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Allgemeine Zeitung. Nr. 95. Augsburg, 4. April 1840.

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gegen eine gefährliche, da dadurch ein Krieg Aller gegen Alle eröffnet werde. Geheimrath Duttlinger: sie habe ja doch schon bei den Römern gegolten. Wo die Möglichkeit der Staatshülfe aufhöre, müsse das Recht der Selbsthülfe wieder aufleben. Rindeschwender: wenn der festgehaltene Schuldner nichts schuldig zu seyn glaube, so habe er gegen den Angreifer das Recht der Nothwehr. Das Gesetz statuire also zwei sich gegenüberstehende Rechte. Welcker: bei thatsächlichem Irrthum könne sich ein solcher Widerstreit allerdings ergeben. Allein wenn die Staatshülfe augenblicklich nicht möglich sey, so sey die Sache eben nicht anders zu machen. Jeder Theil übernehme, was er thue, auf seine Gefahr. Gerbel: die civilrechtlichen Wege müssen genügen. Bekk: die Selbsthülfe sey ja nur eingeräumt, wo wegen Eile die obrigkeitliche Hülfe nicht mehr eingeholt werden könne, und nur um diese zu bewahren. Der Artikel wurde hierauf angenommen.

Der IV. Titel handelt von Vorsatz, von Fahrlässigkeit, von Vollendung und Versuch, von Urhebern und Gehülfen.

Die Bestimmungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit veranlaßten keine Discussion, ausgenommen in Bezug auf den von der Commission vorgeschlagenen §. 88 a, wo die in der würtembergischen Kammer so umständlich erörterte Streitfrage über den allgemeinen Vorsatz (dolus generalis) dahin entschieden ist, daß der beabsichtigte Erfolg dem Thäter, der ihn durch eine seiner Handlungen herbeiführte, zum Vorsatz zugerechnet werde, wenn er gleich aus einer andern Handlung hervorging, als durch welche der Thäter denselben herbeizuführen glaubte. Als Beispiele wurden in der Discussion angeführt: eine unehelich Gebärende suchte ihr Kind durch Ersticken zu tödten, und als sie es todt glaubte, begrub sie es. Später zeigte sich, daß es nicht am Ersticken, sondern erst im Boden, wo es begraben war, gestorben sey. Sander erzählte den Fall aus Kleins Annalen, wo ein Actuar den Amtmann tödten wollte, und ihn zu diesem Zweck mit einem Hammer auf die Schläfe schlug, sodann, als er ihn todt glaubte, den Leichnam aufhängte, um glauben zu machen, derselbe habe sich selbst erhängt. Eine Juristenfacultät habe nun, da es sich herausstellte, daß der Amtmann erst durch das Aufhängen getödtet worden sey, den Actuar nicht der vorsätzlichen, sondern nur der schuldhaften Tödtung für schuldig erklärt, und dieß sey nicht recht, der §. 88 a also nothwendig. Geheimrath Duttlinger: die Ehre dieses Urtheils gebühre nicht einer Juristenfacultät, sondern einem Gerichtshof. Mittermaier verließ den Präsidentenstuhl und theilte aus dem reichen Schatz seiner Erfahrungen und seiner Belesenheit die verschiedensten hier einschlagenden Fälle mit, bei deren einem die Zurechnung zum Vorsatz stattfinde, bei dem andern aber nicht. Er zeigte, daß die Aufstellung einer solchen Regel, wie der §. 88 a sie enthalte, darnach unzulässig sey, und die allgemeinen Sätze von Vorsatz und von Fahrlässigkeit hinreichten. Dessen ungeachtet wurde der §. 88 a mit geringer Stimmenmehrheit angenommen.

Deutschland.

