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Allgemeine Zeitung. Nr. 107. Augsburg, 16. April 1840.

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die Zustimmung gegeben haben, dann möchte ich fragen, wer das wesentlichste Regierungsrecht auszuüben hat. Die Regierung würde vor die Stände hintreten, würde ein Ausgabebudget vorlegen, und hätte zu gewärtigen, was bewilligt und was abgestrichen würde. Für sie wäre der Landtag ein Postulatenlandtag. Hätten die Stände ihr Veto ausgesprochen, so wäre der Regierung kein Mittel gegeben, auch die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen; das Veto der Stände stünde ihr entgegen. Ein Budget muß zu Stande kommen; erst nach dem Schluß des Landtags darf die Regierung sich darüber aussprechen, sie kann sich also erst dann aussprechen, wenn eine Gelegenheit zur Verhandlung nicht mehr gegeben ist. Die Stände würden auf diese Art die Regierung in den Zustand versetzen, daß das, was sie votirt haben, als Gesetz angenommen werden müßte. Der Regierung wäre jede Mitwirkung genommen, oder sie würde kein Budget für die nächsten sechs Jahre haben. Die Verfassungsurkunde würde auf diese Art durch ein nicht zu Stande gekommenes Budget verletzt. Man beruft sich auf den Usus. Auch ich will mich in dieser Beziehung darauf berufen, daß der Usus nicht existire. Nehmen Sie alle Finanzgesetze zur Hand, die seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde hervorgegangen sind, und lesen Sie den Eingang; überall lautet derselbe: "Wir haben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums der Finanzen, nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit dem Beirath und, so viel die Erhebung der directen und die Veränderung der indirecten Steuern betrifft, mit Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, beschlossen etc. Von einer Zustimmung in Bezug auf die Ausgaben finde ich in keinem Eingange dieser Gesetze eine Spur. Die Theorie, die heute dargelegt worden ist, sie wird nicht zum erstenmale in Ihrer Mitte ausgesprochen. Im Jahr 1828 bei Berathung des Landrathsgesetzes sprach dieselbe Theorie ein Minister des Königs in Ihrer Mitte aus. Sie findet sich im 2ten Bande der Kammerverhandlungen vom Jahre 1828 Seite 525 bis 528. Wie kann man also noch von einem Usus sprechen? Damit, meine Herren, wird noch keineswegs das Steuerwilligungsrecht der Stände in ein Einregistrirungsrecht umgewandelt. Die Grundlage dieses Rechts beruht in der Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersicht aller möglich vorherzusehenden Staatsausgaben der kommenden Finanzperiode. Diese Prüfung schließt mehrere Rechte in sich. 1) Das erste Recht ist, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Staatsbedarfs für die einzelnen Hauptpositionen durch Gesammtbeschlüsse, welche jedoch für die Regierung eine bindende Kraft nicht behaupten, sich auszusprechen. 2) In Beziehung auf den Ihrer Prüfung unterstellten Staatsbedarf Wünsche und Anträge an die Krone zu bringen. 3) Bezüglich ihrer Bewilligung nach Tit. VII §. 3 der Verfassung bei den eingekommenen Staatseinnahmen zu untersuchen, ob die in Vorschlag gebrachte Größe derselben auf richtiger Grundlage beruhe, und mit den Durchschnitten der Vorjahre übereinstimme. 4) Bezüglich auf die Einnahmen Wünsche und Anträge, welche aus den Gesammtbeschlüssen der Kammern hervorgehen, an den Thron zu bringen. 5) Die Größe der erforderlichen Steuern nach ihren Beschlüssen über den Bedarf und den Voranschlag für die sonstigen Einnahmen durch bestimmte Beschlüsse auszusprechen und zu bestimmen. Doch ist auch dieses Recht nach den Bestimmungen der Verf. Urk. kein unbedingtes, kein unbeschränktes. Dem Steuerbewilligungsrechte steht die Pflicht der Bewilligung des wahrhaft Erforderlichen gegenüber. Was nach dem von Ihnen geprüften und anerkannten Bedarf erforderlich ist, muß bewilligt werden, und selbst bezüglich der Ermäßigung des wahren Bedarfes kann von einem willkürlichen Recht keine Rede seyn. Wenn die Stände des Reiches der Größe des vorgelegten Bedarfs ihre Anerkennung versagen zu sollen glauben, so muß diese Versagung auf gehörige Nachweisung gegründet seyn. Jede Abweichung von diesem Grundsatze enthielte eine Verletzung der klarsten Verfassungsbestimmungen; denn die Verweigerung des Bedarfes ohne zureichende Gründe würde eine Vernichtung der bestimmtesten Regierungsrechte enthalten. Diese hat die Verf. Urk. den Ständen nicht in die Hände gelegt. Dafür ist auch Vorsorge getroffen durch den in Bayern, wie in jedem Bundesstaate publicirten Bundesbeschluß vom 28 Jun. 1832, welcher da ausspricht, daß bei allen deutschen Staaten das ständische Recht nur im Einklange mit dem monarchischen Princip sich bewegen könne. Auch nicht die Verlangung einer doppelten Steuergröße, wie behauptet worden ist, vermag ich als ständisches Recht anzuerkennen, falls diese mit der Bedingung verknüpft wird, daß die Erhöhung nur dann gültig seyn soll, wenn die Regierung zu jenen Ausgaben einwilligen wird, für welche sie bestimmt werden, denn die Verf. Urk. spricht in Tit. VII §. 