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Allgemeine Zeitung. Nr. 73. Augsburg, 13. März 1840.

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die dem Herzog von Seite Rußlands und der hiesigen russischen Gesandtschaft zu Theil ward, glaubte sich Graf Latour-Maubourg als Repräsentant Frankreichs verletzt, und es entstand daraus ein mehr als gespanntes Verhältniß zwischen ihm und Hrn. v. Potemkin. Als aber das Benehmen des französischen Botschafters hinsichtlich des Herzogs von Bordeaux von der Regierung zu Paris in seinem ganzen Umfange mißbilligt wurde, glaubte Hr. v. Latour-Maubourg sich dem russischen Repräsentanten wieder nähern und die frühern Beziehungen wieder herstellen zu müssen. Hr. v. Potemkin leistete den Wünschen des Grafen bereitwillige Folge, und erschien auch auf dem letzten Ball des französischen Gesandten mit allen Personen seiner Gesandtschaft.

Deutschland.

Die Kammer der Abgeordneten hat heute die von der Regierung vorgelegten Nachweisungen über den Stand der Staatsschuld in Berathung genommen. Hr. Bestelmeyer, Hauptreferent über die Verwaltungsnachweise der Staatsschuldentilgungsanstalt, hatte in seinem Vortrage bereits begutachtet, daß den vorgelegten Rechnungen für die Jahre 1835/38 die Anerkennung zu ertheilen sey. Die Kammer trat diesem Vorschlag *)*) ohne besondere Debatte bei. Ueber diese Rechnungen hatte Hr. v. Maffei als ständischer Commissär bei der Staatsschuldentilgungsanstalt unterm 10 Januar d. J. der Kammer den Rechenschaftsbericht vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich mit Beziehung auf den ministeriellen Vortrag in demselben Betreff Folgendes: Diese Anstalt zerfällt in drei, resp. vier Branchen, nämlich 1) in die Zins- und Tilgungscasse; 2) in die Pensionsamortisations- und 3) in die Festungsbaudotationscasse. Zu 1. a) Zinscasse: diese hatte budgetmäßig in den Jahren 1835/38 zu empfangen: 13,411,631 fl. 20 1/2 kr. Der Bedarf dieser Casse während dieser Periode war jedoch nur 13,093,643 fl. 24 1/4 kr., während der wirkliche Anfall aus den dieser Casse zugewiesenen Malzaufschlagsgefällen 15,857,557 fl. 4 1/2 kr. betrug, so daß sich am Ende der Periode 1835/38 ein Ueberschuß von 2,763,913 fl. 40 1/4 kr. ergab, wovon 2,695,127 fl. 48 1/4 kr. dem Tilgungsfonds zugewiesen wurden. Während die Zinsenschuldigkeit auf das Jahr 1835/36 mit 4,927,799 fl. 37 3/8 kr. übergegangen war, betrug sie am Schlusse des Jahres 1837/38 nur noch 4,791,487 fl. 29 kr., und war sonach theils durch Tilgung, theils durch Zinsenreduction um 136,312 fl. 8 3/8 kr. abgemindert. b) Tilgungscasse. Dem oben bemerkten Tilgungsfonds wurden für das Jahr 1835/36 von der Staatscasse aus den Stempelgefällen 94,653 fl. 37 kr. und überdieß der Activrest der Zinscasse vom Jahr 1836/37 von 68,785 fl. 51 3/4 kr. zugeschlagen, so daß sich hiernach ein Tilgungsfonds von 2,858,567 fl. 17 kr. entziffert. Mit diesem wurde die am 1 Oct. 1835 bestehende Staatsschuld von 130,860,547 fl. 17 5/8 kr. um 2,863,822 fl. 49 5/8 kr. vermindert, welche Verminderung noch um 39,305 fl. 42 kr. größer seyn würde, wenn nicht im Verlauf dieser Periode neue Schuldeinweisungen um den angegebenen Betrag stattgefunden hätten. Zu 2. Pensionsamortisationscasse. Dem Bestreben, den laufenden Dienst (fährt v. Maffei in seinem Bericht fort) fester zu regeln und bestimmte Ordnung im Staatshaushalt zu erzielen, verdankte dieses Institut im Jahr 1819 sein Entstehen. Man erkannte das Zweckgemäße solcher Absonderung älterer Verbindlichkeits-Reichnisse von dem ordentlichen Bedarf der einzelnen Finanzcassen, und schied eine bestimmte Summe aus; sie entzifferte sich in den Jahren 1825 und 1831 auf 5,584,862 fl. 4 1/2 kr. Sie verminderte sich in der Zwischenzeit so, daß die Casse am Ende des