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Allgemeine Zeitung. Nr. 100. Augsburg, 9. April 1840.

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Redner sogleich zur Principienfrage, welche der zweite Ausschuß auf den Grund des Finanzgesetzes vom 17 Nov. 1837 deßhalb angeregt hatte, weil dieses von allen vorausgegangenen Finanzgesetzen sich wesentlich dadurch unterscheidet, daß es in vielen Theilen seines Inhalts von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweicht. Der Ausschuß glaubte nämlich die Frage nicht umgehen zu können, welchen Einfluß die Abweichung auf die Gültigkeit des Gesetzes, oder wenigstens auf den ungestörten Fortbestand des grundgesetzlichen Rechtszustandes hat, und nach dem Resultate des Vortrages seines Referenten (Frhrn. v Rotenhan) hatte derselbe einstimmig begutachtet, die Kammer der Abgeordneten möge beschließen, daß allerdings die vorgelegten Nachweisungen für die Jahre 1835/36 - 1837/38 als genügend befunden anzuerkennen seyen, daß aber in das Protokoll die Verwahrung gegen folgende, die ständischen Rechte beeinträchtigende Thatumstände niedergelegt werde: 1) die Einsetzung der Summe von 72,000 fl. in die Position: Etat des k. Staatsraths anstatt jener von 71,000 fl., welche dem Gesammtbeschlusse der Stände entspricht; 2) die Weglassung der Worte: "so wie die Verwendung der Erübrigungen aus den Vorjahren" im Eingang eben dieses Finanzgesetzes; 3) die Stelle des Landtagsabschieds vom 17 Nov. 1837, welche sub H. b. ad passum concernentem also lautet: "Unter diesen Umständen vermögen Wir - die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen." Das Wesentliche der heutigen Erörterungen über diese Frage, worüber sich die HH. Dr. Schwindel, Bestelmeyer, Städtler, v. Flembach, Frhr. v. Freyberg, Götz, Dr. Albrecht, Dr. Harleß und dann am Schlusse die Referenten Frhr. v. Rotenhan und Friederich aussprachen, werden wir morgen mittheilen.

Wenn auch von einer Verlängerung der Ständeversammlung bis diesen Abend officiell nichts bekannt ist, so scheint doch die Dauer ihrer Wirksamkeit bis nächsten Sonnabend keinem Zweifel zu unterliegen, so daß dann, wie man glaubt, am nächsten Mittwoch (15 April) die feierliche Schließung und der Landtagsabschied erfolgen wird. - Das heute erschienene Regierungsblatt bringt eine Bekanntmachung, die Zehentfixation der geistlichen Pfründen und Stiftungen für 1838/39 betreffend, dann einen Plenarbeschluß des Oberappellationsgerichts des Königreichs, ferner eine Bekanntmachung, die am 9 April d. J. vorzunehmende Verloosung der mit vier vom Hundert verzinslichen mobilisirten Staatsobligationen im Betrage von 6 Millionen Gulden. - In der hiesigen griechischen Kirche wurde gestern Morgen das Gedächtnißfest der Wiedergeburt Griechenlands durch einen feierlichen Gottesdienst begangen.

Die neue Anwendung galvanischer Kräfte für Erzeugnisse des Erzgusses oder vielmehr des Erzformens, von der bereits Ihre Blätter Meldung gethan, interessirt unsere Künstler lebhaft. Ein kleines von Hrn. Professor Steinheil auf diesem Wege der Kupferpräcipitation durch Galvanismus gewonnenes Relief ist auf dem Kunstverein ausgestellt, und gibt die Ueberzeugung, daß sich Bildhauer mit Zuversicht dieser Methode wenigstens bei Dingen von kleinen Dimensionen bedienen können, die sie aller Weitläufigkeiten und Unsicherheiten des Erzgusses auf dem Feuerwege überheben. Gleichzeitig sieht man auf dem Kunstverein eine größere Anzahl vortrefflicher Oelgemälde hiesiger Genre- und Landschaftmaler von der Herrmann'schen Kunsthandlung zur Ansicht ausgestellt: ein Piratenschiff von Simonsen, mehrere Pferdegruppen von A. Adam und eine andere von seinem Sohn Beno, ausgezeichnete Winter- und andere Landschaften mit geistreicher Staffage von Bürkel und manches Andere, das zusammen den heitersten und schönsten Kunstschmuck eines Cabinets oder Salons bilden könnte.