9 unbedingt, daß die Steuerbewilligung mit keiner Bedingung verbunden werden dürfe, hier wäre aber offenbar eine Bedingung gegeben. Man hat sich auf den Landtag vom Jahre 1819 berufen, um darzuthun, daß damals den Ständen des Reiches ein Bewilligungsrecht in Ansehung der Ausgaben zuerkannt und zugestanden worden sey. Damals hatten die Stände den Bedarf für das stehende Heer nicht in der von der Regierung beantragten Größe anerkennen zu sollen geglaubt. In dem Landtagsabschied sprach die Regierung aus, daß sie es zwar für jetzt bei dem geringen Ansatz belassen wolle, jedoch sich vorbehalte, in dem Falle der Unzulänglichkeit der bewilligten Steuer das Fehlende aus dem bestehenden Militärfonde zu decken, und nun frage ich, beweiset dieses nicht gerade das Gegentheil von dem, was man daraus abzuleiten beabsichtigt? denn die Militärfonds sind Bestandtheile des Staatsvermögens. Hätte die Regierung zur Deckung des allenfallsigen Ausfalles Steuern erheben wollen, so würde sie den Bestimmungen der Verfassungsurkunde entgegengehandelt haben. Sie wäre auch nicht im Falle gewesen durch Aufnahme von Schulden das Deficit zu decken; es blieb also nur Ein Weg übrig, die Deckung aus dem Staatsvermögen vorzunehmen; darum hat sie auch im Landtagsabschiede den Vorbehalt gemacht, und bündiger konnte das königliche Recht nicht verwahrt werden. - Gehen wir nun auf den Fall über, der zur beantragten Verwahrung Anlaß gegeben hat. Die Regierung hat für den Staatsrath 72,000 fl. gefordert; die Stände haben die Summe auf 71,000 fl. herabgesetzt, und was man immer gegen die Bemerkungen eines verehrten Redners eingewendet hat, sie sind treffend und wahr: haben die Stände das Recht 1000 fl. zu streichen, so steht ihnen auch die Befugniß zu, die Summe auf die Hälfte oder auf ein Viertel herabzusetzen, mithin über die Existenz oder Nicht-Existenz eines Staatsraths abzusprechen. Es möchte in diesem Beispiele deutlicher als irgendwo sich ergeben, daß durch die Anerkennung eines solchen Bewilligungsrechtes die Regierung selbst in die Hände der Stände nothwendig gerathen würde. Damit ist aber keineswegs ausgesprochen, wie man es versucht hat, es als eine Folge dieser Theorie hinzustellen, daß der Regierung, wenn von Seite der Stände einer Position die Anerkennung versagt würde, die Befugniß zustehe, wegen Befriedigung von Liebhabereien andere, wesentliche Staatszwecke zu verkümmern, wie man z. B. angeführt hat, die Schulen untergehen zu lassen, um Regimenter zu errichten. Die Regierung hat die Obliegenheit, alle öffentlichen Bedürfnisse, wie sie im Budget enthalten sind, und der Staatszweck es mit sich bringt, durch die verfassungsmäßig gegebenen Einnahmen zu bestreiten. Sie hat die Pflicht, die gegebenen Einnahmen nicht ohne die vollgültigsten Rechtfertigungsgründe zu überschreiten, und wenn ein Minister des Königs von dieser Verbindlichkeit sich lossagen würde, so ist Ihnen ja das verfassungsmäßige Recht der Beschwerde oder Anklage gegeben, um das, was das allgemeine Wohl erheischt, geltend zu machen. Ich wiederhole es, es ist nicht von einem Einregistrirungsrecht der Stände die Sprache. Die Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersichten ist Ihr gutes Recht, und diese Prüfung kann und darf nicht bloß in einer Anerkennung bestehen; Sie haben Ihre Ueberzeugung über das Bestehen eines wahren Bedürfnisses zu begründen, und ist dieses geschehen, so steht Ihnen auch die Verpflichtung gegenüber, das zu bewilligen, was zur Deckung des Bedürfnisses erforderlich ist. Sind die Ansichten der Regierung hierüber von denen der Stände verschieden, so müssen letztere die Gründe darthun, welche das Nichtvorhandenseyn des Bedürfnisses erweisen und erproben, damit mit der Ausübung des Steuerbewilligungsrechtes auf die geringere Summe von ihrer Seite eingegangen werden kann."

