Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 55. Augsburg, 24. Februar 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

meine Herren, die Sie nun seit mehreren Stunden beschäftigt, an die das Heil des Vaterlandes geknüpft wird. Wenn ich noch einmal auf diese hochwichtige Frage zurückkomme, so geschieht es bloß deßwegen, um Ihnen den Standpunkt zu bezeichnen, aus welchem die Regierung nach allen Vorgängen diese Frage, die nun in Antrag gebrachte Modification, ohne irgend eine böse Absicht irgend Jemanden zur Last legen zu wollen, ansehen mußte und ansehen muß. Kaum hatten die Wahlen begonnen, und schon suchte man durch das ganze Land den Samen des Mißtrauens auszustreuen. Haben Sie nicht gehört, wie der Regierung das Bereithalten von Vorschlägen angedichtet wurde über die Uebernahme der Glypthothek und des Königsbaues auf die Staatsfonds? Hat man Ihnen nicht ferner gesagt, es seyen Vorschläge bereitet, um die Dotation von, ich weiß nicht wie vielen Klöstern in Anspruch zu nehmen? Haben Ihnen nicht öffentliche Blätter zugerufen von der griechischen Anleihe, dieser berüchtigten Anleihe, welche die Staatsgelder verschlungen haben soll? Hat man nicht ferner, ich wage kaum es zu berühren, selbst gesprochen von dem Mißbrauch öffentlicher Gelder für Privatzwecke? Ich rufe Sie alle auf, ist es so wie ich gesagt habe oder nicht? Dieselbe schamlose Ehrlosigkeit, die den Samen des Mißtrauens schon vor Ihrer Zusammenkunft auszustreuen gesucht hat, sie hat ihr schlechtes Spiel nicht aufgegeben, seitdem Sie versammelt sind. Der Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend, ward in Ihre Mitte gebracht, ein Gesetzesentwurf, der nichts Anderes wollte, als den Charakter der Gesetzmäßigkeit demjenigen beilegen, was dem bisherigen constanten Gebrauche gemäß war, und zu keiner Zeit irgend einen Anstand hervorgerufen hatte. Kaum aber war der Gesetzesentwurf eingebracht, und alsbald ist von Mund zu Munde, oder vielmehr von Ohr zu Ohr die Verdächtigung gegangen; man hat auszustreuen gesucht, es sey darauf abgesehen, die Landtage in Postulatenlandtage umzuwandeln und die Verfassungsurkunde zu untergraben. Nachdem der erste Gesetzesentwurf nicht angenommen worden, ist die Regierung Ihren Wünschen entgegengekommen; sie hat in einem zweiten Gesetzesentwurfe den Termin für die Budgetvorlage, der in dem früheren auf spätestens 6 Monate bestimmt werden sollte, auf spätestens 9 Monate vor dem Ablauf des letzten Jahrs der Finanzperiode bereitwillig erweitert; sie hat Ihnen den besten Beweis damit gegeben, daß das, was man ausgestreut, ehrlose Verleumdung war. Und Sie, meine Herren, ich erkenne es dankbar, haben das vertrauende Entgegenkommen der Regierung gewürdigt und erwiedert, und haben dem Gesetzesentwurf einstimmig Ihre Zustimmung ertheilt. Doch nun haben Sie mit einemmale das trojanische Pferd vor sich. Equo ne credite Teucri! Trauet dem Pferde nicht, ihr Teukrer, so ruft man Ihnen warnend zu: auch hier hat sich der Calchas eingefunden. Et monstrum infelix sacrata sistitis arce! Das unheilschwangere Ungeheuer - ihr pflanzt's auf der geheiligten Burg auf! So ruft er. Und was ist denn nun in diesem trojanischen Pferde versteckt? Nichts Anderes, als die Festhaltung dessen, was die k. Verordnungen, was die Verfassungsurkunde seit 23 Jahren ausgesprochen haben, was stets gehandhabt worden ist! Man hat bemerkt, es habe Mißtrauen erregen müssen, daß ein einzelnes Ministerium des Ausdrucks "Ministerium" sich zu bedienen angefangen habe, während von anderer Seite solches nicht geschehen. Aber ich frage, welches ist denn der Titel, den die Verordnung vom 2 Febr. 1817 vorgeschrieben hat? Ist dort nicht deutlich ausgesprochen, die Ministerien haben sich folgender Titel zu bedienen: "Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc." Ist nicht eben dasselbe in der Verordnung vom 9 