Wir tragen aus der Kammer der Abg. am 28 März Folgendes nach. Bei fortgesetzter Berathung über die Generalübersicht der Kreislasten und Kreisfonds machte Freiherr v. Schäzler den Antrag zur Unterstützung der polytechnischen Schule in Augsburg mit 6000 fl. jährlich, und sprach zur Begründung seines Antrags unter Anderm: Der Landrath von Schwaben und Neuburg, den Nutzen des Instituts anerkennend, hat einen namhaften Zuschuß aus dem Kreisfonds gemacht; in der Folge will er aber nichts mehr leisten. Die Stadtkämmerei-Casse kann noch weniger diesen Ausfall in den jährlichen Unkosten einer Staatsanstalt decken; dieselbe hat übrigens in den ersten drei Jahren 7500 fl. beigetragen, und gibt jetzt noch jährlich einen Zuschuß von 2250 fl. für die Gewerbsschule und 500 fl. für die polytechnische Schule. Außerdem findet in der Stadt durch Sammlungen von Beiträgen ein weiterer Zuschuß statt. Erhält aber die Schule keine weitern Beiträge aus Staatsmitteln, so ist ihr Fortkommen gefährdet. Augsburg ist wohl die erste Fabrikstadt in Bayern, und somit dürfte wohl eine polytechnische Schule am geeigneten Orte seyn. Ich kann unmöglich glauben, daß, wo so bedeutende Ueberschüsse im Staatshaushalte sich ergeben, keine Mittel gefunden werden sollten, um zu verhindern, daß eine so wichtige Unterrichtsanstalt eingehe. Die Industrie bedarf der polytechnischen Schulen, so wie der Gewerbschulen; diese Unterrichtsanstalten müssen uns die Leute heranbilden, auf daß die inländische Industrie nicht bloß mit der Industrie der übrigen Vereinslande, sondern auch mit dem Auslande gleichen Schritt halten kann. Augsburg hat in der Stadt und in der nächsten Umgebung drei Kattunfabriken, drei Messingfabriken, drei Fabriken für endloses Papier, eine mechanische Baumwollspinnerei und Weberei, eine Kammgarnspinnerei, Tabakfabriken, eine Schwefelsäurefabrik, eine Seidenweberei, eine Bleiweißfabrik, eine Bleich- und Appretiranstalt, lauter Etablissements in der größten Ausdehnung, deren Betrieb auf den Grundsätzen der Chemie und Mechanik beruhen, und welche mehrere Tausende von Menschen theils direct, theils indirect beschäftigen. Weiter zählt Augsburg noch viele kleine Fabriken und Spinnereien, die alle technische Vorbildung bedürfen. Auch in den übrigen Theilen des Kreises, nicht sehr ferne von Augsburg, entstehen großartige Etablissements. Ich brauche nur die große Spinnerei zu nennen, welche erst kürzlich in Kaufbeuren errichtet wurde. Aus diesen Thatsachen ergibt sich, daß Augsburg hinsichtlich seiner Industrie sich mit jeder ihrer Schwesterstädte messen kann. Was nun aber das Verhältniß der Geldzuschüsse betrifft, so kommen 15,286 fl. auf München, 8500 auf Nürnberg und nur 805 fl. auf Augsburg. Und doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine polytechnische Schule in Augsburg ein eben so dringendes Bedürfniß ist, als in München und Nürnberg. Ich bin weit entfernt, München oder Nürnberg ihre wohl erworbenen Rechte schmälern zu wollen; auch erkenne ich den großen Nutzen, welchen die polytechnischen Schulen daselbst gestiftet haben, aber man kann das Eine thun und das Andere nicht vernachlässigen, und wahrlich drei polytechnische Schulen in Bayern sind nicht zu viel. Augsburg dürfte als der erste Fabrikort Bayerns derjenige Ort seyn, wo eine polytechnische Schule zu bestehen habe, und somit ist es sehr bedauerlich zu sehen, daß die Schule daselbst so spärlich dotirt ist, zu deren Etablirung und Einrichtung Privatleute namhafte Beiträge geliefert haben. Augsburg ist freilich die jüngste Schule, wurde am spärlichsten ausgestattet; indessen würde durch Sachverständige untersucht werden, welche Schule ihrem Alter und ihrer Einnahme nach am meisten gethan hat, so würde Augsburg nichts zu fürchten haben. Auch dürfte noch zu beachten seyn, daß, wenn die Schule nun aufgehoben werden müßte, wer sodann die bedeutenden Schulden, welche wegen des Baues der polytechnischen Schule contrahirt werden mußten, bezahlen würde? Doch wohl nicht der Kreis oder gar die Stadt? Wer würde denn auch der Stadt ihre Kunstschule zurückgeben, welche durch die polytechnische Schule absorbirt worden ist? Dann dem Gewerbsstande das technische Lesezimmer, das dermalen so fleißig von Gewerbsleuten besucht wird. Ist das Verdrängen eines kaum aufblühenden,

