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Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840.

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verbindlich sey; nur organische Gesetze des deutschen Bundes bildeten einen Theil des badischen Staatsrechts. Uebrigens erkenne er, was das Materielle betreffe, das Dankenswerthe des Beschlusses an. Aber die Gerichte würden vorkommenden Falls ihm nicht Gesetzeskraft beilegen, wenn auch die Regierung an ihn gebunden seyn möge. Staatsrath Jolly verwundert sich über diese Behauptung und ist der Meinung, daß die Richter anders urtheilen würden, als der Abg. Welcker glaube. Sander erklärt sich wie Welcker. Bei der erfolgten Abstimmung wird die Tagesordnung angenommen. (Karlsr. Z.)

Se. kais. Hoh. der Großfürst Thronfolger von Rußland passirte gestern nebst Gefolge auf der Reise nach Berlin unsere Stadt. - Der Herzog und der Prinz August von Sachsen-Coburg-Cohary trafen gestern auch hier ein. - Die Bundesversammlung, welche in der vorigen Woche nicht zusammenkam, hielt heute Sitzung. Der Hr. Graf v. Münch-Bellinghausen wird noch einige Zeit abwesend bleiben.

Unser Cäcilienverein gab gestern Abend zum Besten der Mozartstiftung das große Oratorium "die Zerstörung Jerusalems" von Ferdinand Hiller, und zwar unter der Leitung des Componisten. Das treffliche Tonwerk hatte sich hier, wie unlängst in Leipzig, eines außerordentlichen Beifalls zu erfreuen.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Stände erfolgte eine Mittheilung der großh. Minister des Hauses und der Finanzen auf Beschlüsse der zweiten Kammer. Sie betrafen die Abrechnung zwischen dem Familien-Fideicommiß des großh. Hauses und der Staatsschulden-Tilgungscasse in Beziehung auf das, nach der Verfassung an letztere abzugebende Domänen-Drittheil. Diese Beschlüsse weichen von den Regierungsanträgen im Wesentlichen nur darin ab, daß durch dieselben, anstatt der in jenen berechneten geringern Summe zur gänzlichen Abfindung der Staatsschulden-Tilgungscasse, die Summe von 2 Mill. fl. verlangt und in Anspruch genommen wird. Es ist nach obenerwähnter Mittheilung der Großherzog vollkommen überzeugt, daß den Ständen keine Anträge gemacht worden waren, welche nicht den vorliegenden rechtlichen Verhältnissen vollkommen entsprechen, daher er mit Zuversicht hätte erwarten können, daß durch die Verhandlung in der ersten Kammer oder durch dereinstige schiedsrichterliche Entscheidung die Forderung von 2,000,000 fl. noch sehr bedeutende Modificationen erleiden werde. Dennoch läßt der Großherzog beiden landständischen Kammern hiemit erklären, daß, wenn die erste Kammer sich bewogen finden sollte, den Beschlüssen der zweiten Kammer über die Abrechnung zwischen dem großh. Haus-Fideicommiß und der großh. Staatsschulden-Tilgungscasse beizutreten, alsdann er, der Großherzog, keinen Anstand nehmen werde, diesen übereinstimmenden Beschlüssen beider Kammern die höchste Zustimmung zu ertheilen. (Großh. H. Z.)