(Beschluß folgt.)

die Zustimmung gegeben haben, dann möchte ich fragen, wer das wesentlichste Regierungsrecht auszuüben hat. Die Regierung würde vor die Stände hintreten, würde ein Ausgabebudget vorlegen, und hätte zu gewärtigen, was bewilligt und was abgestrichen würde. Für sie wäre der Landtag ein Postulatenlandtag. Hätten die Stände ihr Veto ausgesprochen, so wäre der Regierung kein Mittel gegeben, auch die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen; das Veto der Stände stünde ihr entgegen. Ein Budget muß zu Stande kommen; erst nach dem Schluß des Landtags darf die Regierung sich darüber aussprechen, sie kann sich also erst dann aussprechen, wenn eine Gelegenheit zur Verhandlung nicht mehr gegeben ist. Die Stände würden auf diese Art die Regierung in den Zustand versetzen, daß das, was sie votirt haben, als Gesetz angenommen werden müßte. Der Regierung wäre jede Mitwirkung genommen, oder sie würde kein Budget für die nächsten sechs Jahre haben. Die Verfassungsurkunde würde auf diese Art durch ein nicht zu Stande gekommenes Budget verletzt. Man beruft sich auf den Usus. Auch ich will mich in dieser Beziehung darauf berufen, daß der Usus nicht existire. Nehmen Sie alle Finanzgesetze zur Hand, die seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde hervorgegangen sind, und lesen Sie den Eingang; überall lautet derselbe: „Wir haben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums der Finanzen, nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit dem Beirath und, so viel die Erhebung der directen und die Veränderung der indirecten Steuern betrifft, mit Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, beschlossen etc. Von einer Zustimmung in Bezug auf die Ausgaben finde ich in keinem Eingange dieser Gesetze eine Spur. Die Theorie, die heute dargelegt worden ist, sie wird nicht zum erstenmale in Ihrer Mitte ausgesprochen. Im Jahr 1828 bei Berathung des Landrathsgesetzes sprach dieselbe Theorie ein Minister des Königs in Ihrer Mitte aus. Sie findet sich im 2ten Bande der Kammerverhandlungen vom Jahre 1828 Seite 525 bis 528. Wie kann man also noch von einem Usus sprechen? Damit, meine Herren, wird noch keineswegs das Steuerwilligungsrecht der Stände in ein Einregistrirungsrecht umgewandelt. Die Grundlage dieses Rechts beruht in der Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersicht aller möglich vorherzusehenden Staatsausgaben der kommenden Finanzperiode. Diese Prüfung schließt mehrere Rechte in sich. 1) Das erste Recht ist, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Staatsbedarfs für die einzelnen Hauptpositionen durch Gesammtbeschlüsse, welche jedoch für die Regierung eine bindende Kraft nicht behaupten, sich auszusprechen. 2) In Beziehung auf den Ihrer Prüfung unterstellten Staatsbedarf Wünsche und Anträge an die Krone zu bringen. 3) Bezüglich ihrer Bewilligung nach Tit. VII §. 3 der Verfassung bei den eingekommenen Staatseinnahmen zu untersuchen, ob die in Vorschlag gebrachte Größe derselben auf richtiger Grundlage beruhe, und mit den Durchschnitten der Vorjahre übereinstimme. 4) Bezüglich auf die Einnahmen Wünsche und Anträge, welche aus den Gesammtbeschlüssen der Kammern hervorgehen, an den Thron zu bringen. 5) Die Größe der erforderlichen Steuern nach ihren Beschlüssen über den Bedarf und den Voranschlag für die sonstigen Einnahmen durch bestimmte Beschlüsse auszusprechen und zu bestimmen. Doch ist auch dieses Recht nach den Bestimmungen der Verf. Urk. kein unbedingtes, kein unbeschränktes. Dem Steuerbewilligungsrechte steht die Pflicht der Bewilligung des wahrhaft Erforderlichen gegenüber. Was nach dem von Ihnen geprüften und anerkannten Bedarf erforderlich ist, muß bewilligt werden, und selbst bezüglich der Ermäßigung des wahren Bedarfes kann von einem willkürlichen Recht keine Rede seyn. Wenn die Stände des Reiches der Größe des vorgelegten Bedarfs ihre Anerkennung versagen zu sollen glauben, so muß diese Versagung auf gehörige Nachweisung gegründet seyn. Jede Abweichung von diesem Grundsatze enthielte eine Verletzung der klarsten Verfassungsbestimmungen; denn die Verweigerung des Bedarfes ohne zureichende Gründe würde eine Vernichtung der bestimmtesten Regierungsrechte enthalten. Diese hat die Verf. Urk. den Ständen nicht in die Hände gelegt. Dafür ist auch Vorsorge getroffen durch den in Bayern, wie in jedem Bundesstaate publicirten Bundesbeschluß vom 28 Jun. 1832, welcher da ausspricht, daß bei allen deutschen Staaten das ständische Recht nur im Einklange mit dem monarchischen Princip sich bewegen könne. Auch nicht die Verlangung einer doppelten Steuergröße, wie behauptet worden ist, vermag ich als ständisches Recht anzuerkennen, falls diese mit der Bedingung verknüpft wird, daß die Erhöhung nur dann gültig seyn soll, wenn die Regierung zu jenen Ausgaben einwilligen wird, für welche sie bestimmt werden, denn die Verf. Urk. spricht in Tit. VII §. 