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Allgemeine Zeitung. Nr. 171. Augsburg, 19. Juni 1840.

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Minimum von 4 Proc. Zinsen auf 46 Jahre und 324 Tage, von dem Tag an zu garantiren, wo die Eisenbahn geendigt und der Befahrung in ihrer ganzen Ausdehnung übergeben ist, mit der Verpflichtung der Compagnie, jährlich 1 Proc. zur Tilgung ihres Capitals zu verwenden." Die Commission und die Regierung schlossen sich dieser neuen Abfassung an, die denn auch angenommen ward. Der Art. 2 lautet: "Das Capital, worauf sich diese Garantie beziehen wird, soll bestehen aus den Arbeits- und allen Kosten der ersten Einrichtung, ohne in irgend einem Fall den durch die Statuten, welche der Ordonnanz vom 13 Aug. 1838 beigefügt sind, bestimmten Betrag des Gesellschaftsfonds (40 Millionen) überschreiten zu dürfen. Sollte bei Unzulänglichkeit des Gesellschaftsfonds zur Vollendung der Arbeiten und zur Benützung der Unternehmung die Compagnie ein Anleihen machen, so sollen die Zinsen dieser Anleihe aus dem Bruttoertrag der Bahn zum voraus abgezogen werden. In keinem Fall darf die von dem Staate zu bezahlende Annuität den Zins von 4 Proc. von 40 Millionen (1,600,000 Fr.) überschreiten." Der 1 und 2 §. werden angenommen. Auf eine Bemerkung des Hrn. Duchatel schlägt der Commissionsberichterstatter folgende Abfassung des 2 §. vor: "Die Zinsen dieser Anleihe und ihre jährliche Tilgung, die 1 Proc. des angeliehenen Capitals nicht überschreiten darf, sollen zum voraus von dem Bruttoertrag der Bahn abgezogen werden." Nach einer längern Discussion ward der 2 §. in folgender Abfassung angenommen: "Im Fall der Unzulänglichkeit u. s. w. sollen die Zinsen dieser Anleihe und ihre Tilgung, wozu der Tarif von der Regierung genehmigt werden muß, von dem Bruttoertrag der Bahn zum voraus abgezogen werden." Der 3 §. ward dann ebenfalls und dadurch der ganze 2 Art. angenommen. Der 3 Art. der Commission lautet: "Sollte, nachdem der Staat, als Bürge, das Ganze oder einen Theil des oben festgesetzten Zinsminimums bezahlt hätte, der Fall eintreten, daß sich der Gewinn der Unternehmung über 4 Proc. erhöhe, so soll der Ueberschuß ausschließlich zur Heimzahlung der von dem Staate eingeschossenen Summen verwendet werden." Graf Jaubert schlägt vor beizufügen: "Diese Verfügung ist auf die ganze Dauer der Concession anwendbar." Die Commission tritt bei, und der so verfaßte 3 Art. ward dann angenommen. Der 4 Art. lautet: "Ein Reglement der Staatsverwaltung wird die Formen bestimmen, denen zufolge die Compagnie gehalten seyn soll, dem Staat gegenüber sich 1) über den Betrag der in der Unternehmung verwendeten Capitalien, 2) über ihre jährlichen Unterhaltungskosten und ihre Einnahmen auszuweisen." Dieser Artikel ward angenommen, so wie der 5 Art., lautend: "Die zwischen dem Staate und der Compagnie zur Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes zu schließenden Conventionen sollen durch k. Ordonnanzen regulirt werden." Art. 6. "Die Actenstücke, welche in Gemäßheit gegenwärtigen Gesetzes verfaßt werden, zahlen nur eine Abgabe von 1 Fr." Angenommen. Art. 7. "Die Liste der übernommenen Verpflichtungen, so wie die dem Gesetze vom 7 Jul. 1838 beigefügte Zusatzconvention sollen durch die dem gegenwärtigen Gesetze beigeschlossene Liste der übernommenen Verpflichtungen ersetzt werden. Der Art. 6 des Gesetzes vom 7 Jul. 1838 ist zurückgenommen." Ein Amendement des Hrn. Dufaure, der Regierung die Befugniß zu gestatten, in gewissen Fällen zur Durchkreuzung der Eisenbahnen im Niveau mit den Vicinal- und den Departemental- und den k. Heerstraßen zu ermächtigen, wird sammt dem Art. angenommen, so wie noch mehrere andere von Hrn. Dufaure in Betreff der Liste der übernommenen Verpflichtungen (cahier des charges) verlangte Modificationen im Detail. Eine andere von Hrn. Dufaure verlangte Modification, der zufolge der Compagnie gestattet werden soll, mit den Materialien zu bauen, die sich an den Localitäten vorfinden, und dadurch ihre Arbeiten leichter und wohlfeiler zu vollbringen, wird lebhaft von den HH. Thiers und Vuitry bestritten, von Hrn. Billaudel unterstützt. Diese Modification ward bei der Abstimmung verworfen und dann die Sitzung geschlossen.