gegen eine gefährliche, da dadurch ein Krieg Aller gegen Alle eröffnet werde. Geheimrath Duttlinger: sie habe ja doch schon bei den Römern gegolten. Wo die Möglichkeit der Staatshülfe aufhöre, müsse das Recht der Selbsthülfe wieder aufleben. Rindeschwender: wenn der festgehaltene Schuldner nichts schuldig zu seyn glaube, so habe er gegen den Angreifer das Recht der Nothwehr. Das Gesetz statuire also zwei sich gegenüberstehende Rechte. Welcker: bei thatsächlichem Irrthum könne sich ein solcher Widerstreit allerdings ergeben. Allein wenn die Staatshülfe augenblicklich nicht möglich sey, so sey die Sache eben nicht anders zu machen. Jeder Theil übernehme, was er thue, auf seine Gefahr. Gerbel: die civilrechtlichen Wege müssen genügen. Bekk: die Selbsthülfe sey ja nur eingeräumt, wo wegen Eile die obrigkeitliche Hülfe nicht mehr eingeholt werden könne, und nur um diese zu bewahren. Der Artikel wurde hierauf angenommen.

Der IV. Titel handelt von Vorsatz, von Fahrlässigkeit, von Vollendung und Versuch, von Urhebern und Gehülfen.

Die Bestimmungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit veranlaßten keine Discussion, ausgenommen in Bezug auf den von der Commission vorgeschlagenen §. 88 a, wo die in der würtembergischen Kammer so umständlich erörterte Streitfrage über den allgemeinen Vorsatz (dolus generalis) dahin entschieden ist, daß der beabsichtigte Erfolg dem Thäter, der ihn durch eine seiner Handlungen herbeiführte, zum Vorsatz zugerechnet werde, wenn er gleich aus einer andern Handlung hervorging, als durch welche der Thäter denselben herbeizuführen glaubte. Als Beispiele wurden in der Discussion angeführt: eine unehelich Gebärende suchte ihr Kind durch Ersticken zu tödten, und als sie es todt glaubte, begrub sie es. Später zeigte sich, daß es nicht am Ersticken, sondern erst im Boden, wo es begraben war, gestorben sey. Sander erzählte den Fall aus Kleins Annalen, wo ein Actuar den Amtmann tödten wollte, und ihn zu diesem Zweck mit einem Hammer auf die Schläfe schlug, sodann, als er ihn todt glaubte, den Leichnam aufhängte, um glauben zu machen, derselbe habe sich selbst erhängt. Eine Juristenfacultät habe nun, da es sich herausstellte, daß der Amtmann erst durch das Aufhängen getödtet worden sey, den Actuar nicht der vorsätzlichen, sondern nur der schuldhaften Tödtung für schuldig erklärt, und dieß sey nicht recht, der §. 88 a also nothwendig. Geheimrath Duttlinger: die Ehre dieses Urtheils gebühre nicht einer Juristenfacultät, sondern einem Gerichtshof. Mittermaier verließ den Präsidentenstuhl und theilte aus dem reichen Schatz seiner Erfahrungen und seiner Belesenheit die verschiedensten hier einschlagenden Fälle mit, bei deren einem die Zurechnung zum Vorsatz stattfinde, bei dem andern aber nicht. Er zeigte, daß die Aufstellung einer solchen Regel, wie der §. 88 a sie enthalte, darnach unzulässig sey, und die allgemeinen Sätze von Vorsatz und von Fahrlässigkeit hinreichten. Dessen ungeachtet wurde der §. 88 a mit geringer Stimmenmehrheit angenommen.

Deutschland.