(Verhandlungen der zweiten Kammer über das Strafgesetz.) Heute kam die Kammer zum VIII. Tit. "von der Bestrafung des Rückfalls." Sander und Bader fanden es mit der Gerechtigkeit unvereinbarlich, daß man den Rückfall nicht nur als Strafausmessungsgrund innerhalb des Strafrahmens berücksichtigen wolle, sondern selbst ein höheres Strafmaaß androhe. Jedenfalls verlangte Sander, daß der bloße Versuch eines Verbrechens oder die Beihülfe zu einem solchen eine spätere Uebertretung nicht zum Rückfall stemple, und auch wegen früherer Uebertretungen nicht von einer Rückfallsstrafe getroffen werde. Dieß wurde von Staatsrath Jolly, Vicekanzler Bekk, Geh. Rath Duttlinger und Merk bekämpft, sofort der Commissionsantrag angenommen. Der IXte Titel von der Verjährung der Strafen wurde wegen Abwesenheit des Berichterstatters einstweilen übergangen, und die Berathung des speciellen Theils begonnen. Der Xte Titel von der Tödtung (§§. 181 - 202) und der XIte Titel von Körperverletzungen (§§. 203 - 215) wurden größtentheils ohne Discussion angenommen. Ueber den §. 182 lautend: "Als tödtlich wird jede Beschädigung betrachtet, welche im einzelnen Falle als wirkende Ursache den Tod des Beschädigten herbeigeführt hat, ohne Unterschied, ob ihr tödtlicher Erfolg in andern Fällen durch Hülfe der Kunst etwa schon abgewendet wurde, oder nicht; ob in dem gegenwärtigen Falle durch zeitige Hülfe derselbe hätte verhindert werden können; ob die Beschädigung unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene Zwischenursachen den Tod bewirkt habe; ob dieselbe allgemein tödtlich sey, oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Beschädigten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeigeführt habe." Sander, welcher billigte, daß hiedurch die bisherigen Unterscheidungen der Verletzungen in absolute letales, per se letales, oder per accidens letales, aufgehoben werden, schlug dagegen vor, die Worte: "oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene Zwischenursachen" - zu vertauschen mit: "oder durch andere, jedoch durch sich selbst ohne fremdes Zuthun in Wirksamkeit gesetzte Zwischenursachen etc. Man möchte fast die Worte "aus ihr entstandene" nur auf die Zeitfolge beziehen, statt auf den Causalzusammenhang. Zentner und Geh. Rath Duttlinger fanden die Fassung des Entwurfs klar und richtiger. Das Ausschließen "fremden Zuthuns" würde nicht genügen, man müßte auch Naturereignisse ausschließen. Sanders Vorschlag wurde sofort abgelehnt. Der §. 183 sagt: "Wer die ihm zum bestimmten Vorsatz zuzurechnende Tödtung eines Andern mit Vorbedacht verübt, oder die That zwar im Affect vollbringt, aber nur in Folge eines mit Vorbedacht gefaßten fortdauernden Entschlusses, wird als Mörder mit dem Tode bestraft." Gegen den zweiten Fall widersetzt sich Zentner, da die Todesstrafe, wenn man sie einmal haben wolle, doch nur im schwersten Falle eines mit Vorbedacht gefaßten und mit Vorbedacht verübten Entschlusses angewendet werden dürfe. Welcker unterstützt Zentnern, da das vorbedachte Fortdauern des Entschlusses immer zweifelhaft bleibe, und der Entschluß erst im Affect wieder neu gefaßt werde. Staatsrath Jolly: die Umstände müssen das Fortdauern des mit