Dec. 1825 aufs neue klar vorgeschrieben worden, und ist es geeignet, Verdacht und Mißtrauen zu erregen, wenn ein Ministerium k. Verordnungen treu, wie es seine Pflicht gebietet, befolgt? - Unsre Verfassung ist eine monarchische, eine ständische. Das Wesen einer monarchischen Verfassung ruht darin, daß der König die gesammte Staatsgewalt in sich vereinigt, keine ebenbürtige Gewalt im Staate neben sich erkennt. Das Wesen der ständischen Verfassung aber (und nur diese ständische, nicht die repräsentative hat unsre Verfassungsurkunde wieder hergestellt) besteht darin, daß, während der König die gesammte Staatsgewalt ungetheilt in sich vereinigt, er in den durch die Verfassungsurkunde von dem königlichen Geber selbst bestimmten und bezeichneten einzelnen Fällen für die Ausübung derselben, den Beirath und die Zustimmung seiner Unterthanen erholt. Freundlich berathet in diesen einzelnen ausdrücklich bezeichneten Fällen der König mit seinen Lieben und Getreuen den Ständen des Reichs (ich bediene mich gern und absichtlich des sinnvollen altdeutschen Ausdrucks), er berathet mit seinen Lieben und Getreuen, was dem Allgemeinen, dem ganzen Vaterlande frommt, was dem Einzelnen noth thut, und was dem allgemeinen Wohle, dem Rechte, dem Glücke und der Ehre des Landes zusagt. Und leicht wird hier die Verständigung, weil von allen Seiten nur der eine gemeinsame Zweck redlich gewollt und angestrebt wird, und weil Jeder des Andern Rechte ehrt und achtet. Der Staatsdiener ist nach dieser Verfassung Diener des Königs geblieben. Diesen Grundsätzen gegenüber hat in neuerer Zeit (ich sage nicht bei uns, sondern spreche im Allgemeinen) eine moderne Staatslehre sich geltend zu machen gesucht, welche statt dieses ständischen Princips das repräsentative einzuschwärzen unternimmt. In diesem Sinne habe ich mich dann auch des Ausdruckes "Einschwärzen" in meiner frühern Aeußerung bedient, Niemand beschuldigend, am wenigsten diese oder eine andere hohe Kammer, wo am wenigsten die republicanisirende Staatslehre Anklang finden dürfte. Darum muß ich denn auch die Zurückweisung des zugemutheten Einschwärzens, weil sie auf einer unrichtigen Voraussetzung beruht, hiemit auf das bestimmteste zurückweisen. Diese moderne Staatslehre nun, sie führt unter dem weniger verletzenden Namen des Staates das Volk als eine moralisch-juridische Person, als die Gesammtgemeinde in die Verfassung herein. Folgerecht ist ihr die Staatsverfassung, die Verfassungsurkunde nichts Anderes, als der Urvertrag, auf welchem das Daseyn und die Rechte des Monarchen beruhen. Die Souveränetät ist beim Volke (der Name wird zwar nicht genannt, aber es hat das Volk jetzt den unschuldigen Namen des Staats angenommen). Nach dieser Theorie ist der König nichts Anderes als der oberste Diener, der erste Beamte des souveränen Volkes. Die Verfassungsurkunde setzt das Maximum fürstlicher Freiheit und fürstlicher Rechte fest. Was sie nicht ausdrücklich dem Monarchen einräumt und zugesteht, das ist ihm auch nicht gestattet; und würde er irgend etwas unternehmen, wozu er nicht aus der Verfassungsurkunde selbst seine Bevollmächtigung nachzuweisen vermöchte - er oder seine Räthe hätten (um mich eines beliebten Ausdrucks zu bedienen) verfassungswidrig gehandelt. Das Innehaben und die Ausübung der fürstlichen Rechte, so wie die Erfüllung der fürstlichen Pflichten, sie werden dem Monarchen abgenommen, und gehen auf seine Minister über. Denn wohin käme es sonst mit der Verantwortlichkeit gegen das souveräne Volk, genannt Staat? Die Repräsentanten dieses Volks sind eine dem Monarchen ebenbürtige Macht, sind Mitregenten - die Staatsdiener, Diener des Volks. Ich will die weitere Entwickelung dieser Theorie hier nicht verfolgen, wer aber mit der Litteratur des neueren Staatsrechts auch nur einigermaßen vertraut ist, ja wer