Von der Pairskammer ward am 13 Jun. das Salzgesetz nach dem Entwurfe der Regierung, unter Verwerfung aller Amendements der Commission, mit 76 weißen gegen 29 schwarze Kugeln angenommen.

Halb drei Uhr. Nachdem heute der König über die Legionen der Nationalgarde Revue gehalten hatte, die im Hofe der Tuilerien und auf dem Carrousselplatze aufgestellt waren, begab er sich durch die Pforte des Pontroyal, und durchritt die längs der Terrasse am Seineufer bis zum Platze Concorde und von hier bis zum runden Platze der elisäischen Felder aufgestellten Linien. Darauf kehrte Se. Maj. um, und ritt über die Concordebrücke nach dem Quai d'Orsay, wo die Linientruppen aufgestellt waren. Der König endigte die Revue auf der Esplanade der Invaliden, wo die Artillerie und die Cavallerie aufgestellt waren. Um 1 Uhr hielt der König links von dem Obelisken von Luxor, von seinem Generalstab und einem zahlreichen Gefolge, worunter man auch einige fremde Officiere erblickte, umgeben. Das Defiliren der Truppen begann dann sogleich, und dauerte bis gegen vier Uhr. Die Königin, Madame Adelaide, die Herzoginnen von Orleans und von Nemours wohnten in ihren Wagen der Revue bei. Der König ward von der ganzen Nationalgarde mit Zuruf und Freude begrüßt. Se. Maj. schien sehr zufrieden, und bezeugte allen Corpschefs seinen Beifall über die gute Haltung ihrer Truppen. Seit dem 10 Jun. 1838 hatte keine Generalrevue mehr stattgefunden. Es gab selten eine vollständigere als die heutige. Es knüpfte sich überdieß ein besonderes Interesse daran, nämlich die Anwesenheit des Herzogs von Orleans und seines Bruders des Herzogs von Aumale, die an der Spitze der Truppen waren, und welche die Nationalgarde sich glücklich schätzte, nach ihrer Rückkehr aus dem mühsamen Feldzuge, woran sie einen so glorreichen Antheil genommen, wieder zu sehen.

Die Unterhandlungen wegen der Schwefelmonopolsfrage werden vor ihrer Beendigung noch einige Phasen durchmachen müssen, denn fürs erste beharrt Hr. v. Serra Capriola noch immer auf Freilassung der durch die Engländer detinirten Schiffe, dann aber kann man bei der außerordentlichen Beweglichkeit des neapolitischen Genius auf manchen Ideenwechsel hinsichtlich der Ausgleichsbedingungen gefaßt seyn. - Nächstens soll, wie versichert wird, eine Petition den Kammern vorgelegt werden, welche die Uebertragung der Asche Karls X nach Paris zum Zweck haben wird. - Die Asche Napoleons dürfte Ende Septembers oder Anfangs October (?) in Paris beigesetzt werden. Zur Wahrung der Ruhe sollen bei dieser Gelegenheit außerordentliche Maaßregeln ergriffen werden. Die Zahl der dazu verwendeten Truppen ward auf 80,000 Mann festgesetzt, von denen die Hälfte in einem Lager bei St. Germain zusammengezogen wird. Die Zahl der Landungstruppen, die zur Disposition Baudins gestellt werden, sollen auf eine vom Admiral gemachte Vorstellung um das Doppelte vermehrt werden.