Redner sogleich zur Principienfrage, welche der zweite Ausschuß auf den Grund des Finanzgesetzes vom 17 Nov. 1837 deßhalb angeregt hatte, weil dieses von allen vorausgegangenen Finanzgesetzen sich wesentlich dadurch unterscheidet, daß es in vielen Theilen seines Inhalts von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweicht. Der Ausschuß glaubte nämlich die Frage nicht umgehen zu können, welchen Einfluß die Abweichung auf die Gültigkeit des Gesetzes, oder wenigstens auf den ungestörten Fortbestand des grundgesetzlichen Rechtszustandes hat, und nach dem Resultate des Vortrages seines Referenten (Frhrn. v Rotenhan) hatte derselbe einstimmig begutachtet, die Kammer der Abgeordneten möge beschließen, daß allerdings die vorgelegten Nachweisungen für die Jahre 1835/36 - 1837/38 als genügend befunden anzuerkennen seyen, daß aber in das Protokoll die Verwahrung gegen folgende, die ständischen Rechte beeinträchtigende Thatumstände niedergelegt werde: 1) die Einsetzung der Summe von 72,000 fl. in die Position: Etat des k. Staatsraths anstatt jener von 71,000 fl., welche dem Gesammtbeschlusse der Stände entspricht; 2) die Weglassung der Worte: „so wie die Verwendung der Erübrigungen aus den Vorjahren“ im Eingang eben dieses Finanzgesetzes; 3) die Stelle des Landtagsabschieds vom 17 Nov. 1837, welche sub H. b. ad passum concernentem also lautet: „Unter diesen Umständen vermögen Wir – die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen.“ Das Wesentliche der heutigen Erörterungen über diese Frage, worüber sich die HH. Dr. Schwindel, Bestelmeyer, Städtler, v. Flembach, Frhr. v. Freyberg, Götz, Dr. Albrecht, Dr. Harleß und dann am Schlusse die Referenten Frhr. v. Rotenhan und Friederich aussprachen, werden wir morgen mittheilen.

Wenn auch von einer Verlängerung der Ständeversammlung bis diesen Abend officiell nichts bekannt ist, so scheint doch die Dauer ihrer Wirksamkeit bis nächsten Sonnabend keinem Zweifel zu unterliegen, so daß dann, wie man glaubt, am nächsten Mittwoch (15 April) die feierliche Schließung und der Landtagsabschied erfolgen wird. – Das heute erschienene Regierungsblatt bringt eine Bekanntmachung, die Zehentfixation der geistlichen Pfründen und Stiftungen für 1838/39 betreffend, dann einen Plenarbeschluß des Oberappellationsgerichts des Königreichs, ferner eine Bekanntmachung, die am 9 April d. J. vorzunehmende Verloosung der mit vier vom Hundert verzinslichen mobilisirten Staatsobligationen im Betrage von 6 Millionen Gulden. – In der hiesigen griechischen Kirche wurde gestern Morgen das Gedächtnißfest der Wiedergeburt Griechenlands durch einen feierlichen Gottesdienst begangen.