Jahres 1835/36 an Pensionen noch 2,686,546 fl. 38 kr., am Jahresende 1836/37 noch 2,460,081 fl. 54 1/2 kr., und 1837/38 nur noch 2,302,251 fl. 45 1/4 kr. zu entrichten hatte. Der Heimfall gegen die ursprünglich überwiesene Summe zeigt hiernach den Betrag von 3,282,610 fl. 19 1/4 kr. Zu 3. Festungsbaudotationscasse. Nach dem Gesetz von 1834 in diesem Betreff wurde bis zum Maximalbetrage von 18,310,000 fl. eine jährliche Dotation von 800,000 fl. für die Wiederherstellung der Festung Ingolstadt zur Disposition gestellt. Diese Casse hatte zwar in den ersten Jahren die zugewiesene Summe nicht verausgabt, indeß bestehen seit 1837 keine Ueberschüsse mehr, indem der Festungsbau sofort die ganze Einnahme sammt dem seit 1835 erwachsenen Activrest und einem unverzinslichen Staatsvorlehen von 474,797 fl. 47 5/8 kr. im Gesammtbetrage zu 3,771,848 fl. absorbirte. Nach dieser übersichtlichen Darstellung zeigte Hr. v. Maffei am Schlusse seines Berichtes der Kammer an, daß die im Jahr 1837 durch gemeinschaftlichen Beschluß beider Kammern beanstandete Abschreibung der als uneinbringlich angesehenen Activforderungen des Staats von Seite der k. Regierung zurückgenommen wurde, und die Einstellung in der frühern Weise und geeigneten Orts abermals erfolgte. Weiter bemerkt er: dagegen hatte sich ein anderer Gesammtbeschluß der Stände bezüglich der unverzinslichen Ueberlassung der französischen Defensionsgelder nicht gleich günstiger Berücksichtigung zu erfreuen, indem jene Gelder abermals mit 4 Procent Verzinsung in der Rechnung vorgetragen wurden. Die ständischen Commissäre erachteten sich deßhalb für verpflichtet, Verwahrung hiegegen einzulegen. - Der vierte Ausschuß legte auf Gutachten seines Specialreferenten über diesen Bericht, Abg. Fischer, der Kammer folgenden Antrag vor: der im Jahr 1837 von beiden Kammern beanstandeten Verzinsung der Defensionsgelder, wogegen durch den Landtagsabschied vom 17 Nov. 1837 Verwahrung eingelegt wurde, soll zur Sicherung der ständischen Rechte nach §. 11 Tit. VII der Verfassungsurkunde nachträglich die Zustimmung ertheilt werden, jedoch unter Verwahrung gegen jede ähnliche Uebernahme von Zinsen oder Capitalszinsen für die Zukunft, ohne vorhergegangene ständische Zustimmung. Hiezu übergab heute Graf v. Buttler die Modification, daß nach den Worten "die Zustimmung der Stände nachträglich" beigesetzt werde "unter der bestimmten Voraussetzung, daß an die Defensionsgelder überhaupt ganz und gar keine Verbindlichkeiten, noch auch Haftungsverpflichtungen für die in den Bereich der ständischen Wirksamkeit fallenden k. Staatscassen sich knüpften." Die Kammer erklärte sich für den Antrag des Ausschusses mit dieser Modification. Gleichmäßig nahm sie den von dem Specialreferenten Frhrn. v. Schäzler begutachteten und vom vierten Ausschuß sich angeeigneten Antrag an, welcher dahin geht: "den Einweisungen an der Staatsschuld a) wegen Entschädigung für eingelöste gutsherrliche Gerichtsbarkeiten, b) wegen Einweisung früher ungeeignet geschehener Abschreibungen, und c) wegen Nachholung und Rechnungsberichtigungen sey die Zustimmung zu ertheilen." Der weitere Antrag, "dem ständischen Commissär Hrn. v. Maffei für seine Mitwirkungen, und für die mit großer Gewissenhaftigkeit so wie Aufopferung an Zeit und Kräften geleisteten ausgezeichneten Dienste den Dank der Kammer durch Niederlegung ins Protokoll zu erkennen zu geben", wurde mit Acclamation angenommen. Endlich stimmte die Kammer auch dem Wunsche des Specialreferenten Frhrn. v. Schäzler, den sich der vierte Ausschuß gleichfalls angeeignet

*) Inclusive des Vorschlags von Seite des Specialreferenten, Hrn. Frhrn. v. Fraunhofen, auf Anerkennung der erfolgten neuen Einweisungen an der Staatsschuld aus ältern Rechtstiteln in dieser Periode.