9 unbedingt, daß die Steuerbewilligung mit keiner Bedingung verbunden werden dürfe, hier wäre aber offenbar eine Bedingung gegeben. Man hat sich auf den Landtag vom Jahre 1819 berufen, um darzuthun, daß damals den Ständen des Reiches ein Bewilligungsrecht in Ansehung der Ausgaben zuerkannt und zugestanden worden sey. Damals hatten die Stände den Bedarf für das stehende Heer nicht in der von der Regierung beantragten Größe anerkennen zu sollen geglaubt. In dem Landtagsabschied sprach die Regierung aus, daß sie es zwar für jetzt bei dem geringen Ansatz belassen wolle, jedoch sich vorbehalte, in dem Falle der Unzulänglichkeit der bewilligten Steuer das Fehlende aus dem bestehenden Militärfonde zu decken, und nun frage ich, beweiset dieses nicht gerade das Gegentheil von dem, was man daraus abzuleiten beabsichtigt? denn die Militärfonds sind Bestandtheile des Staatsvermögens. Hätte die Regierung zur Deckung des allenfallsigen Ausfalles Steuern erheben wollen, so würde sie den Bestimmungen der Verfassungsurkunde entgegengehandelt haben. Sie wäre auch nicht im Falle gewesen durch Aufnahme von Schulden das Deficit zu decken; es blieb also nur Ein Weg übrig, die Deckung aus dem Staatsvermögen vorzunehmen; darum hat sie auch im Landtagsabschiede den Vorbehalt gemacht, und bündiger konnte das königliche Recht nicht verwahrt werden. – Gehen wir nun auf den Fall über, der zur beantragten Verwahrung Anlaß gegeben hat. Die Regierung hat für den Staatsrath 72,000 fl. gefordert; die Stände haben die Summe auf 71,000 fl. herabgesetzt, und was man immer gegen die Bemerkungen eines verehrten Redners eingewendet hat, sie sind treffend und wahr: haben die Stände das Recht 1000 fl. zu streichen, so steht ihnen auch die Befugniß zu, die Summe auf die Hälfte oder auf ein Viertel herabzusetzen, mithin über die Existenz oder Nicht-Existenz eines Staatsraths abzusprechen. Es möchte in diesem Beispiele deutlicher als irgendwo sich ergeben, daß durch die Anerkennung eines solchen Bewilligungsrechtes die Regierung selbst in die Hände der Stände nothwendig gerathen würde. Damit ist aber keineswegs ausgesprochen, wie man es versucht hat, es als eine Folge dieser Theorie hinzustellen, daß der Regierung, wenn von Seite der Stände einer Position die Anerkennung versagt würde, die Befugniß zustehe, wegen Befriedigung von Liebhabereien andere, wesentliche Staatszwecke zu verkümmern, wie man z. B. angeführt hat, die Schulen untergehen zu lassen, um Regimenter zu errichten. Die Regierung hat die Obliegenheit, alle öffentlichen Bedürfnisse, wie sie im Budget enthalten sind, und der Staatszweck es mit sich bringt, durch die verfassungsmäßig gegebenen Einnahmen zu bestreiten. Sie hat die Pflicht, die gegebenen Einnahmen nicht ohne die vollgültigsten Rechtfertigungsgründe zu überschreiten, und wenn ein Minister des Königs von dieser Verbindlichkeit sich lossagen würde, so ist Ihnen ja das verfassungsmäßige Recht der Beschwerde oder Anklage gegeben, um das, was das allgemeine Wohl erheischt, geltend zu machen. Ich wiederhole es, es ist nicht von einem Einregistrirungsrecht der Stände die Sprache. Die Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersichten ist Ihr gutes Recht, und diese Prüfung kann und darf nicht bloß in einer Anerkennung bestehen; Sie haben Ihre Ueberzeugung über das Bestehen eines wahren Bedürfnisses zu begründen, und ist dieses geschehen, so steht Ihnen auch die Verpflichtung gegenüber, das zu bewilligen, was zur Deckung des Bedürfnisses erforderlich ist. Sind die Ansichten der Regierung hierüber von denen der Stände verschieden, so müssen letztere die Gründe darthun, welche das Nichtvorhandenseyn des Bedürfnisses erweisen und erproben, damit mit der Ausübung des Steuerbewilligungsrechtes auf die geringere Summe von ihrer Seite eingegangen werden kann.“

(Beschluß folgt.)