meine Herren, die Sie nun seit mehreren Stunden beschäftigt, an die das Heil des Vaterlandes geknüpft wird. Wenn ich noch einmal auf diese hochwichtige Frage zurückkomme, so geschieht es bloß deßwegen, um Ihnen den Standpunkt zu bezeichnen, aus welchem die Regierung nach allen Vorgängen diese Frage, die nun in Antrag gebrachte Modification, ohne irgend eine böse Absicht irgend Jemanden zur Last legen zu wollen, ansehen mußte und ansehen muß. Kaum hatten die Wahlen begonnen, und schon suchte man durch das ganze Land den Samen des Mißtrauens auszustreuen. Haben Sie nicht gehört, wie der Regierung das Bereithalten von Vorschlägen angedichtet wurde über die Uebernahme der Glypthothek und des Königsbaues auf die Staatsfonds? Hat man Ihnen nicht ferner gesagt, es seyen Vorschläge bereitet, um die Dotation von, ich weiß nicht wie vielen Klöstern in Anspruch zu nehmen? Haben Ihnen nicht öffentliche Blätter zugerufen von der griechischen Anleihe, dieser berüchtigten Anleihe, welche die Staatsgelder verschlungen haben soll? Hat man nicht ferner, ich wage kaum es zu berühren, selbst gesprochen von dem Mißbrauch öffentlicher Gelder für Privatzwecke? Ich rufe Sie alle auf, ist es so wie ich gesagt habe oder nicht? Dieselbe schamlose Ehrlosigkeit, die den Samen des Mißtrauens schon vor Ihrer Zusammenkunft auszustreuen gesucht hat, sie hat ihr schlechtes Spiel nicht aufgegeben, seitdem Sie versammelt sind. Der Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend, ward in Ihre Mitte gebracht, ein Gesetzesentwurf, der nichts Anderes wollte, als den Charakter der Gesetzmäßigkeit demjenigen beilegen, was dem bisherigen constanten Gebrauche gemäß war, und zu keiner Zeit irgend einen Anstand hervorgerufen hatte. Kaum aber war der Gesetzesentwurf eingebracht, und alsbald ist von Mund zu Munde, oder vielmehr von Ohr zu Ohr die Verdächtigung gegangen; man hat auszustreuen gesucht, es sey darauf abgesehen, die Landtage in Postulatenlandtage umzuwandeln und die Verfassungsurkunde zu untergraben. Nachdem der erste Gesetzesentwurf nicht angenommen worden, ist die Regierung Ihren Wünschen entgegengekommen; sie hat in einem zweiten Gesetzesentwurfe den Termin für die Budgetvorlage, der in dem früheren auf spätestens 6 Monate bestimmt werden sollte, auf spätestens 9 Monate vor dem Ablauf des letzten Jahrs der Finanzperiode bereitwillig erweitert; sie hat Ihnen den besten Beweis damit gegeben, daß das, was man ausgestreut, ehrlose Verleumdung war. Und Sie, meine Herren, ich erkenne es dankbar, haben das vertrauende Entgegenkommen der Regierung gewürdigt und erwiedert, und haben dem Gesetzesentwurf einstimmig Ihre Zustimmung ertheilt. Doch nun haben Sie mit einemmale das trojanische Pferd vor sich. Equo ne credite Teucri! Trauet dem Pferde nicht, ihr Teukrer, so ruft man Ihnen warnend zu: auch hier hat sich der Calchas eingefunden. Et monstrum infelix sacrata sistitis arce! Das unheilschwangere Ungeheuer – ihr pflanzt's auf der geheiligten Burg auf! So ruft er. Und was ist denn nun in diesem trojanischen Pferde versteckt? Nichts Anderes, als die Festhaltung dessen, was die k. Verordnungen, was die Verfassungsurkunde seit 23 Jahren ausgesprochen haben, was stets gehandhabt worden ist! Man hat bemerkt, es habe Mißtrauen erregen müssen, daß ein einzelnes Ministerium des Ausdrucks „Ministerium“ sich zu bedienen angefangen habe, während von anderer Seite solches nicht geschehen. Aber ich frage, welches ist denn der Titel, den die Verordnung vom 2 Febr. 1817 vorgeschrieben hat? Ist dort nicht deutlich ausgesprochen, die Ministerien haben sich folgender Titel zu bedienen: „Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc.“ Ist nicht eben dasselbe in der Verordnung vom 9 Dec. 1825 aufs neue klar vorgeschrieben worden, und ist es geeignet, Verdacht und Mißtrauen zu erregen, wenn ein Ministerium k. Verordnungen treu, wie es seine Pflicht gebietet, befolgt? – Unsre Verfassung ist eine monarchische, eine ständische. Das Wesen einer monarchischen Verfassung ruht darin, daß der König die gesammte Staatsgewalt in sich vereinigt, keine ebenbürtige Gewalt im Staate neben sich erkennt. Das Wesen der ständischen Verfassung aber (und nur diese ständische, nicht die repräsentative hat unsre Verfassungsurkunde wieder hergestellt) besteht darin, daß, während der König die gesammte Staatsgewalt ungetheilt in sich vereinigt, er in den durch die Verfassungsurkunde von dem königlichen Geber selbst bestimmten und bezeichneten einzelnen Fällen für die Ausübung derselben, den Beirath und die Zustimmung seiner Unterthanen erholt. Freundlich berathet in diesen einzelnen ausdrücklich bezeichneten Fällen der König mit seinen Lieben und Getreuen den Ständen des Reichs (ich bediene mich gern und absichtlich des sinnvollen altdeutschen Ausdrucks), er berathet mit seinen Lieben und Getreuen, was dem Allgemeinen, dem ganzen Vaterlande frommt, was dem Einzelnen noth thut, und was dem allgemeinen Wohle, dem Rechte, dem Glücke und der Ehre des Landes zusagt. Und leicht wird hier die Verständigung, weil von allen Seiten nur der eine gemeinsame Zweck redlich gewollt und angestrebt wird, und weil Jeder des Andern Rechte ehrt und achtet. Der Staatsdiener ist nach dieser Verfassung Diener des Königs geblieben. Diesen Grundsätzen gegenüber hat in neuerer Zeit (ich sage nicht bei uns, sondern spreche im Allgemeinen) eine moderne Staatslehre sich geltend zu machen gesucht, welche statt dieses ständischen Princips das repräsentative einzuschwärzen unternimmt. In diesem Sinne habe ich mich dann auch des Ausdruckes „Einschwärzen“ in meiner frühern Aeußerung bedient, Niemand beschuldigend, am wenigsten diese oder eine andere hohe Kammer, wo am wenigsten die republicanisirende Staatslehre Anklang finden dürfte. Darum muß ich denn auch die Zurückweisung des zugemutheten Einschwärzens, weil sie auf einer unrichtigen Voraussetzung beruht, hiemit auf das bestimmteste zurückweisen. Diese moderne Staatslehre nun, sie führt unter dem weniger verletzenden Namen des Staates das Volk als eine moralisch-juridische Person, als die Gesammtgemeinde in die Verfassung herein. Folgerecht ist ihr die Staatsverfassung, die Verfassungsurkunde nichts Anderes, als der Urvertrag, auf welchem das Daseyn und die Rechte des Monarchen beruhen. Die Souveränetät ist beim Volke (der Name wird zwar nicht genannt, aber es hat das Volk jetzt den unschuldigen Namen des Staats angenommen). Nach dieser Theorie ist der König nichts Anderes als der oberste Diener, der erste Beamte des souveränen Volkes. Die Verfassungsurkunde setzt das Maximum fürstlicher Freiheit und fürstlicher Rechte fest. Was sie nicht ausdrücklich dem Monarchen einräumt und zugesteht, das ist ihm auch nicht gestattet; und würde er irgend etwas unternehmen, wozu er nicht aus der Verfassungsurkunde selbst seine Bevollmächtigung nachzuweisen vermöchte – er oder seine Räthe hätten (um mich eines beliebten Ausdrucks zu bedienen) verfassungswidrig gehandelt. Das Innehaben und die Ausübung der fürstlichen Rechte, so wie die Erfüllung der fürstlichen Pflichten, sie werden dem Monarchen abgenommen, und gehen auf seine Minister über. Denn wohin käme es sonst mit der Verantwortlichkeit gegen das souveräne Volk, genannt Staat? Die Repräsentanten dieses Volks sind eine dem Monarchen ebenbürtige Macht, sind Mitregenten – die Staatsdiener, Diener des Volks. Ich will die weitere Entwickelung dieser Theorie hier nicht verfolgen, wer aber mit der Litteratur des neueren Staatsrechts auch nur einigermaßen vertraut ist, ja wer

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0005" n="0437"/>