die dem Herzog von Seite Rußlands und der hiesigen russischen Gesandtschaft zu Theil ward, glaubte sich Graf Latour-Maubourg als Repräsentant Frankreichs verletzt, und es entstand daraus ein mehr als gespanntes Verhältniß zwischen ihm und Hrn. v. Potemkin. Als aber das Benehmen des französischen Botschafters hinsichtlich des Herzogs von Bordeaux von der Regierung zu Paris in seinem ganzen Umfange mißbilligt wurde, glaubte Hr. v. Latour-Maubourg sich dem russischen Repräsentanten wieder nähern und die frühern Beziehungen wieder herstellen zu müssen. Hr. v. Potemkin leistete den Wünschen des Grafen bereitwillige Folge, und erschien auch auf dem letzten Ball des französischen Gesandten mit allen Personen seiner Gesandtschaft.

Deutschland.

Die Kammer der Abgeordneten hat heute die von der Regierung vorgelegten Nachweisungen über den Stand der Staatsschuld in Berathung genommen. Hr. Bestelmeyer, Hauptreferent über die Verwaltungsnachweise der Staatsschuldentilgungsanstalt, hatte in seinem Vortrage bereits begutachtet, daß den vorgelegten Rechnungen für die Jahre 1835/38 die Anerkennung zu ertheilen sey. Die Kammer trat diesem Vorschlag *)*) ohne besondere Debatte bei. Ueber diese Rechnungen hatte Hr. v. Maffei als ständischer Commissär bei der Staatsschuldentilgungsanstalt unterm 10 Januar d. J. der Kammer den Rechenschaftsbericht vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich mit Beziehung auf den ministeriellen Vortrag in demselben Betreff Folgendes: Diese Anstalt zerfällt in drei, resp. vier Branchen, nämlich 1) in die Zins- und Tilgungscasse; 2) in die Pensionsamortisations- und 3) in die Festungsbaudotationscasse. Zu 1. a) Zinscasse: diese hatte budgetmäßig in den Jahren 1835/38 zu empfangen: 13,411,631 fl. 20 1/2 kr. Der Bedarf dieser Casse während dieser Periode war jedoch nur 13,093,643 fl. 24 1/4 kr., während der wirkliche Anfall aus den dieser Casse zugewiesenen Malzaufschlagsgefällen 15,857,557 fl. 4 1/2 kr. betrug, so daß sich am Ende der Periode 1835/38 ein Ueberschuß von 2,763,913 fl. 40 1/4 kr. ergab, wovon 2,695,127 fl. 48 1/4 kr. dem Tilgungsfonds zugewiesen wurden. Während die Zinsenschuldigkeit auf das Jahr 1835/36 mit 4,927,799 fl. 37 3/8 kr. übergegangen war, betrug sie am Schlusse des Jahres 1837/38 nur noch 4,791,487 fl. 29 kr., und war sonach theils durch Tilgung, theils durch Zinsenreduction um 136,312 fl. 8 3/8 kr. abgemindert. b) Tilgungscasse. Dem oben bemerkten Tilgungsfonds wurden für das Jahr 1835/36 von der Staatscasse aus den Stempelgefällen 94,653 fl. 37 kr. und überdieß der Activrest der Zinscasse vom Jahr 1836/37 von 68,785 fl. 51 3/4 kr. zugeschlagen, so daß sich hiernach ein Tilgungsfonds von 2,858,567 fl. 17 kr. entziffert. Mit diesem wurde die am 1 Oct. 1835 bestehende Staatsschuld von 130,860,547 fl. 17 5/8 kr. um 2,863,822 fl. 49 5/8 kr. vermindert, welche Verminderung noch um 39,305 fl. 42 kr. größer seyn würde, wenn nicht im Verlauf dieser Periode neue Schuldeinweisungen um den angegebenen Betrag stattgefunden hätten. Zu 2. Pensionsamortisationscasse. Dem Bestreben, den laufenden Dienst (fährt v. Maffei in seinem Bericht fort) fester zu regeln und bestimmte Ordnung im Staatshaushalt zu erzielen, verdankte dieses Institut im