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Die Verfassungsurkunde würde auf diese Art durch ein nicht zu Stande gekommenes Budget verletzt. Man beruft sich auf den Usus. Auch ich will mich in dieser Beziehung darauf berufen, daß der Usus nicht existire. Nehmen Sie alle Finanzgesetze zur Hand, die seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde hervorgegangen sind, und lesen Sie den Eingang; überall lautet derselbe: &#x201E;Wir haben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums der Finanzen, nach Vernehmung Unseres Staatsraths, <hi rendition="#g">mit dem Beirath und</hi>, <hi rendition="#g">so viel die Erhebung der directen und die Veränderung der indirecten Steuern betrifft</hi>, <hi rendition="#g">mit Zustimmung</hi> Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, beschlossen etc. Von einer Zustimmung in Bezug auf die Ausgaben finde ich in keinem Eingange dieser Gesetze eine Spur. Die Theorie, die heute dargelegt worden ist, sie wird nicht zum erstenmale in Ihrer Mitte ausgesprochen. Im Jahr 1828 bei Berathung des Landrathsgesetzes sprach dieselbe Theorie ein Minister des Königs in Ihrer Mitte aus. Sie findet sich im 2ten Bande der Kammerverhandlungen vom Jahre 1828 Seite 525 bis 528. Wie kann man also noch von einem Usus sprechen? Damit, meine Herren, wird noch keineswegs das Steuerwilligungsrecht der Stände in ein Einregistrirungsrecht umgewandelt. Die Grundlage dieses Rechts beruht in der Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersicht aller möglich vorherzusehenden Staatsausgaben der kommenden Finanzperiode. Diese Prüfung schließt mehrere Rechte in sich. 1) Das erste Recht ist, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Staatsbedarfs für die einzelnen Hauptpositionen durch Gesammtbeschlüsse, welche jedoch für die Regierung eine bindende Kraft nicht behaupten, sich auszusprechen. 2) In Beziehung auf den Ihrer Prüfung unterstellten Staatsbedarf Wünsche und Anträge an die Krone zu bringen. 3) Bezüglich ihrer Bewilligung nach Tit. VII §. 3 der Verfassung bei den eingekommenen Staatseinnahmen zu untersuchen, ob die in Vorschlag gebrachte Größe derselben auf richtiger Grundlage beruhe, und mit den Durchschnitten der Vorjahre übereinstimme. 4) Bezüglich auf die Einnahmen Wünsche und Anträge, welche aus den Gesammtbeschlüssen der Kammern hervorgehen, an den Thron zu bringen. 5) Die Größe der erforderlichen Steuern nach ihren Beschlüssen über den Bedarf und den Voranschlag für die sonstigen Einnahmen durch bestimmte Beschlüsse auszusprechen und zu bestimmen. Doch ist auch dieses Recht nach den Bestimmungen der Verf. Urk. kein unbedingtes, kein unbeschränktes. Dem Steuerbewilligungsrechte steht die Pflicht der Bewilligung des wahrhaft Erforderlichen gegenüber. Was nach dem von Ihnen geprüften und anerkannten Bedarf erforderlich ist, muß bewilligt werden, und selbst bezüglich der Ermäßigung des wahren Bedarfes kann von einem willkürlichen Recht keine Rede seyn. Wenn die Stände des Reiches der Größe des vorgelegten Bedarfs ihre Anerkennung versagen zu sollen glauben, so muß diese Versagung auf gehörige Nachweisung gegründet seyn. Jede Abweichung von diesem Grundsatze enthielte eine Verletzung der klarsten Verfassungsbestimmungen; denn die Verweigerung des Bedarfes ohne zureichende Gründe würde eine Vernichtung der bestimmtesten Regierungsrechte enthalten. Diese hat die Verf. Urk. den Ständen nicht in die Hände gelegt. Dafür ist auch Vorsorge getroffen durch den in Bayern, wie in jedem Bundesstaate publicirten Bundesbeschluß vom 28 Jun. 1832, welcher da ausspricht, daß bei allen deutschen Staaten das ständische Recht nur im Einklange mit dem monarchischen Princip sich bewegen könne. Auch nicht die Verlangung einer doppelten Steuergröße, wie behauptet worden ist, vermag ich als ständisches Recht anzuerkennen, falls diese mit der Bedingung verknüpft wird, daß die Erhöhung nur dann gültig seyn soll, wenn die Regierung zu jenen Ausgaben einwilligen wird, für welche sie bestimmt werden, denn die Verf. Urk. spricht in Tit. VII §. 