meine Herren, die Sie nun seit mehreren Stunden beschäftigt, an die das Heil des Vaterlandes geknüpft wird. Wenn ich noch einmal auf diese hochwichtige Frage zurückkomme, so geschieht es bloß deßwegen, um Ihnen den Standpunkt zu bezeichnen, aus welchem die Regierung nach allen Vorgängen diese Frage, die nun in Antrag gebrachte Modification, ohne irgend eine böse Absicht irgend Jemanden zur Last legen zu wollen, ansehen mußte und ansehen muß. Kaum hatten die Wahlen begonnen, und schon suchte man durch das ganze Land den Samen des Mißtrauens auszustreuen. Haben Sie nicht gehört, wie der Regierung das Bereithalten von Vorschlägen angedichtet wurde über die Uebernahme der Glypthothek und des Königsbaues auf die Staatsfonds? Hat man Ihnen nicht ferner gesagt, es seyen Vorschläge bereitet, um die Dotation von, ich weiß nicht wie vielen Klöstern in Anspruch zu nehmen? Haben Ihnen nicht öffentliche Blätter zugerufen von der griechischen Anleihe, dieser berüchtigten Anleihe, welche die Staatsgelder verschlungen haben soll? Hat man nicht ferner, ich wage kaum es zu berühren, selbst gesprochen von dem Mißbrauch öffentlicher Gelder für Privatzwecke? Ich rufe Sie alle auf, ist es so wie ich gesagt habe oder nicht? Dieselbe schamlose Ehrlosigkeit, die den Samen des Mißtrauens schon vor Ihrer Zusammenkunft auszustreuen gesucht hat, sie hat ihr schlechtes Spiel nicht aufgegeben, seitdem Sie versammelt sind. Der Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend, ward in Ihre Mitte gebracht, ein Gesetzesentwurf, der nichts Anderes wollte, als den Charakter der Gesetzmäßigkeit demjenigen beilegen, was dem bisherigen constanten Gebrauche gemäß war, und zu keiner Zeit irgend einen Anstand hervorgerufen hatte. Kaum aber war der Gesetzesentwurf eingebracht, und alsbald ist von Mund zu Munde, oder vielmehr von Ohr zu Ohr die Verdächtigung gegangen; man hat auszustreuen gesucht, es sey darauf abgesehen, die Landtage in Postulatenlandtage umzuwandeln und die Verfassungsurkunde zu untergraben. Nachdem der erste Gesetzesentwurf nicht angenommen worden, ist die Regierung Ihren Wünschen entgegengekommen; sie hat in einem zweiten Gesetzesentwurfe den Termin für die Budgetvorlage, der in dem früheren auf spätestens 6 Monate bestimmt werden sollte, auf spätestens 9 Monate vor dem Ablauf des letzten Jahrs der Finanzperiode bereitwillig erweitert; sie hat Ihnen den besten Beweis damit gegeben, daß das, was man ausgestreut, ehrlose Verleumdung war. Und Sie, meine Herren, ich erkenne es dankbar, haben das vertrauende Entgegenkommen der Regierung gewürdigt und erwiedert, und haben dem Gesetzesentwurf einstimmig Ihre Zustimmung ertheilt. Doch nun haben Sie mit einemmale das trojanische Pferd vor sich. Equo ne credite Teucri! Trauet dem Pferde nicht, ihr Teukrer, so ruft man Ihnen warnend zu: auch hier hat sich der Calchas eingefunden. Et monstrum infelix sacrata sistitis arce! Das unheilschwangere Ungeheuer &#x2013; ihr pflanzt's auf der geheiligten Burg auf! So ruft er. Und was ist denn nun in diesem trojanischen Pferde versteckt? Nichts Anderes, als die Festhaltung dessen, was die k. Verordnungen, was die Verfassungsurkunde seit 23 Jahren ausgesprochen haben, was stets gehandhabt worden ist! Man hat bemerkt, es habe Mißtrauen erregen müssen, daß ein einzelnes Ministerium des Ausdrucks &#x201E;Ministerium&#x201C; sich zu bedienen angefangen habe, während von anderer Seite solches nicht geschehen. Aber ich frage, welches ist denn der Titel, den die Verordnung vom 2 Febr. 1817 vorgeschrieben hat? Ist dort nicht deutlich ausgesprochen, die Ministerien haben sich folgender Titel zu bedienen: &#x201E;Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc.&#x201C; Ist nicht eben dasselbe in der Verordnung vom 9 Dec. 1825 aufs neue klar vorgeschrieben worden, und ist es geeignet, Verdacht und Mißtrauen zu erregen, wenn ein Ministerium k. Verordnungen treu, wie es seine Pflicht gebietet, befolgt? &#x2013; Unsre Verfassung ist eine monarchische, eine ständische. Das Wesen einer monarchischen Verfassung ruht darin, daß der König die gesammte Staatsgewalt in sich vereinigt, keine ebenbürtige Gewalt im Staate neben sich erkennt. Das Wesen der ständischen Verfassung aber (und nur diese ständische, nicht die repräsentative hat unsre Verfassungsurkunde wieder hergestellt) besteht darin, daß, während der König die gesammte Staatsgewalt ungetheilt in sich vereinigt, er in den durch die Verfassungsurkunde von dem königlichen Geber selbst bestimmten und bezeichneten einzelnen Fällen für die Ausübung derselben, den Beirath und die Zustimmung seiner Unterthanen erholt. Freundlich berathet in diesen einzelnen ausdrücklich bezeichneten Fällen der König mit seinen Lieben und Getreuen den Ständen des Reichs (ich bediene mich gern und absichtlich des sinnvollen altdeutschen Ausdrucks), er berathet mit seinen Lieben und Getreuen, was dem Allgemeinen, dem ganzen Vaterlande frommt, was dem Einzelnen noth thut, und was dem allgemeinen Wohle, dem Rechte, dem Glücke und der Ehre des Landes zusagt. Und leicht wird hier die Verständigung, weil von allen Seiten nur der eine gemeinsame Zweck redlich gewollt und angestrebt wird, und weil Jeder des Andern Rechte ehrt und achtet. Der Staatsdiener ist nach dieser Verfassung Diener des Königs geblieben. Diesen Grundsätzen gegenüber hat in neuerer Zeit (ich sage nicht bei uns, sondern spreche im Allgemeinen) eine moderne Staatslehre sich geltend zu machen gesucht, welche statt dieses ständischen Princips das repräsentative einzuschwärzen unternimmt. In diesem Sinne habe ich mich dann auch des Ausdruckes &#x201E;Einschwärzen&#x201C; in meiner frühern Aeußerung bedient, Niemand beschuldigend, am wenigsten diese oder eine andere hohe Kammer, wo am wenigsten die republicanisirende Staatslehre Anklang finden dürfte. Darum muß ich denn auch die Zurückweisung des zugemutheten Einschwärzens, weil sie auf einer unrichtigen Voraussetzung beruht, hiemit auf das bestimmteste zurückweisen. Diese moderne Staatslehre nun, sie führt unter dem weniger verletzenden Namen des <hi rendition="#g">Staates</hi> das Volk als eine moralisch-juridische Person, als die Gesammtgemeinde in die Verfassung herein. Folgerecht ist ihr die Staatsverfassung, die Verfassungsurkunde nichts Anderes, als der Urvertrag, auf welchem das Daseyn und die Rechte des Monarchen beruhen. Die Souveränetät ist beim Volke (der Name wird zwar nicht genannt, aber es hat das Volk jetzt den unschuldigen Namen des Staats angenommen). Nach dieser Theorie ist der König nichts Anderes als der oberste Diener, der erste Beamte des souveränen Volkes. Die Verfassungsurkunde setzt das Maximum fürstlicher Freiheit und fürstlicher Rechte fest. Was sie nicht ausdrücklich dem Monarchen einräumt und zugesteht, das ist ihm auch nicht gestattet; und würde er irgend etwas unternehmen, wozu er nicht aus der Verfassungsurkunde selbst seine Bevollmächtigung nachzuweisen vermöchte &#x2013; er oder seine Räthe hätten (um mich eines beliebten Ausdrucks zu bedienen) verfassungswidrig gehandelt. Das Innehaben und die Ausübung der fürstlichen Rechte, so wie die Erfüllung der fürstlichen Pflichten, sie werden dem Monarchen abgenommen, und gehen auf seine Minister über. Denn wohin käme es sonst mit der Verantwortlichkeit gegen das souveräne Volk, genannt Staat? Die Repräsentanten dieses Volks sind eine dem Monarchen ebenbürtige Macht, sind Mitregenten &#x2013; die Staatsdiener, Diener des Volks. Ich will die weitere Entwickelung dieser Theorie hier nicht verfolgen, wer aber mit der Litteratur des neueren Staatsrechts auch nur einigermaßen vertraut ist, ja wer<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0437/0005] meine Herren, die Sie nun seit mehreren Stunden beschäftigt, an die das Heil des Vaterlandes geknüpft wird. Wenn ich noch einmal auf diese hochwichtige Frage zurückkomme, so