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Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 1. Leipzig, 1858.

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Dies Werk, welches mit befremdlicher und leichtfertiger Un-
gerechtigkeit von Wenmohs (S. 351) "ein theures Buch voll
Nichts" genannt wird, behandelt mit großer Ausführlichkeit in
den drei ersten Abschnitten des ersten Bandes die Diebe, Räuber
und Diebeshehler, ohne jedoch, trotz der Ausführlichkeit, etwas
neueres und originelleres zu liefern, als Schäffer und Rebmann
in ihren prägnanten und concisen Darstellungen vor ihm gesagt
haben. Auch fällt dem Kenner der Gaunersprache schon gleich im
ersten Bande das auf, wovon er im zweiten auf das entschie-
denste überzeugt wird, daß nämlich der Verfasser in der Gauner-
sprache und Terminologie schlecht bewandert ist, was man nach
den von ihm eingenommenen und von ihm selbst in der Vorrede
bezeichneten verschiedenen Stellungen als Polizeimann und Jn-
quirent billig nicht erwarten sollte. Jm zweiten Theil gibt der
Verfasser Abschnitt I: "Ueber die Mittel, Räuber- und Diebsbanden
zu entdecken", die von der königl. Jmmediatcommission zur Wieder-
herstellung der allgemeinen Sicherheit gegebene Jnstruction vom
5. Nov. 1810 für die Specialcommissarien in der Provinz Kur-
mark, und findet sich nach §. 6 derselben veranlaßt, das höchst
verderbliche Vigilantenwesen (S. 24--47) zu empfehlen, wobei
er S. 28 fg. mit Zufriedenheit der Dienste erwähnt, die ihm bei
Ausmittelung der Horst'schen Bande ein von ihm selbst mehrere
Monate lang gehaltener Vigilant geleistet hat. Jm zweiten Ab-
schnitt "Vom Verfahren gegen Vagabonden, Bettler, von der
Führung mehrerer Listen und von der Controle verdächtiger Per-
sonen" erkennt man überall den erfahrenen und umsichtigen Po-
lizeimann. Werthvoll sind die im dritten, vierten und fünften
Abschnitte gegebenen Winke hinsichtlich der Behandlung und Be-
wachung der Verbrecher während der Haft und Untersuchung.
Der Verfasser führt dabei manche lehrreiche Erfahrungen und
Beispiele aus seiner Praxis an, von denen namentlich seine
S. 301--309 mit Offenheit erzählte Unvorsichtigkeit 1) wirklich

1) Er ließ einen verschmitzten Gauner, der ihm versprochen hatte, sein
im Walde verscharrtes Vermögen nachzuweisen, in seiner Begleitung ein Pferd
Ave-Lallemant, Gaunerthum. I. 17

Dies Werk, welches mit befremdlicher und leichtfertiger Un-
gerechtigkeit von Wenmohs (S. 351) „ein theures Buch voll
Nichts“ genannt wird, behandelt mit großer Ausführlichkeit in
den drei erſten Abſchnitten des erſten Bandes die Diebe, Räuber
und Diebeshehler, ohne jedoch, trotz der Ausführlichkeit, etwas
neueres und originelleres zu liefern, als Schäffer und Rebmann
in ihren prägnanten und conciſen Darſtellungen vor ihm geſagt
haben. Auch fällt dem Kenner der Gaunerſprache ſchon gleich im
erſten Bande das auf, wovon er im zweiten auf das entſchie-
denſte überzeugt wird, daß nämlich der Verfaſſer in der Gauner-
ſprache und Terminologie ſchlecht bewandert iſt, was man nach
den von ihm eingenommenen und von ihm ſelbſt in der Vorrede
bezeichneten verſchiedenen Stellungen als Polizeimann und Jn-
quirent billig nicht erwarten ſollte. Jm zweiten Theil gibt der
Verfaſſer Abſchnitt I: „Ueber die Mittel, Räuber- und Diebsbanden
zu entdecken“, die von der königl. Jmmediatcommiſſion zur Wieder-
herſtellung der allgemeinen Sicherheit gegebene Jnſtruction vom
5. Nov. 1810 für die Specialcommiſſarien in der Provinz Kur-
mark, und findet ſich nach §. 6 derſelben veranlaßt, das höchſt
verderbliche Vigilantenweſen (S. 24—47) zu empfehlen, wobei
er S. 28 fg. mit Zufriedenheit der Dienſte erwähnt, die ihm bei
Ausmittelung der Horſt’ſchen Bande ein von ihm ſelbſt mehrere
Monate lang gehaltener Vigilant geleiſtet hat. Jm zweiten Ab-
ſchnitt „Vom Verfahren gegen Vagabonden, Bettler, von der
Führung mehrerer Liſten und von der Controle verdächtiger Per-
ſonen“ erkennt man überall den erfahrenen und umſichtigen Po-
lizeimann. Werthvoll ſind die im dritten, vierten und fünften
Abſchnitte gegebenen Winke hinſichtlich der Behandlung und Be-
wachung der Verbrecher während der Haft und Unterſuchung.
Der Verfaſſer führt dabei manche lehrreiche Erfahrungen und
Beiſpiele aus ſeiner Praxis an, von denen namentlich ſeine
S. 301—309 mit Offenheit erzählte Unvorſichtigkeit 1) wirklich