In der Sitzung der Ständeversammlung vom 15 Mai entwickelte der Abgeordnete der Universität Marburg, Dr. Huber, seinen früher angekündigten Antrag, bezweckend die Abkürzung und Beschleunigung der Landtagsgeschäfte. Einer erschöpfenden Entwickelung der Gründe desselben erklärte er sich für überhoben, weil durch frühere Verhandlungen sich die Ansicht darüber bereits festgestellt und jene Auseinandersetzung "für die einen unnöthig, für die andern vergeblich seyn dürfte." Auf jene Verhandlungen bei dem im Jahr 1836 von der Regierung vorgelegten Antrag über diesen Gegenstand verweisend, klagte er über die Langsamkeit, womit die Geschäfte von den Ständen gefördert würden, über die Unthätigkeit, zu welcher ein großer Theil der Mitglieder, d. h. diejenigen, welche in keine Ausschüsse gewählt sind, sich gezwungen sehe; über die Diäten, welche trotzdem diese Ständemitglieder täglich zögen und die das Land zahlen müsse; über die "notorische Thatsache" endlich, daß die jetzige Ständeversammlung seit sechs Monaten versammelt sey, ohne daß die wichtigsten Arbeiten so weit von den Ausschüssen erledigt wären, daß mehr als zwei Sitzungen in der Woche stattfinden könnten. Außer den pecuniären Interessen des Landes, die man dadurch beeinträchtigt sehe, handle es sich auch noch um Wichtigeres, um Erhaltung der Verfassung und des verfassungsmäßigen Staatslebens. Zu den dringendsten Gefahren, die diesen gegenwärtig drohten, gehörten zweifelsohne diejenigen, welche "aus solchen entweder in den Einrichtungen selbst oder in der Handhabung derselben liegenden Uebelständen der landständischen Thätigkeit" fließen. Bei der Fortdauer dieser Uebelstände werde zuletzt eine Reaction in der öffentlichen Meinung eintreten, deren Werth und Bedeutung in keiner Hinsicht der Antragsteller zu überschätzen erklärte. Da er die Ursachen des Uebels nicht in dem bösen Willen oder der Unfähigkeit der Personen nachzuweisen im Stande sey, auch bei frühern Verhandlungen Niemanden eine solche Schuld zur Last gelegt worden, müsse er voraussetzen, daß jeder seine Schuldigkeit thue und die "Einrichtungen" selbst, die Geschäftsordnung der Stände oder der Ausschüsse, oder beider fehlerhaft seyen. In der Voraussetzung, daß die gesetzliche Geschäftsordnung der Abhülfe der angeregten Uebelstände, der langsamen Erledigung der Geschäfte von Seite der Ausschüsse, unübersteigliche Hindernisse entgegensetze, müsse man Einrichtungen treffen, "dem Lande die Kosten für diese Unthätigkeit der Ständeversammlung zu ersparen." Der Antragsteller wies hierbei auf den am Landtage von 1836 in dieser Hinsicht gemachten Vorschlag "einer factischen Beurlaubung der nicht im Ausschusse beschäftigten Mitglieder oder einer Aussetzung der Sitzungen während der Dauer der vorbereitenden Ausschußarbeiten" hin. In seinen, des Antragstellers, Augen und in denen "mancher Anderer" bleibe, wenn, wie aus dem damaligen Verwerfen der von der Regierung gemachten Anträge von Seite der Stände hervorzugehen scheine, obige Uebelstände ein mit der Verfassung mit Stumpf und Stiel verwachsenes Uebel seyen, noch ein bedeutender Ueberschuß zu Gunsten dieser Verfassung; aber auf die Länge werde das Land nicht also denken. Er seinerseits halte den der Verfassung gemachten Vorwurf auch nicht für begründet, vielmehr eine Modification der Geschäftsordnung ohne Gefährdung der Verfassungsurkunde für thunlich. Unerörtert ließ es Dr. Huber, inwieweit die Regierung mittelbarerweise zur Verzögerung des Geschäftsganges beigetragen, erklärte aber, keineswegs habe auf der einen oder andern Seite böser Wille geherrscht. Der Antrag selbst lautete: "die Regierung um Vorlage eines Gesetzesentwurfs zu ersuchen, damit insbesondere durch geeignete Modificationen der Geschäftsordnung eine Beschleunigung und Vereinfachung des landständischen Geschäftsganges und eine Verminderung der Landtagskosten bewirkt werde." Der Vicepräsident wies den Vorwurf, der in dem Antrag gegen die Ständeversammlung liege, daß sie nur wenig Geschäfte abmache, sowohl in Bezug auf die jetzige als die frühere entschieden zurück; die Thätigkeit der jetzigen namentlich falle "durch die verkürzte Oeffentlichkeit der Verhandlungen" weniger ins Auge. Er schlug vor, den Antrag nicht in Erwägung zu ziehen, sagte ihm aber auch, sobald man dazu schritte, die Nichtannahme voraus. Von den andern Rednern, die dagegen das Wort ergriffen, gab Hr. Wippermann die gerügten Uebelstände nicht der Geschäftsordnung,

verbindlich sey; nur organische Gesetze des deutschen Bundes bildeten einen Theil des badischen Staatsrechts. Uebrigens erkenne er, was das Materielle betreffe, das Dankenswerthe des Beschlusses an. Aber die Gerichte würden vorkommenden Falls ihm nicht Gesetzeskraft beilegen, wenn auch die Regierung an ihn gebunden seyn möge. Staatsrath Jolly verwundert sich über diese Behauptung und ist der Meinung, daß die Richter anders urtheilen würden, als der Abg. Welcker glaube. Sander erklärt sich wie Welcker. Bei der erfolgten Abstimmung wird die Tagesordnung angenommen. (Karlsr. Z.)