geschieht es bloß deßwegen, um Ihnen den Standpunkt zu bezeichnen, aus welchem die Regierung nach allen Vorgängen diese Frage, die nun in Antrag gebrachte Modification, ohne irgend eine böse Absicht irgend Jemanden zur Last legen zu wollen, ansehen mußte und ansehen muß. Kaum hatten die Wahlen begonnen, und schon suchte man durch das ganze Land den Samen des Mißtrauens auszustreuen. Haben Sie nicht gehört, wie der Regierung das Bereithalten von Vorschlägen angedichtet wurde über die Uebernahme der Glypthothek und des Königsbaues auf die Staatsfonds? Hat man Ihnen nicht ferner gesagt, es seyen Vorschläge bereitet, um die Dotation von, ich weiß nicht wie vielen Klöstern in Anspruch zu nehmen? Haben Ihnen nicht öffentliche Blätter zugerufen von der griechischen Anleihe, dieser berüchtigten Anleihe, welche die Staatsgelder verschlungen haben soll? Hat man nicht ferner, ich wage kaum es zu berühren, selbst gesprochen von dem Mißbrauch öffentlicher Gelder für Privatzwecke? Ich rufe Sie alle auf, ist es so wie ich gesagt habe oder nicht? Dieselbe schamlose Ehrlosigkeit, die den Samen des Mißtrauens schon vor Ihrer Zusammenkunft auszustreuen gesucht hat, sie hat ihr schlechtes Spiel nicht aufgegeben, seitdem Sie versammelt sind. Der Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Tit. VII der Verfassungsurkunde betreffend, ward in Ihre Mitte gebracht, ein Gesetzesentwurf, der nichts Anderes wollte, als den Charakter der Gesetzmäßigkeit demjenigen beilegen, was dem bisherigen constanten Gebrauche gemäß war, und zu keiner Zeit irgend einen Anstand hervorgerufen hatte. Kaum aber war der Gesetzesentwurf eingebracht, und alsbald ist von Mund zu Munde, oder vielmehr von Ohr zu Ohr die Verdächtigung gegangen; man hat auszustreuen gesucht, es sey darauf abgesehen, die Landtage in Postulatenlandtage umzuwandeln und die Verfassungsurkunde zu untergraben. Nachdem der erste Gesetzesentwurf nicht angenommen worden, ist die Regierung Ihren Wünschen entgegengekommen; sie hat in einem zweiten Gesetzesentwurfe den Termin für die Budgetvorlage, der in dem früheren auf spätestens 6 Monate bestimmt werden sollte, auf spätestens 9 Monate vor dem Ablauf des letzten Jahrs der Finanzperiode bereitwillig erweitert; sie hat Ihnen den besten Beweis damit gegeben, daß das, was man ausgestreut, ehrlose Verleumdung war. Und Sie, meine Herren, ich erkenne es dankbar, haben das vertrauende Entgegenkommen der Regierung gewürdigt und erwiedert, und haben dem Gesetzesentwurf einstimmig Ihre Zustimmung ertheilt. Doch nun haben Sie mit einemmale das trojanische Pferd vor sich. Equo ne credite Teucri! Trauet dem Pferde nicht, ihr Teukrer, so ruft man Ihnen warnend zu: auch hier hat sich der Calchas eingefunden. Et monstrum infelix sacrata sistitis arce! Das unheilschwangere Ungeheuer – ihr pflanzt's auf der geheiligten Burg auf! So ruft er. Und was ist denn nun in diesem trojanischen Pferde versteckt? Nichts Anderes, als die Festhaltung dessen, was die k. Verordnungen, was die Verfassungsurkunde seit 23 Jahren ausgesprochen haben, was stets gehandhabt worden ist! Man hat bemerkt, es habe Mißtrauen erregen müssen, daß ein einzelnes Ministerium des Ausdrucks „Ministerium“ sich zu bedienen angefangen habe, während von anderer Seite solches nicht geschehen. Aber ich frage, welches ist denn der Titel, den die Verordnung vom 2 Febr. 1817 vorgeschrieben hat? Ist dort nicht deutlich ausgesprochen, die Ministerien haben sich folgender Titel zu bedienen: „Ministerium des k. Hauses und des Aeußern etc.