinein wurden alle Räuber Schrän- ker genannt, weshalb die Einbrecher, welche keine Gewalt an Perſonen verübten, zum Unterſchiede zierliche Schränker ge- nannt wurden. Dieſe Bezeichnung iſt jedoch veraltet. 1) Das Recht und der Wille des Menſchen, ſein Eigenthum gegen fremde Angriffe zu ſchützen, hat ihn dazu geführt, durch techniſche und mechaniſche Mittel ſein Eigenthum zu umgeben, ſodaß jeder dritte von demſelben abgehalten werden kann, ſobald die ſchützende perſönliche Gegenwart dazu nicht vorhanden und möglich iſt. Jene Mittel werden aber unter dem Begriff Ver- ſchluß 2) bezeichnet. Verſchluß im weitern Sinne iſt die techniſche Umgebung durch Mauern, Wände und Geländer, welche über- haupt den Zugang verhindern; Verſchluß im engern Sinne der mechaniſch bewegliche Theil des weitern Verſchluſſes, durch wel- chen der Zugang zum eingeſchloſſenen Eigenthum hergeſtellt wird. 1) Vgl. Thiele, a. a. O., I, 311, Note. 2) Daher die alte juriſtiſche Metapher des ausſchließlichen Beſitzes. Die Subſtitution des Verſchluſſes für die perſönliche Schutzgewalt ſcheint auch der Grundgedanke zur geſchärftern Beſtrafung des Diebſtahls mittels Einbruchs und Einſteigens geweſen zu ſein. Als Analogon des Raubes iſt dieſer quali- ficirte Diebſtahl auch immer der Strafe des Raubes annähernd gleich behan- delt werden.

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum02_1858/134>, abgerufen am 24.11.2024.