Die neue Anwendung galvanischer Kräfte für Erzeugnisse des Erzgusses oder vielmehr des Erzformens, von der bereits Ihre Blätter Meldung gethan, interessirt unsere Künstler lebhaft. Ein kleines von Hrn. Professor Steinheil auf diesem Wege der Kupferpräcipitation durch Galvanismus gewonnenes Relief ist auf dem Kunstverein ausgestellt, und gibt die Ueberzeugung, daß sich Bildhauer mit Zuversicht dieser Methode wenigstens bei Dingen von kleinen Dimensionen bedienen können, die sie aller Weitläufigkeiten und Unsicherheiten des Erzgusses auf dem Feuerwege überheben. Gleichzeitig sieht man auf dem Kunstverein eine größere Anzahl vortrefflicher Oelgemälde hiesiger Genre- und Landschaftmaler von der Herrmann'schen Kunsthandlung zur Ansicht ausgestellt: ein Piratenschiff von Simonsen, mehrere Pferdegruppen von A. Adam und eine andere von seinem Sohn Beno, ausgezeichnete Winter- und andere Landschaften mit geistreicher Staffage von Bürkel und manches Andere, das zusammen den heitersten und schönsten Kunstschmuck eines Cabinets oder Salons bilden könnte.

(Verhandlungen der zweiten Kammer über das Strafgesetz.) Heute kam die Kammer zum VIII. Tit. „von der Bestrafung des Rückfalls.“ Sander und Bader fanden es mit der Gerechtigkeit unvereinbarlich, daß man den Rückfall nicht nur als Strafausmessungsgrund innerhalb des Strafrahmens berücksichtigen wolle, sondern selbst ein höheres Strafmaaß androhe. Jedenfalls verlangte Sander, daß der bloße Versuch eines Verbrechens oder die Beihülfe zu einem solchen eine spätere Uebertretung nicht zum Rückfall stemple, und auch wegen früherer Uebertretungen nicht von einer Rückfallsstrafe getroffen werde. Dieß wurde von Staatsrath Jolly, Vicekanzler Bekk, Geh. Rath Duttlinger und Merk bekämpft, sofort der Commissionsantrag angenommen. Der IXte Titel von der Verjährung der Strafen wurde wegen Abwesenheit des Berichterstatters einstweilen übergangen, und die Berathung des speciellen Theils begonnen. Der Xte Titel von der Tödtung (§§. 181 - 202) und der XIte Titel von Körperverletzungen (§§. 203 - 215) wurden größtentheils ohne Discussion angenommen. Ueber den §. 182 lautend: „Als tödtlich wird jede Beschädigung betrachtet, welche im einzelnen Falle als wirkende Ursache den Tod des Beschädigten herbeigeführt hat, ohne Unterschied, ob ihr tödtlicher Erfolg in andern Fällen durch Hülfe der Kunst etwa schon abgewendet wurde, oder nicht; ob in dem gegenwärtigen Falle durch zeitige Hülfe derselbe hätte verhindert werden können; ob die Beschädigung unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene Zwischenursachen den Tod bewirkt habe; ob dieselbe allgemein tödtlich sey, oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Beschädigten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeigeführt habe.“ Sander, welcher billigte, daß hiedurch die bisherigen Unterscheidungen der Verletzungen in absolute letales, per se letales, oder per accidens letales, aufgehoben werden, schlug dagegen vor, die Worte: „oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene Zwischenursachen“ – zu vertauschen mit: „oder durch andere, jedoch durch sich selbst ohne fremdes Zuthun in Wirksamkeit gesetzte Zwischenursachen etc. Man möchte fast die Worte „aus ihr entstandene“ nur auf die Zeitfolge beziehen, statt auf den Causalzusammenhang. Zentner und Geh. Rath Duttlinger fanden die Fassung des Entwurfs klar und richtiger. Das Ausschließen „fremden Zuthuns“ würde nicht genügen, man müßte auch Naturereignisse ausschließen. Sanders Vorschlag wurde sofort abgelehnt. Der §. 