9 unbedingt, daß die Steuerbewilligung mit keiner Bedingung verbunden werden dürfe, hier wäre aber offenbar eine Bedingung gegeben. Man hat sich auf den Landtag vom Jahre 1819 berufen, um darzuthun, daß damals den Ständen des Reiches ein Bewilligungsrecht in Ansehung der Ausgaben zuerkannt und zugestanden worden sey. Damals hatten die Stände den Bedarf für das stehende Heer nicht in der von der Regierung beantragten Größe anerkennen zu sollen geglaubt. In dem Landtagsabschied sprach die Regierung aus, daß sie es zwar für jetzt bei dem geringen Ansatz belassen wolle, jedoch sich vorbehalte, in dem Falle der Unzulänglichkeit der bewilligten Steuer das Fehlende aus dem bestehenden Militärfonde zu decken, und nun frage ich, beweiset dieses nicht gerade das Gegentheil von dem, was man daraus abzuleiten beabsichtigt? denn die Militärfonds sind Bestandtheile des Staatsvermögens. Hätte die Regierung zur Deckung des allenfallsigen Ausfalles Steuern erheben wollen, so würde sie den Bestimmungen der Verfassungsurkunde entgegengehandelt haben. Sie wäre auch nicht im Falle gewesen durch Aufnahme von Schulden das Deficit zu decken; es blieb also nur Ein Weg übrig, die Deckung aus dem Staatsvermögen vorzunehmen; darum hat sie auch im Landtagsabschiede den Vorbehalt gemacht, und bündiger konnte das königliche Recht nicht verwahrt werden. &#x2013; Gehen wir nun auf den Fall über, der zur beantragten Verwahrung Anlaß gegeben hat. Die Regierung hat für den Staatsrath 72,000 fl. gefordert; die Stände haben die Summe auf 71,000 fl. herabgesetzt, und was man immer gegen die Bemerkungen eines verehrten Redners eingewendet hat, sie sind treffend und wahr: haben die Stände das Recht 1000 fl. zu streichen, so steht ihnen auch die Befugniß zu, die Summe auf die Hälfte oder auf ein Viertel herabzusetzen, mithin über die Existenz oder Nicht-Existenz eines Staatsraths abzusprechen. Es möchte in diesem Beispiele deutlicher als irgendwo sich ergeben, daß durch die Anerkennung eines solchen Bewilligungsrechtes die Regierung selbst in die Hände der Stände nothwendig gerathen würde. Damit ist aber keineswegs ausgesprochen, wie man es versucht hat, es als eine Folge dieser Theorie hinzustellen, daß der Regierung, wenn von Seite der Stände einer Position die Anerkennung versagt würde, die Befugniß zustehe, wegen Befriedigung von Liebhabereien andere, wesentliche Staatszwecke zu verkümmern, wie man z. B. angeführt hat, die Schulen untergehen zu lassen, um Regimenter zu errichten. Die Regierung hat die Obliegenheit, alle öffentlichen Bedürfnisse, wie sie im Budget enthalten sind, und der Staatszweck es mit sich bringt, durch die verfassungsmäßig gegebenen Einnahmen zu bestreiten. Sie hat die Pflicht, die gegebenen Einnahmen nicht ohne die vollgültigsten Rechtfertigungsgründe zu überschreiten, und wenn ein Minister des Königs von dieser Verbindlichkeit sich lossagen würde, so ist Ihnen ja das verfassungsmäßige Recht der Beschwerde oder Anklage gegeben, um das, was das allgemeine Wohl erheischt, geltend zu machen. Ich wiederhole es, es ist nicht von einem Einregistrirungsrecht der Stände die Sprache. Die Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersichten ist Ihr gutes Recht, und diese Prüfung kann und darf nicht bloß in einer Anerkennung bestehen; Sie haben Ihre Ueberzeugung über das Bestehen eines wahren Bedürfnisses zu begründen, und ist dieses geschehen, so steht Ihnen auch die Verpflichtung gegenüber, das zu bewilligen, was zur Deckung des Bedürfnisses erforderlich ist. Sind die Ansichten der Regierung hierüber von denen der Stände verschieden, so müssen letztere die Gründe darthun, welche das Nichtvorhandenseyn des Bedürfnisses erweisen und erproben, damit mit der Ausübung des Steuerbewilligungsrechtes auf die geringere Summe von ihrer Seite eingegangen werden kann.&#x201C;</p><lb/>