Deutschland.

Der Beschluß der Fortsetzung unserer angefangenen Eisenbahnlinie steht fest, wenn auch für das nächstkommende Finanzjahr nur eine verhältnißmäßig unbedeutende Summe (man spricht von 400,000 fl.) dafür ausgeworfen werden dürfte. Von der Kammer der Abgeordneten aus will man beantragen, daß nach Vollendung der kleinen Eisenbahn zwischen Mannheim und Heidelberg (der "Studentenbahn," wie sie der Volkswitz nennt), zunächst eine Bahn von Kehl nach Baden geführt werden solle. Eine spätere Verbindung dieser beiden Linien wäre damit von selbst ausgesprochen, und zugleich die hin und wieder aufgetauchte Muthmaßung abgeschnitten, als ob man bei Karlsruhe mit der Eisenbahn aufhören und der obere Landestheil am Ende leer ausgehen möchte. - Ihre k. Hoh. die Großherzogin wird gegen Ende dieses Monats die Reise nach Bad Ischl antreten, um eine ruhige Erholung und Stärkung ihrer Gesundheit daselbst zu finden. Die aufrichtigsten Segenswünsche begleiten sie. Einen

Minimum von 4 Proc. Zinsen auf 46 Jahre und 324 Tage, von dem Tag an zu garantiren, wo die Eisenbahn geendigt und der Befahrung in ihrer ganzen Ausdehnung übergeben ist, mit der Verpflichtung der Compagnie, jährlich 1 Proc. zur Tilgung ihres Capitals zu verwenden.“ Die Commission und die Regierung schlossen sich dieser neuen Abfassung an, die denn auch angenommen ward. Der Art. 2 lautet: „Das Capital, worauf sich diese Garantie beziehen wird, soll bestehen aus den Arbeits- und allen Kosten der ersten Einrichtung, ohne in irgend einem Fall den durch die Statuten, welche der Ordonnanz vom 13 Aug. 1838 beigefügt sind, bestimmten Betrag des Gesellschaftsfonds (40 Millionen) überschreiten zu dürfen. Sollte bei Unzulänglichkeit des Gesellschaftsfonds zur Vollendung der Arbeiten und zur Benützung der Unternehmung die Compagnie ein Anleihen machen, so sollen die Zinsen dieser Anleihe aus dem Bruttoertrag der Bahn zum voraus abgezogen werden. In keinem Fall darf die von dem Staate zu bezahlende Annuität den Zins von 4 Proc. von 40 Millionen (1,600,000 Fr.) überschreiten.“ Der 1 und 2 §. werden angenommen. Auf eine Bemerkung des Hrn. Duchâtel schlägt der Commissionsberichterstatter folgende Abfassung des 2 §. vor: „Die Zinsen dieser Anleihe und ihre jährliche Tilgung, die 1 Proc. des angeliehenen Capitals nicht überschreiten darf, sollen zum voraus von dem Bruttoertrag der Bahn abgezogen werden.“ Nach einer längern Discussion ward der 2 §. in folgender Abfassung angenommen: „Im Fall der Unzulänglichkeit u. s. w. sollen die Zinsen dieser Anleihe und ihre Tilgung, wozu der Tarif von der Regierung genehmigt werden muß, von dem Bruttoertrag der Bahn zum voraus abgezogen werden.“ Der 3 §. ward dann ebenfalls und dadurch der ganze 2 Art. angenommen. Der 3 Art. der Commission lautet: „Sollte, nachdem der Staat, als Bürge, das Ganze oder einen Theil des oben festgesetzten Zinsminimums bezahlt hätte, der Fall eintreten, daß sich der Gewinn der Unternehmung über 4 Proc. erhöhe, so soll der Ueberschuß ausschließlich zur Heimzahlung der von dem Staate eingeschossenen Summen verwendet werden.“ Graf Jaubert schlägt vor beizufügen: „Diese Verfügung ist auf die ganze Dauer der Concession anwendbar.“ Die Commission tritt bei, und der so verfaßte 3 Art. ward dann angenommen. Der 4 Art. lautet: „Ein Reglement der Staatsverwaltung wird die Formen bestimmen, denen zufolge die Compagnie gehalten seyn soll, dem Staat gegenüber sich 1) über den Betrag der in der Unternehmung verwendeten Capitalien, 2) über ihre jährlichen Unterhaltungskosten und ihre Einnahmen auszuweisen.“ Dieser Artikel ward angenommen, so wie der 5 Art., lautend: „Die zwischen dem Staate und der Compagnie zur Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes zu schließenden Conventionen sollen durch k. Ordonnanzen regulirt werden.“ Art. 6. „Die Actenstücke, welche in Gemäßheit gegenwärtigen Gesetzes verfaßt werden, zahlen nur eine Abgabe von 1 Fr.“ Angenommen. Art. 7. „Die Liste der übernommenen Verpflichtungen, so wie die dem Gesetze vom 7 Jul. 1838 beigefügte Zusatzconvention sollen durch die dem gegenwärtigen Gesetze beigeschlossene Liste der übernommenen Verpflichtungen ersetzt werden. Der Art. 6 des Gesetzes vom 7 Jul. 1838 ist zurückgenommen.“ Ein Amendement des Hrn. Dufaure, der Regierung die Befugniß zu gestatten, in gewissen Fällen zur Durchkreuzung der Eisenbahnen im Niveau mit den Vicinal- und den Departemental- und den k. Heerstraßen zu ermächtigen, wird sammt dem Art. angenommen, so wie noch mehrere andere von Hrn. Dufaure in Betreff der Liste der übernommenen Verpflichtungen (cahier des charges) verlangte Modificationen im Detail. Eine andere von Hrn. Dufaure verlangte Modification, der zufolge der Compagnie gestattet werden soll, mit den Materialien zu bauen, die sich an den Localitäten vorfinden, und dadurch ihre Arbeiten leichter und wohlfeiler zu vollbringen, wird lebhaft von den HH. Thiers und Vuitry bestritten, von Hrn. Billaudel unterstützt. Diese Modification ward bei der Abstimmung verworfen und dann die Sitzung geschlossen.