Jahr 1819 sein Entstehen. Man erkannte das Zweckgemäße solcher Absonderung älterer Verbindlichkeits-Reichnisse von dem ordentlichen Bedarf der einzelnen Finanzcassen, und schied eine bestimmte Summe aus; sie entzifferte sich in den Jahren 1825 und 1831 auf 5,584,862 fl. 4 1/2 kr. Sie verminderte sich in der Zwischenzeit so, daß die Casse am Ende des Jahres 1835/36 an Pensionen noch 2,686,546 fl. 38 kr., am Jahresende 1836/37 noch 2,460,081 fl. 54 1/2 kr., und 1837/38 nur noch 2,302,251 fl. 45 1/4 kr. zu entrichten hatte. Der Heimfall gegen die ursprünglich überwiesene Summe zeigt hiernach den Betrag von 3,282,610 fl. 19 1/4 kr. Zu 3. Festungsbaudotationscasse. Nach dem Gesetz von 1834 in diesem Betreff wurde bis zum Maximalbetrage von 18,310,000 fl. eine jährliche Dotation von 800,000 fl. für die Wiederherstellung der Festung Ingolstadt zur Disposition gestellt. Diese Casse hatte zwar in den ersten Jahren die zugewiesene Summe nicht verausgabt, indeß bestehen seit 1837 keine Ueberschüsse mehr, indem der Festungsbau sofort die ganze Einnahme sammt dem seit 1835 erwachsenen Activrest und einem unverzinslichen Staatsvorlehen von 474,797 fl. 47 5/8 kr. im Gesammtbetrage zu 3,771,848 fl. absorbirte. Nach dieser übersichtlichen Darstellung zeigte Hr. v. Maffei am Schlusse seines Berichtes der Kammer an, daß die im Jahr 1837 durch gemeinschaftlichen Beschluß beider Kammern beanstandete Abschreibung der als uneinbringlich angesehenen Activforderungen des Staats von Seite der k. Regierung zurückgenommen wurde, und die Einstellung in der frühern Weise und geeigneten Orts abermals erfolgte. Weiter bemerkt er: dagegen hatte sich ein anderer Gesammtbeschluß der Stände bezüglich der unverzinslichen Ueberlassung der französischen Defensionsgelder nicht gleich günstiger Berücksichtigung zu erfreuen, indem jene Gelder abermals mit 4 Procent Verzinsung in der Rechnung vorgetragen wurden. Die ständischen Commissäre erachteten sich deßhalb für verpflichtet, Verwahrung hiegegen einzulegen. – Der vierte Ausschuß legte auf Gutachten seines Specialreferenten über diesen Bericht, Abg. Fischer, der Kammer folgenden Antrag vor: der im Jahr 1837 von beiden Kammern beanstandeten Verzinsung der Defensionsgelder, wogegen durch den Landtagsabschied vom 17 Nov. 1837 Verwahrung eingelegt wurde, soll zur Sicherung der ständischen Rechte nach §. 11 Tit. VII der Verfassungsurkunde nachträglich die Zustimmung ertheilt werden, jedoch unter Verwahrung gegen jede ähnliche Uebernahme von Zinsen oder Capitalszinsen für die Zukunft, ohne vorhergegangene ständische Zustimmung. Hiezu übergab heute Graf v. Buttler die Modification, daß nach den Worten „die Zustimmung der Stände nachträglich“ beigesetzt werde „unter der bestimmten Voraussetzung, daß an die Defensionsgelder überhaupt ganz und gar keine Verbindlichkeiten, noch auch Haftungsverpflichtungen für die in den Bereich der ständischen Wirksamkeit fallenden k. Staatscassen sich knüpften.“ Die Kammer erklärte sich für den Antrag des Ausschusses mit dieser Modification. Gleichmäßig nahm sie den von dem Specialreferenten Frhrn. v. Schäzler begutachteten und vom vierten Ausschuß sich angeeigneten Antrag an, welcher dahin geht: „den Einweisungen an der Staatsschuld a) wegen Entschädigung für eingelöste gutsherrliche Gerichtsbarkeiten, b) wegen Einweisung früher ungeeignet geschehener Abschreibungen, und c) wegen Nachholung und Rechnungsberichtigungen sey die Zustimmung zu ertheilen.