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[0853/0013] die Zustimmung gegeben haben, dann möchte ich fragen, wer das wesentlichste Regierungsrecht auszuüben hat. Die Regierung würde vor die Stände hintreten, würde ein Ausgabebudget vorlegen, und hätte zu gewärtigen, was bewilligt und was abgestrichen würde. Für sie wäre der Landtag ein Postulatenlandtag. Hätten die Stände ihr Veto ausgesprochen, so wäre der Regierung kein Mittel gegeben, auch die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen; das Veto der Stände stünde ihr entgegen. Ein Budget muß zu Stande kommen; erst nach dem Schluß des Landtags darf die Regierung sich darüber aussprechen, sie kann sich also erst dann aussprechen, wenn eine Gelegenheit zur Verhandlung nicht mehr gegeben ist. Die Stände würden auf diese Art die Regierung in den Zustand versetzen, daß das, was sie votirt haben, als Gesetz angenommen werden müßte. Der Regierung wäre jede Mitwirkung genommen, oder sie würde kein Budget für die nächsten sechs Jahre haben. Die Verfassungsurkunde würde auf diese Art durch ein nicht zu Stande gekommenes Budget verletzt. Man beruft sich auf den Usus. Auch ich will mich in dieser Beziehung darauf berufen, daß der Usus nicht existire. Nehmen Sie alle Finanzgesetze zur Hand, die seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde hervorgegangen sind, und lesen Sie den Eingang; überall lautet derselbe: „Wir haben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums der Finanzen, nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit dem Beirath und, so viel die Erhebung der directen und die Veränderung der indirecten Steuern betrifft, mit Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, beschlossen etc. Von einer Zustimmung in Bezug auf die Ausgaben finde ich in keinem Eingange dieser Gesetze eine Spur. Die Theorie, die heute dargelegt worden ist, sie wird nicht zum erstenmale in Ihrer Mitte ausgesprochen. Im Jahr 1828 bei Berathung des Landrathsgesetzes sprach dieselbe Theorie ein Minister des Königs in Ihrer Mitte aus. Sie findet sich im 2ten Bande der Kammerverhandlungen vom Jahre 1828 Seite 525 bis 528. Wie kann man also noch von einem Usus sprechen? Damit, meine Herren, wird noch keineswegs das Steuerwilligungsrecht der Stände in ein Einregistrirungsrecht umgewandelt. Die Grundlage dieses Rechts beruht in der Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersicht aller möglich vorherzusehenden Staatsausgaben der kommenden Finanzperiode. Diese Prüfung schließt mehrere Rechte in sich. 1) Das erste Recht ist, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Staatsbedarfs für die einzelnen Hauptpositionen durch Gesammtbeschlüsse, welche jedoch für die Regierung eine bindende Kraft nicht behaupten, sich auszusprechen. 2) In Beziehung auf den Ihrer Prüfung unterstellten Staatsbedarf Wünsche und Anträge an die Krone zu bringen. 3) Bezüglich ihrer Bewilligung nach Tit. VII §. 3 der Verfassung bei den eingekommenen Staatseinnahmen zu untersuchen, ob die in Vorschlag gebrachte Größe derselben auf richtiger Grundlage beruhe, und mit den Durchschnitten der Vorjahre übereinstimme. 4) Bezüglich auf die Einnahmen Wünsche und Anträge, welche aus den Gesammtbeschlüssen der Kammern hervorgehen, an den Thron zu bringen. 5) Die Größe der erforderlichen Steuern nach ihren Beschlüssen über den Bedarf und den Voranschlag für die sonstigen Einnahmen durch bestimmte Beschlüsse auszusprechen und zu bestimmen. Doch ist auch dieses Recht nach den Bestimmungen der Verf. Urk. kein unbedingtes, kein unbeschränktes. Dem Steuerbewilligungsrechte steht die Pflicht der Bewilligung des wahrhaft Erforderlichen gegenüber. Was nach dem von Ihnen geprüften und anerkannten Bedarf erforderlich ist, muß bewilligt werden, und selbst bezüglich der Ermäßigung des wahren Bedarfes kann von einem willkürlichen Recht keine Rede seyn. Wenn die Stände des Reiches der Größe des vorgelegten Bedarfs ihre Anerkennung versagen zu sollen glauben, so muß diese Versagung auf gehörige Nachweisung gegründet seyn. Jede Abweichung von diesem Grundsatze enthielte eine Verletzung der klarsten Verfassungsbestimmungen; denn die Verweigerung des Bedarfes ohne zureichende Gründe würde eine Vernichtung der bestimmtesten Regierungsrechte enthalten. Diese hat die Verf. Urk. den Ständen nicht in die Hände gelegt. Dafür ist auch Vorsorge getroffen durch den in Bayern, wie in jedem Bundesstaate publicirten Bundesbeschluß vom 28 Jun. 1832, welcher da ausspricht, daß bei allen deutschen Staaten das ständische Recht nur im Einklange mit dem monarchischen Princip sich bewegen könne. Auch nicht die Verlangung einer doppelten Steuergröße, wie behauptet worden ist, vermag ich als ständisches Recht anzuerkennen, falls diese mit der Bedingung verknüpft wird, daß die Erhöhung nur dann gültig seyn soll, wenn die Regierung zu jenen Ausgaben einwilligen wird, für welche sie bestimmt werden, denn die Verf. Urk. spricht in Tit. VII §. 