Wir tragen aus der Kammer der Abg. am 28 März Folgendes nach. Bei fortgesetzter Berathung über die Generalübersicht der Kreislasten und Kreisfonds machte Freiherr v. Schäzler den Antrag zur Unterstützung der polytechnischen Schule in Augsburg mit 6000 fl. jährlich, und sprach zur Begründung seines Antrags unter Anderm: Der Landrath von Schwaben und Neuburg, den Nutzen des Instituts anerkennend, hat einen namhaften Zuschuß aus dem Kreisfonds gemacht; in der Folge will er aber nichts mehr leisten. Die Stadtkämmerei-Casse kann noch weniger diesen Ausfall in den jährlichen Unkosten einer Staatsanstalt decken; dieselbe hat übrigens in den ersten drei Jahren 7500 fl. beigetragen, und gibt jetzt noch jährlich einen Zuschuß von 2250 fl. für die Gewerbsschule und 500 fl. für die polytechnische Schule. Außerdem findet in der Stadt durch Sammlungen von Beiträgen ein weiterer Zuschuß statt. Erhält aber die Schule keine weitern Beiträge aus Staatsmitteln, so ist ihr Fortkommen gefährdet. Augsburg ist wohl die erste Fabrikstadt in Bayern, und somit dürfte wohl eine polytechnische Schule am geeigneten Orte seyn. Ich kann unmöglich glauben, daß, wo so bedeutende Ueberschüsse im Staatshaushalte sich ergeben, keine Mittel gefunden werden sollten, um zu verhindern, daß eine so wichtige Unterrichtsanstalt eingehe. Die Industrie bedarf der polytechnischen Schulen, so wie der Gewerbschulen; diese Unterrichtsanstalten müssen uns die Leute heranbilden, auf daß die inländische Industrie nicht bloß mit der Industrie der übrigen Vereinslande, sondern auch mit dem Auslande gleichen Schritt halten kann. Augsburg hat in der Stadt und in der nächsten Umgebung drei Kattunfabriken, drei Messingfabriken, drei Fabriken für endloses Papier, eine mechanische Baumwollspinnerei und Weberei, eine Kammgarnspinnerei, Tabakfabriken, eine Schwefelsäurefabrik, eine Seidenweberei, eine Bleiweißfabrik, eine Bleich- und Appretiranstalt, lauter Etablissements in der größten Ausdehnung, deren Betrieb auf den Grundsätzen der Chemie und Mechanik beruhen, und welche mehrere Tausende von Menschen theils direct, theils indirect beschäftigen. Weiter zählt Augsburg noch viele kleine Fabriken und Spinnereien, die alle technische Vorbildung bedürfen. Auch in den übrigen Theilen des Kreises, nicht sehr ferne von Augsburg, entstehen großartige Etablissements. Ich brauche nur die große Spinnerei zu nennen, welche erst kürzlich in Kaufbeuren errichtet wurde. Aus diesen Thatsachen ergibt sich, daß Augsburg hinsichtlich seiner Industrie sich mit jeder ihrer Schwesterstädte messen kann. Was nun aber das Verhältniß der Geldzuschüsse betrifft, so kommen 15,286 fl. auf München, 8500 auf Nürnberg und nur 805 fl. auf Augsburg. Und doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine polytechnische Schule in Augsburg ein eben so dringendes Bedürfniß ist, als in München und Nürnberg. Ich bin weit entfernt, München oder Nürnberg ihre wohl erworbenen Rechte schmälern zu wollen; auch erkenne ich den großen Nutzen, welchen die polytechnischen Schulen daselbst gestiftet haben, aber man kann das Eine thun und das Andere nicht vernachlässigen, und wahrlich drei polytechnische Schulen in Bayern sind nicht zu viel. Augsburg dürfte als der erste Fabrikort Bayerns derjenige Ort seyn, wo eine polytechnische Schule zu bestehen habe, und somit ist es sehr bedauerlich zu sehen, daß die Schule daselbst so spärlich dotirt ist, zu deren Etablirung und Einrichtung Privatleute namhafte Beiträge geliefert haben. Augsburg ist freilich die jüngste Schule, wurde am spärlichsten ausgestattet; indessen würde durch Sachverständige untersucht werden, welche Schule ihrem Alter und ihrer Einnahme nach am meisten gethan hat, so würde Augsburg nichts zu fürchten haben. Auch dürfte noch zu beachten seyn, daß, wenn die Schule nun aufgehoben werden müßte, wer sodann die bedeutenden Schulden, welche wegen des Baues der polytechnischen Schule contrahirt werden mußten, bezahlen würde? Doch wohl nicht der Kreis oder gar die Stadt? Wer würde denn auch der Stadt ihre Kunstschule zurückgeben, welche durch die polytechnische Schule absorbirt worden ist? Dann dem Gewerbsstande das technische Lesezimmer, das dermalen so fleißig von Gewerbsleuten besucht wird. Ist das Verdrängen eines kaum aufblühenden,