183 sagt: „Wer die ihm zum bestimmten Vorsatz zuzurechnende Tödtung eines Andern mit Vorbedacht verübt, oder die That zwar im Affect vollbringt, aber nur in Folge eines mit Vorbedacht gefaßten fortdauernden Entschlusses, wird als Mörder mit dem Tode bestraft.“ Gegen den zweiten Fall widersetzt sich Zentner, da die Todesstrafe, wenn man sie einmal haben wolle, doch nur im schwersten Falle eines mit Vorbedacht gefaßten und mit Vorbedacht verübten Entschlusses angewendet werden dürfe. Welcker unterstützt Zentnern, da das vorbedachte Fortdauern des Entschlusses immer zweifelhaft bleibe, und der Entschluß erst im Affect wieder neu gefaßt werde. Staatsrath Jolly: die Umstände müssen das Fortdauern des mit

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[0797/0005] Redner sogleich zur Principienfrage, welche der zweite Ausschuß auf den Grund des Finanzgesetzes vom 17 Nov. 1837 deßhalb angeregt hatte, weil dieses von allen vorausgegangenen Finanzgesetzen sich wesentlich dadurch unterscheidet, daß es in vielen Theilen seines Inhalts von den Gesammtbeschlüssen der Stände abweicht. 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Staatsraths anstatt jener von 71,000 fl., welche dem Gesammtbeschlusse der Stände entspricht; 2) die Weglassung der Worte: „so wie die Verwendung der Erübrigungen aus den Vorjahren“ im Eingang eben dieses Finanzgesetzes; 3) die Stelle des Landtagsabschieds vom 17 Nov. 1837, welche sub H. b. ad passum concernentem also lautet: „Unter diesen Umständen vermögen Wir – die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen.“ Das Wesentliche der heutigen Erörterungen über diese Frage, worüber sich die HH. Dr. Schwindel, Bestelmeyer, Städtler, v. Flembach, Frhr. v. Freyberg, Götz, Dr. Albrecht, Dr. Harleß und dann am Schlusse die Referenten Frhr. v. Rotenhan und Friederich aussprachen, werden wir morgen mittheilen. _ München, 7 April. Wenn auch von einer Verlängerung der Ständeversammlung bis diesen Abend officiell nichts bekannt ist, so scheint doch die Dauer ihrer Wirksamkeit bis nächsten Sonnabend keinem Zweifel zu unterliegen, so daß dann, wie man glaubt, am nächsten Mittwoch (15 April) die feierliche Schließung und der Landtagsabschied erfolgen wird. – Das heute erschienene Regierungsblatt bringt eine Bekanntmachung, die Zehentfixation der geistlichen Pfründen und Stiftungen für 1838/39 betreffend, dann einen Plenarbeschluß des Oberappellationsgerichts des Königreichs, ferner eine Bekanntmachung, die am 9 April d. J. vorzunehmende Verloosung der mit vier vom Hundert verzinslichen mobilisirten Staatsobligationen im Betrage von 6 Millionen Gulden. – In der hiesigen griechischen Kirche wurde gestern Morgen das Gedächtnißfest der Wiedergeburt Griechenlands durch einen feierlichen Gottesdienst begangen. _ München, 7 April. Die neue Anwendung galvanischer Kräfte für Erzeugnisse des Erzgusses oder vielmehr des Erzformens, von der bereits Ihre Blätter Meldung gethan, interessirt unsere Künstler lebhaft. Ein kleines von Hrn. Professor Steinheil auf diesem Wege der Kupferpräcipitation durch Galvanismus gewonnenes Relief ist auf dem Kunstverein ausgestellt, und gibt die Ueberzeugung, daß sich Bildhauer mit Zuversicht dieser Methode wenigstens bei Dingen von kleinen Dimensionen bedienen können, die sie aller Weitläufigkeiten und Unsicherheiten des Erzgusses auf dem Feuerwege überheben. Gleichzeitig sieht man auf dem Kunstverein eine größere Anzahl vortrefflicher Oelgemälde hiesiger Genre- und Landschaftmaler von der Herrmann'schen Kunsthandlung zur Ansicht ausgestellt: ein Piratenschiff von Simonsen, mehrere Pferdegruppen von A. Adam und eine andere von seinem Sohn Beno, ausgezeichnete Winter- und andere Landschaften mit geistreicher Staffage von Bürkel und manches Andere, das zusammen den heitersten und schönsten Kunstschmuck eines Cabinets oder Salons bilden könnte. _ Karlsruhe, 31 März. (Verhandlungen der zweiten Kammer über das Strafgesetz.) Heute kam die Kammer zum VIII. Tit. „von der Bestrafung des Rückfalls.