“ Ist nicht eben dasselbe in der Verordnung vom 9 Dec. 1825 aufs neue klar vorgeschrieben worden, und ist es geeignet, Verdacht und Mißtrauen zu erregen, wenn ein Ministerium k. Verordnungen treu, wie es seine Pflicht gebietet, befolgt? – Unsre Verfassung ist eine monarchische, eine ständische. Das Wesen einer monarchischen Verfassung ruht darin, daß der König die gesammte Staatsgewalt in sich vereinigt, keine ebenbürtige Gewalt im Staate neben sich erkennt. Das Wesen der ständischen Verfassung aber (und nur diese ständische, nicht die repräsentative hat unsre Verfassungsurkunde wieder hergestellt) besteht darin, daß, während der König die gesammte Staatsgewalt ungetheilt in sich vereinigt, er in den durch die Verfassungsurkunde von dem königlichen Geber selbst bestimmten und bezeichneten einzelnen Fällen für die Ausübung derselben, den Beirath und die Zustimmung seiner Unterthanen erholt. Freundlich berathet in diesen einzelnen ausdrücklich bezeichneten Fällen der König mit seinen Lieben und Getreuen den Ständen des Reichs (ich bediene mich gern und absichtlich des sinnvollen altdeutschen Ausdrucks), er berathet mit seinen Lieben und Getreuen, was dem Allgemeinen, dem ganzen Vaterlande frommt, was dem Einzelnen noth thut, und was dem allgemeinen Wohle, dem Rechte, dem Glücke und der Ehre des Landes zusagt. Und leicht wird hier die Verständigung, weil von allen Seiten nur der eine gemeinsame Zweck redlich gewollt und angestrebt wird, und weil Jeder des Andern Rechte ehrt und achtet. Der Staatsdiener ist nach dieser Verfassung Diener des Königs geblieben. Diesen Grundsätzen gegenüber hat in neuerer Zeit (ich sage nicht bei uns, sondern spreche im Allgemeinen) eine moderne Staatslehre sich geltend zu machen gesucht, welche statt dieses ständischen Princips das repräsentative einzuschwärzen unternimmt. In diesem Sinne habe ich mich dann auch des Ausdruckes „Einschwärzen“ in meiner frühern Aeußerung bedient, Niemand beschuldigend, am wenigsten diese oder eine andere hohe Kammer, wo am wenigsten die republicanisirende Staatslehre Anklang finden dürfte. Darum muß ich denn auch die Zurückweisung des zugemutheten Einschwärzens, weil sie auf einer unrichtigen Voraussetzung beruht, hiemit auf das bestimmteste zurückweisen. Diese moderne Staatslehre nun, sie führt unter dem weniger verletzenden Namen des Staates das Volk als eine moralisch-juridische Person, als die Gesammtgemeinde in die Verfassung herein. Folgerecht ist ihr die Staatsverfassung, die Verfassungsurkunde nichts Anderes, als der Urvertrag, auf welchem das Daseyn und die Rechte des Monarchen beruhen. Die Souveränetät ist beim Volke (der Name wird zwar nicht genannt, aber es hat das Volk jetzt den unschuldigen Namen des Staats angenommen). Nach dieser Theorie ist der König nichts Anderes als der oberste Diener, der erste Beamte des souveränen Volkes. Die Verfassungsurkunde setzt das Maximum fürstlicher Freiheit und fürstlicher Rechte fest. Was sie nicht ausdrücklich dem Monarchen einräumt und zugesteht, das ist ihm auch nicht gestattet; und würde er irgend etwas unternehmen, wozu er nicht aus der Verfassungsurkunde selbst seine Bevollmächtigung nachzuweisen vermöchte – er oder seine Räthe hätten (um mich eines beliebten Ausdrucks zu bedienen) verfassungswidrig gehandelt. Das Innehaben und die Ausübung der fürstlichen Rechte, so wie die Erfüllung der fürstlichen Pflichten, sie werden dem Monarchen abgenommen, und gehen auf seine Minister über. Denn wohin käme es sonst mit der Verantwortlichkeit gegen das souveräne Volk, genannt Staat? Die Repräsentanten dieses Volks sind eine dem Monarchen ebenbürtige Macht, sind Mitregenten – die Staatsdiener, Diener des Volks. Ich will die weitere Entwickelung dieser Theorie hier nicht verfolgen, wer aber mit der Litteratur des neueren Staatsrechts auch nur einigermaßen vertraut ist, ja wer

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_055_18400224
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_055_18400224/5
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 55. Augsburg, 24. Februar 1840, S. 0437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_055_18400224/5>, abgerufen am 22.11.2024.