Von der Pairskammer ward am 13 Jun. das Salzgesetz nach dem Entwurfe der Regierung, unter Verwerfung aller Amendements der Commission, mit 76 weißen gegen 29 schwarze Kugeln angenommen.

Halb drei Uhr. Nachdem heute der König über die Legionen der Nationalgarde Revue gehalten hatte, die im Hofe der Tuilerien und auf dem Carrousselplatze aufgestellt waren, begab er sich durch die Pforte des Pontroyal, und durchritt die längs der Terrasse am Seineufer bis zum Platze Concorde und von hier bis zum runden Platze der elisäischen Felder aufgestellten Linien. Darauf kehrte Se. Maj. um, und ritt über die Concordebrücke nach dem Quai d'Orsay, wo die Linientruppen aufgestellt waren. Der König endigte die Revue auf der Esplanade der Invaliden, wo die Artillerie und die Cavallerie aufgestellt waren. Um 1 Uhr hielt der König links von dem Obelisken von Luxor, von seinem Generalstab und einem zahlreichen Gefolge, worunter man auch einige fremde Officiere erblickte, umgeben. Das Defiliren der Truppen begann dann sogleich, und dauerte bis gegen vier Uhr. Die Königin, Madame Adelaide, die Herzoginnen von Orleans und von Nemours wohnten in ihren Wagen der Revue bei. Der König ward von der ganzen Nationalgarde mit Zuruf und Freude begrüßt. Se. Maj. schien sehr zufrieden, und bezeugte allen Corpschefs seinen Beifall über die gute Haltung ihrer Truppen. Seit dem 10 Jun. 1838 hatte keine Generalrevue mehr stattgefunden. Es gab selten eine vollständigere als die heutige. Es knüpfte sich überdieß ein besonderes Interesse daran, nämlich die Anwesenheit des Herzogs von Orleans und seines Bruders des Herzogs von Aumale, die an der Spitze der Truppen waren, und welche die Nationalgarde sich glücklich schätzte, nach ihrer Rückkehr aus dem mühsamen Feldzuge, woran sie einen so glorreichen Antheil genommen, wieder zu sehen.