“ Der weitere Antrag, „dem ständischen Commissär Hrn. v. Maffei für seine Mitwirkungen, und für die mit großer Gewissenhaftigkeit so wie Aufopferung an Zeit und Kräften geleisteten ausgezeichneten Dienste den Dank der Kammer durch Niederlegung ins Protokoll zu erkennen zu geben“, wurde mit Acclamation angenommen. Endlich stimmte die Kammer auch dem Wunsche des Specialreferenten Frhrn. v. Schäzler, den sich der vierte Ausschuß gleichfalls angeeignet

*) Inclusive des Vorschlags von Seite des Specialreferenten, Hrn. Frhrn. v. Fraunhofen, auf Anerkennung der erfolgten neuen Einweisungen an der Staatsschuld aus ältern Rechtstiteln in dieser Periode.
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Aus diesem Bericht ergibt sich mit Beziehung auf den ministeriellen Vortrag in demselben Betreff Folgendes: Diese Anstalt zerfällt in drei, resp. vier Branchen, nämlich 1) in die Zins- und Tilgungscasse; 2) in die Pensionsamortisations- und 3) in die Festungsbaudotationscasse. Zu 1. a) Zinscasse: diese hatte budgetmäßig in den Jahren 1835/38 zu empfangen: 13,411,631 fl. 20 1/2 kr. Der Bedarf dieser Casse während dieser Periode war jedoch nur 13,093,643 fl. 24 1/4 kr., während der wirkliche Anfall aus den dieser Casse zugewiesenen Malzaufschlagsgefällen 15,857,557 fl. 4 1/2 kr. betrug, so daß sich am Ende der Periode 1835/38 ein Ueberschuß von 2,763,913 fl. 40 1/4 kr. ergab, wovon 2,695,127 fl. 48 1/4 kr. dem Tilgungsfonds zugewiesen wurden. Während die Zinsenschuldigkeit auf das Jahr 1835/36 mit 4,927,799 fl. 37 3/8 kr. übergegangen war, betrug sie am Schlusse des Jahres 1837/38 nur noch 4,791,487 fl. 29 kr., und war sonach theils durch Tilgung, theils durch Zinsenreduction um 136,312 fl. 8 3/8 kr. abgemindert. b) Tilgungscasse. Dem oben bemerkten Tilgungsfonds wurden für das Jahr 1835/36 von der Staatscasse aus den Stempelgefällen 94,653 fl. 37 kr. und überdieß der Activrest der Zinscasse vom Jahr 1836/37 von 68,785 fl. 51 3/4 kr. zugeschlagen, so daß sich hiernach ein Tilgungsfonds von 2,858,567 fl. 17 kr. entziffert. Mit diesem wurde die am 1 Oct. 1835 bestehende Staatsschuld von 130,860,547 fl. 17 5/8 kr. um 2,863,822 fl. 49 5/8 kr. vermindert, welche Verminderung noch um 39,305 fl. 42 kr. größer seyn würde, wenn nicht im Verlauf dieser Periode neue Schuldeinweisungen um den angegebenen Betrag stattgefunden hätten. Zu 2. Pensionsamortisationscasse. Dem Bestreben, den laufenden Dienst (fährt v. Maffei in seinem Bericht fort) fester zu regeln und bestimmte Ordnung im Staatshaushalt zu erzielen, verdankte dieses Institut im Jahr 1819 sein Entstehen. Man erkannte das Zweckgemäße solcher Absonderung älterer Verbindlichkeits-Reichnisse von dem ordentlichen Bedarf der einzelnen Finanzcassen, und schied eine bestimmte Summe aus; sie entzifferte sich in den Jahren 1825 und 1831 auf 5,584,862 fl. 4 1/2 kr. Sie verminderte sich in der Zwischenzeit so, daß die Casse am Ende des Jahres 1835/36 an Pensionen noch 2,686,546 fl. 38 kr., am Jahresende 1836/37 noch 2,460,081 fl. 54 1/2 kr., und 