9 unbedingt, daß die Steuerbewilligung mit keiner Bedingung verbunden werden dürfe, hier wäre aber offenbar eine Bedingung gegeben. Man hat sich auf den Landtag vom Jahre 1819 berufen, um darzuthun, daß damals den Ständen des Reiches ein Bewilligungsrecht in Ansehung der Ausgaben zuerkannt und zugestanden worden sey. Damals hatten die Stände den Bedarf für das stehende Heer nicht in der von der Regierung beantragten Größe anerkennen zu sollen geglaubt. In dem Landtagsabschied sprach die Regierung aus, daß sie es zwar für jetzt bei dem geringen Ansatz belassen wolle, jedoch sich vorbehalte, in dem Falle der Unzulänglichkeit der bewilligten Steuer das Fehlende aus dem bestehenden Militärfonde zu decken, und nun frage ich, beweiset dieses nicht gerade das Gegentheil von dem, was man daraus abzuleiten beabsichtigt? denn die Militärfonds sind Bestandtheile des Staatsvermögens. Hätte die Regierung zur Deckung des allenfallsigen Ausfalles Steuern erheben wollen, so würde sie den Bestimmungen der Verfassungsurkunde entgegengehandelt haben. Sie wäre auch nicht im Falle gewesen durch Aufnahme von Schulden das Deficit zu decken; es blieb also nur Ein Weg übrig, die Deckung aus dem Staatsvermögen vorzunehmen; darum hat sie auch im Landtagsabschiede den Vorbehalt gemacht, und bündiger konnte das königliche Recht nicht verwahrt werden. – Gehen wir nun auf den Fall über, der zur beantragten Verwahrung Anlaß gegeben hat. Die Regierung hat für den Staatsrath 72,000 fl. gefordert; die Stände haben die Summe auf 71,000 fl. herabgesetzt, und was man immer gegen die Bemerkungen eines verehrten Redners eingewendet hat, sie sind treffend und wahr: haben die Stände das Recht 1000 fl. zu streichen, so steht ihnen auch die Befugniß zu, die Summe auf die Hälfte oder auf ein Viertel herabzusetzen, mithin über die Existenz oder Nicht-Existenz eines Staatsraths abzusprechen. Es möchte in diesem Beispiele deutlicher als irgendwo sich ergeben, daß durch die Anerkennung eines solchen Bewilligungsrechtes die Regierung selbst in die Hände der Stände nothwendig gerathen würde. Damit ist aber keineswegs ausgesprochen, wie man es versucht hat, es als eine Folge dieser Theorie hinzustellen, daß der Regierung, wenn von Seite der Stände einer Position die Anerkennung versagt würde, die Befugniß zustehe, wegen Befriedigung von Liebhabereien andere, wesentliche Staatszwecke zu verkümmern, wie man z. B. angeführt hat, die Schulen untergehen zu lassen, um Regimenter zu errichten. Die Regierung hat die Obliegenheit, alle öffentlichen Bedürfnisse, wie sie im Budget enthalten sind, und der Staatszweck es mit sich bringt, durch die verfassungsmäßig gegebenen Einnahmen zu bestreiten. Sie hat die Pflicht, die gegebenen Einnahmen nicht ohne die vollgültigsten Rechtfertigungsgründe zu überschreiten, und wenn ein Minister des Königs von dieser Verbindlichkeit sich lossagen würde, so ist Ihnen ja das verfassungsmäßige Recht der Beschwerde oder Anklage gegeben, um das, was das allgemeine Wohl erheischt, geltend zu machen. Ich wiederhole es, es ist nicht von einem Einregistrirungsrecht der Stände die Sprache. Die Prüfung der Ihnen vorzulegenden Uebersichten ist Ihr gutes Recht, und diese Prüfung kann und darf nicht bloß in einer Anerkennung bestehen; Sie haben Ihre Ueberzeugung über das Bestehen eines wahren Bedürfnisses zu begründen, und ist dieses geschehen, so steht Ihnen auch die Verpflichtung gegenüber, das zu bewilligen, was zur Deckung des Bedürfnisses erforderlich ist. Sind die Ansichten der Regierung hierüber von denen der Stände verschieden, so müssen letztere die Gründe darthun, welche das Nichtvorhandenseyn des Bedürfnisses erweisen und erproben, damit mit der Ausübung des Steuerbewilligungsrechtes auf die geringere Summe von ihrer Seite eingegangen werden kann.“ (Beschluß folgt.)

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 107. Augsburg, 16. April 1840, S. 0853. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_107_18400416/13>, abgerufen am 27.11.2024.