Die Unterhandlungen wegen der Schwefelmonopolsfrage werden vor ihrer Beendigung noch einige Phasen durchmachen müssen, denn fürs erste beharrt Hr. v. Serra Capriola noch immer auf Freilassung der durch die Engländer detinirten Schiffe, dann aber kann man bei der außerordentlichen Beweglichkeit des neapolitischen Genius auf manchen Ideenwechsel hinsichtlich der Ausgleichsbedingungen gefaßt seyn. – Nächstens soll, wie versichert wird, eine Petition den Kammern vorgelegt werden, welche die Uebertragung der Asche Karls X nach Paris zum Zweck haben wird. – Die Asche Napoleons dürfte Ende Septembers oder Anfangs October (?) in Paris beigesetzt werden. Zur Wahrung der Ruhe sollen bei dieser Gelegenheit außerordentliche Maaßregeln ergriffen werden. Die Zahl der dazu verwendeten Truppen ward auf 80,000 Mann festgesetzt, von denen die Hälfte in einem Lager bei St. Germain zusammengezogen wird. Die Zahl der Landungstruppen, die zur Disposition Baudins gestellt werden, sollen auf eine vom Admiral gemachte Vorstellung um das Doppelte vermehrt werden.

Deutschland.

Der Beschluß der Fortsetzung unserer angefangenen Eisenbahnlinie steht fest, wenn auch für das nächstkommende Finanzjahr nur eine verhältnißmäßig unbedeutende Summe (man spricht von 400,000 fl.) dafür ausgeworfen werden dürfte. Von der Kammer der Abgeordneten aus will man beantragen, daß nach Vollendung der kleinen Eisenbahn zwischen Mannheim und Heidelberg (der „Studentenbahn,“ wie sie der Volkswitz nennt), zunächst eine Bahn von Kehl nach Baden geführt werden solle. Eine spätere Verbindung dieser beiden Linien wäre damit von selbst ausgesprochen, und zugleich die hin und wieder aufgetauchte Muthmaßung abgeschnitten, als ob man bei Karlsruhe mit der Eisenbahn aufhören und der obere Landestheil am Ende leer ausgehen möchte. – Ihre k. Hoh. die Großherzogin wird gegen Ende dieses Monats die Reise nach Bad Ischl antreten, um eine ruhige Erholung und Stärkung ihrer Gesundheit daselbst zu finden. Die aufrichtigsten Segenswünsche begleiten sie. Einen