1837/38 nur noch 2,302,251 fl. 45 1/4 kr. zu entrichten hatte. Der Heimfall gegen die ursprünglich überwiesene Summe zeigt hiernach den Betrag von 3,282,610 fl. 19 1/4 kr. Zu 3. Festungsbaudotationscasse. Nach dem Gesetz von 1834 in diesem Betreff wurde bis zum Maximalbetrage von 18,310,000 fl. eine jährliche Dotation von 800,000 fl. für die Wiederherstellung der Festung Ingolstadt zur Disposition gestellt. Diese Casse hatte zwar in den ersten Jahren die zugewiesene Summe nicht verausgabt, indeß bestehen seit 1837 keine Ueberschüsse mehr, indem der Festungsbau sofort die ganze Einnahme sammt dem seit 1835 erwachsenen Activrest und einem unverzinslichen Staatsvorlehen von 474,797 fl. 47 5/8 kr. im Gesammtbetrage zu 3,771,848 fl. absorbirte. Nach dieser übersichtlichen Darstellung zeigte Hr. v. Maffei am Schlusse seines Berichtes der Kammer an, daß die im Jahr 1837 durch gemeinschaftlichen Beschluß beider Kammern beanstandete Abschreibung der als uneinbringlich angesehenen Activforderungen des Staats von Seite der k. Regierung zurückgenommen wurde, und die Einstellung in der frühern Weise und geeigneten Orts abermals erfolgte. Weiter bemerkt er: dagegen hatte sich ein anderer Gesammtbeschluß der Stände bezüglich der unverzinslichen Ueberlassung der französischen Defensionsgelder nicht gleich günstiger Berücksichtigung zu erfreuen, indem jene Gelder abermals mit 4 Procent Verzinsung in der Rechnung vorgetragen wurden. Die ständischen Commissäre erachteten sich deßhalb für verpflichtet, Verwahrung hiegegen einzulegen. &#x2013; Der vierte Ausschuß legte auf Gutachten seines Specialreferenten über diesen Bericht, Abg. Fischer, der Kammer folgenden Antrag vor: der im Jahr 1837 von beiden Kammern beanstandeten Verzinsung der Defensionsgelder, wogegen durch den Landtagsabschied vom 17 Nov. 1837 Verwahrung eingelegt wurde, soll zur Sicherung der ständischen Rechte nach §. 11 Tit. VII der Verfassungsurkunde nachträglich die Zustimmung ertheilt werden, jedoch unter Verwahrung gegen jede ähnliche Uebernahme von Zinsen oder Capitalszinsen für die Zukunft, ohne vorhergegangene ständische Zustimmung. 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[0581/0005] die dem Herzog von Seite Rußlands und der hiesigen russischen Gesandtschaft zu Theil ward, glaubte sich Graf Latour-Maubourg als Repräsentant Frankreichs verletzt, und es entstand daraus ein mehr als gespanntes Verhältniß zwischen ihm und Hrn. v. Potemkin. Als aber das Benehmen des französischen Botschafters hinsichtlich des Herzogs von Bordeaux von der Regierung zu Paris in seinem ganzen Umfange mißbilligt wurde, glaubte Hr. v. Latour-Maubourg sich dem russischen Repräsentanten wieder nähern und die frühern Beziehungen wieder herstellen zu müssen. Hr. v. Potemkin leistete den Wünschen des Grafen bereitwillige Folge, und erschien auch auf dem letzten Ball des französischen Gesandten mit allen Personen seiner Gesandtschaft. Deutschland. München, 10 März. Die Kammer der Abgeordneten hat heute die von der Regierung vorgelegten Nachweisungen über den Stand der Staatsschuld in Berathung genommen. Hr. Bestelmeyer, Hauptreferent über die Verwaltungsnachweise der Staatsschuldentilgungsanstalt, hatte in seinem Vortrage bereits begutachtet, daß