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[0757/0013] gegen eine gefährliche, da dadurch ein Krieg Aller gegen Alle eröffnet werde. Geheimrath Duttlinger: sie habe ja doch schon bei den Römern gegolten. Wo die Möglichkeit der Staatshülfe aufhöre, müsse das Recht der Selbsthülfe wieder aufleben. Rindeschwender: wenn der festgehaltene Schuldner nichts schuldig zu seyn glaube, so habe er gegen den Angreifer das Recht der Nothwehr. Das Gesetz statuire also zwei sich gegenüberstehende Rechte. Welcker: bei thatsächlichem Irrthum könne sich ein solcher Widerstreit allerdings ergeben. Allein wenn die Staatshülfe augenblicklich nicht möglich sey, so sey die Sache eben nicht anders zu machen. Jeder Theil übernehme, was er thue, auf seine Gefahr. Gerbel: die civilrechtlichen Wege müssen genügen. Bekk: die Selbsthülfe sey ja nur eingeräumt, wo wegen Eile die obrigkeitliche Hülfe nicht mehr eingeholt werden könne, und nur um diese zu bewahren. Der Artikel wurde hierauf angenommen. Der IV. Titel handelt von Vorsatz, von Fahrlässigkeit, von Vollendung und Versuch, von Urhebern und Gehülfen. Die Bestimmungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit veranlaßten keine Discussion, ausgenommen in Bezug auf den von der Commission vorgeschlagenen §. 88 a, wo die in der würtembergischen Kammer so umständlich erörterte Streitfrage über den allgemeinen Vorsatz (dolus generalis) dahin entschieden ist, daß der beabsichtigte Erfolg dem Thäter, der ihn durch eine seiner Handlungen herbeiführte, zum Vorsatz zugerechnet werde, wenn er gleich aus einer andern Handlung hervorging, als durch welche der Thäter denselben herbeizuführen glaubte. Als Beispiele wurden in der Discussion angeführt: eine unehelich Gebärende suchte ihr Kind durch Ersticken zu tödten, und als sie es todt glaubte, begrub sie es. Später zeigte sich, daß es nicht am Ersticken, sondern erst im Boden, wo es begraben war, gestorben sey. Sander erzählte den Fall aus Kleins Annalen, wo ein Actuar den Amtmann tödten wollte, und ihn zu diesem Zweck mit einem Hammer auf die Schläfe schlug, sodann, als er ihn todt glaubte, den Leichnam aufhängte, um glauben zu machen, derselbe habe sich selbst erhängt. Eine Juristenfacultät habe nun, da es sich herausstellte, daß der Amtmann erst durch das Aufhängen getödtet worden sey, den Actuar nicht der vorsätzlichen, sondern nur der schuldhaften Tödtung für schuldig erklärt, und dieß sey nicht recht, der §. 88 a also nothwendig. Geheimrath Duttlinger: die Ehre dieses Urtheils gebühre nicht einer Juristenfacultät, sondern einem Gerichtshof. Mittermaier verließ den Präsidentenstuhl und theilte aus dem reichen Schatz seiner Erfahrungen und seiner Belesenheit die verschiedensten hier einschlagenden Fälle mit, bei deren einem die Zurechnung zum Vorsatz stattfinde, bei dem andern aber nicht. Er zeigte, daß die Aufstellung einer solchen Regel, wie der §. 88 a sie enthalte, darnach unzulässig sey, und die allgemeinen Sätze von Vorsatz und von Fahrlässigkeit hinreichten. Dessen ungeachtet wurde der §. 88 a mit geringer Stimmenmehrheit angenommen. Deutschland. _ München. Wir tragen aus der Kammer der Abg. am 28 März Folgendes nach. Bei fortgesetzter Berathung über die Generalübersicht der Kreislasten und Kreisfonds machte Freiherr v. Schäzler den Antrag zur Unterstützung der polytechnischen Schule in Augsburg mit 6000 fl. jährlich, und sprach zur Begründung seines Antrags unter Anderm: Der Landrath von Schwaben und Neuburg, den Nutzen des Instituts anerkennend, hat einen namhaften Zuschuß aus dem Kreisfonds gemacht; in der Folge will er aber nichts mehr leisten. Die Stadtkämmerei-Casse kann noch weniger diesen Ausfall in den jährlichen Unkosten einer Staatsanstalt decken; dieselbe hat übrigens in den ersten drei Jahren 7500 