Se. kais. Hoh. der Großfürst Thronfolger von Rußland passirte gestern nebst Gefolge auf der Reise nach Berlin unsere Stadt. – Der Herzog und der Prinz August von Sachsen-Coburg-Cohary trafen gestern auch hier ein. – Die Bundesversammlung, welche in der vorigen Woche nicht zusammenkam, hielt heute Sitzung. Der Hr. Graf v. Münch-Bellinghausen wird noch einige Zeit abwesend bleiben.

Unser Cäcilienverein gab gestern Abend zum Besten der Mozartstiftung das große Oratorium „die Zerstörung Jerusalems“ von Ferdinand Hiller, und zwar unter der Leitung des Componisten. Das treffliche Tonwerk hatte sich hier, wie unlängst in Leipzig, eines außerordentlichen Beifalls zu erfreuen.

In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Stände erfolgte eine Mittheilung der großh. Minister des Hauses und der Finanzen auf Beschlüsse der zweiten Kammer. Sie betrafen die Abrechnung zwischen dem Familien-Fideicommiß des großh. Hauses und der Staatsschulden-Tilgungscasse in Beziehung auf das, nach der Verfassung an letztere abzugebende Domänen-Drittheil. Diese Beschlüsse weichen von den Regierungsanträgen im Wesentlichen nur darin ab, daß durch dieselben, anstatt der in jenen berechneten geringern Summe zur gänzlichen Abfindung der Staatsschulden-Tilgungscasse, die Summe von 2 Mill. fl. verlangt und in Anspruch genommen wird. Es ist nach obenerwähnter Mittheilung der Großherzog vollkommen überzeugt, daß den Ständen keine Anträge gemacht worden waren, welche nicht den vorliegenden rechtlichen Verhältnissen vollkommen entsprechen, daher er mit Zuversicht hätte erwarten können, daß durch die Verhandlung in der ersten Kammer oder durch dereinstige schiedsrichterliche Entscheidung die Forderung von 2,000,000 fl. noch sehr bedeutende Modificationen erleiden werde. Dennoch läßt der Großherzog beiden landständischen Kammern hiemit erklären, daß, wenn die erste Kammer sich bewogen finden sollte, den Beschlüssen der zweiten Kammer über die Abrechnung zwischen dem großh. Haus-Fideicommiß und der großh. Staatsschulden-Tilgungscasse beizutreten, alsdann er, der Großherzog, keinen Anstand nehmen werde, diesen übereinstimmenden Beschlüssen beider Kammern die höchste Zustimmung zu ertheilen. (Großh. H. Z.)