den vorgelegten Rechnungen für die Jahre 1835/38 die Anerkennung zu ertheilen sey. Die Kammer trat diesem Vorschlag *) *) ohne besondere Debatte bei. Ueber diese Rechnungen hatte Hr. v. Maffei als ständischer Commissär bei der Staatsschuldentilgungsanstalt unterm 10 Januar d. J. der Kammer den Rechenschaftsbericht vorgelegt. Aus diesem Bericht ergibt sich mit Beziehung auf den ministeriellen Vortrag in demselben Betreff Folgendes: Diese Anstalt zerfällt in drei, resp. vier Branchen, nämlich 1) in die Zins- und Tilgungscasse; 2) in die Pensionsamortisations- und 3) in die Festungsbaudotationscasse. Zu 1. a) Zinscasse: diese hatte budgetmäßig in den Jahren 1835/38 zu empfangen: 13,411,631 fl. 20 1/2 kr. Der Bedarf dieser Casse während dieser Periode war jedoch nur 13,093,643 fl. 24 1/4 kr., während der wirkliche Anfall aus den dieser Casse zugewiesenen Malzaufschlagsgefällen 15,857,557 fl. 4 1/2 kr. betrug, so daß sich am Ende der Periode 1835/38 ein Ueberschuß von 2,763,913 fl. 40 1/4 kr. ergab, wovon 2,695,127 fl. 48 1/4 kr. dem Tilgungsfonds zugewiesen wurden. Während die Zinsenschuldigkeit auf das Jahr 1835/36 mit 4,927,799 fl. 37 3/8 kr. übergegangen war, betrug sie am Schlusse des Jahres 1837/38 nur noch 4,791,487 fl. 29 kr., und war sonach theils durch Tilgung, theils durch Zinsenreduction um 136,312 fl. 8 3/8 kr. abgemindert. b) Tilgungscasse. Dem oben bemerkten Tilgungsfonds wurden für das Jahr 1835/36 von der Staatscasse aus den Stempelgefällen 94,653 fl. 37 kr. und überdieß der Activrest der Zinscasse vom Jahr 1836/37 von 68,785 fl. 51 3/4 kr. zugeschlagen, so daß sich hiernach ein Tilgungsfonds von 2,858,567 fl. 17 kr. entziffert. Mit diesem wurde die am 1 Oct. 1835 bestehende Staatsschuld von 130,860,547 fl. 17 5/8 kr. um 2,863,822 fl. 49 5/8 kr. vermindert, welche Verminderung noch um 39,305 fl. 42 kr. größer seyn würde, wenn nicht im Verlauf dieser Periode neue Schuldeinweisungen um den angegebenen Betrag stattgefunden hätten. Zu 2. Pensionsamortisationscasse. Dem Bestreben, den laufenden Dienst (fährt v. Maffei in seinem Bericht fort) fester zu regeln und bestimmte Ordnung im Staatshaushalt zu erzielen, verdankte dieses Institut im Jahr 1819 sein Entstehen. Man erkannte das Zweckgemäße solcher Absonderung älterer Verbindlichkeits-Reichnisse von dem ordentlichen Bedarf der einzelnen Finanzcassen, und schied eine bestimmte Summe aus; sie entzifferte sich in den Jahren 1825 und 1831 auf 5,584,862 fl. 4 1/2 kr. Sie verminderte sich in der Zwischenzeit so, daß die Casse am Ende des Jahres 1835/36 an Pensionen noch 2,686,546 fl. 38 kr., am Jahresende 1836/37 noch 2,460,081 fl. 54 1/2 kr., und 1837/38 nur noch 2,302,251 fl. 45 1/4 kr. zu entrichten hatte. Der Heimfall gegen die ursprünglich überwiesene Summe zeigt hiernach den Betrag von 3,282,610 fl. 19 1/4 kr. Zu 3. Festungsbaudotationscasse. Nach dem Gesetz von 1834 in diesem Betreff wurde bis zum Maximalbetrage von 18,310,000 fl. eine jährliche Dotation von 800,000 fl. für die Wiederherstellung der Festung Ingolstadt zur Disposition gestellt. Diese Casse hatte zwar in den ersten Jahren die zugewiesene Summe nicht verausgabt, indeß bestehen seit 1837 keine Ueberschüsse mehr, indem der Festungsbau sofort die ganze