fl. beigetragen, und gibt jetzt noch jährlich einen Zuschuß von 2250 fl. für die Gewerbsschule und 500 fl. für die polytechnische Schule. Außerdem findet in der Stadt durch Sammlungen von Beiträgen ein weiterer Zuschuß statt. Erhält aber die Schule keine weitern Beiträge aus Staatsmitteln, so ist ihr Fortkommen gefährdet. Augsburg ist wohl die erste Fabrikstadt in Bayern, und somit dürfte wohl eine polytechnische Schule am geeigneten Orte seyn. Ich kann unmöglich glauben, daß, wo so bedeutende Ueberschüsse im Staatshaushalte sich ergeben, keine Mittel gefunden werden sollten, um zu verhindern, daß eine so wichtige Unterrichtsanstalt eingehe. Die Industrie bedarf der polytechnischen Schulen, so wie der Gewerbschulen; diese Unterrichtsanstalten müssen uns die Leute heranbilden, auf daß die inländische Industrie nicht bloß mit der Industrie der übrigen Vereinslande, sondern auch mit dem Auslande gleichen Schritt halten kann. Augsburg hat in der Stadt und in der nächsten Umgebung drei Kattunfabriken, drei Messingfabriken, drei Fabriken für endloses Papier, eine mechanische Baumwollspinnerei und Weberei, eine Kammgarnspinnerei, Tabakfabriken, eine Schwefelsäurefabrik, eine Seidenweberei, eine Bleiweißfabrik, eine Bleich- und Appretiranstalt, lauter Etablissements in der größten Ausdehnung, deren Betrieb auf den Grundsätzen der Chemie und Mechanik beruhen, und welche mehrere Tausende von Menschen theils direct, theils indirect beschäftigen. Weiter zählt Augsburg noch viele kleine Fabriken und Spinnereien, die alle technische Vorbildung bedürfen. Auch in den übrigen Theilen des Kreises, nicht sehr ferne von Augsburg, entstehen großartige Etablissements. Ich brauche nur die große Spinnerei zu nennen, welche erst kürzlich in Kaufbeuren errichtet wurde. Aus diesen Thatsachen ergibt sich, daß Augsburg hinsichtlich seiner Industrie sich mit jeder ihrer Schwesterstädte messen kann. Was nun aber das Verhältniß der Geldzuschüsse betrifft, so kommen 15,286 fl. auf München, 8500 auf Nürnberg und nur 805 fl. auf Augsburg. Und doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine polytechnische Schule in Augsburg ein eben so dringendes Bedürfniß ist, als in München und Nürnberg. Ich bin weit entfernt, München oder Nürnberg ihre wohl erworbenen Rechte schmälern zu wollen; auch erkenne ich den großen Nutzen, welchen die polytechnischen Schulen daselbst gestiftet haben, aber man kann das Eine thun und das Andere nicht vernachlässigen, und wahrlich drei polytechnische Schulen in Bayern sind nicht zu viel. Augsburg dürfte als der erste Fabrikort Bayerns derjenige Ort seyn, wo eine polytechnische Schule zu bestehen habe, und somit ist es sehr bedauerlich zu sehen, daß die Schule daselbst so spärlich dotirt ist, zu deren Etablirung und Einrichtung Privatleute namhafte Beiträge geliefert haben. Augsburg ist freilich die jüngste Schule, wurde am spärlichsten ausgestattet; indessen würde durch Sachverständige untersucht werden, welche Schule ihrem Alter und ihrer Einnahme nach am meisten gethan hat, so würde Augsburg nichts zu fürchten haben. Auch dürfte noch zu beachten seyn, daß, wenn die Schule nun aufgehoben werden müßte, wer sodann die bedeutenden Schulden, welche wegen des Baues der polytechnischen Schule contrahirt werden mußten, bezahlen würde? Doch wohl nicht der Kreis oder gar die Stadt? Wer würde denn auch der Stadt ihre Kunstschule zurückgeben, welche durch die polytechnische Schule absorbirt worden ist? Dann dem Gewerbsstande das technische Lesezimmer, das dermalen so fleißig von Gewerbsleuten besucht wird. Ist das Verdrängen eines kaum aufblühenden,

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 95. Augsburg, 4. April 1840, S. 0757. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_095_18400404/13>, abgerufen am 03.12.2024.