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[1364/0004] Minimum von 4 Proc. Zinsen auf 46 Jahre und 324 Tage, von dem Tag an zu garantiren, wo die Eisenbahn geendigt und der Befahrung in ihrer ganzen Ausdehnung übergeben ist, mit der Verpflichtung der Compagnie, jährlich 1 Proc. zur Tilgung ihres Capitals zu verwenden.“ Die Commission und die Regierung schlossen sich dieser neuen Abfassung an, die denn auch angenommen ward. Der Art. 2 lautet: „Das Capital, worauf sich diese Garantie beziehen wird, soll bestehen aus den Arbeits- und allen Kosten der ersten Einrichtung, ohne in irgend einem Fall den durch die Statuten, welche der Ordonnanz vom 13 Aug. 1838 beigefügt sind, bestimmten Betrag des Gesellschaftsfonds (40 Millionen) überschreiten zu dürfen. Sollte bei Unzulänglichkeit des Gesellschaftsfonds zur Vollendung der Arbeiten und zur Benützung der Unternehmung die Compagnie ein Anleihen machen, so sollen die Zinsen dieser Anleihe aus dem Bruttoertrag der Bahn zum voraus abgezogen werden. In keinem Fall darf die von dem Staate zu bezahlende Annuität den Zins von 4 Proc. von 40 Millionen (1,600,000 Fr.) überschreiten.“ Der 1 und 2 §. werden angenommen. Auf eine Bemerkung des Hrn. Duchâtel schlägt der Commissionsberichterstatter folgende Abfassung des 2 §. vor: „Die Zinsen dieser Anleihe und ihre jährliche Tilgung, die 1 Proc. des angeliehenen Capitals nicht überschreiten darf, sollen zum voraus von dem Bruttoertrag der Bahn abgezogen werden.“ Nach einer längern Discussion ward der 2 §. in folgender Abfassung angenommen: „Im Fall der Unzulänglichkeit u. s. w. sollen die Zinsen dieser Anleihe und ihre Tilgung, wozu der Tarif von der Regierung genehmigt werden muß, von dem Bruttoertrag der Bahn zum voraus abgezogen werden.“ Der 3 §. ward dann ebenfalls und dadurch der ganze 2 Art. angenommen. Der 3 Art. der Commission lautet: „Sollte, nachdem der Staat, als Bürge, das Ganze oder einen Theil des oben festgesetzten Zinsminimums bezahlt hätte, der Fall eintreten, daß sich der Gewinn der Unternehmung über 4 Proc. erhöhe, so soll der Ueberschuß ausschließlich zur Heimzahlung der von dem Staate eingeschossenen Summen verwendet werden.“ Graf Jaubert schlägt vor beizufügen: „Diese Verfügung ist auf die ganze Dauer der Concession anwendbar.“ Die Commission tritt bei, und der so verfaßte 3 Art. ward dann angenommen. Der 4 Art. lautet: „Ein Reglement der Staatsverwaltung wird die Formen bestimmen, denen zufolge die Compagnie gehalten seyn soll, dem Staat gegenüber sich 1) über den Betrag der in der Unternehmung verwendeten Capitalien, 2) über ihre jährlichen Unterhaltungskosten und ihre Einnahmen auszuweisen.“ Dieser Artikel ward angenommen, so wie der 5 Art., lautend: „Die zwischen dem Staate und der Compagnie zur Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes zu schließenden Conventionen sollen durch k. Ordonnanzen regulirt werden.“ Art. 6. „Die Actenstücke, welche in Gemäßheit gegenwärtigen Gesetzes verfaßt werden, zahlen nur eine Abgabe von 1 Fr.“ Angenommen. Art. 7. „Die Liste der übernommenen Verpflichtungen, so wie die dem Gesetze vom 7 Jul. 1838 beigefügte Zusatzconvention sollen durch die dem gegenwärtigen Gesetze beigeschlossene Liste der übernommenen Verpflichtungen ersetzt werden. Der Art. 6 des Gesetzes vom 7 Jul. 1838 ist zurückgenommen.“ Ein Amendement des Hrn. Dufaure, der Regierung die Befugniß zu gestatten, in gewissen Fällen zur Durchkreuzung der Eisenbahnen im Niveau mit den Vicinal- und den Departemental- und den k. Heerstraßen zu ermächtigen, wird sammt dem Art. angenommen, so wie noch mehrere andere von Hrn. Dufaure in Betreff der Liste der übernommenen Verpflichtungen (cahier des charges) verlangte Modificationen im Detail. Eine andere von Hrn. Dufaure verlangte Modification, der zufolge der Compagnie gestattet werden soll, mit den Materialien zu bauen, die sich an den Localitäten vorfinden, und dadurch ihre Arbeiten leichter und wohlfeiler zu vollbringen, wird lebhaft von den HH. Thiers und Vuitry bestritten, von Hrn. Billaudel unterstützt. Diese Modification ward bei der Abstimmung verworfen und dann die