In der Sitzung der Ständeversammlung vom 15 Mai entwickelte der Abgeordnete der Universität Marburg, Dr. Huber, seinen früher angekündigten Antrag, bezweckend die Abkürzung und Beschleunigung der Landtagsgeschäfte. Einer erschöpfenden Entwickelung der Gründe desselben erklärte er sich für überhoben, weil durch frühere Verhandlungen sich die Ansicht darüber bereits festgestellt und jene Auseinandersetzung „für die einen unnöthig, für die andern vergeblich seyn dürfte.“ Auf jene Verhandlungen bei dem im Jahr 1836 von der Regierung vorgelegten Antrag über diesen Gegenstand verweisend, klagte er über die Langsamkeit, womit die Geschäfte von den Ständen gefördert würden, über die Unthätigkeit, zu welcher ein großer Theil der Mitglieder, d. h. diejenigen, welche in keine Ausschüsse gewählt sind, sich gezwungen sehe; über die Diäten, welche trotzdem diese Ständemitglieder täglich zögen und die das Land zahlen müsse; über die „notorische Thatsache“ endlich, daß die jetzige Ständeversammlung seit sechs Monaten versammelt sey, ohne daß die wichtigsten Arbeiten so weit von den Ausschüssen erledigt wären, daß mehr als zwei Sitzungen in der Woche stattfinden könnten. Außer den pecuniären Interessen des Landes, die man dadurch beeinträchtigt sehe, handle es sich auch noch um Wichtigeres, um Erhaltung der Verfassung und des verfassungsmäßigen Staatslebens. Zu den dringendsten Gefahren, die diesen gegenwärtig drohten, gehörten zweifelsohne diejenigen, welche „aus solchen entweder in den Einrichtungen selbst oder in der Handhabung derselben liegenden Uebelständen der landständischen Thätigkeit“ fließen. Bei der Fortdauer dieser Uebelstände werde zuletzt eine Reaction in der öffentlichen Meinung eintreten, deren Werth und Bedeutung in keiner Hinsicht der Antragsteller zu überschätzen erklärte. Da er die Ursachen des Uebels nicht in dem bösen Willen oder der Unfähigkeit der Personen nachzuweisen im Stande sey, auch bei frühern Verhandlungen Niemanden eine solche Schuld zur Last gelegt worden, müsse er voraussetzen, daß jeder seine Schuldigkeit thue und die „Einrichtungen“ selbst, die Geschäftsordnung der Stände oder der Ausschüsse, oder beider fehlerhaft seyen. In der Voraussetzung, daß die gesetzliche Geschäftsordnung der Abhülfe der angeregten Uebelstände, der langsamen Erledigung der Geschäfte von Seite der Ausschüsse, unübersteigliche Hindernisse entgegensetze, müsse man Einrichtungen treffen, „dem Lande die Kosten für diese Unthätigkeit der Ständeversammlung zu ersparen.“ Der Antragsteller wies hierbei auf den am Landtage von 1836 in dieser Hinsicht gemachten Vorschlag „einer factischen Beurlaubung der nicht im Ausschusse beschäftigten Mitglieder oder einer Aussetzung der Sitzungen während der Dauer der vorbereitenden Ausschußarbeiten“ hin. In seinen, des Antragstellers, Augen und in denen „mancher Anderer“ bleibe, wenn, wie aus dem damaligen Verwerfen der von der Regierung gemachten Anträge von Seite der Stände hervorzugehen scheine, obige Uebelstände ein mit der Verfassung mit Stumpf und Stiel verwachsenes Uebel seyen, noch ein bedeutender Ueberschuß zu Gunsten dieser Verfassung; aber auf die Länge werde das Land nicht also denken. Er seinerseits halte den der Verfassung gemachten Vorwurf auch nicht für begründet, vielmehr eine Modification der Geschäftsordnung ohne Gefährdung der Verfassungsurkunde für thunlich. Unerörtert ließ es Dr. Huber, inwieweit die Regierung mittelbarerweise zur Verzögerung des Geschäftsganges beigetragen, erklärte aber, keineswegs habe auf der einen oder andern Seite böser Wille geherrscht. Der Antrag selbst lautete: „die Regierung um Vorlage eines Gesetzesentwurfs zu ersuchen, damit insbesondere durch geeignete Modificationen der Geschäftsordnung eine Beschleunigung und Vereinfachung des landständischen Geschäftsganges und eine Verminderung der Landtagskosten bewirkt werde.“ Der Vicepräsident wies den Vorwurf, der in dem Antrag gegen die Ständeversammlung liege, daß sie nur wenig Geschäfte abmache, sowohl in Bezug auf die jetzige als die frühere entschieden zurück; die Thätigkeit der jetzigen namentlich falle „durch die verkürzte Oeffentlichkeit der Verhandlungen“ weniger ins Auge. Er schlug vor, den Antrag nicht in Erwägung zu ziehen, sagte ihm aber auch, sobald man dazu schritte, die Nichtannahme voraus. Von den andern Rednern, die dagegen das Wort ergriffen, gab Hr. Wippermann die gerügten Uebelstände nicht der Geschäftsordnung,