1) Er ließ einen verſchmitzten Gauner, der ihm verſprochen hatte, ſein
im Walde verſcharrtes Vermögen nachzuweiſen, in ſeiner Begleitung ein Pferd
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[257/0273] Dies Werk, welches mit befremdlicher und leichtfertiger Un- gerechtigkeit von Wenmohs (S. 351) „ein theures Buch voll Nichts“ genannt wird, behandelt mit großer Ausführlichkeit in den drei erſten Abſchnitten des erſten Bandes die Diebe, Räuber und Diebeshehler, ohne jedoch, trotz der Ausführlichkeit, etwas neueres und originelleres zu liefern, als Schäffer und Rebmann in ihren prägnanten und conciſen Darſtellungen vor ihm geſagt haben. Auch fällt dem Kenner der Gaunerſprache ſchon gleich im erſten Bande das auf, wovon er im zweiten auf das entſchie- denſte überzeugt wird, daß nämlich der Verfaſſer in der Gauner- ſprache und Terminologie ſchlecht bewandert iſt, was man nach den von ihm eingenommenen und von ihm ſelbſt in der Vorrede bezeichneten verſchiedenen Stellungen als Polizeimann und Jn- quirent billig nicht erwarten ſollte. Jm zweiten Theil gibt der Verfaſſer Abſchnitt I: „Ueber die Mittel, Räuber- und Diebsbanden zu entdecken“, die von der königl. Jmmediatcommiſſion zur Wieder- herſtellung der allgemeinen Sicherheit gegebene Jnſtruction vom 5. Nov. 1810 für die Specialcommiſſarien in der Provinz Kur- mark, und findet ſich nach §. 6 derſelben veranlaßt, das höchſt verderbliche Vigilantenweſen (S. 24—47) zu empfehlen, wobei er S. 28 fg. mit Zufriedenheit der Dienſte erwähnt, die ihm bei Ausmittelung der Horſt’ſchen Bande ein von ihm ſelbſt mehrere Monate lang gehaltener Vigilant geleiſtet hat. Jm zweiten Ab- ſchnitt „Vom Verfahren gegen Vagabonden, Bettler, von der Führung mehrerer Liſten und von der Controle verdächtiger Per- ſonen“ erkennt man überall den erfahrenen und umſichtigen Po- lizeimann. Werthvoll ſind die im dritten, vierten und fünften Abſchnitte gegebenen Winke hinſichtlich der Behandlung und Be- wachung der Verbrecher während der Haft und Unterſuchung. Der Verfaſſer führt dabei manche lehrreiche Erfahrungen und Beiſpiele aus ſeiner Praxis an, von denen namentlich ſeine S. 301—309 mit Offenheit erzählte Unvorſichtigkeit 1) wirklich 1) Er ließ einen verſchmitzten Gauner, der ihm verſprochen hatte, ſein im Walde verſcharrtes Vermögen nachzuweiſen, in ſeiner Begleitung ein Pferd Avé-Lallemant, Gaunerthum. I. 17

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Zitationshilfe: Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 1. Leipzig, 1858, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum01_1858/273>, abgerufen am 02.05.2024.