Einnahme sammt dem seit 1835 erwachsenen Activrest und einem unverzinslichen Staatsvorlehen von 474,797 fl. 47 5/8 kr. im Gesammtbetrage zu 3,771,848 fl. absorbirte. Nach dieser übersichtlichen Darstellung zeigte Hr. v. Maffei am Schlusse seines Berichtes der Kammer an, daß die im Jahr 1837 durch gemeinschaftlichen Beschluß beider Kammern beanstandete Abschreibung der als uneinbringlich angesehenen Activforderungen des Staats von Seite der k. Regierung zurückgenommen wurde, und die Einstellung in der frühern Weise und geeigneten Orts abermals erfolgte. Weiter bemerkt er: dagegen hatte sich ein anderer Gesammtbeschluß der Stände bezüglich der unverzinslichen Ueberlassung der französischen Defensionsgelder nicht gleich günstiger Berücksichtigung zu erfreuen, indem jene Gelder abermals mit 4 Procent Verzinsung in der Rechnung vorgetragen wurden. Die ständischen Commissäre erachteten sich deßhalb für verpflichtet, Verwahrung hiegegen einzulegen. – Der vierte Ausschuß legte auf Gutachten seines Specialreferenten über diesen Bericht, Abg. Fischer, der Kammer folgenden Antrag vor: der im Jahr 1837 von beiden Kammern beanstandeten Verzinsung der Defensionsgelder, wogegen durch den Landtagsabschied vom 17 Nov. 1837 Verwahrung eingelegt wurde, soll zur Sicherung der ständischen Rechte nach §. 11 Tit. VII der Verfassungsurkunde nachträglich die Zustimmung ertheilt werden, jedoch unter Verwahrung gegen jede ähnliche Uebernahme von Zinsen oder Capitalszinsen für die Zukunft, ohne vorhergegangene ständische Zustimmung. Hiezu übergab heute Graf v. Buttler die Modification, daß nach den Worten „die Zustimmung der Stände nachträglich“ beigesetzt werde „unter der bestimmten Voraussetzung, daß an die Defensionsgelder überhaupt ganz und gar keine Verbindlichkeiten, noch auch Haftungsverpflichtungen für die in den Bereich der ständischen Wirksamkeit fallenden k. Staatscassen sich knüpften.“ Die Kammer erklärte sich für den Antrag des Ausschusses mit dieser Modification. Gleichmäßig nahm sie den von dem Specialreferenten Frhrn. v. Schäzler begutachteten und vom vierten Ausschuß sich angeeigneten Antrag an, welcher dahin geht: „den Einweisungen an der Staatsschuld a) wegen Entschädigung für eingelöste gutsherrliche Gerichtsbarkeiten, b) wegen Einweisung früher ungeeignet geschehener Abschreibungen, und c) wegen Nachholung und Rechnungsberichtigungen sey die Zustimmung zu ertheilen.“ Der weitere Antrag, „dem ständischen Commissär Hrn. v. Maffei für seine Mitwirkungen, und für die mit großer Gewissenhaftigkeit so wie Aufopferung an Zeit und Kräften geleisteten ausgezeichneten Dienste den Dank der Kammer durch Niederlegung ins Protokoll zu erkennen zu geben“, wurde mit Acclamation angenommen. Endlich stimmte die Kammer auch dem Wunsche des Specialreferenten Frhrn. v. Schäzler, den sich der vierte Ausschuß gleichfalls angeeignet *) Inclusive des Vorschlags von Seite des Specialreferenten, Hrn. Frhrn. v. Fraunhofen, auf Anerkennung der erfolgten neuen Einweisungen an der Staatsschuld aus ältern Rechtstiteln in dieser Periode.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 73. Augsburg, 13. März 1840, S. 0581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_073_18400313/5>, abgerufen am 02.05.2024.