“ Sander und Bader fanden es mit der Gerechtigkeit unvereinbarlich, daß man den Rückfall nicht nur als Strafausmessungsgrund innerhalb des Strafrahmens berücksichtigen wolle, sondern selbst ein höheres Strafmaaß androhe. Jedenfalls verlangte Sander, daß der bloße Versuch eines Verbrechens oder die Beihülfe zu einem solchen eine spätere Uebertretung nicht zum Rückfall stemple, und auch wegen früherer Uebertretungen nicht von einer Rückfallsstrafe getroffen werde. Dieß wurde von Staatsrath Jolly, Vicekanzler Bekk, Geh. Rath Duttlinger und Merk bekämpft, sofort der Commissionsantrag angenommen. Der IXte Titel von der Verjährung der Strafen wurde wegen Abwesenheit des Berichterstatters einstweilen übergangen, und die Berathung des speciellen Theils begonnen. Der Xte Titel von der Tödtung (§§. 181 - 202) und der XIte Titel von Körperverletzungen (§§. 203 - 215) wurden größtentheils ohne Discussion angenommen. Ueber den §. 182 lautend: „Als tödtlich wird jede Beschädigung betrachtet, welche im einzelnen Falle als wirkende Ursache den Tod des Beschädigten herbeigeführt hat, ohne Unterschied, ob ihr tödtlicher Erfolg in andern Fällen durch Hülfe der Kunst etwa schon abgewendet wurde, oder nicht; ob in dem gegenwärtigen Falle durch zeitige Hülfe derselbe hätte verhindert werden können; ob die Beschädigung unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene Zwischenursachen den Tod bewirkt habe; ob dieselbe allgemein tödtlich sey, oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Beschädigten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeigeführt habe.“ Sander, welcher billigte, daß hiedurch die bisherigen Unterscheidungen der Verletzungen in absolute letales, per se letales, oder per accidens letales, aufgehoben werden, schlug dagegen vor, die Worte: „oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene Zwischenursachen“ – zu vertauschen mit: „oder durch andere, jedoch durch sich selbst ohne fremdes Zuthun in Wirksamkeit gesetzte Zwischenursachen etc. Man möchte fast die Worte „aus ihr entstandene“ nur auf die Zeitfolge beziehen, statt auf den Causalzusammenhang. Zentner und Geh. Rath Duttlinger fanden die Fassung des Entwurfs klar und richtiger. Das Ausschließen „fremden Zuthuns“ würde nicht genügen, man müßte auch Naturereignisse ausschließen. Sanders Vorschlag wurde sofort abgelehnt. Der §. 183 sagt: „Wer die ihm zum bestimmten Vorsatz zuzurechnende Tödtung eines Andern mit Vorbedacht verübt, oder die That zwar im Affect vollbringt, aber nur in Folge eines mit Vorbedacht gefaßten fortdauernden Entschlusses, wird als Mörder mit dem Tode bestraft.“ Gegen den zweiten Fall widersetzt sich Zentner, da die Todesstrafe, wenn man sie einmal haben wolle, doch nur im schwersten Falle eines mit Vorbedacht gefaßten und mit Vorbedacht verübten Entschlusses angewendet werden dürfe. Welcker unterstützt Zentnern, da das vorbedachte Fortdauern des Entschlusses immer zweifelhaft bleibe, und der Entschluß erst im Affect wieder neu gefaßt werde. Staatsrath Jolly: die Umstände müssen das Fortdauern des mit

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 100. Augsburg, 9. April 1840, S. 0797. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_100_18400409/5>, abgerufen am 18.12.2024.