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[1238/0006] verbindlich sey; nur organische Gesetze des deutschen Bundes bildeten einen Theil des badischen Staatsrechts. Uebrigens erkenne er, was das Materielle betreffe, das Dankenswerthe des Beschlusses an. Aber die Gerichte würden vorkommenden Falls ihm nicht Gesetzeskraft beilegen, wenn auch die Regierung an ihn gebunden seyn möge. Staatsrath Jolly verwundert sich über diese Behauptung und ist der Meinung, daß die Richter anders urtheilen würden, als der Abg. Welcker glaube. Sander erklärt sich wie Welcker. Bei der erfolgten Abstimmung wird die Tagesordnung angenommen. (Karlsr. Z.) _ Frankfurt a. M., 29 Mai. Se. kais. Hoh. der Großfürst Thronfolger von Rußland passirte gestern nebst Gefolge auf der Reise nach Berlin unsere Stadt. – Der Herzog und der Prinz August von Sachsen-Coburg-Cohary trafen gestern auch hier ein. – Die Bundesversammlung, welche in der vorigen Woche nicht zusammenkam, hielt heute Sitzung. Der Hr. Graf v. Münch-Bellinghausen wird noch einige Zeit abwesend bleiben. _ Frankfurt, 30 Mai. Unser Cäcilienverein gab gestern Abend zum Besten der Mozartstiftung das große Oratorium „die Zerstörung Jerusalems“ von Ferdinand Hiller, und zwar unter der Leitung des Componisten. Das treffliche Tonwerk hatte sich hier, wie unlängst in Leipzig, eines außerordentlichen Beifalls zu erfreuen. _ Darmstadt, 26 Mai. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer der Stände erfolgte eine Mittheilung der großh. Minister des Hauses und der Finanzen auf Beschlüsse der zweiten Kammer. Sie betrafen die Abrechnung zwischen dem Familien-Fideicommiß des großh. Hauses und der Staatsschulden-Tilgungscasse in Beziehung auf das, nach der Verfassung an letztere abzugebende Domänen-Drittheil. Diese Beschlüsse weichen von den Regierungsanträgen im Wesentlichen nur darin ab, daß durch dieselben, anstatt der in jenen berechneten geringern Summe zur gänzlichen Abfindung der Staatsschulden-Tilgungscasse, die Summe von 2 Mill. fl. verlangt und in Anspruch genommen wird. Es ist nach obenerwähnter Mittheilung der Großherzog vollkommen überzeugt, daß den Ständen keine Anträge gemacht worden waren, welche nicht den vorliegenden rechtlichen Verhältnissen vollkommen entsprechen, daher er mit Zuversicht hätte erwarten können, daß durch die Verhandlung in der ersten Kammer oder durch dereinstige schiedsrichterliche Entscheidung die Forderung von 2,000,000 fl. noch sehr bedeutende Modificationen erleiden werde. Dennoch läßt der Großherzog beiden landständischen Kammern hiemit erklären, daß, wenn die erste Kammer sich bewogen finden sollte, den Beschlüssen der zweiten Kammer über die Abrechnung zwischen dem großh. Haus-Fideicommiß und der großh. Staatsschulden-Tilgungscasse beizutreten, alsdann er, der Großherzog, keinen Anstand nehmen werde, diesen übereinstimmenden Beschlüssen beider Kammern die höchste Zustimmung zu ertheilen. (Großh. H. Z.) _ Kassel, 21 Mai. In der Sitzung der Ständeversammlung vom 15 Mai entwickelte der Abgeordnete der Universität Marburg, Dr. Huber, seinen früher angekündigten Antrag, bezweckend die Abkürzung und Beschleunigung der Landtagsgeschäfte. Einer erschöpfenden Entwickelung der Gründe desselben erklärte er sich für überhoben, weil durch frühere Verhandlungen sich die Ansicht darüber bereits festgestellt und jene Auseinandersetzung „für die einen unnöthig, für die andern vergeblich seyn dürfte.