Sitzung geschlossen. Von der Pairskammer ward am 13 Jun. das Salzgesetz nach dem Entwurfe der Regierung, unter Verwerfung aller Amendements der Commission, mit 76 weißen gegen 29 schwarze Kugeln angenommen. _ Paris, 14 Jun. Halb drei Uhr. Nachdem heute der König über die Legionen der Nationalgarde Revue gehalten hatte, die im Hofe der Tuilerien und auf dem Carrousselplatze aufgestellt waren, begab er sich durch die Pforte des Pontroyal, und durchritt die längs der Terrasse am Seineufer bis zum Platze Concorde und von hier bis zum runden Platze der elisäischen Felder aufgestellten Linien. Darauf kehrte Se. Maj. um, und ritt über die Concordebrücke nach dem Quai d'Orsay, wo die Linientruppen aufgestellt waren. Der König endigte die Revue auf der Esplanade der Invaliden, wo die Artillerie und die Cavallerie aufgestellt waren. Um 1 Uhr hielt der König links von dem Obelisken von Luxor, von seinem Generalstab und einem zahlreichen Gefolge, worunter man auch einige fremde Officiere erblickte, umgeben. Das Defiliren der Truppen begann dann sogleich, und dauerte bis gegen vier Uhr. Die Königin, Madame Adelaide, die Herzoginnen von Orleans und von Nemours wohnten in ihren Wagen der Revue bei. Der König ward von der ganzen Nationalgarde mit Zuruf und Freude begrüßt. Se. Maj. schien sehr zufrieden, und bezeugte allen Corpschefs seinen Beifall über die gute Haltung ihrer Truppen. Seit dem 10 Jun. 1838 hatte keine Generalrevue mehr stattgefunden. Es gab selten eine vollständigere als die heutige. Es knüpfte sich überdieß ein besonderes Interesse daran, nämlich die Anwesenheit des Herzogs von Orleans und seines Bruders des Herzogs von Aumale, die an der Spitze der Truppen waren, und welche die Nationalgarde sich glücklich schätzte, nach ihrer Rückkehr aus dem mühsamen Feldzuge, woran sie einen so glorreichen Antheil genommen, wieder zu sehen. _ Paris, 12 Jun. Die Unterhandlungen wegen der Schwefelmonopolsfrage werden vor ihrer Beendigung noch einige Phasen durchmachen müssen, denn fürs erste beharrt Hr. v. Serra Capriola noch immer auf Freilassung der durch die Engländer detinirten Schiffe, dann aber kann man bei der außerordentlichen Beweglichkeit des neapolitischen Genius auf manchen Ideenwechsel hinsichtlich der Ausgleichsbedingungen gefaßt seyn. – Nächstens soll, wie versichert wird, eine Petition den Kammern vorgelegt werden, welche die Uebertragung der Asche Karls X nach Paris zum Zweck haben wird. – Die Asche Napoleons dürfte Ende Septembers oder Anfangs October (?) in Paris beigesetzt werden. Zur Wahrung der Ruhe sollen bei dieser Gelegenheit außerordentliche Maaßregeln ergriffen werden. Die Zahl der dazu verwendeten Truppen ward auf 80,000 Mann festgesetzt, von denen die Hälfte in einem Lager bei St. Germain zusammengezogen wird. Die Zahl der Landungstruppen, die zur Disposition Baudins gestellt werden, sollen auf eine vom Admiral gemachte Vorstellung um das Doppelte vermehrt werden. Deutschland. _ Karlsruhe, 13 Jun. Der Beschluß der Fortsetzung unserer angefangenen Eisenbahnlinie steht fest, wenn auch für das nächstkommende Finanzjahr nur eine verhältnißmäßig unbedeutende Summe (man spricht von 400,000 fl.) dafür ausgeworfen werden dürfte. Von der Kammer der Abgeordneten aus will man beantragen, daß nach Vollendung der kleinen Eisenbahn zwischen Mannheim und Heidelberg (der „Studentenbahn,“ wie sie der Volkswitz nennt), zunächst eine Bahn von Kehl nach Baden geführt werden solle. Eine spätere Verbindung dieser beiden Linien wäre damit von selbst ausgesprochen, und zugleich die hin und wieder aufgetauchte Muthmaßung abgeschnitten, als ob man bei Karlsruhe mit der Eisenbahn aufhören und der obere Landestheil am Ende leer ausgehen möchte. – Ihre k. Hoh. die Großherzogin wird gegen Ende dieses Monats die Reise nach Bad Ischl antreten, um eine ruhige Erholung und Stärkung ihrer Gesundheit daselbst zu finden. Die aufrichtigsten Segenswünsche begleiten sie. Einen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 171. Augsburg, 19. Juni 1840, S. 1364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_171_18400619/4>, abgerufen am 25.11.2024.