“ Auf jene Verhandlungen bei dem im Jahr 1836 von der Regierung vorgelegten Antrag über diesen Gegenstand verweisend, klagte er über die Langsamkeit, womit die Geschäfte von den Ständen gefördert würden, über die Unthätigkeit, zu welcher ein großer Theil der Mitglieder, d. h. diejenigen, welche in keine Ausschüsse gewählt sind, sich gezwungen sehe; über die Diäten, welche trotzdem diese Ständemitglieder täglich zögen und die das Land zahlen müsse; über die „notorische Thatsache“ endlich, daß die jetzige Ständeversammlung seit sechs Monaten versammelt sey, ohne daß die wichtigsten Arbeiten so weit von den Ausschüssen erledigt wären, daß mehr als zwei Sitzungen in der Woche stattfinden könnten. Außer den pecuniären Interessen des Landes, die man dadurch beeinträchtigt sehe, handle es sich auch noch um Wichtigeres, um Erhaltung der Verfassung und des verfassungsmäßigen Staatslebens. Zu den dringendsten Gefahren, die diesen gegenwärtig drohten, gehörten zweifelsohne diejenigen, welche „aus solchen entweder in den Einrichtungen selbst oder in der Handhabung derselben liegenden Uebelständen der landständischen Thätigkeit“ fließen. Bei der Fortdauer dieser Uebelstände werde zuletzt eine Reaction in der öffentlichen Meinung eintreten, deren Werth und Bedeutung in keiner Hinsicht der Antragsteller zu überschätzen erklärte. Da er die Ursachen des Uebels nicht in dem bösen Willen oder der Unfähigkeit der Personen nachzuweisen im Stande sey, auch bei frühern Verhandlungen Niemanden eine solche Schuld zur Last gelegt worden, müsse er voraussetzen, daß jeder seine Schuldigkeit thue und die „Einrichtungen“ selbst, die Geschäftsordnung der Stände oder der Ausschüsse, oder beider fehlerhaft seyen. In der Voraussetzung, daß die gesetzliche Geschäftsordnung der Abhülfe der angeregten Uebelstände, der langsamen Erledigung der Geschäfte von Seite der Ausschüsse, unübersteigliche Hindernisse entgegensetze, müsse man Einrichtungen treffen, „dem Lande die Kosten für diese Unthätigkeit der Ständeversammlung zu ersparen.“ Der Antragsteller wies hierbei auf den am Landtage von 1836 in dieser Hinsicht gemachten Vorschlag „einer factischen Beurlaubung der nicht im Ausschusse beschäftigten Mitglieder oder einer Aussetzung der Sitzungen während der Dauer der vorbereitenden Ausschußarbeiten“ hin. In seinen, des Antragstellers, Augen und in denen „mancher Anderer“ bleibe, wenn, wie aus dem damaligen Verwerfen der von der Regierung gemachten Anträge von Seite der Stände hervorzugehen scheine, obige Uebelstände ein mit der Verfassung mit Stumpf und Stiel verwachsenes Uebel seyen, noch ein bedeutender Ueberschuß zu Gunsten dieser Verfassung; aber auf die Länge werde das Land nicht also denken. Er seinerseits halte den der Verfassung gemachten Vorwurf auch nicht für begründet, vielmehr eine Modification der Geschäftsordnung ohne Gefährdung der Verfassungsurkunde für thunlich. Unerörtert ließ es Dr. Huber, inwieweit die Regierung mittelbarerweise zur Verzögerung des Geschäftsganges beigetragen, erklärte aber, keineswegs habe auf der einen oder andern Seite böser Wille geherrscht. Der Antrag selbst lautete: „die Regierung um Vorlage eines Gesetzesentwurfs zu ersuchen, damit insbesondere durch geeignete Modificationen der Geschäftsordnung eine Beschleunigung und Vereinfachung des landständischen Geschäftsganges und eine Verminderung der Landtagskosten bewirkt werde.“ Der Vicepräsident wies den Vorwurf, der in dem Antrag gegen die Ständeversammlung liege, daß sie nur wenig Geschäfte abmache, sowohl in Bezug auf die jetzige als die frühere entschieden zurück; die Thätigkeit der jetzigen namentlich falle „durch die verkürzte Oeffentlichkeit der Verhandlungen“ weniger ins Auge. Er schlug vor, den Antrag nicht in Erwägung zu ziehen, sagte ihm aber auch, sobald man dazu schritte, die Nichtannahme voraus. Von den andern Rednern, die dagegen das Wort ergriffen, gab Hr. Wippermann die gerügten Uebelstände nicht der Geschäftsordnung,

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 155. Augsburg, 3. Juni 1840, S. 1238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_155_18400603/6>, abgerufen am 27.11.2024.